Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 26. Februar 2002
Aktenzeichen: 14 O 82/01

(LG Wuppertal: Urteil v. 26.02.2002, Az.: 14 O 82/01)

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Haupt-versammlung der Beklagten vom 27. Juni 2001 zu

Punkt 2 der Tagesordnung (Verwendung des Bilanzge-winns für das Geschäftsjahr 2000), zu Punkt 3 der Ta-gesordnung (Entlastung des Vorstandes für das Ge-schäftsjahr 2000), zu Punkt 4 der Tagesordnung

(Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2000) und zu Punkt 7 der Tagesordnung (Wahlen zum Aufsichtsrat) nichtig sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für jeden der Kläger gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von jeweils 9.500,00 EUR vorläu-fig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte, die als Finanzdienstleistungsunternehmen tätig ist und deren am 31. Dezember 2000 61.897.983,00 EUR betragendes Grundkapital in 61.897.983 Stückaktien (Namensaktien) eingeteilt ist, hielt am 27. Juni 2001 eine ordentliche Hauptversammlung ab, an welcher die Kläger, die schon damals Aktionäre der Beklagten waren und auch heute noch sind, teilnahmen. Gegenstand der Hauptversammlung waren neben anderen folgende Tagesordnungspunkte:

Punkt 2 (Beschlußfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2000),

Punkt 3 (Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes für das am 31. Dezember 2000 endende Geschäftsjahr),

Punkt 4 (Beschlußfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2000 beendete Geschäftsjahr) und

Punkt 7 (Wahlen zum Aufsichtsrat).

Zu Punkt 2 der Tagesordnung schlugen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 136.913.376,75 DM wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von je 0,26 EUR je Aktie auf die insgesamt 61.761.718 gewinnberechtigten Aktien

31.406.809,44 DM, Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen 74.166.124,13 DM, Gewinnvortrag auf neue Rechnung 31.340.443,18 DM. Zu den Punkten 3 und 4 der Tagesordnung schlugen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Entla-

stung zu erteilen. Zu Punkt 7 der Tagesordnung schlug der Aufsichtsrat vor, für die Dauer von 5 Jahren als neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen: Herrn L, Herrn X und Herrn X2. Ausweislich der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung gab der Vorsitzende die Abstimmungsergebnisse zu den Tagesordnungspunkten bekannt und stellte zu den vier vorgenannten Tagesordnungspunkten jeweils fest, daß die Vorschläge der Verwaltung angenommen seien, und stellte den jeweiligen Beschluß fest.

Mit der Klage (für den Kläger zu 1) bei Gericht eingegangen am 25. Juli 2001 und für den Kläger zu 2) bei Gericht eingegangen am 26. Juli 2001) erstreben die Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4 und 7, hilfsweise die Nichtigerklärung der Beschlüsse und weiter hilfsweise die Feststellung ihrer Rechtsunwirksamkeit (nur Kläger zu 2)). Zur Begründung der von ihnen vorgetragenen rechtlichen Bewertung der Beschlüsse der Hauptversammlung berufen sich die Kläger unter anderem darauf, daß der Notar, der die Niederschrift über die Hauptversammlung aufnahm, ausweislich der Niederschrift eigene Feststellungen über die Abstimmungsergebnisse nicht getroffen habe und daß der Vorstand der Gesellschaft ihre Fragen, die für die Beschlußfassung zu den vorgenannten Tagesordnungspunkten relevant seien, nicht oder nicht ausreichend beantwortet habe. Sie machen im übrigen geltend: Der Jahresabschluß der Gesellschaft wie auch der Konzernabschluß seien falsch, weil Aufwendungen der Beklagten durch die Übernahme der J AG nicht richtig berücksichtigt worden seien; das gelte vor allem im Hinblick auf Grundstücksgeschäfte zwischen der J AG und einer S AG. Während der Hauptversammlung habe der Jahresabschluß der Beklagten nicht ausgelegen, sondern nur der Konzernabschluß; es müsse deshalb bezweifelt werden, daß der Aufsichtsrat der Beklagten den Jahresabschluß gemäß §§ 171, 172 AktG geprüft und gebilligt habe. Der Vorstand der Beklagten habe einen Abhängigkeitsbericht nicht aufgestellt, obwohl Herr X mit seiner Familie einen herrschenden Einfluß auf die Beklagte ausübe.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, daß die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2001 zu Punkt 2 der Tagesordnung (Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2000), zu Punkt 3 der Tagesordnung (Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2000), zu Punkt 4 der Tagesordnung (Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2000) und zu Punkt 7 der Tagesordnung (Wahlen zum Aufsichtsrat) nichtig sind,

