Landgericht Köln:
Urteil vom 23. Dezember 2003
Aktenzeichen: 33 O 375/03

(LG Köln: Urteil v. 23.12.2003, Az.: 33 O 375/03)

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein gerichtsbekannter, bundesweit tätiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Die Antragsgegnerin betreibt ein Ladenlokal der Einzelhandelskette T in L. Dort vertreibt sie unter anderem Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen.

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des von der Antragsgegnerin verwendeten Pfand- und Rücknahmesystems für Einwegverpackungen nach der Verpackungsverordnung.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 VerpackV müssen Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen auf allen Handelsstufen von ihren jeweiligen Abnehmern ein vom Volumen der Verpackung abhängiges Pfand von EUR 0,25 bzw. EUR 0,50 erheben. Zur Rückgabe des Pfandes bestimmt § 8 Abs. 1 S.3 VerpackV:

"Das Pfand ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen nach § 6 Abs. 1 und 2 zu erstatten.".

Weitere Regelungen zur Pfandrückgabe enthält die Verordnung nicht, die Regelungen in § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV beziehen sich ausschließlich auf die Modalitäten der Rücknahme der Verpackungen und legen insbesondere fest, daß diese am Ort des Erwerbs zu erfolgen hat. Nach einem von dem Antragsteller vorgelegten Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen zum Oktober 2003 hat der Verordnungsgeber "bewußt davon abgesehen, die einzelnen Modalitäten der Verwaltung der Pfandgelder zu regeln. Es [sei] Sache der betroffenen Wirtschaftskreise, kooperative und marktgerechte Lösungen zu entwickeln."

Verschiedene Anbieter haben komplette Pfand- und Rücknahmesysteme entwickelt und bieten den Vertreibern von Getränkeverpackungen die Übernahme der logistischen Aufgaben an. Die Antragsgegnerin hat sich zur Erfüllung ihrer aus der Verpackungsverordnung resultierenden Pflichten dem Pfand- und Rücknahmesystem der W AG angeschlossen. Bei diesem System wird von den Einzelhandelsunternehmen bei Abgabe der Getränkeverpackung zugleich ein Pfandcoupon im Wert von EUR 0,25 bzw. EUR 0,50 an die Käufer ausgegeben. Die Rückerstattung des Pfandes erfolgt nur bei gleichzeitiger Rückgabe von Getränkeverpackung und Pfandcoupon. Damit unterscheidet sich die Funktionsweise des Pfandsystems der Beklagten von anderen Rücknahmesystemen, die auf die Ausgabe eines Pfandcoupons verzichten und statt dessen eine Identifizierung durch unmittelbar auf den Getränkeverpackungen angebrachte Markierungen oder mittels des auf den Verpackungen aufgedruckten Bar-Codes vornehmen. Darüber hinaus existieren weitere herstellerspezifische oder auf einzelne Handelsketten beschränkte Pfand- und Rücknahmesysteme. Es ist jedoch auch bei dem System der W AG vorgesehen, die Ausgabe von Pfandcoupons künftig durch die Anbringung von Markierungen unmittelbar auf den Getränkeverpackungen zu ersetzen.

Die W AG hat ihr Pfand- und Rücknahmekonzept verschiedenen Landesministerien vorgestellt. In von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahmen haben die für den Vollzug der VerpackV zuständigen Landesministerien von Hessen (mit Datum vom 29.07.03), Rheinland-Pfalz (vom 29.07.03) und Sachsen-Anhalt (vom 04.08.2003) das von der Antragsgegnerin verwendete Rücknahmesystem als mit den Vorgaben der Verpackungsverordnung grundsätzlich vereinbar angesehen. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft äußerte in einem Schreiben vom 07.08.2003 gegenüber den Ausführungen der W AG zumindest keine Bedenken. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verbraucher des Landes NRW stellte in einer von dem Antragsteller vorgelegten Stellungnahme fest, daß der Wortlaut des § 8 VerpackV keine eindeutige Auslegung zulasse. Gleichwohl verstoße die Verwendung eines von der Getränkeverpackung getrennten Pfandcoupons unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Verordnung gegen § 8 Abs. 1 S. 3 VerpackV. In einem Schreiben des Bundesumweltministeriums vom 01.08.2003 an die Umweltminister der Länder wurden die Länderminister durch den Bundesumweltminister aufgefordert, das von der W AG betriebene Pfandcoupon-System nicht über den 01.10.2003 hinaus zu dulden. In einer Pressemitteilung vom 17.09.2003 hielt das Bundesumweltministerium die Verwendung eines separaten Pfandbelegs für zulässig, wenn weitere Schritte zum Aufbau eines Systems vorgesehen sind.

