Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. April 2003
Aktenzeichen: I-6 U 150/01

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 30.04.2003, Az.: I-6 U 150/01)

Tenor

Das am 13. Juni 2002 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird auf-rechterhalten.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die weitere Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in G.. Sie betreibt das Verlagsgeschäft sowie Vermögensverwaltung für eigene Rechnung. Der Kläger ist Aktionär der Beklagten.

Am Grundkapital der Beklagten ist die H. AG mit ungefähr 37 % der Stammaktien und etwa 12 % der Vorzugsaktien beteiligt. Der alleinige Vorstand der Beklagten hält 64 % der Aktien der H. AG, seine Ehefrau 33 %; die restlichen 3 % hat die Beklagte inne. Außerdem ist der Alleinvorstand der Beklagten zugleich Mitglied im Aufsichtsrat der H. AG, und seine Ehefrau ist sowohl Mitglied in dem aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrat der Beklagten als auch Vorsitzende des Vorstandes der H. AG.

Am 11. August 2000 führte die Beklagte eine ordentliche Hauptversammlung durch, an der auch der Kläger teilnahm. Zum Tagesordnungspunkt 1 wurde unter anderem der festgestellte Jahresabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 1999 vorgelegt. Die Aufsichtsratsmitglieder und der Abschlussprüfer, die bei der Feststellung dieses Jahresabschlusses mitgewirkt hatten, waren in einer früheren Hauptversammlung vom 3. August 1999 gewählt worden. Die Einladung zu dieser damaligen Hauptversammlung hatte unter anderem den Hinweis enthalten, zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts seien diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am fünften Werktag, außer Sonnabend, vor der Hauptversammlung hinterlegten und bis zu ihrer Beendigung dort beließen; ein beziffertes Datum des letzten Hinterlegungstages hatte die Einladung nicht angegeben.

Punkt 3 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 11. August 2000 betraf die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1999. Dem Vorstand wurde diese erteilt. Bei der Abstimmung über den Tagesordnungspunkt stimmte der Beklagte gegen die Entlastung des Vorstandes. Anschließend erklärte er gegen den Entlastungsbeschluss Widerspruch zu notariellem Protokoll.

Der Kläger hat geltend gemacht:

Der Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung sei zum einen anfechtbar, weil der Vorstand der Beklagten keinen Abhängigkeitsbericht gemäß § 312 AktG aufgestellt habe. Die Beklagte sei ein abhängiges Unternehmen der H. AG im Sinne von § 17 AktG; ein Beherrschungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften bestehe nicht. Ferner habe es an dem gemäß § 290 HGB erforderlichen Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 1999 gefehlt. Der Vorstand der Beklagten sei selbst davon ausgegangen, aus Sicht der H. AG bestehe zur Beklagten ein Beteiligungsverhältnis im Sinne des § 271 HGB.

Darüber hinaus habe es an einem wirksam geprüften und wirksam festgestellten Jahresabschluss nach § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG für 1999 gefehlt. Denn die hierbei Mitwirkenden - Abschlussprüfer und Aufsichtsrat - seien nicht wirksam bestellt worden. Die diesbezüglichen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 3. August 1999 seien nämlich gemäß § 241 Nr. 1 AktG nichtig gewesen, weil in der Einberufung zu dieser Hauptversammlung das Datum des letzten Hinterlegungstages nicht angegeben worden sei, worin ein Verstoß gegen § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG liege. Hieraus folge die Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses für 1999 nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 wie auch nach § 256 Abs. 2 AktG.

Außerdem bewirke die Nichtigkeit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten durch die Hauptversammlung vom 3. August 1999, dass dieser ein Prozesspfleger zu bestellen sei, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit auch durch den Aufsichtsrat vertreten sein müsse.

Der Kläger hat beantragt,

den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 11. August 2000 unter Punkt 3 der Tagesordnung, durch den dem Vorstand der Beklagten Entlastung für das Geschäftsjahr 1999 erteilt worden ist, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgebracht:

Die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG sei nicht gewahrt. Außerdem missbrauche der Kläger sein Klagerecht. Im Zusammenwirken mit dem von ihm als Vorstand vertretenen J. e.V., die er nach Belieben kontrolliere, sowie mit Herrn K. trete er seit Jahren auch gegenüber anderen Aktiengesellschaften als berufsmäßiger Anfechtungs- und Nichtigkeitskläger auf. Die Strategie der Gruppe sei darauf gerichtet, sich durch den Erwerb weniger Aktien ein formales Klagerecht zu sichern, um die betroffenen Gesellschaften sodann unter dem Deckmantel der Wahrung von Aktionärsinteressen durch eine Vielzahl von Verfahren zu veranlassen, zur Abwendung befürchteter Nachteile Zahlungen für den Verzicht auf die Weiterverfolgung der Klagen anzubieten. Dieses Konzept habe in anderen Fällen bereits zum Erfolg geführt. Der vorliegende Rechtsstreit, der Teil einer gegen sie - die Beklagte - gerichteten Prozessserie sei, sei ebenfalls von diesem Bestreben getragen. Ein ernsthaftes Interesse der jeweiligen Kläger an der Beseitigung der angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse sei nicht erkennbar. Vielmehr stützten sie ihre Klagen unter zumeist voller Ausnutzung der Klagefristen regelmäßig auf formale Beanstandungen, ohne aufzuzeigen, warum sie die Beschlüsse inhaltlich missbilligten. Die Verfahren würden sodann durch sinnlose taktische Anträge, insbesondere durch eine Vielzahl offensichtlich unbegründeter Ablehnungsgesuche gegen die amtierenden Richter und durch Terminverlegungsanträge, verzögert.

In der Sache sei weder ein Abhängigkeitsbericht noch ein Konzernabschluss erforderlich gewesen, weil es sich bei der Beklagten nicht um eine von der H. AG abhängige Gesellschaft handele. Die Beklagte stehe weder im Mehrheitsbesitz der H. AG, noch könnten die bestehenden personellen Verflechtungen als hinreichendes Beherrschungsmittel angesehen werden. Schließlich lasse sich die Annahme eines beherrschenden Einflusses der H. AG auch nicht darauf stützen, dass deren Minderheitsbeteiligung dauerhaft wie eine Mehrheit wirke. Die Einberufung zur Hauptversammlung vom 3. August 1999 sei gleichfalls nicht zu beanstanden gewesen.

