Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 19. März 2004
Aktenzeichen: L 4 RA 12/03

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 19.03.2004, Az.: L 4 RA 12/03)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht.

Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1990 als Jurist in der Hauptverwaltung der H Versicherung AG (Beigeladene zu 1) angestellt. Nach Angaben der Beigeladenen zu 1) unterstützt der Kläger als "Abteilungsjurist" die in der Abteilung Haftpflicht/ Antrag tätigen Betriebswirte und Versicherungskaufleute in juristischen Grundsatzfragestellungen. Auf die Angaben der Beigeladenen zu 1) zur Tätigkeit des Klägers im Schreiben vom 02.07.2002 wird Bezug genommen. Aufgrund dieser Beschäftigung ist der Kläger bei der Beklagten pflichtversichert.

Nach Erteilung einer Einwilligung der Beigeladenen zu 1) wurde der Kläger am 30.08.1999 als Rechtsanwalt i. S. v. § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugelassen. Der Kläger erzielte 1999 Umsatzerlöse in Höhe von 696,00 DM, 2000 von 9.3222,05 DM, 2001 von 7.596,42 DM und 2002 von 5.860,70 DM. Mit der Zulassung wurde der Kläger Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer L und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen (Beigeladene zu 2). Nach der Satzung der Beigeladenen zu 2) ist jedes Mitglied verpflichtet, den Regelpflichtbeitrag, berechnet nach der Höhe des Einkommens und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu entrichten (§ 30 Abs. 1 und 2). Auf Antrag wird die Beitragspflicht auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beschränkt, wenn das Mitglied als abhängig Beschäftigter Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet (§ 30 Abs. 7), wobei das Mitglied mindestens den Mindestbeitrag (1/10 des Regelpflichtbeitrages) zu leisten hat (§ 30 Abs. 7 S. 3, Abs. 3). Der Kläger zahlt den Mindestbeitrag an die Beigeladene zu 2). Der Mindestbeitrag beläuft sich im Geschäftsjahr 2004 auf 100,43 EUR.

Im Mai 2001 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen zu 2) die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, da er bei der Beigeladenen zu 1) berufsspezifisch als Syndicusanwalt in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sei. Unter Punkt 4 des Antragsvordruckes bestätigte die Beigeladene zu 1) nicht, dass der Kläger in ihrem Unternehmen als Rechtsanwalt beschäftigt ist, sondern gab an, dass "Herr Rechtsanwalt T als Jurist i.S.d. § 46 BRAO in der Abteilung Haftpflicht Industrie tätig ist". Nach Eingang des Befreiungsantrages wies die Beklagte den Kläger daraufhin, dass die Befreiungsberechtigung wegen einer Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2) regelmäßig nur aus einer Beschäftigung als angestellter Anwalt hergeleitet werde könne. Eine anwaltliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis müsse dadurch gekennzeichnet sein, dass rechtsberatende Aufgaben wie von einem freien Anwalt wahrgenommen werden. Dies gelte auch für einen Syndicusanwalt, der seinen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berate. Dabei müsse diese Tätigkeit im Unternehmen anwaltliche Qualität haben, wie z.B. Unabhängigkeit in der Vertretung des eigenen Rechtstandpunktes. Die Beklagte bat um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung durch die Beigeladene zu 1). Daraufhin teilt die Beigeladene zu 1) der Beklagten mit, der Kläger sei bei ihr nicht als Anwalt/Syndicusanwalt beschäftigt. Mit Bescheid vom 01.10.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht lägen nicht vor. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen. Sie könne grundsätzlich nur für eine berufsspezifische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, auf der die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im berufsständischen Versorgungswerk beruhe und nach deren Arbeitsentgelt einkommensgerechte Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen seien, ausgesprochen werden. Der Kläger sei zwar aufgrund der Zulassung als Rechtsanwalt Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte. Er sei jedoch bei der Beigeladenen zu 1) nicht anwaltlich beschäftigt.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er übe als Jurist i.S.d. § 46 BRAO bei der Beigeladenen zu 1) eine berufsspezifische Tätigkeit aus. Seine Tätigkeit umfasse u.a. die Prüfung der haftungs- und versicherungsrechtlichen Auswirkungen von Verträgen, die Konzeption von Versicherungspolicen, die Beratung der Schadensabteilung in der Abwicklung von konkreten Schadensfällen und die Information der Mitarbeiter seiner Arbeitgeberin und von Kunden über Rechtsentwicklungen. Insoweit sei seine Tätigkeit mit typischen anwaltlichen Tätigkeiten deckungsgleich. Am 10.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet ab. Entscheidend für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei, ob die abhängige Beschäftigung als Jurist zur Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im Versorgungswerk führe. Bei der abhängigen Beschäftigung des Klägers handele es sich um keine anwaltliche, d.h. berufsständische, sondern um eine berufsfremde Tätigkeit, die dementsprechend nicht Grundlage für die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im Versorgungswerk sei.