Am 16. und 17.10.2003 versuchten Testkäufer bei der Antragsgegnerin, entleerte pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen zurückzugeben und das Pfand zu erhalten, ohne gleichzeitig die Pfandcoupons vorzulegen. In beiden Fällen wurde die Rückgabe des Pfandes verweigert, aber die Rücknahme der Getränkeverpackungen angeboten.

Der Antragsteller ist der Ansicht, das von Antragsgegnerin verwendete Pfand- und Rücknahmesystem entspreche nicht den Vorgaben der VerpackV. Die Verwendung eines von der Getränkeverpackung getrennten Pfand-Coupons als Voraussetzung für die Rückgabe des Pfandes sei unzulässig und mit dem Zweck der Verordnung nicht vereinbar. Da es sich bei den Regelungen der VerpackV um wertbezogene Normen handele, folge die Unlauterkeit des Handelns der Antragsgegnerin unmittelbar aus dem Verstoß gegen § 8 VerpackV. Überdies handele die Antragsgegnerin bewußt und planmäßig, um sich einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil vor den Mitbewerbern, die sich anderen Pfand- und Rücknahmesystemen angeschlossen haben, zu verschaffen, so daß ein Verstoß gegen § 1 UWG in jedem Fall vorliege.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von EUR 250.000,--, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, Endverbrauchern bei Rückgabe einer gebrauchten, restentleerten pfandpflichtigen Getränkedose wie nachstehend wiedergegeben die Rückerstattung des nach dem 01.10.2003 für diese Getränkeverpackung vom Endverbraucher gezahlten Pfandes zu verweigern mit der Begründung, eine Rückerstattung setze zusätzlich zur Rückgabe der Verpackung die Rückgabe eines Pfandbons voraus.

-Es folgt die Abbildung einer Getränkedose -

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie behauptet, dem Antragsteller gehöre keine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden in demselben Markt wie die Antragsgegnerin an und ist deswegen der Ansicht, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Auch eine Antragsbefugnis nach § 2 UKlaG scheide aus, da die Vorschriften der Verpackungsverordnung keine verbraucherschützenden Vorschriften seien.

In der Sache vertritt sie die Auffassung, daß das von der Antragsgegnerin verwendete Rücknahmesystem den Vorgaben der Verpackungsverordnung entspreche. Jedenfalls liege kein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vor, da § 8 VerpackV eine wertneutrale Norm darstelle und daher ein möglicher Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zugleich als unlauter einzustufen sei. Besondere Umstände, die das Verhalten der Antragsgegnerin als unlauter erscheinen ließen, lägen nicht vor. Letztlich habe die Antragsgegnerin auf die positiven Stellungnahmen der Landesministerien vertrauen dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrsiftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Ob der Antragsteller hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes antragsbefugt und der Antrag somit zulässig ist, kann dahinstehen. Soweit die Antragsgegnerin das Vorliegen der mitgliedschaftlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG und damit die Prozeßführungsbefugnis des Verbandes in Frage stellt, handelt es sich dabei um eine Prozeßvoraussetzung, von deren Prüfung bei Unbegründetheit des Begehrens abgesehen werden kann (BGH GRUR 1999, 1119, 1120 - RUMMS!). Entsprechendes gilt für die Frage, ob es sich bei den Vorschriften der VerpackV, wie der Antragsteller meint, um Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 2 UKlaG handelt und daher eine Antragsbefugnis aus § 3 UKlaG in Betracht kommt.