Das Landgericht hat die bei ihm am 11. September 2000 per Telefax eingereichte Klage mit der Begründung abgewiesen, diese sei zwar fristgerecht erhoben, aber mangels eines Anfechtungsgrundes unbegründet. Bei der Beurteilung der vom Kläger erhobenen Rügen hat es sich im Kern der Argumentation der Beklagten zur Sache angeschlossen. Die Frage, ob die Klage in rechtsmissbräuchlicher Weise erhoben worden sei, hat das Landgericht ausdrücklich dahingestellt bleiben lassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zu deren Begründung vertieft er zunächst sein Vorbringen dazu, dass es sich bei der Beklagten um ein abhängiges Unternehmen im Sinne des § 17 AktG handele. Namentlich geht er ausführlich auf die Beteiligungsverhältnisse und auf die Stimmenmehrheiten der H. AG in verschiedenen Hauptverhandlungen sowie in diesem Zusammenhang auf die von der Beklagten durchgeführten Kapitalerhöhungen in den Jahren 1995 bis 1997 ein. Überdies hebt er die Bedeutung der personellen Verflechtungen zwischen beiden Gesellschaften hervor. Darüber hinaus verteidigt der Kläger seinen Standpunkt, dass die Einberufung zur hiesigen Hauptversammlung mit einem Mangel behaftet gewesen sei. Schließlich erweitert er seine Rügen dahin, dass der in der Hauptversammlung vom 11. August 2000 vorgelegte Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 auch nach § 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG nichtig sei, weil er auf der Wirksamkeit von vier Kapitalerhöhungsbeschlüssen aus den Jahren 1995 bis 1997 beruhe, diese Beschlüsse jedoch in Folge verschiedener, von ihm (dem Kläger) in vorangegangenen Prozessen im Einzelnen aufgezeigter Einberufungsmängel nichtig seien mit der Folge, dass das Kapital der Beklagten nicht um insgesamt 18,5 Mio. DM erhöht worden sei und die Beklagte aufgrund dieser nichtigen Beschlüsse auch über keine Kapitalrücklage von insgesamt 117 Mio. DM verfüge, es sich vielmehr bei den beiden genannten Beträgen in Wahrheit um zu passivierende Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Inhabern der auf der Grundlage jener Beschlüsse ausgegebenen und ebenfalls nichtigen Aktien handele.

Was, so der Kläger, den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs anbelange, setze sich die hierfür herangezogene Argumentation zum einen in Widerspruch zu europäischem Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof; zum anderen missverstehe sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Außerdem arbeite jener Vorwurf mit neben der Sache liegenden Unterstellungen und berücksichtige die deutsche Aktienlandschaft nicht. Er, der Kläger, berufe sich auch gerade darauf, dass die im Zuge der Kapitalerhöhungen, an denen sich die H. AG nicht beteiligt habe, an neue Kleinaktionäre ausgegebenen Aktien aufgrund gezielter Kursmanipulationen zu völlig überhöhten Ausgabepreisen auf den Markt gebracht worden seien, was sich in der Folgezeit auch dadurch erwiesen habe, dass diese Aktien nach ihrer Börseneinführung einen rasanten Kurssturz erlitten hätten. Hier gelte es, um Schadenersatz für diese betrogenen Kleinaktionäre zu kämpfen. Anders als in denjenigen Fällen, die derzeit in den Presseverlautbarungen im Mittelpunkt stünden, bestehe vorliegend auch eine wirkliche Aussicht darauf, dass die Geschädigten ihr Geld zurückbekommen könnten, weil zulässiger- und begründeterweise Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die diesbezüglichen Beschlüsse der Hauptversammlungen erhoben werden könnten. Mit diesen Bestrebungen wisse er, der Kläger, sich in Übereinstimmung mit auf den Anlegerschutz zielenden Gesetzesvorhaben aus neuester Zeit.

Der Kläger erklärt ferner, er rüge die von der Beklagten ausgestellten Prozessvollmachten wegen der Nichtigkeit der Bestellung ihrer Aufsichtsratsmitglieder.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2002 ist auf Antrag der Beklagten ein die Berufung des Klägers zurückweisendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses ihm am 18. Juni 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 2. Juli 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. das Berufungsverfahren gemäß den §§ 148, 149 ZPO bis zur Entscheidung bestimmter (im einzelnen bezeichneter), sich derzeit in der Revisionsinstanz befindender Prozesse zwischen den Parteien sowie bis zur Erledigung eines bestimmten gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf auszusetzen;

2. unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13. Juni 2002 sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 11. August 2000 unter Punkt 3 der Tagesordnung, durch den dem Vorstand der Beklagten Entlastung für das Geschäftsjahr 1999 erteilt worden ist, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Aussetzungsanträge des Klägers zurückzuweisen und das Versäumnisurteil vom 13. Juni 2002 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte intensiviert ihren Vortrag zum Missbrauch des Klagerechts durch den Kläger und wendet sich gegen die von diesem erhobenen Vorwürfe der Kursmanipulationen und des betrügerischen Einsatzes von Kapitalerhöhungen. In der Sache tritt sie den Ausführungen des Klägers zur Abhängigkeit der Beklagten von der H. AG und zur Nichtigkeit der Beschlüsse auf Hauptversammlungen in der Vergangenheit in Folge von Einberufungsmängeln entgegen.

Zwischen dem Kläger, der von ihm als Vorstand vertretenen J. e. V. und Herrn K. sowie der Beklagten waren oder sind zahlreiche weitere Anfechtungs- und Nichtigkeitsprozesse anhängig. In der Reihenfolge der Einreichung der Klagen ergibt sich folgendes Bild:

- Am 30. April 1998 reichte der Kläger eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss vom 31. März 1998 ein, durch den dem Vorstand der Beklagten Entlastung für das Geschäftsjahr 1997 erteilt worden war. Er machte geltend, der Beschluss sei nichtig, weil die Hauptversammlung wegen einer irreführenden Bezeichnung des Versammlungsortes und unzureichender Mitteilung der Teilnahmebedingungen nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei. Insbesondere sei der letzte Tag für die Hinterlegung der Aktien bzw. für die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht konkret benannt worden. Der Beschluss sei zudem fehlerhaft beurkundet worden, weil die Abstimmung nur durch Handaufheben, entgegen der notariellen Niederschrift jedoch nicht durch zusätzliches Einsammeln der Stimmabschnitte erfolgt sei. Da der Jahresabschluss durch einen wegen fehlerhafter Einberufung der entsprechenden Hauptversammlung nicht wirksam gewählten Abschlussprüfer geprüft worden und damit seinerseits nichtig sei, habe die Entlastung nicht erteilt werden dürfen. Sie sei schließlich auch deshalb anfechtbar, weil die Beklagte einen Gegenantrag nach § 126 AktG nicht weitergeleitet habe und ihr Vorstand seiner Auskunftspflicht zu einem vom Kläger initiierten Aufsichtsverfahren des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nicht nachgekommen sei. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (31 O 79/98). Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Berufung des Klägers auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000 durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Juli 2000 zurückgewiesen, weil er Einberufungsmängel nicht festzustellen vermochte, der Beweisantritt des Klägers zu dem behaupteten Beurkundungsfehler verspätet sei, der Gegenantrag wegen offensichtlich falscher bzw. irreführender Angaben nicht habe mitgeteilt werden müssen und der Vorstand der Beklagten mit der Angabe, dass das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel den Fall zu den Akten gelegt habe und nicht bearbeite, seiner Auskunftspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei (15 U 6/00).