Mit der am 12.02.2002 vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat dargelegt, er habe den Status eines Syndicusanwaltes nach § 46 BRAO inne. Ein Syndicusanwalt könne zugleich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und als freier Rechtsanwalt tätig sein. Als freier Rechtsanwalt sei ihm nur untersagt, seinen Arbeitgeber anwaltlich zu vertreten. Ein Syndicusanwalt übe in Hinblick auf die Tragweite der Unabhängigkeit anwaltlicher Tätigkeit nach § 1 BRAO nur einen Beruf aus. Dies gelte nur dann nicht, wenn er im Angestelltenverhältnis völlig berufsfremd eingesetzt werde. Wenn ein Syndicusanwalt im Angestelltenverhältnis rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsanwendend und rechtsvermittelnd i.S.v. § 3 BRAO eingesetzt werde, sei eine solche Tätigkeit als berufsspezifisch - anwaltlich - zu werten und erfülle die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 SGB VI. Dies sei bei ihm der Fall. Er übe für die Beigeladene zu 1) eine Tätigkeit aus, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit entspreche. Ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterläge er einer doppelten Beitragspflicht, die durch § 6 Abs. 1 SGB VI verhindert werden solle.

Die Beklagte hat ausgeführt, die Befreiungsberechtigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI beruhe regelmäßig auf der standesrechtlich als anwaltlich bezeichneten Tätigkeit. Im Hinblick auf die in der Literatur kontrovers diskutierte und nicht klar zu beantwortende Frage, ob eine Syndicus-Tätigkeit in einem Unternehmen als Berufsausübung anzusehen sei, die dem Bild eines Anwalts entspreche, anzusehen sei, sei sie bereit, diese als anwaltlich und damit als berufsspezifisch anzusehen, wenn sie im Dienstvertrag oder nach Aussage des Arbeitgebers als solche bezeichnet werde. Es müsse sich um eine rechtsberatende und rechtsentscheidende Angestelltentätigkeit als Syndicusanwalt handeln, damit sie in das Regelungsspektrum einbezogen werden könne, das im eigentlichen Sinne nur Anwälte, die bei Anwälten beschäftigt seien, betreffe. Für die Praxis der Rentenversicherungsträger stelle sich immer die Frage, wie geprüft werden könne, ob ein in einem Unternehmen beschäftigter Jurist, der zusätzlich die Zulassung als Rechtsanwalt besitze, nicht nur juristisch, sondern tatsächlich anwaltlich im Unternehmen tätig sei. Deshalb habe sie in Abstimmung mit den Rechtsanwaltsversorgungswerken und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen im Herbst 1999 eine dahingehende Bestätigung des Arbeitgebers in den Befreiungsantrag aufgenommen. Hierdurch gebe der Arbeitgeber zu erkennen, dass er den betreffenden Mitarbeiter als Anwalt im Unternehmen beschäftige. Die Beigeladene zu 1) habe eine anwaltliche Tätigkeit des Kläger nicht bestätigt.

