Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2006
Aktenzeichen: 9 W (pat) 347/03

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2006, Az.: 9 W (pat) 347/03)

Tenor

Auf den Einspruch wird das Patent 101 07 909 unter Streichung der Patentansprüche 12 und 13 beschränkt aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 20. Februar 2001 angemeldete und am 6. Februar 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

"Modulsystem für ein Heizgerät"

ist von der A... AG Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende ist der Auffassung, in dem erteilten Patentanspruch 1 fehle ein Merkmal, das in den ursprünglichen Unterlagen als erfindungswesentlich dargestellt sei. Das Patent sei dadurch unzulässig erweitert. Im übrigen beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie verweist dazu auf folgende Druckschriften:

- DE 197 40 062 A1 (E1)

- DE 195 02 082 A1 (E2)

- DE 38 07 397 A1 (E3)

Schriftsätzlich hatte sie außerdem noch die Druckschriften DE 195 39 517 A1 (E4) und DE 197 35 079 A1 (E5) genannt.

Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent unter Streichung der Patentansprüche 12 und 13 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für ursprünglich offenbart und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik.

Der geltende (erteilte) Patentanspruch 1 lautet:

"Modulsystem für ein Heizgerät, insbesondere für ein mit Flüssigbrennstoff betriebenes Wasser- oder Luftheizgerät eines Kraftfahrzeugs in Form eines Zusatzheizers oder einer Standheizung, mit mindestens zwei verschiedenen Anbaumodulen (15a, 15b, 15c), die jeweils zumindest eine Abdeckung für eine Heizgerätesteuerung bilden, mit mindestens zwei verschiedenen Luftversorgungsmodulen (20a, 20b, 20c), die jeweils einen Frischlufteingang (22) und einen Abgasausgang (21) aufweisen, mit einem Basismodul (2), das eine Brennkammer (3) und einen diesen ummantelnden Wärmetauscher (4) mit zwei Wärmetauscheranschlüssen (5) aufweist, mit folgenden Merkmalen:

an das Basismodul (2) ist an einer axialen Stirnseite (7) über eine erste Schnittstelle (28) eines der Luftversorgungsmodule (20a, 20b, 20c) anschließbar, an das Basismodul (2) ist an einer Längsseite (14) über eine zweite Schnittstelle (29) eines der Anbaumodule (15a, 15b, 15c) anschließbar, die Wärmetauscheranschlüsse (5) sind an der Längsseite (14) angeordnet, die Heizgerätesteuerung ist im Bereich der zweiten Schnittstelle (29) angeordnet und durch das jeweilige an das Basismodul (2) angebaute Anbaumodul (15a, 15b, 15c) abgedeckt, ein erstes Luftversorgungsmodul (20a, 20b) ist im an das Basismodul (2) angebauten Zustand in Achsrichtung im wesentlichen deckungsgleich zum Basismodul (2) ausgebildet, ein erstes Anbaumodul weist (15a) für jeden Wärmetauscheranschluss (5) eine Aussparung (35) auf, die im an das Basismodul (2) angebauten Zustand den jeweiligen Wärmetauscheranschluss (5) zumindest teilweise seitlich einfasst, wobei die Wärmetauscheranschlüsse (5) von außen zugänglich sind, ein zweites Anbaumodul (15b, 15c) umschließt im an das Basismodul (2) angebauten Zustand die Wärmetauscheranschlüsse (5) vollständig, ein zweites Luftversorgungsmodul (20c) ist im an das Basismodul (2) angebauten Zustand in Achsrichtung im wesentlichen deckungsgleich zum Basismodul (2) und zum daran angebauten zweiten Anbaumodul (15b, 15c) ausgebildet, zwischen zweitem Anbaumodul (15b, 15c) und zweitem Luftversorgungsmodul (20c) ist eine dritte Schnittstelle (30) ausgebildet, die im an das Basismodul (2) angebauten Zustand benachbart zur ersten Schnittstelle (28) angeordnet ist und über die das zweite Anbaumodul (15b, 15c) und das zweite Luftversorgungsmodul (20c) aneinander anschließbar sind."