- Am 23. April 1999 reichte die J. e. V. eine Klageschrift ein, mit der sie sich gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung vom 3. November 1995, durch den das Grundkapital der Beklagten um 1,5 Mio. DM auf 3 Mio. DM erhöht worden war, wandte. Der Beschluss und die Durchführung der Kapitalerhöhung wurden am 25. April 1996 in das Handelsregister eingetragen. Beanstandet wurde wiederum eine fehlerhafte Mitteilung der Teilnahmebedingungen in der Einberufung. So sei die Behandlung des Sonnabends bei der Berechnung der Hinterlegungsfrist für die Aktien nicht ordnungsgemäß angegeben. Der letzte Hinterlegungstag sei nicht datumsmäßig bezeichnet und es fehle der Hinweis, dass die Hinterlegung nur in den üblichen Geschäftsstunden erfolgen könne. Insbesondere seien aber die bereits für die Teilnahme als solche geltenden Voraussetzungen nicht genannt. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt, weil das Fehlen von Angaben zu den Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 Satz 2 AktG zur Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses führe (31 O 43/99). Die Berufung der Beklagten war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Senat (6 U 61/01). Derzeit befindet sich die Sache in der Revisionsinstanz (II ZR 360/01).

- Am 3. September 1999 machte der Kläger eine Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss vom 3. August 1999 anhängig, durch den dem Vorstand der Beklagten Entlastung für das Geschäftsjahr 1998 erteilt worden war. Er rügte, dass der Vorstand der Beklagten zwei Oppositionsanträge gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat unter Verstoß gegen die §§ 125, 126 AktG nicht weitergeleitet und in der Hauptversammlung Auskünfte über die von ihm beherrschte Großaktionärin H. AG verweigert habe. Zudem habe die Entlastung nicht erteilt werden dürfen, weil der in der Hauptversammlung vorgelegte festgestellte Jahresabschluss aus mehreren Gründen nichtig sei. Zum einen habe der Aufsichtsrat nicht ordnungsgemäß mitgewirkt (§ 256 Abs. 2 AktG), weil seine Wahl im Jahre 1994 wegen fehlerhafter Angabe der Teilnahmebedingungen in der Einberufung der Hauptversammlung nichtig sei. Zum anderen seien die Wahl des Abschlussprüfers in der Hauptversammlung vom 31. März 1998 und die in der Bilanz berücksichtigten Kapitalerhöhungen der Jahre 1995 bis 1997 wegen ähnlicher Einberufungsfehler ebenfalls nichtig, was gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 AktG auf den Jahresabschluss durchschlage. Schließlich machte der Kläger im zweiten Rechtszug die Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses gemäß §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 Satz 2 AktG geltend, weil auch in der Einberufung der Hauptversammlung vom 3. August 1999 die Teilnahmebedingungen ohne datumsmäßige Bezeichnung des letzten Hinterlegungstages und damit unvollständig angegeben worden seien. Das Landgericht Düsseldorf erklärte den angefochtenen Beschluss antragsgemäß für nichtig, weil der Vorstand des Beklagten jedenfalls den gegen seine eigene Entlastung gerichteten Oppositionsantrag pflichtwidrig nicht weitergeleitet habe und Auswirkungen dieses Mangels auf das Abstimmungsergebnis nicht auszuschließen seien (40 O 103/99). Die Berufung der Beklagten war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Senat (6 U 212/00). Derzeit befindet sich die Sache in der Revisionsinstanz (II ZR 362/01).

- Mit einer am Montag, dem 25. Oktober 1999, beim Landgericht Düsseldorf eingegangenen Klageschrift machten der Kläger und die J. e.V. die Nichtigkeit eines in der Hauptversammlung vom 26. Juli 1996 gefassten, am 24. Oktober 1996 in das Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhungsbeschlusses geltend, durch den das Grundkapital der Beklagten um 2 Mio. DM auf 5 Mio. DM erhöht worden war. Sie stützten sich im Wesentlichen auf dieselben Einberufungsmängel, die Gegenstand des Rechtsstreits 31 O 43/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 61/01 Oberlandesgericht Düsseldorf waren. Das Landgericht wies die Klage ab (40 O 118/99). Nachdem Herr K. dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz als Nebenintervenient und Streithelfer der Kläger beigetreten war, wies der Senat deren Berufung durch Urteil vom 22. Februar 2001 mit der Begründung zurück, § 193 BGB finde bei der Berechnung der Heilungsfrist nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG keine Anwendung, so dass die Klage erst nach Fristablauf erhoben worden sei und eine eventuelle Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht mehr geltend gemacht werden könne ( 6 U 91/00). Derzeit befindet sich die Sache in der Revisionsinstanz (II ZR 138/01).

- Eine am 28. April 2000 beim Landgericht Düsseldorf eingereichte Nichtigkeitsklage der J. e.V. und des Herrn K. richtete sich gegen einen am 29. April 1997 in das Handelsregister eingetragenen Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Januar 1997 zur Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten um weitere 5 Mio. DM auf 10 Mio. DM. Gegenstand der Beanstandung waren auch hier im Wesentlichen die im Rechtsstreit 40 O 118/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 91/00 Oberlandesgericht Düsseldorf geltend gemachten Einberufungsmängel. Das Landgericht wies die Klage ab (35 O 68/00). Die Berufung der Kläger war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Senat (6 U 55/01). Derzeit befindet sich die Sache in der Revisioninstanz (II ZR 359/01).

- Am 25. Mai 2000 reichte die J. e.V. eine weitere Klage ein, mit der sie sich gegen die Entlastung des Vorstandes der Beklagten für das Geschäftsjahr 1997 und die Wahl eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 1998 in der Hauptversammlung vom 31. März 1998 sowie gegen den in der Hauptversammlung vom 3. August 1999 vorgelegten festgestellten Jahresabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 1998 wandte. Sie rügte, dass die Entlastung und die Wahl des Abschlussprüfers gemäß §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 Satz 2 AktG und §§ 241 Nr. 2, 130 Abs. 1 und 2 AktG nichtig seien, weil die Einberufung der Hauptversammlung vom 31. März 1998 fehlerhafte Angaben über die Teilnahmebedingungen enthalten, insbesondere den letzten Hinterlegungs- bzw. Anmeldungstag nicht datumsmäßig bezeichnet habe und die Beschlüsse zudem nicht ordnungsgemäß beurkundet worden seien; die notarielle Niederschrift habe nur das vom Versammlungsleiter bestimmte, nicht jedoch das davon abweichende tatsächliche Abstimmungsverfahren festgestellt. Mangels wirksamer Bestellung des Abschlussprüfers sei auch der Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 nichtig (§ 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG). Seine Nichtigkeit ergebe sich darüber hinaus aus § 256 Abs. 5 AktG, weil die Bilanz ein Eigenkapital ausweise, das auf gemäß §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 Satz 2 AktG nichtigen Kapitalerhöhungen beruhe. Insoweit verwies der dortige Kläger auf die im Verfahren 35 O 68/00 Landgericht Düsseldorf/6 U 55/01 Oberlandesgericht Düsseldorf geltend gemachten Einberufungsmängel. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab (35 O 92/00). Die Berufung des Klägers war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Senat (6 U 56/01). Derzeit befindet sich die Sache in der Revisionsinstanz (II ZR 361/01).