Der Kläger sei bei der Beigeladenen zu 2) nur Pflichtmitglied aufgrund seiner selbständigen anwaltlichen Tätigkeit. Die Zulassung als Rechtsanwalt führe nicht dazu, dass die Tätigkeit als Jurist bei der Beigeladenen zu 1) als anwaltliche Tätigkeit zu qualifizieren und daraus ein Recht auf Befreiung abzuleiten sei.

Mit Urteil vom 16.12.2002 hat das SG Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 11.01.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.02.2003 Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der in einem ständigen Beschäftigungsverhältnis stehende Syndicusanwalt grundsätzlich auch im Angestelltenverhältnis eine echte anwaltliche Tätigkeit ausübe. Ein anwaltliches Handeln des Syndicusanwaltes im Angestelltenverhältnis scheide nur dann aus, wenn dieser reine Management-Aufgaben wahrnehme. Typisch anwaltliche Tätigkeiten seien die Erteilung von Rechtsrat, die juristische Begleitung von Vertragsverhandlungen, die Prozessvorbereitung. Solche Tätigkeiten übe er bei der Beigeladenen zu 1) aus. Seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) habe sich nach der Zulassung als Rechtsanwalt weder inhaltlich noch in der Art und Weise der Ausübung geändert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2002 zu verurteilen, ihn von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch mit Wirkung ab 05.06.2001 zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei nicht als Rechtsanwalt bei der Beigeladenen beschäftigt. Sie hat das von Prof. Dr. Q für die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. erstattete Rechtsgutachten "Anwaltliche Tätigkeit und berufsständische Versorgung" aus Juni 2003 zu den Akten gereicht.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keinen Antrag.

Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass nach Kenntnis ihrer Personalabteilung bei ihr beschäftige Juristen von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie anstelle des Begriffs "Jurist i.S.d. § 46 BRAO" den Begriff "Syndicusanwalt" im Antragsvordruck verwende. Eine nähere Beschreibung der konkret ausgeübten Tätigkeit werde von der Beklagten nicht gefordert.

Die Beigeladene zu 2) hat dargelegt, dass die rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeit eines Syndicusanwaltes grundsätzlich anwaltlicher Natur sei. Die vom Bundesgerichtshof (BGH) vertretene "Zwei-Berufe-Theorie", wonach ein Syndicusanwalt zwei Berufe, den eines selbständigen Rechtsanwaltes und den eines Angestellten in einem Unternehmen ausübe, verkenne die Sachlage und sei zwischenzeitlich von dem BGH relativiert wurden. § 6 Abs. 1 SGB VI setze für die Befreiung ausschließlich voraus, dass eine Beschäftigung oder Tätigkeit, wegen der zu einer Versorgungseinrichtung Beiträge entrichtet werden, ausgeübt werde. Es sei nicht auf konkrete einzelne Handlungen oder Tätigkeiten abzustellen, sondern es gehe um das Gesamtverhalten einer Person in Hinblick auf die Einordnung unter ein bestimmtes Berufsbild.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat in Bezug auf die bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Beschäftigung keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden unter bestimmten Voraussetzungen (Nr. a bis c) auf Antrag Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht setzt eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit voraus, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherungspflicht von Gesetzes wegen oder auf Antrag begründet hat und nimmt unter den Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis des Abs. 1 und eines Antrags nach § 6 Abs. 2 SGB VI die von ihr erfassten Sachverhalte von der Versicherungspflicht aus. Die damit eingeräumte Dispositionsbefugnis des Versicherten ist für die gesetzlich organisierte und als solidarisch gestaltete Pflichtversicherung atypisch. Diese aus Finanzierungsgründen (Umlageverfahren) und aufgrund der ihr obliegenden Aufgabe des sozialen Ausgleichs, deren sich der Einzelne durch eine Option zu Gunsten einer "günstigeren" Versorgungseinrichtung nicht entziehen können soll, auf Kontinuität des versicherten Personenkreises angewiesen. Das Rentenversicherungsverhältnis kann daher grundsätzlich nicht Gegenstand privatautonomer Gestaltung sein. Mit der einem Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eingeräumten Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht koordiniert das SGB VI indes die selbständig nebeneinander stehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Koordinationsregelung soll den Berufsangehörigen die Verpflichtung nehmen, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen zahlen zu müssen (Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI., K § 6 Rdnr. 9, 14, 35). Als Ausnahmevorschrift ist § 6 SGB VI abschließend und einer erweiternden Auslegung im Wege der Analogie nicht zugänglich (LSG NW, Urteil vom 16.07.2001, L 3 RA 73/00; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 09.10.2002, L 8 RA 48/01). Die Befreiung ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Die Befreiung erfolgt nur wegen der jeweilige Beschäftigung, aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht (BSG, Urteil vom 22.10.1998, B 5/4 80/97 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 12), sie setzt einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Berufsangehörigen, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen wird und dem Versorgungsschutz durch die berufsständischen Versorgungseinrichtung voraus. Versicherungsbefreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Tätigkeit des Mitglieds der Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht befreit werden soll, als berufsspezifisch darstellt (Klattenhoff in Hauck/Haines, a.a.O., K § 6 Rdnr. 41).