Die von der Antragsgegnerin gewählte Art, ihre aus § 8 VerpackV resultierende Pflicht zur Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen zu erfüllen, verstößt nicht gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Dabei kann dahin stehen, ob das von der Antragsgegnerin verwendete Pfand- und Rücknahmesystem der W AG den Vorgaben der Verpackungsverordnung entspricht. Selbst wenn die Verwendung eines von der Getränkeverpackung getrennten Pfandcoupons, dessen Rückgabe Voraussetzung für die Pfanderstattung ist, gegen § 8 Abs. 1 S. 3 VerpackV verstoßen sollte, gegen § 8 Abs. 1 S. 3 VerpackV verstoßen sollte, begründet die Beteiligung der Antragsgegnerin an diesem Rücknahmesystem keinen Unlauterkeitsvorwurf i.S. v. § 1 UWG.

Der Annahme eines unlauteren Verhaltens steht nämlich entgegen, daß die Antragsgegnerin bei mehrdeutiger Rechtslage ihre aus der VerpackV resultierenden Pflichten durch ein Pfand- und Rücknahmesystem erfüllt, das nach Auffassung mehrerer Landesministerien mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar war. Auf diese Stellungnahmen durfte die Antragsgegnerin vertrauen.

Die Kammer verkennt dabei nicht, daß es sich bei den Stellungnahmen - anders als in der Entscheidung "Sportwetten-Genehmigung" des BGH - nicht um förmliche Bescheide handelt. Sie ist jedoch der Auffassung, daß es der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereichen kann, daß für die Einrichtung und den Betrieb eines Pfand- und Rücknahmesystems kein förmliches Genehmigungsverfahren vorgesehen ist. Auch ohne einen Bescheid kann sich ein Wettbewerber für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung seines Verhaltens darauf stützen, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden sein Tun bei Kenntnis aller Umstände dulden oder für zulässig halten (OLG Celle GRUR-RR 2003, 221). So liegt der Fall auch hier. Der Betreiber des von der Antragsgegnerin verwendeten Pfand- und Rücknahmesystems hat nach einer Darstellung seines Systems von drei für den Vollzug der VerpackV zuständigen Landesministerien eine positive Stellungnahme erhalten, ein viertes hat jedenfalls keine Bedenken geäußert. Auch das Bundesumweltministerium hat in der Pressemitteilung vom 17.09.2003 die Verwendung eines separaten Pfandbelegs als zulässig angesehen, wenn weitere Schritte zum Aufbau eines Systems vorgesehen sind. Der Antragsteller bestreitet nicht, daß dies im Fall der W AG zutrifft.

Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin darauf vertrauen, daß sie durch den Anschluß an das Pfand- und Rücknahmesystem der W AG ihre Pflichten aus § 8 VerpackV erfüllt. Dem steht nicht entgegen, daß das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verbraucher des Landes NRW die Verwendung eines zusätzlichen Pfandcoupons als Verstoß gegen diese Vorschrift ansieht. Ob die Antragsgegnerin der Auffassung des für sie örtlich zuständigen Ministeriums einen besonderen Stellenwert hätte beimessen müssen, obwohl sich andere Ministerien gegenüber der bundesweit tätigen W AG für die Zulässigkeit ihres Systems ausgesprochen hatten, kann dahinstehen. Denn selbst diese im Ergebnis negative Stellungnahme stellt ausdrücklich fest, daß der Wortlaut des § 8 VerpackV keine eindeutige Auslegung zuläßt. Ein Gewerbetreibender ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Verhalten aus Gründen der Vorsicht an der denkbar strengsten Gesetzesauslegung zu orientieren. Diese Forderung würde die Pflicht zu lauterem Handeln im Wettbewerb überspannen (BGH WRP 2002, 323, 325 - Sportwetten-Genehmigung; OLG Celle GRUR-RR 2003, 221).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 1. HS; 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: EUR 13.000,--






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