- Ferner haben der Kläger, die J. e.V. und Herr K. am 16. Februar 2001 per Telefax eine Nichtigkeitsklage gegen zwei Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung und der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der Beklagten vom 1. August 1997 eingereicht, durch die das Grundkapital der Beklagten um weitere 10 Mio. DM auf 20 Mio. DM erhöht bzw. - seitens der Vorzugsaktionäre - dieser Erhöhung zugestimmt worden war. Die Kapitalerhöhung und ihre Durchführung wurden am 18. Februar 1998 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand der Beanstandung sind auch hier im Wesentlichen die bereits in den Verfahren 31 O 43/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 61/01 Oberlandesgericht Düsseldorf, 40 O 118/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 91/00 Oberlandesgericht Düsseldorf und 35 O 68/00 Landgericht Düsseldorf/6 U 55/01 Oberlandesgericht Düsseldorf geltend gemachten Einberufungsmängel. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (35 O 17/01). Die Berufung der Kläger steht beim Senat gleichzeitig zur Entscheidung an (6 U 196/01).

- Schließlich hat der Kläger mit am 5. Juli 2001 bei Gericht per Telefax eingegangener Schrift Nichtigkeitsklage erhoben gegen den festgestellten Jahresabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 1999, der einem Beschluss der Hauptversammlung vom 11. August 2000 zugrunde gelegen hatte und am 5. Januar 2001 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden war. Zur Begründung stützt sich der Kläger auf dieselben Gesichtspunkte zu §§ 256 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 Nr. 1 AktG wie im vorliegenden Rechtsstreit. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen (35 O 71/01). Die Berufung des Klägers steht beim Senat gleichzeitig zur Entscheidung an (6 U 64/02).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte und zum Sonderheft "Richterablehnung" gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie auf den Inhalt der zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 35 O 17/01 (6 U 196/01) und 35 O 71/01 (6 U 64/02) des Landgerichts Düsseldorf (in Klammern: Aktenzeichen des Senats), außerdem auf den Inhalt der in beglaubigter Abschrift zur Akte genommenen Sitzungsniederschriften und Berufungsurteile in den Sachen 40 O 118/99 (6 U 91/00), 40 O 103/99 (6 U 212/00), 35 O 68/00 (6 U 55/01), 35 O 92/00 (6 U 56/01) und 31 O 43/99 (6 U 61/01), schließlich auf den Inhalt des von der Beklagten in Abschrift zur Akte gereichten Berufungsurteils in der Sache 31 O 79/98/15 U 6/00 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die auf §§ 243 Abs. 1, 245 Nr. 1, 312, 120 Abs. 3 AktG, 290 HGB gestützte Anfechtungsklage ist schon deshalb nicht begründet, weil der Kläger sie rechtsmissbräuchlich mit dem Ziel erhoben hat, die Beklagte in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann.

I.

1.

Auf den zulässigen, insbesondere frist- und formgerechten, Einspruch des Klägers ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis des Klägers befand, § 342 ZPO.

2.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst.

a) Eine Aussetzung nach § 148 ZPO ist bereits deshalb nicht geboten, weil es an der dafür erforderlichen Vorgreiflichkeit fehlt. Für die vorstehend bezeichnete Entscheidung des Senats ist weder ein Ausspruch des Revisionsgerichts zur Frage des Rechtsmissbrauchs vorgreiflich, noch wären es dessen etwaige Äußerungen zur sachlichen Problematik.

b) Aber auch eine Aussetzung nach § 149 ZPO (a. F.) scheidet aus, weil es für die Entscheidung des Senats ohne Belang ist, ob der Kläger in objektiver und subjektiver Hinsicht den ihm in jenem Ermittlungsverfahren zur Last gelegten Tatbestand der Erpressung oder des Erpressungsversuchs verwirklicht hat. Der Missbrauchtatbestand liegt aufgrund einer illloyalen, grob eigennützigen Rechtsausübung des Klägers vor. Ein demgegenüber gesteigerter Vorwurf, etwa in Form eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, muss dem Kläger nicht gemacht werden können (vgl. BGHZ 107, 296, 311; Hüffer, AktG, 5. Aufl. 2002, § 245 Rdnr. 23).

3. Wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt, ist die vorliegende Anfechtungsklage nicht verfristet.

4. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers folgt aus seiner Stellung als Aktionär. Diese hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten. Auch gibt weder der Inhalt der vorliegenden Akte noch derjenige der Akten der im Tatbestand angesprochenen sonstigen Verfahren Anlass zu durchgreifenden Bedenken gegen das diesbezügliche Vorbringen des Klägers.

5. Die Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 Satz 1 u. 2, Abs. 3 Satz 1 AktG sind erfüllt. Insbesondere ist die Beklagte ordnungsgemäß durch ihren Vorstand und ihren Aufsichtsrat vertreten. Ihr Aufsichtsrat ist in der Hauptversammlung vom 3. August 1999 wirksam gewählt worden. Die vom Kläger aus der Einberufung hergeleiteten und im Termin vor dem Senat vom 20. März 2003 erneut aufgegriffenen Bedenken greifen nicht durch. Hierzu hat der Senat bereits in einigen der im Tatbestand aufgeführten, den Parteien bekannten Verfahren im Wesentlichen ausgeführt:

Gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG muss die Einberufung unter anderem die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Solche Bedingungen können nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 - 4 AktG in der Satzung bestimmt werden und sind in § 20 der Satzung der Beklagten vorgesehen. Die Mitteilung nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG soll der besseren Unterrichtung der Aktionäre dienen und trägt dem Umstand Rechnung, dass diese nicht stets über eine aktuelle Fassung der Satzung verfügen, um sich aus dieser selbst über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Dem Erfordernis ist deshalb genügt, wenn die einschlägigen Satzungsbestimmungen in der Einberufung vollständig und inhaltlich zutreffend wiedergegeben werden. Diesen Maßstäben wurde die Einberufung der Hauptversammlung vom 3. August 1999 gerecht. Insbesondere wurden die gesetzlichen Anforderungen bereits durch die vollständige und inhaltlich zutreffende Wiedergabe der Satzung erfüllt. Denn der Zweck des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG erfordert weder eine Interpretation noch eine Konkretisierung der Satzungsbestimmungen.

Von diesen Erwägungen nunmehr abzugehen, hat der Senat um so weniger Anlass, als sich der Kläger im vorbezeichneten Termin nicht mit den hiernach tragenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. War danach die Wahl des Aufsichtsrates in der Hauptversammlung vom 3. August 1999 nicht gemäß § 241 Nr. 1 AktG nichtig, wird die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten und hat das Landgericht zu Recht davon abgesehen, der Beklagten einen Prozesspfleger zu bestellen.

II.

Nach den im vorliegenden Rechtsstreit und in den übrigen genannten Verfahren hervorgetretenen Umständen hat der Kläger die Klage jedoch rechtsmissbräuchlich mit dem Ziel erhoben, die Beklagte in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann. Das führt zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage.