Die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht sind demnach getrennt nach den einzelnen sie begründenden Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten zu ermitteln. Sie erfasst in derselben Person nicht weitere Beschäftigungen oder Tätigkeiten, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht oder auf die sich die ausgesprochene Befreiung nicht nach Abs. 5 S. 2 SGB VI erstreckt (BSG, Urteil vom 22.10.1998, B 5/4 RA 80/97 R, a.a.O.; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 6 SGB VI Rdnr. 3 m.w.N, Klattenhoff in Hauck/Haines, a.a.O., K § 6 Rdnr. 41, K § 5 Rdnr. 70 f). Dies entspricht dem in der Massenverwaltung formalisierten Solidarprinzip, nach dem alle Personen, die nicht nur in einem geringfügigen, entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis stehen und damit typischerweise schutzbedürftig sind, in den Schutz der Solidargemeinschaft einbezogen werden und die Aufwendung zugunsten ihrer nicht mehr aktiven Berufsgenossen mittragen sollen, ohne dass es - über die gesetzlich geregelten Ausnahmen der Versicherungspflicht hinaus - auf die individuelle Schutzbedürftigkeit ankäme. Entscheidend für die Abgrenzung der Beschäftigungsverhältnisse ist, ob die Tätigkeiten zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbar sind und voneinander unabhängig ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 10.09.1975, Az.: 3/12 RK 6/74, BSGE 40, 208; Klattenhoff in Hauck/Haines, a.a.O., K § 5 Rdnr. 71).

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die abhängige Beschäftigung als Jurist bei der Beigeladenen zu 1) sind beim Kläger nicht gegeben.