Rückbezogene Unteransprüche 2 bis 11 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 begründet.

Der Einspruch ist zulässig. Er hat teilweise Erfolg durch die Beschränkung des Patents auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 11.

1. Das Patent betrifft ein Modulsystem für ein Heizgerät, insbesondere für ein mit Flüssigbrennstoff betriebenes Wasser- oder Luftheizgerät eines Kraftfahrzeugs in Form eines Zuheizers oder einer Standheizung.

In der Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass Heizgeräte, insbesondere Zusatzheizer bzw. Standheizungen für Kraftfahrzeuge, für unterschiedliche Bauraumverhältnisse gestaltet sein müssen. Die individuelle Anpassung des Heizgeräts an die jeweilige Einbausituation sei sehr aufwendig und teuer. Auch die Bereitstellung verschiedener Varianten für jeweils bestimmte Einbausituationen sei vergleichsweise teuer.

Das dem Patent zugrunde liegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, eine preiswerte Möglichkeit zur Bereitstellung verschiedener Heizgeräte-Varianten aufzuzeigen.

Dieses Problem wird durch das Modulsystem für ein Heizgerät mit den in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.

2. Die geltenden (erteilten) Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig.

Gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 fehlt beim erteilten Patentanspruch 1 das Merkmal, dass das erste Anbaumodul "relativ flach ausgebildet" sein soll.

Die Einsprechende meint, da das erste Anbaumodul in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, insbesondere auch im ursprünglichen Patentanspruch 1, durchgängig mit dieser Eigenschaft "relativ flach ausgebildet" in Verbindung gebracht sei, stellten die ursprünglichen Unterlagen dieses Merkmal als erfindungswesentlich dar. Im geltenden Patentanspruch 1 sei demnach ein ursprünglich als erfindungswesentlich offenbartes Merkmal weggelassen, wodurch das Streitpatent in unzulässiger Weise erweitert sei.

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Gemäß § 38 Satz 1 PatG sind nach Eingang des Prüfungsantrags bis zum Beschluss über die Erteilung des Patents Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zulässig, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Zu den änderbaren, in der Anmeldung enthaltenen Angaben zählen bekanntlich gerade die Patentansprüche. Dabei kann alles, was ursprünglich offenbart ist, zum Gegenstand des Schutzbegehrens gemacht werden. Im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung können die Ansprüche auch erweitert werden (BGH in "Runderneuern", GRUR 1988, 197-198; BGH in "Raumzellenfahrzeug", GRUR 1985, 1027-1039). Als ursprünglich offenbart ist alles anzusehen, was in der Gesamtheit der Unterlagen (Bezeichnung, Beschreibung, Patentansprüche) schriftlich niedergelegt ist und sich dem Fachmann ohne weiteres am Anmeldetage erschließt. Dabei orientiert sich der Fachmann nicht an dem Wortlaut der Unterlagen, sondern an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Standes der Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen einzelnen Elementen (BGH in "Datenträger", GRUR 1995, 113-115).

Im vorliegenden Fall nimmt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Kfz-Hersteller/-Zulieferer mit der Entwicklung von Zusatz- und Standheizgeräten befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

Als nachteilig beim Stand der Technik nennen die ursprünglichen Unterlagen die aufwendige und teure individuelle Anpassung eines jeweiligen Heizgeräts an eine bestimmte Einbausituation. Auch das Vorhalten verschiedener Heizgerät-Varianten für unterschiedliche Einbausituationen ist als noch vergleichsweise teuer und damit nachteilig dargestellt. Deshalb soll die Erfindung eine preiswerte Möglichkeit zur Bereitstellung verschiedener Heizgeräte-Varianten aufzeigen (ursprüngliche Beschreibung Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, 2. Absatz).