1. Die gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage ist als Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt, so dass sich das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage bereits daraus ergibt, dass sie der Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Rechtszustandes dient (vgl. BGHZ 107, 296, 308 m.w.N.). Dieser Kontrollzweck schließt jedoch den Einwand des individuellen Rechtsmissbrauchs nicht aus. Der Einwand kann begründet sein, wenn der Kläger Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.; BGH AG 1990, 259, 262; BGH AG 1991, 102, 104), oder wenn er sich erst im Laufe des Verfahrens entschließt, den Anfechtungsprozess mit dieser Zielrichtung zu betreiben (vgl. BGH NJW 1992, 569, 570 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob er beabsichtigt, mit einem Zahlungsverlangen an die Gesellschaft heranzutreten, oder ob er in der Erwartung handelt, die Gesellschaft werde sich unter dem Druck der infolge seines Vorgehens befürchteten Nachteile von sich aus an ihn wenden und ihm Zahlungsangebote unterbreiten (vgl. BGH AG 1990, 259, 262; BGH AG 1991, 102, 104). Maßgeblich ist allein, ob der institutionelle Zweck der Anfechtungsklage, der in der Rechtmäßigkeitskontrolle des Hauptversammlungsbeschlusses besteht, nicht mehr verfolgt und mit der Klage ein funktionsfremder, rechtlich zu missbilligender Zweck angestrebt wird (vgl. BGH NJW 1992, 569, 570 f.). In einem solchen Fall entfällt das Anfechtungsrecht des Aktionärs, das ihm als materielles Gestaltungsrecht zusteht, und die Anfechtungsklage ist als unbegründet - nicht als unzulässig - abzuweisen (vgl. BGH AG 1992, 448, 449).

2.In die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nach diesen Maßstäben sind auch die im Tatbestand dargestellten weiteren Verfahren einzubeziehen. Diese bilden zusammen mit dem vorliegenden Rechtsstreit einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der die einzelnen Prozesse nicht nur durch ihren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, sondern auch durch die weitgehend übereinstimmende Argumentation und Verfahrensstrategie miteinander verbindet:

Die Klagen richten sich gegen sämtliche Kapitalerhöhungen von 1995 bis 1997 sowie die Entlastungen des Vorstandes für die Geschäftsjahre 1997 bis 1999. Soweit sich die J. e. V. in der Sache 35 O 92/00/6 U 56/01 darüber hinaus ausnahmsweise gegen die Wahl eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 1998 und den festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 sowie der Kläger im Verfahren 35 O 71/01/6 U 64/02 gegen den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 wenden, leitet der Kläger aus denselben Beanstandungen Einwendungen gegen die Entlastungen des Vorstandes der Beklagten für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 her. In ähnlicher Weise wird die in den Sachen 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 geltend gemachte Nichtigkeit von Kapitalerhöhungen in dem Verfahren 35 O 92/00/6 U 56/01 und im vorliegenden Rechtsstreit zur Begründung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen, die in letzterem Fall wiederum einer Entlastung des Vorstandes der Beklagten entgegenstehen soll, herangezogen. Auch im Übrigen werden die Klagen auf gemeinsame Vorfragen gestützt. Das gilt insbesondere für die Angabe der Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung, vornehmlich der Hinterlegungsvoraussetzungen, in der Einberufung, die alleiniger Gegenstand der Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 ist, darüber hinaus aber auch zur Begründung der Nichtigkeit der Wahlen von Aufsichtsräten und Abschlussprüfern und der daraus resultierenden weiteren Nichtigkeitsfolgen in den anderen Verfahren problematisiert wird. In den Sachen 40 O 103/99/6 U 212/00 und 31 O 79/98/15 U 6/00 geht es jeweils um angeblich fehlerhaft behandelte Oppositionsanträge und verweigerte Auskünfte, in den Verfahren 31 O 79/98/15 U 6/00 und 35 O 92/00/6 U 56/01 um Beurkundungsfehler. Die Klage in der Sache 35 O 92/00/6 U 56/01 richtet sich sogar mit weitgehend identischer Argumentation gegen denselben Entlastungsbeschluss, der bereits Gegenstand des Verfahrens 31 O 79/98/15 U 6/00 war. Ganz überwiegend stützen sich der Kläger, die J. e.V. und Herr K. (im Folgenden in ihrer Gesamtheit als "klagende Aktionäre" bezeichnet) auf reine Formverstöße, ohne inhaltliche Kritik an den angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüssen und Jahresabschlüssen zu üben. Soweit sie überhaupt zu ihrer Motivation Stellung nehmen, beanstanden sie die nach ihrer Darstellung überzogenen Ausgabepreise der Aktien im Rahmen der Kapitalerhöhungen und die angebliche Übervorteilung der Kleinaktionäre zugunsten der H. AG, gegen die sie angeblich mit dem Ziel einer Rückerstattung der Einlagen aus den Kapitalerhöhungen ankämpfen wollen. Sämtliche Verfahren stellen sich damit als ein Netzwerk dar, in dem die klagenden Aktionäre abgestimmt und arbeitsteilig gegen die Beklagte vorgehen. Das erlaubt und gebietet es, die Verfahren unabhängig vom jeweiligen Aktivrubrum auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs als Einheit zu betrachten und zu würdigen.

Eine solche Gesamtbeurteilung ist darüber hinaus gerechtfertigt, weil sämtliche Verfahren maßgeblich vom Kläger gesteuert werden. Er vertritt die J. nicht nur als deren einziges Organ, sondern ist auch auf das Engste mit ihren Vermögensinteressen verbunden und beherrscht sie zudem in einer Weise, die ihm eine Amtsführung nach seinem alleinigen Willen ermöglicht. So verfügt er nach § 7 Nr. 5 der Satzung der J. bei Abstimmungen über die Bestellung des Vorstandes, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins im Gegensatz zu den mit einfachem Stimmrecht ausgestatteten weiteren Mitgliedern jeweils über zehn Stimmen, bei ursprünglich sieben Gründungsmitgliedern mithin über die Mehrheit. Er entscheidet allein über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 Nr. 3, Nr. 4 Abs. 3 der Satzung) und erhält im Falle der Auflösung des Vereins dessen Vermögen (§ 8 Nr. 2 der Satzung). Obwohl die Beklagte diese Gesichtspunkte in mehreren Verfahren vorgetragen hat, sind die klagenden Aktionäre dem nicht entgegengetreten und haben insbesondere keine Änderungen in der Mitglieder- und Satzungsstruktur aufgezeigt, die diese beherrschende Stellung tangieren könnten. Das Vorgehen des Klägers und der J. stellt sich mithin bei natürlicher Betrachtung als Einheit dar, die eine wechselweise Verwertung des gesamten Prozessstoffes in allen Verfahren rechtfertigt.

Das gilt auch für die Person des Herrn K.. Dieser ist dem Rechtsstreit

40 O 118/99/6 U 91/00 erst kurz vor Schluss des Berufungsverfahrens als Nebenintervenient beigetreten, ohne neue Gesichtspunkte einzubringen. Er lässt sich durchgängig von den Prozessbevollmächtigten der übrigen Kläger sowie in der mündlichen Verhandlung vom Kläger, der auch die ihm zugeordneten Aktien verwahrt, vertreten und argumentiert ausschließlich auf der Linie, die die J. e.V. bereits im Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01 vorgegeben hatte. Damit ordnet er sich ersichtlich der Prozessführung seiner Streitgenossen unter, so dass auch insoweit eine Gesamtbetrachtung gerechtfertigt und geboten ist.