Seit der Aufnahme der Beschäftigung als angestellter Jurist bei der Beigeladenen zu 1) ist der Kläger nach § 1 SGB VI bei der Beklagten pflichtversichert. Die Tätigkeit als angestellter Jurist erfüllt allein nicht die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Denn sie begründet weder eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer noch bei der Beigeladenen zu 2). Nach § 60 BRAO bilden alle Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines Oberlandesgericht zugelassen sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die dort ihren Sitz haben, eine Rechtsanwaltskammer (Zwangsmitgliedschaft). Für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1), einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, ist der Kläger nicht als Rechtsanwalt zugelassen und damit nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Des weiteren ist die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2) nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung vom 06.11.1984 (RAVG NW) nur für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, nicht für andere Juristen vorgeschrieben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit als freier Rechtsanwalt ein Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für seine abhängige Tätigkeit nicht entstanden. Zwar ist der Kläger durch die Zulassung als Rechtsanwalt i.S.v. § 46 BRAO, d.h. als Rechtsanwalt in einem ständigen Dienstverhältnis, mit Wirkung zum 30.08.1999 nach § 60 BRAO Mitglied der Rechtsanwaltskammer L und damit nach § 2 Abs. 1 RAVG NW i.V.m. § 10 Nr. 2 der Satzung Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2), einem berufsständigen Versorgungswerk, geworden, wobei die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2) die sonstigen in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Ziffer a bis c für die Befreiung genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt begründet keine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten von Gesetzes wegen, da diese als selbständige Tätigkeit nicht im Katalog des § 2 SGB VI aufgeführt ist; eine Pflichtmitgliedschaft kann allenfalls auf Antrag des Klägers nach § 4 Abs. 2 SGB VI begründet werden. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Mit der Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt ist die Tätigkeit des Klägers als angestellter Jurist bei der Beigeladenen zu 1) nicht als "anwaltliche" Tätigkeit und damit auch nicht als eine den Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI begründende Tätigkeit zu werten. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der nebenberuflichen Tätigkeit als freier Rechtsanwalt und der Tätigkeit als angestellter Jurist bei der Beigeladenen zu 1) um zwei von einander zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten, die von einander unabhängig sind. Die beiden Tätigkeitsbereiche sind durch das Berufsausübungsrecht - die BRAO auf der einen und arbeitsrechtliche Vorschriften auf der anderen Seite - mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet, wobei die Zulassung als Rechtsanwalt nicht unabdingbare Voraussetzung für Ausübung der Tätigkeit als angestellter Jurist ist. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die beiden Tätigkeiten jeweils getrennt zu prüfen. Der Senat folgt nicht der vom Kläger vertretenen Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit eines Syndicusanwaltes um einen einheitlichen Anwaltsberuf, ausgeübt an zwei Arbeitsstellen, handelt, der bei der Prüfung im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI einheitlich zu behandeln ist.

Bei der Tätigkeit eines Rechtanwaltes handelt es sich um eine Dienstleistung höherer Art mit einer aus dem Status eines Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO) fließenden und von der Form der Ausübung nicht berührten sachlichen Weisungsfreiheit und einem durch Sachzwänge (Gerichtstermine, Beratungstermine, Umfang der Praxis) bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablauf (BSG, Urteil vom 14.05.1981, BB 1981, 1581). Ein Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Die Beteiligung an der Regelung von Rechtsangelegenheiten umfasst neben der Prozessvertretung die gesamte außergerichtliche rechtsvermittelnde, -schlichtende und -gestaltende Tätigkeit (Feuerich/Weyland, BRAO, 2003, § 3 Rdnr. 1 ff; LSG NW, Urteil vom 16.07.2001, L 3 RA 73/00). Dabei geht die BRAO davon aus, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in der Regel als freier Beruf ausgeübt wird, ein Rechtsanwalt kann als Angestellter nur bei einem Arbeitgeber tätig sein, der selbst Rechtsanwalt ist und damit den anwaltlichen Standespflichten unterliegt. Ein angestellter Rechtsanwalt unterliegt den selben Rechten und Pflichten wie ein freier Rechtsanwalt (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 2 Rdnr. 29). Zwar ist er gegenüber den Ratsuchenden nicht eigenverantwortlich tätig, die von der BRAO geforderte Eigenverantwortlichkeit wird von dem Arbeitgeber-Rechtsanwalt wahrgenommen. Jedoch muss der Arbeitgeber-Rechtsanwalt einem angestellten Rechtsanwalt ermöglichen, gegenüber Ratsuchenden verantwortlich tätig zu sein und die in § 27 Abs. 1 BRAO vorgeschriebene Kanzleipflicht zu erfüllen (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 2 Rdnr. 18 ff; Wettlaufer, AnwBl. 1989, 194). Charakteristisch für einen Rechtsanwalt i.S.v. § 46 BRAO, der auch als Syndicusanwalt bezeichnet wird, ist, dass er als Rechtsanwalt zu einem nicht anwaltlichen, also standesrechtlich nicht gebundenen Arbeitgeber in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Beschäftigungsverhältnis steht und seine Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, wobei diese Tätigkeit auch die Ausübung von Rechtsberatung umfassen kann. Die Ausübung von rechtsbesorgender angestellten Tätigkeit außerhalb des Anwaltsberufs stellt kein Zulassungshindernis nach § 7 Nr. 8 BRAO zur Rechtsanwaltschaft dar, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, den Rechtsanwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Denn die Ausübung einer Anwaltstätigkeit erfordert einen rechtlichen und tatsächlichen Handlungsspielraum, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern soll. (BGH, Beschluss vom 16.11.1998, AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570-571; § 37 Rdnr. 120 ff). Als freier Rechtsanwalt unterliegt ein Syndicusanwalt den prozessualen Vertretungs- und Tätigkeitsverboten des § 46 BRAO. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit eingeräumt, dass die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt auch in einem Nebenberuf ausgeübt werden kann. Demnach hat ein Syndicusanwalt zwei Tätigkeitsbereiche - einen dienstvertraglich gebundenen und einen als freien Anwalt - (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 46 Rdnr. 1 ff).

