Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 95/00

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2001, Az.: 32 W (pat) 95/00)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 11 - vom 25. Januar 2000 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort BIOFRESH für Kühl- und Gefriergeräte.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 11, die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses an der Marke zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung vorträgt, "BIOFRESH" besitze keinen beschreibenden Charakter und sei auch lexikalisch nicht nachweisbar.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung von "BIOFRESH" in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem grosszügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000; 722, 723 - LOGO).

Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren hinweist, ist der Marke "BIOFRESH" nicht zu entnehmen. "BIOFRESH" setzt sich aus dem Wortbestandteil "BIO" als Abkürzung von "biologisch" und dem aus dem Englischen stammenden Begriff "fresh" (frisch) zusammen und hat die Bedeutung von "biologisch frisch". Mit diesem Begriff wird keine der beanspruchten Waren unmittelbar beschrieben. Weder Kühl- noch Gefriergeräte sind "biologisch frisch".

Es konnten auch keine Feststellungen getroffen werden, das "BIOFRESH" als blosse Werbeaussage ohne jeglichen betrieblichen Hinweischarakter verstanden wird. Vielmehr ist laut Kühlgerätelexikon der Firma E... http://home. tonline online.de/home "BIOFRESH" ein Begriff der Firma L... (vgl Internetrecherche des Senats vom 7. Mai 2001 D KUNNIG/Kulex.htm).

Kommt der Marke kein beschreibender Gehalt zu, kann sie auch nicht zur unmißverständlichen Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen.

Anhaltspunkte dafür, dass "BIOFRESH" künftig zur Beschreibung dienen könnte, konnte der Senat trotz Internetrecherchen nicht feststellen.

Winkler Sekretaruk Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2001
Az: 32 W (pat) 95/00


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