Schließlich sind in die Gesamtwürdigung auch Umstände außerhalb der gegen die Beklagte gerichteten Verfahren einzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte zulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers schließt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weder eine solche Verwertung noch eine Gesamtbetrachtung der gegen die Beklagte gerichteten Verfahren aus. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Mai 1989 den Vortrag der Parteien zu Vorgängen zwischen der dortigen Klägerin zu 1. und anderen Aktiengesellschaften ausdrücklich als erheblich angesehen (vgl. BGHZ 107, 296, 313 ff.). In seinem Urteil vom 15. Juni 1992, auf das sich der Kläger im Senatstermin vom 20. März 2003 berufen hat, hat er das nur insoweit eingeschränkt, als nicht allein aus Zahlungsverlangen gegenüber anderen Aktiengesellschaften auf eine missbräuchliche Klage geschlossen werden kann, wenn sich dafür im konkreten Fall keine Anhaltspunkte ergeben und die Sachverhalte sich auch nicht zeitlich überlagern (vgl. BGH AG 1992, 448, 450). Eine generelle Begrenzung der Betrachtung auf den einzelnen Rechtsstreit oder ein allgemeiner Ausschluss von Gesichtspunkten aus abgeschlossenen Sachverhalten lässt sich daraus selbst für den Fall, dass Forderungen (noch) nicht gestellt bzw. Abfindungsverhandlungen (noch) nicht geführt wurden, nicht herleiten. Auch steht dem hier vertretenen Ansatz keineswegs die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, namentlich dessen vom Kläger herangezogenes Urteil vom 23. März 2000 (veröffentlicht in AG 2000, S. 470 - 472), entgegen. Bereits die Ausgangslage des dortigen griechischen nationalen Rechts lässt sich mit einer Klage der hier vorliegenden Art nicht vergleichen. Dort ging es darum, dass einer staatlichen Organisation kraft Ministererlasses die Verwaltung bestimmter Unternehmen übertragen werden konnte und diese Organisation dann unter anderem berechtigt war, das Grundkapital der Gesellschaften zu verändern. Überdies hat der Europäische Gerichtshof, soweit nach deutschem Recht von Interesse, lediglich ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein Kläger eine ihm nach nationalem Recht zustehende Frist zur Klageerhebung ausnützt, "als solcher nicht als ernsthafter und ausreichender Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch" angesehen werden könne. Damit wird die hier vertretene umfassende Würdigung gerade nicht ausgeschlossen.

3.

Eine Gesamtbetrachtung nach diesen Maßstäben führt zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Klage, die sich als Teil der im Tatbestand aufgelisteten Prozessserie darstellt, rechtsmissbräuchlich mit dem Ziel erhoben worden ist, die Beklagte in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die der Kläger keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann:

a)

Die klagenden Aktionäre stützen ihre Klagen durchweg unmittelbar oder mittelbar auf formelle Mängel der Einberufungen, ohne geltend zu machen, dass die gerügten Ungenauigkeiten für ihre eigene oder die Teilnahme irgendeines anderen Aktionärs praktische Bedeutung erlangt hätten. Dabei handelt es sich zum Teil um Bagatellen wie etwa den fehlenden - an sich selbstverständlichen - Hinweis, dass die Aktien nur innerhalb der üblichen Geschäftszeiten hinterlegt werden können. Die angeblich fehlerhafte Darstellung der Bedeutung des Sonnabends für die Berechnung der Hinterlegungsfrist haben die klagenden Aktionäre selbst in der Sache 40 O 118/99/6 U 91/00 gerügt, obwohl sich dort zwischen beiden Auffassungen keine Unterschiede ergaben, weil der fünfte Werktag vor der Hauptversammlung auf einen Sonnabend fiel. Ähnlich formale Einwendungen wurden bzw. werden in den Sachen 31 O 79/98/15 U 6/00 und 35 O 92/00/6 U 56/01 hinsichtlich der Beurkundung der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 31. März 1998 erhoben. Durch die fehlende Feststellung, dass das Abstimmungsverfahren zunächst nach den Bestimmungen des Vorsitzenden durchgeführt, ab dem Tagesordnungspunkt 3 jedoch ohne jeden Widerspruch - auch des anwesenden Klägers - in vereinfachter, sachlich nicht angegriffener Form durchgeführt wurde, konnte kein Aktionär ernsthaft in seinen Interessen betroffen werden. Das schließt es zwar grundsätzlich nicht aus, auch solche Beanstandungen zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung zu machen, da es bei der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage um eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle und nicht allein um die Bekämpfung konkreter, möglicherweise schwer nachweisbarer Rechtsgutsverletzungen geht. Das Gewicht der erhobenen Beanstandungen steht jedoch in auffälligem Missverhältnis zur Bedeutung der angegriffenen Beschlüsse für die Beklagte. So werden die vier Kapitalerhöhungen, deren Nichtigkeit die Beklagte zur Rückerstattung von 92,5 % ihres heutigen Grundkapitals an die Aktionäre verpflichten könnte und die durch neue Hauptversammlungsbeschlüsse - abgesehen von den dadurch entstehenden Kosten - schon wegen der zwischenzeitlich gesunkenen Aktienkurse nicht ohne wirtschaftliche Einbußen in gleicher Weise erneuert werden könnten, in den Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 ausschließlich mit formellen, nicht erkennbar relevant gewordenen Beanstandungen der in den Einberufungen angegebenen Teilnahmebedingungen bekämpft. Die Beseitigung der in den übrigen Verfahren streitgegenständlichen Entlastungsbeschlüsse hätte zwar nicht dieselben wirtschaftlichen Auswirkungen, wäre aber geeignet, das Ansehen des Vorstandes und das in ihn gesetzte Vertrauen der Aktionäre zu beeinträchtigen und sich damit zugleich negativ auf den Aktienkurs auszuwirken. Ein im eigenen Interesse und im Interesse der Gesellschaft vernünftig denkender und handelnder Aktionär würde die gerügten formellen Mängel deshalb nicht zum Anlass für solche Klagen nehmen. Bereits das deutet darauf hin, dass es den klagenden Aktionären tatsächlich nicht um eine Überprüfung der gerügten Mängel, sondern um andere Ziele geht.

b)