Der Kläger ist in dieser Weise als Syndicusanwalt tätig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Prüfung der Frage, ob seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) als "berufsspezifische" i.S.d. § 6 Abs. 1 SGB VI, also als anwaltliche Tätigkeit zu beurteilen ist, nicht ausschließlich darauf abzustellen, ob er im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der Beigeladenen zu 1) überwiegend Tätigkeiten i.S.v. § 3 BRAO (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsanwendung und Rechtsvermittlung) ausübt. Die in der Literatur vertretene Auffassung, dass bei einem Syndicusanwalt die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 SGB VI nicht nur zugunsten der Tätigkeit als freier Rechtsanwalt sondern auch zugunsten der Tätigkeit als Angestellter in einem Unternehmen eingreift, wenn dieser im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens Tätigkeiten i.S.v. § 3 BRAO (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsanwendung und Rechtsvermittlung) ausübt und diese Tätigkeiten im Rahmen des Angestelltenverhältnis das überwiegende Schwergewicht zukommt (siehe Kilger, AnwBl. 1992, 438; AnwBl. 1999, 571), stellt kein sachgerechtes Kriterium zur Unterscheidung anwaltlicher von sonstiger juristischer Tätigkeit dar. Auch andere privatrechtlich Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnises rechtsbesorgende Tätigkeiten erbringen, ohne dass dies anwaltliche Tätigkeiten sein müssen (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 46 Rdnr. 3; Kramer, DAngVers 1996, 154; siehe auch BSG, Urteil vom 30.4.1997, 12 RK 34/96 und 12 RK 20/96;). Die Entscheidung eines als juristischer Angestellter beschäftigten Versicherten, nebenberuflich eine Tätigkeit als freier Rechtsanwalt auszuüben, ändert nicht den Charakter der dienstvertraglich ausgeübten Beschäftigung. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats eingeräumt. Insbesondere der Inhalt und die Ausübung der Tätigkeit sowie der Umfang des sich aus dem Dienstvertrag ergebenden Weisungsrechts der Beigeladenen zu 1) hat sich nach den eigenen Einlassungen des Klägers nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt nicht geändert.