hilfsweise,

die vorgenannten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2001 für nichtig zu erklären,

und der Kläger zu 2 weiter hilfsweise,

die Rechtsunwirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2001 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt Bedenken bezüglich der Rechtzeitigkeit der Klage des Klägers zu 1) und in bezug darauf vor, ob die Kläger noch zum Kreis ihrer Aktionäre gehören. Sie tritt im übrigen den Rechtsansichten der Kläger und ihrem Tatsachenvortrag in allen Punkten entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze und zu den Gerichtsakten eingereichten Unterlagen, auf das Protokoll vom 15. Januar 2002 und auf die von der Kammer aus den Registerakten des Amtsgerichts Mettmann zu HRB 1080 beigezogene Niederschrift über die Hauptversammlung der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg.

Die Klage ist rechtzeitig von beiden Klägern erhoben worden; die Monatsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) ist gewahrt.

Für beide Kläger ist die Fristwahrung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO zu bejahen, weil die Klagen am 25. Juli 2001 (Kläger zu 1)) und am 26. Juli 2001 (Kläger zu 2)) bei dem Gericht eingegangen sind und beide Klagen "demnächst" zugestellt worden sind.

Der Kläger zu 1) hat auf die ihm am 03. August 2001 zugegangene Gerichtskostenrechnung, die er abwarten durfte, am 07. August 2001 die angeforderte Prozeßgebühr eingezahlt. Damit hatte er alles ihm Zumutbare getan, um die Zustellung der Klage an die Beklagte zu ermöglichen. Daß die Zustellungen erst am 19. Oktober 2001 vorgenommen wurden, beruhte nicht auf irgendeinem kausalen Beitrag des Klägers.

Der Kläger zu 2) hat auf die ihm nach dem 09. August 2001 zugegangene Gerichtskostenrechnung am 14. August 2001 die angeforderte Prozeßgebühr eingezahlt, worauf die Klage der Beklagten in der Zeit vom 18. bis 20. August 2001 zugestellt worden ist.

Die Kläger sind zur Anfechtung der in der Urteilsformel und in den Klageanträgen bezeichneten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten befugt (§ 245 Nr. 1 AktG). Die Kläger waren nämlich zur Zeit der Hauptversammlung Aktionäre der Beklagten und in der Hauptversammlung erschienen; sie haben gegen die nunmehr angefochtenen Beschlüsse ausweislich der notariellen Niederschrift Widerspruch eingelegt. Die Frage, ob Aktionäre, die Hauptversammlungsbeschlüsse anfechten, nicht nur zur Zeit der Hauptversammlung, sondern auch in dem nachfolgenden Anfechtungsprozeß, etwa zur Zeit der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, noch Aktionär sein müssen, bedarf einer Entscheidung nicht. Nach dem Vorbringen der Kläger zu ihrer auch jetzt noch bestehenden Aktionärseigenschaft und den dazu eingereichten Unterlagen geht die Kammer davon aus, daß die Kläger auch jetzt noch Aktionäre der Beklagten sind. Wie die Beklagte nicht bestritten hat, sind die Kläger immer noch in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen, und Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger, ohne daß die Änderung im Aktienbuch eingetragen worden wäre, mittlerweile ihre Aktien übertragen haben, sind nicht ersichtlich.