Soweit die klagenden Aktionäre sich - in der Sache 31 O 43/99/6 U 61/01, ansatzweise im Verfahren 40 O 103/99/6 U 212/00 und im Senatstermin vom 20. März 2003 - überhaupt zu ihrer Motivation geäußert haben, geben sie an, die Interessen der Kleinaktionäre wahrnehmen und die Beklagte veranlassen zu wollen, die nach ihrer Darstellung manipulierten und überteuerten Ausgabepreise für die Aktien aus den Kapitalerhöhungen rückzuerstatten. Teilaspekte dieser Problematik wurden auch in den Oppositionsanträgen und Auskunftsverlangen, deren fehlerhafte Behandlung in den Verfahren 31 O 79/98/15 U 6/00 und 40 O 103/99/6 U 212/00 gerügt wird, aufgegriffen. Der Senat verkennt nach wie vor nicht, dass hierin insbesondere für eine Vereinigung, die sich - wie die J. e. V. - satzungsgemäß dem Schutz von Minderheitsaktionären widmet, ein berechtigtes Anliegen zu erblicken sein kann und sich damit möglicherweise auch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die vordergründig auf formelle Bagatellfehler gestützt werden, erklären lassen, wenn die sachlichen Kritikpunkte - z. B. wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist - nicht mehr angebracht werden können. Das weitere Vorgehen der klagenden Aktionäre lässt allerdings erkennen, dass das Motiv eines Kampfes um Schadenersatz auf mittelbarem Wege nur vorgeschoben ist, um andere Absichten zu verdecken:

Unabhängig von der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe liegt es jedenfalls im Interesse der Aktionäre, die Sach- und Rechtslage zeitnah zu klären. Insbesondere die Angriffe gegen die Kapitalerhöhungen belasten die Beklagte mit erheblicher Planungsunsicherheit und sind damit geeignet, ihren wirtschaftlichen Erfolg zu beeinträchtigen. Sollten sich die Beschuldigungen als unbegründet erweisen, läge es schon deshalb im Interesse eines vernünftig denkenden Aktionärs, den Zeitraum der Ungewissheit möglichst zu begrenzen. Aber auch im Falle berechtigter Vorwürfe wäre allen Aktionären an einer schnellen Klärung gelegen. Aktionäre, die ihr im Rahmen der Kapitalerhöhungen eingegangenes Engagement beenden oder zumindest die Differenz zu einem angemessenen Ausgabepreis realisieren wollten, hätten naturgemäß ein erhebliches Interesse daran, ihre Einlagen baldmöglichst zurückzuerhalten und die dafür notwendige Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht durch eine längerfristige Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu gefährden. Altaktionäre, die an den Kapitalerhöhungen nicht teilgenommen haben, wären zur Sicherung des Wertes ihrer eigenen Beteiligungen an einer möglichst schonenden Abwicklung interessiert. Das Vorgehen der klagenden Aktionäre ist indes auf das genaue Gegenteil angelegt:

Obwohl der Kläger ausweislich der zur Akte 31 O 43/99/6 U 61/01 vorgelegten Wertpapierabrechnung vom 20. Mai 1997 an diesem Tage Aktien der Beklagten erwarb und er damit spätestens seit diesem Zeitpunkt gegen nichtige oder anfechtbare Hauptversammlungsbeschlüsse vorgehen konnte, haben die klagenden Aktionäre die verfügbaren Anfechtungs- und Heilungsfristen (§§ 246 Abs. 1, 242 Abs. 2 Satz 1, 256 Abs. 6 Satz 1 AktG) fast durchgängig weitgehend ausgeschöpft. Die Anfechtungsklagen in den Sachen 31 O 79/98/15 U 6/00, 40 O 103/99/6 U 212/00 und im hiesigen Rechtssstreit wurden jeweils am letzten Tag der Anfechtungsfrist eingereicht. Für die die Kapitalerhöhungen betreffenden Verfahren ergibt sich folgendes Bild:

Aktenzeichen Eintragung Handelsregister Fristablauf Klageeingang 31 O 43/99/6 U 61/01 25.04.1996 25.04.1999 23.04.1999 40 O 118/99/6 U 91/00 24.10.1996 24.10.1999 25.10.1999 35 O 68/00/6 U 55/01 29.04.1997 29.04.2000 28.04.2000 35 O 17/01/6 U 196/01 18.02.1998 18.02.2001 16.02.2001

Die Heilung etwaiger Einberufungsmängel konnte in allen diesen Fällen nur unter Inanspruchnahme der Rückwirkung nach § 270 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu BGH NJW 1989, 904, 905), in der Sache 40 O 118/99/6 U 91/00 zusätzlich der - nach dem Urteil des Senats vom 5. April 2001 (6 U 91/00) allerdings nicht anwendbaren - Fristenregelung des § 193 BGB vermieden werden. Hervorzuheben ist dabei die Kapitalerhöhung vom 1. August 1997, deren Eintragung in das Handelsregister der Kläger zunächst durch einen Widerspruch gegenüber dem Registergericht zu verhindern versuchte. Obwohl das Amtsgericht Düsseldorf eine "Aussetzung" der Eintragung durch Beschluss vom 16. Februar 1998 (HRB ) u. a. mit der Begründung ablehnte, der Antragsteller habe bereits mehr als fünf Monate Gelegenheit gehabt, Nichtigkeitsklage zu erheben, ließen sich die klagenden Aktionäre nach der daraufhin am 18. Februar 1998 erfolgten Eintragung weitere drei Jahre Zeit, bevor sie - gestützt auf angebliche Einberufungsmängel - am 16. Februar 2001 Nichtigkeitsklage einreichten (35 O 17/01/6 U 196/01). Dieses Verhalten, für das sie in keinem Fall eine nachvollziehbare Begründung angegeben haben, lässt sich in seiner Häufung lediglich mit dem Bestreben erklären, die Unsicherheit und damit den Druck auf die Beklagte möglichst lange aufrechtzuerhalten. Damit setzen sich die klagenden Aktionäre aber in unauflösbaren Widerspruch zu den vorgeblich wahrgenommenen Interessen der Kleinaktionäre, so dass dieses Motiv unglaubhaft erscheint. Der Grundsatz, dass Fristen an sich ohne Nachteil für den Antragsteller ausgeschöpft werden dürfen, ändert daran nichts. Er verbietet es nicht, aus einem erkennbar planmäßigen interessenwidrigen Vorgehen Rückschlüsse zu ziehen.

In dieselbe Richtung weist das weitere prozessuale Vorgehen der klagenden Aktionäre. So stellten sie im ersten Rechtszug eine Vielzahl sämtlich unbegründeter Ablehnungsgesuche gegen die amtierenden Richter. Nachdem bereits drei Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin in der Sache 31 O 79/98 erfolglos geblieben waren, lehnte der Kläger etwa in der Sache 31 O 43/99 dieselbe Richterin drei Tage vor einem angesetzten Verkündungstermin erneut mit Begründungen ab, die ihre Verfahrensleitung in der mehr als sieben Wochen zurückliegenden mündlichen Verhandlung betrafen. Gegen den Beschluss vom 19. August 1999, durch den die abgelehnte Richterin das Ablehnungsgesuch unter Beteiligung zweier Handelsrichter selbst als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig verwarf, legte er sofortige Beschwerde ein, mit der er sich gegen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs verteidigte und u. a. die Mitwirkung der abgelehnten Richterin an der angefochtenen Entscheidung rügte. Ohne die Entscheidung über dieses Rechtsmittel abzuwarten, reichte er sodann beim Landgericht ein weiteres, teilweise auf dieselben Argumente gestütztes Ablehnungsgesuch ein, das ebenso wie eine ergänzende Begründung vom 4. Oktober 1999 geschäftsmäßig an den Beschwerdesenat weitergeleitet und nach dessen Beschluss vom 20. September 1999 (11 W 50/99) zunächst übersehen wurde. Trotz des erfolglosen Rechtsmittels hielt der Kläger dieses Ablehnungsgesuch uneingeschränkt aufrecht, erinnerte daran indes erst am 17. April 2000, so dass der auf den 27. April 2000 anberaumte Verhandlungstermin aufgehoben werden musste. Nachdem er die Ablehnung zwischenzeitlich noch mit einer unzureichenden dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin begründet hatte, legte er gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 2. Juni 2000 erneut sofortige Beschwerde ein, ohne die am 17. Juli 2000 in Aussicht gestellte Begründung nachzureichen. Das Rechtsmittel wurde schließlich durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 2000 (11 W 67/00) zurückgewiesen, so dass der Rechtsstreit um mehr als ein Jahr verzögert wurde.