Der Fachmann entnimmt aus diesen Angaben ohne weiteres die entscheidende Zielrichtung der Erfindung, nämlich die Bereitstellung möglichst vieler Varianten auf preisgünstige Art und Weise. Für diese Zielrichtung ist es aber keine zwingende Notwendigkeit, ein Anbaumodul "relativ flach" auszubilden. Der Fachmann erkennt in diesem im ursprünglichen Patentanspruch 1 genannten Merkmal vielmehr, dass es sich um eine für eine der möglichen Varianten zwar zweckmäßige Gestaltung handeln mag, die zum Lösen der Aufgabe aber nicht unbedingt erforderlich ist. Zudem ist die Eigenschaft des Anbaumoduls "relativ flach" wiederholt im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit der Wärmetauscheranschlüsse angegeben (ursprüngliche Beschreibung Seite 3, 1. Absatz; Seite 8, letzter Absatz, bis Seite 9, 1. Absatz; Seite 15, 1. Absatz; Seite 18, 3. Absatz). Dadurch wird klar, welchen Zweck die flache Bauweise verfolgt, nämlich die freie Zugänglichkeit der Wärmetauscheranschlüsse. Die die Erfüllung dieses Zwecks bewirkende Gestalt des Anbaumoduls ist aber im geltenden Patentanspruch 1 noch angegeben (Streitpatentschrift Spalte 7, Zeile 65, bis Spalte 8, Zeile 2). Von einem Weglassen eines erfindungswesentlichen Merkmals im geltenden Patentanspruch 1 kann deshalb nicht die Rede sein.

Nach Überzeugung des Senats sieht der Fachmann demnach schon aus dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung, dass der ausdrücklichen Angabe für das Anbaumodul "relativ flach" eine erfindungswesentliche Bedeutung nicht zukommen kann.

3. Patentfähigkeit Zum Fachmann wird auf die obenstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 verwiesen.

3.1 Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Modulsystem für ein Heizgerät nach dem Patentanspruch 1 ist neu.

Denn aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften ist ein Modulsystem mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt. Insbesondere ist kein Modulsystem bekannt, das zwei Luftversorgungsmodule aufweist, deren eines deckungsgleich zum Basismodul und deren anderes deckungsgleich zum Basismodul und daran angebautem Anbaumodul ist, wobei die Heizgerätesteuerung durch das jeweilige an das Basismodul angebaute Anbaumodul abgedeckt ist.

Die Einsprechende hat die Neuheit nicht bestritten.

3.2 Das Modulsystem nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gemäß der DE 195 02 082 A1 soll ein Zuheizgerät so gestaltet sein, dass möglichst viele seiner Teile unverändert zur Herstellung eines Standheizgerätes benutzt werden können (Spalte 1, Zeilen 64-67). Dazu ist ein Grundgehäuse 1 vorgesehen, das auf zwei verschiedene Arten abgedeckt werden kann. Als Zuheizgerät sind zwei flache Abdeckungen 5, als Standheizgerät ist ein gewölbtes Aufsatzgehäuse 14 vorgesehen. Das Grundgehäuse 1 ist aus drei Gehäuseabschnitten 2, 3, 4 zusammengesetzt, welche ein Basismodul (erster Gehäuseendabschnitt 2), ein Luftversorgungsmodul (mittleres Gehäuseteil 3) und eine Heizgerätesteuerung (zweiter Gehäuseendabschnitt 4) bilden.

Die beiden Varianten des Heizgeräts unterscheiden sich durch die unterschiedlichen Abdeckungsarten. Die Abdeckungen 5 und das Aufsatzgehäuse 14 entsprechen dabei den streitpatentgemäßen Anbaumodulen. Je nach Anwendungsfall wird das eine (Abdeckung 5) oder das andere (Aufsatzgehäuse 14) Anbaumodul angebaut. Dabei soll die Grundgehäuseform (aus den drei Gehäuseabschnitten 2, 3, 4) für die beiden Varianten die gleiche sein (Spalte 2, Zeilen 20-24). Die drei Gehäuseabschnitte bleiben deshalb für beide Varianten dieselben und unverändert zusammengesetzt (Figuren 1, 3).