Das alleinige Abstellen auf das Kriterium "überwiegende Ausübung von rechtsbesorgenden Tätigkeiten im Dienstverhältnis" für die Begründung der Befreiung birgt die Gefahr der Umgehung der Vorschriften über die Versicherungspflicht. Denn die Zulassung als Syndicusanwalt erfordert nicht, dass die Tätigkeit als freier Anwalt in gewissem Umfang tatsächlich ausgeübt wird. Es muss nur durch Zustimmung des Arbeitgebers gesichert sein, dass die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit neben der Angestelltentätigkeit möglich ist (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 7 Rdnr. 132). Dieses Kriterium würde durch die Ausübung einer zeitlich unbedeutenden Nebenbeschäftigung die Möglichkeit eröffnen, die Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verlassen und sich stattdessen in einer eigenen Gruppe mit günstigerer Risikostruktur abzusichern. Dies widerspricht jedoch dem mit der Regelung § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI verfolgten Zweck, eine fortschreitende Auszehrung des beitragspflichtigen Personenkreises durch eine Ausweitung berufsständischer Versorgungswerke und damit eine Gefährdung der finanziellen Stabilität der Rentenversicherung zu verhindern (BT-Drucks. 13/2590, 18).

Auch die Verwaltungspraxis der Beklagten, wonach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI auch die Angestelltentätigkeit eines Syndicusanwaltes erfasst, wenn dieser für seinen Arbeitgeber eine rechtsbesorgende Tätigkeit in "anwaltlicher Qualität" ausübt, ist nicht zutreffend. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass das Kriterium "anwaltliche Tätigkeit für einen nicht anwaltlichen Arbeitgeber" umstritten ist und von ihr nicht beschrieben werden kann, sie vielmehr von der Einschätzung der Tätigkeit durch den jeweiligen Arbeitgeber abhängig ist. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, ein Syndicusanwalt trete im Rahmen rechtsberatender und - vertretender Tätigkeit generell als Rechtsanwalt auf und übe dabei jeweils genuin anwaltliche Tätigkeit aus. Sowohl bei der Rechtsberatung und - Vertretung eines Ratsuchenden ohne dienstvertragliche Bindung wie auch bei der Rechtsberatung und - besorgung für den eigenen Arbeitgeber handele es sich um anwaltliche Tätigkeit. Dabei wird eingeräumt, dass ein Syndicus im Innenverhältnis selbstverständlich auch nichtanwaltlich tätig sein könne, und deshalb auch im Dienstverhältnis durch besondere Maßnahmen sein eigenes Handeln als Anwalt nach außen deutlich machen müsse. Dazu gehöre u.a. die Kennzeichnung der Akten als Anwaltsakten und als vertraulich, die Absonderung aller anwaltlichen Papiere durch äußerliche Trennung und die Beachtung der Verschwiegenheit, des Hervorhebens seiner anwaltlichen Stellung beim Handeln gegenüber Dritten (siehe Prof. Dr. Q, AnwBl. 2001, 313 m.w.N.). Demnach ist nicht nur der Inhalt (Rechtsbesorgung), sondern auch die Art und Weise der Ausübung für die Beurteilung der abhängigen Beschäftigung als "anwaltlich" maßgebend. Diese Auffassung geht fälschlich davon aus, dass der Syndicusanwalt einen Beruf ausübt, sofern er in dem ihn beschäftigenden Unternehmen nicht völlig berufsfremd einsetzt wird, es sich also um einen einheitlichen Anwaltsberuf, ausgeübt an zwei Arbeitsstellen, handelt (Prof. Dr. Q, AnwBl. 2001, 313 m.w.N; Kilger, AnwBl. 1999, 571).

