Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 69/01

(BPatG: Beschluss v. 29.05.2001, Az.: 24 W (pat) 69/01)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der Marke 398 35 439 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 052 935 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 2. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 35 439 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 052 935 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Bb






BPatG:
Beschluss v. 29.05.2001
Az: 24 W (pat) 69/01


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