Der Fachmann erhält demnach aus der DE 195 02 082 A1 die Lehre, möglichst viele der Komponenten für beide Varianten verwendbar zu gestalten (Spalte 1, Zeilen 64-67), d. h. insgesamt mit einer möglichst kleinen Anzahl an Komponenten auszukommen.

Von dieser Lehre weicht das Modulsystem nach dem Patentanspruch 1 schon dadurch ab, dass außer den wahlweise zu verwendenden Anbaumodulen noch zwei wahlweise verwendbare Luftversorgungsmodule vorgesehen sind. Je nach Anwendungsfall ist nämlich ein anderes Luftversorgungsmodul vorgesehen, wobei die Grundgehäuseform sich jeweils ändert. Auf diese Weise wird - entgegen der Lehre nach der DE 195 02 082 A1 - die Anzahl der vorzuhaltenden Komponenten erhöht, dadurch aber eine gegenüber der nach der DE 195 02 082 A1 größere Variabilität erzielt.

Aber auch hinsichtlich der gegenseitigen Anordnung der einzelnen Komponenten und ihrer Gestalt weicht das Streitpatent von dem durch diese Druckschrift vorgeschlagenen Weg ab. So ist die Heizgerätesteuerung nach dem Streitpatent im Bereich der Schnittstelle zwischen Basismodul und Anbaumodul untergebracht, während sie bei dem Heizgerät nach der DE 195 02 082 A1 an der von der Basiseinheit 2 abgewandten Seite der Luftversorgungseinheit 3 angeordnet ist. Somit musste der Fachmann sich auch in der Anordnung der Heizgerätesteuerung von dem durch diese Druckschrift Vorgeschlagenen lösen.

Schließlich sind die Luftversorgungsmodule nach dem erteilten Patentanspruch 1 im wesentlichen deckungsgleich zum Basismodul bzw. zu diesem und angebautem Anbaumodul ausgebildet. Unter "im wesentlichen deckungsgleich" ist nach Auffassung des Senats eine im Bereich der Schnittstelle vorliegende KonturÜbereinstimmung im Rahmen üblicher Maßtoleranzen zu verstehen. Bei dem vorbekannten Heizgerät dagegen ist der die Luftversorgungseinheit aufnehmende Gehäuseabschnitt 3 nur gemeinsam mit der darüber angeordneten Abdeckung 5 im wesentlichen deckungsgleich mit der Schnittstelle zur Basiseinheit 2. Denn offensichtlich ist ein konstruktiv vorgegebener Absatz zwischen den Oberkanten der Basiseinheit 2 und der Luftversorgungseinheit 3 vorhanden (DE 195 02 082 A1, Figuren 1, 3).

Aus vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Lehre nach der DE 195 02 082 A1 den Fachmann nicht zu dem Modulsystem nach dem erteilten Patentanspruch 1 führen konnte. Der Fachmann hat, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu kommen, nicht nur das aus der DE 195 02 082 A1 entnehmbare Grundprinzip der Verwendbarkeit möglichst vieler Komponenten für beide Varianten verlassen, er hat auch unter Loslösung der durch die DE 195 02 082 A1 konkret vorgeschlagenen Modulformen die gegenseitige Anordnung der Module neu gestaltet und ihre Gestalt in sinnvoller Weise an die neue Anordnung angepasst.

