Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Januar 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 237/02

(BPatG: Beschluss v. 13.01.2004, Az.: 24 W (pat) 237/02)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 396 36 869 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 106 469 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 9. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 36 869 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 106 469 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck






BPatG:
Beschluss v. 13.01.2004
Az: 24 W (pat) 237/02


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