Die im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2001 sind gemäß

§ 241 Nr. 2 AktG nichtig, weil sie nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 AktG beurkundet worden sind:

Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jeder Beschluß der Hauptversammlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Dabei sind in der Niederschrift neben anderen, in § 130 Abs. 2 AktG genannten Einzelheiten insbesondere die Art und das Ergebnis der Abstimmung anzugeben. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall in bezug auf die Abstimmungen über die vier hier streitigen Abstimmungen und Beschlüsse:

Die notarielle Niederschrift, deren Einzelheiten in § 130 AktG geregelt sind, stellt sich - im Vergleich mit den Regelungen

über die Beurkundung von Willenserklärungen in den §§ 6 bis 35 Beurkundungsgesetz - als eine Niederschrift im Sinne des § 36 Beurkundungsgesetz dar. Das bedeutet, daß die Niederschrift einen Bericht des Notars über seine (eigenen) Wahrnehmungen enthalten muß. Ergibt sich aus der Niederschrift, daß der Notar

über Art und Ergebnis von Abstimmungen selbst nichts wahrgenommen hat, fehlt es an der erforderlichen Beurkundung.

Hinsichtlich der Art der Abstimmung (Substraktionsverfahren, Verwendung von Stimmabschnitten) mangelt es der Niederschrift schon an der an sich gebotenen Klarheit. Denn in der Niederschrift ist dazu lediglich mitgeteilt, daß der Vorsitzende der Hauptversammlung erklärt hat, wie das Verfahren erfolgen solle (Seite 7 der Niederschrift: Stimmkartenverfahren, Substraktionsverfahren, Auswertung mit Hilfe eines EDV-Systems), und daß der Vorsitzende vor der Einsammlung der Stimmen darum gebeten habe, die Nein-Stimmen in den roten Sammelbehälter und die Stimmenthaltungen in den grünen Sammelbehälter einzuwerfen (Seite 22 der Niederschrift). Ein ausdrücklicher Bericht des Notars, ob auch tatsächlich so verfahren worden ist, fehlt in der Niederschrift.

Will man nach dem Gesamtzusammenhang der in der Niederschrift über die Hauptversammlung enthaltenen Erklärungen noch den Schluß ziehen, daß die Niederschrift einen Bericht des Notars darüber enthält, wie abgestimmt worden ist (Art der Abstimmung), fehlt es jedenfalls an einem Bericht des Notars über seine Wahrnehmungen von dem Abstimmungsergebnis. Der Notar hat nämlich in der Niederschrift nur bezeugt, daß nach einer Pause der Vorsitzende die Abstimmungsergebnisse in einer bestimmten Art und Weise bekanntgegeben habe (Seite 22 der Niederschrift). Die Wahrnehmung des Notars erstreckte sich damit nicht auf das Abstimmungsergebnis als solches, sondern nur auf das, was der Vorsitzende über das Abstimmungsergebnis erklärt hat. Dies war unzureichend. Denn wie sich aus § 130 Abs. 2 AktG und § 37 Nr. 2 Beurkundungsgesetz ergibt, muß der Notar das Ergebnis der Abstimmung als solches wahrnehmen. Die gesetzliche Regelung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich der Notar hinsichtlich der Richtigkeit der Zählung der abgegebenen Stimmen ausschließlich auf die diesbezügliche Feststellung des Vorsitzenden verlassen darf, wie das hier ausweislich der Niederschrift geschehen ist. Will der Notar in der vorgeschriebenen Weise eine Niederschrift über das Abstimmungsergebnis aufnehmen, muß er sich selbst in angemessener Weise von der Richtigkeit der Zählung

überzeugen. Dies bedeutet nicht, daß der Notar selbst die Stimmen zählen muß. Er muß sich jedoch, will er überhaupt von dem Abstimmungsergebnis als solchem etwas wahrnehmen, einen eigenen Eindruck von der ziffernmäßigen Erfassung der abgegebenen Stimmen, d.h. dem Auszählungsvorgang als solchem verschaffen. Hierzu ist er nur in der Lage, wenn die Auszählung zumindest unter seiner Aufsicht erfolgt ist. Hierzu enthält nicht nur die Niederschrift nichts, sondern zwischen den Parteien ist auch unstreitig, daß sich der Notar mit der Auszählung der eingesammelten Stimmabschnitte und dem Inhalt der in der Niederschrift

erwähnten roten und grünen Sammelbehälter überhaupt nicht befaßt hat.