Die DE 197 40 062 A1 zeigt Heizungsanordnungen in einem Kraftfahrzeug, die jeweils an dieselben fahrzeugfesten Befestigungspunkte (6, 7, 22) anschließbar sind. Dabei können die Heizungsanordnungen als solche in sich modular aufgebaut sein (Spalte 2, Zeilen 24-45; Spalte 4, Zeilen 59-67; Spalte 5, Zeilen 26-43). Insbesondere ist vorgesehen, wahlweise eine brennstoffbetriebene oder elektrische Heizung zur Anwendung bringen zu können. Die aus dieser Druckschrift ersichtlichen, aus Modulen zusammengesetzten Heizgeräte für den Brennstoffbetrieb weisen allerdings wie das Heizgerät nach der DE 195 02 082 A1 offenbar nur ein Luftversorgungsmodul für die verschiedenen Varianten auf (Figuren 1, 3, 6, 8, Pos. 10). Dabei ist auch die Grundgehäuseform unverändert und die Heizgerätesteuerung 11 an der von dem Basismodul 5/8/9 abgewandten Seite des Luftversorgungsmoduls 10 angeordnet (Figuren 1, 3, 6, 8). Über die gegenseitigen Größenverhältnisse der einzelnen Module des Heizgerätes ist in der DE 197 40 062 A1 keine Angabe gemacht. Soweit aber den Figuren entnehmbar, gibt es keine Deckungsgleichheit zwischen Basismodul und Luftversorgungsmodul bzw. zwischen diesem und Basismodul mit angebautem Anbaumodul (Figuren 1, 8). Auch eine nur annähernde Deckungsgleichheit lässt sich nach Ansicht des Senats nur in Kenntnis der streitpatentgemäßen Erfindung in die entnehmbare Ausgestaltung hineindeuten.

Die Lehre nach dieser Druckschrift geht somit im Hinblick auf das streitpatentgemäße Modulsystem über die Lehre nach der DE 195 02 082 A1 nicht hinaus.

Die DE 38 07 397 A1 zeigt ein weiteres brennstoffbetriebenes Heizgerät für ein Kraftfahrzeug. Das Heizgerät weist die typischen Bestandteile wie Brenner 5 und Brennkammer 7, Wärmetauscher 3 sowie das Brennluftgebläse auf (Spalte 8, Zeilen 3-12). Die Steuereinrichtung 11 ist in einem Aufnahmeraum 8 eines Außengehäuses 4 des Heizgerätes 1 angeordnet. Der Aufnahmeraum ist durch einen abnehmbaren Deckel 15 verschlossen (Figur 2). Dadurch ist ein verhältnismäßig einfacher Zugang zur Steuereinrichtung zu deren Montage/Demontage bzw. zum Anschließen elektrischer Verbindungen gewährleistet. Ein gesondertes Modul (Steuergerät) zur Unterbringung der Steuereinrichtung kann entfallen (Spalte 2, Zeilen 3-19).

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der von einem Modulsystem nach der DE 195 02 082 A1 oder von einem modulartigen Aufbau nach der DE 197 40 062 A1 ausgehende Fachmann diese Lehre der zugangsfreundlichen Anbringung der Steuereinrichtung, abgedeckt von einem abnehmbaren Deckel, nur zu übernehmen brauchte, um zu dem Modulsystem nach dem erteilten Patentanspruch 1 zu kommen. Sie meint, eine derartige Übertragung habe für den Fachmann nahegelegen.