Unabhängig davon, dass der Kläger nach seinen eigenen Einlassungen die von dieser Auffassung geforderten Kriterien für die Annahme einer "echten" Syndicusanwalttätigkeit nicht erfüllt, schließt sich der Senat nach eigener Prüfung, insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass die Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwaltes im Verhältnis zum Mandanten wesentlich prägend ist (BGH, Beschlüsse vom 10.11.1975, AnwZ (B 9/75) und vom 21.01.1975, AnwZ (B 6/74)), der in der Rechtsprechung vertretenden Auffassung an, dass ein Syndicusanwalt zwei Berufe ausübt, den eines selbständigen Rechtsanwaltes und den eines Angestellten in einem Unternehmen. Die Tätigkeit eines Syndicusanwaltes für seinen Dienstherrn entspricht nicht dem anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich tätigen Rechtsanwaltes, sondern unterliegt dem Prinzip der Über- und Unterordnung. Ein Syndicusanwalt wird innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig (BGH, Urteil vom 25.02.1999, IX ZR 384/97, BGHZ 141, 69 mit Darstellung des Meinungsstandes; Beschlüsse vom 14.07.2003, NotZ 1/03 und NotZ 2/03 NJW 2003, 2750 und 2752; Beschluss vom 13.01.2003, AnwZ (B) 25/02; Beschluss vom 18.06.2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130;BAG, Beschluss vom 19.03.1996, 2 AZB 36/95, BAGE, 239 - 243; FG Bremen, Beschluss vom 19.06.2000, AZ.: 297056K2, EFG 2000, 885; BVerfG, Beschluss vom 04.11.1992; 1 BvR 79/85, NJW 1993, 317) bejahend: Feuerich/Weyland, § 46 BRAO Rdnr. 3 f; verneinend: Kilger, AnwBl. 1999, 571). Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Berufsausübungsrechts für Rechtsanwälte betont, dass ein Rechtsanwalt, der im Hauptberuf als Angestellter seinen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berät, in seiner Eigenschaft als rechtlicher Berater seines Arbeitgebers nicht Rechtsanwalt mit allen Rechten und Pflichten ist. Das in den §§ 1 - 3 BRAO normierte Berufsbild des Rechtsanwaltes sei mit der Tätigkeit unvereinbar, wenn der Syndicus im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Anwalt auftrete. Bei der Tätigkeit, die der Syndicus für seinen Dienstherrn leiste, seien die durch das Recht der freien Advokatur gekennzeichneten typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Rechtsanwaltes bestimmten, nicht gegeben. Eine freie und unregelmentierte Selbstbestimmung wäre im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, in dem der Betreffende grundsätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliege, nicht gewährleistet (BT-Drucks. 12/7656).

Für den Senat sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach im Sozialversicherungsrecht die beiden Tätigkeitsbereiche eines Syndicusanwaltes - einen dienstvertraglich gebundenen und einen als freien Rechtsanwalt - als einheitliche Tätigkeit zu werten sind, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich von einander abgrenzbare, mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbundene Beschäftigungen handelt. Es handelt sich um ein eindeutiges formelles Abgrenzungskriterium, das dem Charakter des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI als Ausnahmevorschrift und dem Erfordernis von eindeutigen Zuordnungskriterien, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Versicherten in der Massenverwaltung, entspricht. Die in der Literatur und teilweise von der Beklagten in der Verwaltungspraxis vertretenen Auffassungen sind hingegen mit dem die Rentenversicherung prägenden Solidarprinzip nicht vereinbar.

Die Verpflichtung des Klägers für seine Tätigkeit als angestellter Jurist Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk zu entrichten, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Es ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, dass ein nebenberuflich als selbständiger Rechtsanwalt tätiger Angestellter, der aufgrund seiner hauptberuflichen Angestelltentätigkeit bereits Zwangsmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, daneben auch Zwangsmitglied ohne Befreiungsmöglichkeit in einem berufsständischen Versorgungswerk sein kann, wenn auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitgliedes Rücksicht genommen und eine unzumutbare Überversorgung vermeiden wird (BVerwG, Beschluss vom 23.3.2000, 1 B 15/00 m.w.N; Beschluss vom 30.8.1996, 1 B 29/96, Beschluss vom 21.2.1994, 1 B 19/93; NJW 1994,899). Letzteres wird durch die Regelung in § 30 Abs. 7 der Satzung der Beigeladenen zu 2) gewährleistet. Danach haben Mitglieder, die - wie der Kläger - als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, lediglich für ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk zu leisten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.






LSG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 19.03.2004
Az: L 4 RA 12/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7982d25a65c9/LSG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_19-Maerz-2004_Az_L-4-RA-12-03




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