Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 9. März 2009
Aktenzeichen: 41 C 12309/08

(AG Düsseldorf: Urteil v. 09.03.2009, Az.: 41 C 12309/08)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am

09.03.2009

durch die Richterin X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht aus ungerechtfertigter Bereicherung kein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB auf Erstattung der geleisteten Zahlungen in Höhe der Klageforderung zu.

Auch wenn die Beklagte aufgrund der zu ihren Gunsten getätigten Abbuchungen etwas erlangt hat, schuldet sie keine Herausgabe des Erlangten. Denn sie ist nicht rechtsgrundlos bereichert. Zwar hat die Klägerin vorgebracht, dass sie keinen Vertrag mit der Beklagten geschlossen habe. Für diese streitige Behauptung hat sie indes trotz der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast keinen Beweis angeboten.

Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, dass grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen muss, der den Anspruch geltend macht (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH NJW 1985, 1774, 1775). Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (Palandt/Sprau, § 812, Rn. 106; BGH NJW 1995, 727, 728 m.w.N.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 196).

Steht der Bereicherungsgläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufes, während der Schuldner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind, muss letzterer im Sinne einer sekundären Behauptungslast die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen (Palandt/Sprau, § 812, Rn. 106, BGH NJW 1999, 2887). Ob diese Grundsätze auf den folgenden Fall anzuwenden sind, kann im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte in der Klageerwiderung, dort S. 4 (Bl. 38 GA), hinreichend zur Art und Weise des ihrer Auffassung nach zustande gekommenen Vertragsschlusses vorgetragen, so dass sie einer etwaigen sie treffenden sekundären Behauptungslast genügt hat.

Gleichwohl hat die Klägerin keinen Beweis für das von ihr behauptete fehlende Zustandekommen eines Vertrages angeboten. Sie ist daher beweisfällig geblieben. Eines Hinweises bedurfte es nicht, nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 16.01.2009, S. 3 (Bl. 72 GA) ausdrücklich das fehlende Beweisangebot der Klägerin gerügt hat.

Soweit die Klägerin weiterhin vorgebracht hat, sie habe keinerlei Leistungen der Beklagten empfangen, begründet dies ebenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte. Zum einen ist die Klägerin mit Einwendungen gemäß § 45 i Abs. 2 TKG ausgeschlossen, nachdem sie solche nicht innerhalb von 8 Wochen nach Rechnungszugang erhoben hat. Zum anderen folgt aus solch einem Einwand auch kein Bereicherungsanspruch der Klägerin, da ein Rechtsgrund (der Abonnementvertrag) selbst bei fehlender Leistung durch die Beklagten vorgelegen hätte.

Die gerichtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Ein gesetzlich begründeter Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht.






AG Düsseldorf:
Urteil v. 09.03.2009
Az: 41 C 12309/08


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