Der Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Die DE 38 07 397 A1 befasst sich nicht mit der Bildung von Heizgerät-Varianten aus einzelnen Modulbausteinen. Vielmehr ist Ziel der hier vorgeschlagenen Weiterbildung die leicht zugängliche Anordnung der Steuereinrichtung und deren einfache Montage (Spalte 1, Zeilen 48-56). Es handelt sich hier offensichtlich um eine Bauweise, bei der die einzelnen Komponenten des Heizgerätes in nur einer einzigen Konstellation zusammengesetzt sein können. Insofern würde der ein Modulsystem nach Art der DE 195 02 082 A1 bzw. nach Art der 197 40 062 A1 im Hinblick auf Varianten-Vielfalt (streitpatentgemäße Aufgabe, s. o.) weiterbildende Fachmann dieses Dokument nicht in Betracht ziehen. Denn Heizgeräte mit fest installierten, nicht zum wahlweisen Austausch vorgesehenen Komponenten unterliegen anderen Bedingungen für die gegenseitige Anordnung der Komponenten als Modulsysteme der streitpatentgemäßen Art. Unterstellt man aber dennoch die von der Einsprechenden behauptete Verknüpfung dieser Druckschriften, käme der Fachmann trotzdem nicht zu dem Modulsystem nach dem erteilten Patentanspruch 1. Denn er hätte nach wie vor keine Anregung zur Verwendung zweier unterschiedlicher Luftversorgungsmodule. Erst recht hätte er keine Anregung, das eine dieser Luftversorgungsmodule an der Schnittstelle deckungsgleich mit dem Basismodul und das andere an der Schnittstelle deckungsgleich mit dem Basismodul und angebautem Anbaumodul auszubilden. Selbst wenn ihm also die DE 38 07 397 A1 Anlass bieten würde, die Heizgerätesteuerung der vorbekannten Modulsysteme nach der DE 195 02 082 A1 oder der 197 40 062 A1 jeweils an das Basismodul zu verlegen, ergäbe sich damit nicht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

Die beiden in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften DE 195 39 517 A1 und DE 197 35 079 A1 liegen von dem streitpatentgemäßen Modulsystem weiter ab als die vorstehend dargelegten Druckschriften.

Die DE 195 39 517 A1 zeigt ein Klimakompaktmodul, welches als eine Komponente ein Heizgerät 6 zur Aufheizung der Frischluft aufweist (Figur 1). Die Ausgestaltung des Heizgerätes an sich ist der DE 195 39 517 A1 allerdings nicht entnehmbar.

Die in den Figuren der DE 197 35 079 A1 dargestellten Heizgeräte mögen aneinandergesetzte Baugruppen aufweisen; gegenseitig austauschbare Moduleinheiten zur Bildung unterschiedlicher Heizgeräte-Varianten lassen sich daraus aber nur in rückschauender Betrachtung der Erfindung sehen. Die Anordnung und Gestalt dieser Baugruppen vermag im übrigen auch keine Anregung zu Gestaltung eines Modulsystems der durch den streitpatentgemäßen Patentanspruch 1 gekennzeichneten Art zu geben.

Diese beiden Druckschriften hatte die Einsprechende auch nur schriftsätzlich zu Unteransprüchen genannt.

Aus vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass eine wie auch immer geartete Zusammenschau des in Betracht gezogenen Standes der Technik nicht naheliegend zum Gegenstand des streitpatentgemäßen Patentanspruchs 1 führt. Zwar mögen einzelne Gestaltungsmaßnahmen des streitpatentgemäßen Modulsystems für sich gesehen aus dem Stand der Technik bekannt bzw. herleitbar oder dem fachmännischen Können anheim zu stellen sein, bei dem Modulsystem nach dem Patentanspruch 1 stehen aber die einzelnen Merkmale in gegenseitiger Wechselwirkung, die in sinnvoller Weise aneinander angepasst sind. Hierbei zu berücksichtigen ist die Anzahl der gewünschten Varianten, die Anzahl der Module, ihre gegenseitige Anordnung und ihre Gestalt. Diese vier nur beispielsweise aufgezählten Parameter beeinflussen sich gegenseitig, wobei eine Änderung des einen Parameters auf die anderen Parameter unmittelbar Einfluss nimmt. Das streitpatentgemäße Modulsystem stellt deshalb nach Überzeugung des Senats eine Lösung dar, die aus dem in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht herleitbar ist und das handwerkliche Können des Fachmanns deutlich übersteigt.

Patentanspruch 1 hat demnach Bestand.

3.3 Mit dem Modulsystem nach dem Patentanspruch 1 sind auch die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 beständig, die vorteilhafte Weiterbildungen des Modulsystems nach dem Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.






BPatG:
Beschluss v. 13.03.2006
Az: 9 W (pat) 347/03


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