Das Vorbringen der Beklagten gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Bei der Frage, welche Aufgaben der Notar im Zusammenhang mit der Abstimmung und der Niederschrift über ihr Ergebnis hat, geht es nämlich um eine reine Feststellung und Beurkundung von Tatsachen, nicht um die Frage, in welchem Umfange dem Notar im Einzelfall bei Rechtsverstößen eine Prüfungspflicht obliegt. Das zeigt auch der weitere Regelungsgehalt des § 130 Abs. 2 AktG. Denn danach ist - nur! - die Feststellung über die Beschlußfassung, d.h. die rechtliche Bewertung der Stimmabgabe Sache des Vorsitzenden, die dann ihrerseits von dem Notar beurkundet werden muß. Verläßt sich der Notar wie im vorliegenden Fall ausschließlich auf die Mitteilung des Vorsitzenden über die abgegebenen Stimmen, wobei nicht einmal ersichtlich ist, ob die Stimmen wenigstens unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Hauptversammlung gezählt worden sind, mag das für alle Beteiligten eine bequeme Verfahrensweise gewesen sein; der mit der Formvorschrift des § 130 AktG bezweckte Schutz der Aktionäre und des Publikums und das Ziel, für die Zukunft Zweifel und Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Beschlusses zu vermeiden, wird damit aber nicht einmal ansatzweise erreicht (im Ergebnis in Übereinstimmung mit Werner in Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage, 1993,

§ 130, Randnummer 22 und Wilhelmi, Der Notar in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, Betriebsberater 1997, 1331, 1334 - jeweils mit weiteren Nachweisen -).

Da die Klage schon nach diesen Gründen Erfolg hat, bleibt ausdrücklich unentschieden, ob auch die sonstigen von den Klägern vorgetragenen Gesichtspunkte zur Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse führten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 450.000,00 EUR festgesetzt, wovon

auf die Anfechtung des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 2 200.000,00 EUR und auf die Anfechtung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 je 100.000,00 EUR und auf die Anfechtung des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 7 50.000,00 EUR entfallen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 247 AktG. Die Kammer hat bei der Wertfestsetzung berücksichtigt, daß die Kläger nur in geringem Umfang am Kapital der Beklagten beteiligt sind. Diesem für eine geringe Bewertung sprechenden Umstand stehen indes nach § 247 AktG ebenfalls zu berücksichtigende, höher einzuschätzende Interessen der Beklagten gegenüber. Diese werden vor allem durch ein Interesse der beklagten Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Beschlüsse und den finanziellen Folgen der Nichtigerklärung bestimmt. Die Kammer hat auch die Größe der Gesellschaft, ihr Grundkapital und den Umstand berücksichtigt, daß sie nach ihrer eigenen Darstellung zu den einhundert größten börsennotierten Aktiengesellschaften in Deutschland gehört. Eine Wertfestsetzung nach mathematischen Formeln, wie sie zum Teil in Rechtsprechung und Literatur gutgeheißen wird, verbot sich im Hinblick darauf, daß die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat.

Eine Ermäßigung des Wertes nach § 247 Abs. 2 AktG kommt nicht in Betracht. Insbesondere der Kläger zu 2), der hierzu in der Klageschrift Ausführungen gemacht hat, hat nämlich nicht dargelegt, daß die Belastung mit den Prozeßkosten seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde.

Schmidt Handelsrichter Laun ist Söling

mit Ablauf des 15. Januar

2002 aus dem Amt geschie-

den und verhindert, zu

unterschreiben.

Schmidt






LG Wuppertal:
Urteil v. 26.02.2002
Az: 14 O 82/01


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