In ähnlicher Weise verhinderte der Kläger im Rechtsstreit 40 O 103/99 mehr als sieben Monate die Verkündung des erstinstanzlichen Urteils. Nach der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2000 lehnte er den Vorsitzenden Richter mit Schriftsatz vom 27. Januar 2000 aus Gründen ab, die er aus der anschließenden mündlichen Verhandlung des Parallelverfahrens 40 O 118/99 herleitete. In der letztgenannten Sache reichte er erst mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000 - drei Tage vor dem dortigen Verkündungstermin - ein entsprechendes Ablehnungsgesuch nach. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts im Verfahren 40 O 103/99 legte er wiederum sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 6. Juni 2000 zurückwies (11 W 38/00). Nach Rücksendung der Akte an das Landgericht setzte der Vorsitzende den zwischenzeitlich mehrfach verlegten Verkündungstermin auf den 28. September 2000 an. Mit Telefax vom 26. September 2000 lehnte der Kläger den Vorsitzenden Richter daraufhin erneut u. a. mit der Begründung ab, die Verkündung einer Entscheidung mehr als acht Monate nach der mündlichen Verhandlung lasse auf sachfremde Erwägungen schließen. Eine ergänzende Begründung reichte er am folgenden Tage nach. Dieses Gesuch führte nur deshalb nicht zu einer weiteren Verzögerung, weil es den abgelehnten Richter erst nach der Verkündung des Urteils erreichte. Ein weiteres Ablehnungsgesuch wurde von der J. e.V. in der Sache 35 O 17/01 einen Tag vor der mündlichen Verhandlung mit der Begründung angebracht, der Vorsitzende Richter habe in dem vom Kläger betriebenen Parallelverfahren 35 O 141/00 einen zu hohen Streitwert festgesetzt. Ein im Verfahren 35 O 68/00/6 U 55/01 eingereichtes Ablehnungsgesuch war gegenstandslos, weil die abgelehnte Richterin aufgrund eines Zuständigkeitswechsels zwischenzeitlich nicht mehr mit der Sache befasst war.

Ungeachtet des grundsätzlichen Rechts der Parteien, Bedenken gegen die Unparteilichkeit eines Richters gemäß §§ 42 ff. ZPO geltend zu machen, lassen diese Vorgänge erkennen, dass es den klagenden Aktionären letztlich um eine Verzögerung der Verfahren ging. Die Ablehnungsgesuche wurden auffällig häufig unmittelbar vor anstehenden Verhandlungs- oder Verkündungsterminen eingereicht oder in Erinnerung gebracht und wiederholt mit angebliche Mängel des Ablehnungsverfahrens betreffenden Rügen erweitert oder erneuert. Im Rechtsstreit 40 O 103/99 hat der Kläger sogar versucht, aus der von ihm selbst verursachten Länge der Verkündungsfrist einen neuen Ablehnungsgrund gegen den Vorsitzenden Richter herzuleiten. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung rechtfertigen diese Umstände den Schluss, dass die Ablehnungsgesuche im Wesentlichen ebenfalls auf die Verzögerung der Verfahren angelegt waren und damit mit den angeblich verfolgten Interessen der Kleinaktionäre schlechterdings nicht zu vereinbaren sind.

Die vorgebliche Motivation der klagenden Aktionäre wird schließlich auch durch die sachlichen Überschneidungen der Verfahren 31 O 79/98/15 U 6/00 und 35 O 92/00/6 U 56/01 widerlegt. Im erstgenannten Verfahren, das die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Entlastung des Vorstandes der Beklagten für das Geschäftsjahr 1997 zum Gegenstand hatte, hatte am 10. Mai 2000 die mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden, auf die das nicht mehr rechtsmittelfähige Urteil vom 12. Juli 2000 erging. Damit war ein etwaiges Klärungsbedürfnis der Aktionäre befriedigt. Gleichwohl reichte die J. e.V. am 25. Mai 2000 - fünf Tage nach der mündlichen Berufungsverhandlung - eine neue Klage ein, mit der sie sich mit weitgehend übereinstimmender Begründung u. a. gegen denselben Entlastungsbeschluss wandte (35 O 92/00/6 U 56/01). Ein solches Vorgehen lässt sich nur noch mit der Absicht erklären, selbst partielle Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu vereiteln und der Beklagten in möglichst hohem Maße lästig zu fallen. In der Gesamtschau stellt sich damit der Schutz von Interessen der Kleinaktionäre als Deckmantel für die Verfolgung eigener Zwecke dar.

c) Das wahre Interesse der klagenden Aktionäre ist darauf gerichtet, die Beklagte oder deren Vorstand, der aufgrund seiner Beteiligung an der Großaktionärin H. AG in besonderem Maße an dem wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten interessiert ist, zu unangemessenen Abstandszahlungen für die Beendigung der Prozessserie zu veranlassen. Dafür ergeben sich sowohl aus der Gesamtwürdigung der gegen die Beklagte gerichteten Verfahren als auch aus dem sonstigen Verhalten der klagenden Aktionäre hinreichende Anhaltspunkte:

aa)Die klagenden Aktionäre haben ihre Aktien nach eigener Darstellung in engem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Prozessführung erworben. Der Kläger hat vorgetragen, seit dem 20. Mai 1997 Aktionär der Beklagten zu sein. Er nahm sodann an der nächsten Hauptversammlung vom 31. März 1998 teil und erhob sogleich Anfechtungsklage gegen die Entlastung des Vorstandes (31 O 79/98/ 15 U 6/00). Die J. e.V. hat sich auf eine Aktienübertragung vom 5. April 1998 berufen, bei der sie drei Stammaktien vom Kläger übernommen haben will. Sie wurde daraufhin bei nächster Gelegenheit (bevorstehender Ablauf der Heilungsfrist für die Kapitalerhöhung vom 3. November 1995) als Klägerin der am 23. April 1999 eingereichten Nichtigkeitsklage (31 O 43/99/6 U 61/01) in die Prozessserie einbezogen. Herr K. will schließlich "vor dem Termin vom 22. Februar 2001" in der Sache 6 U 91/00 sechs Aktien vom Kläger übernommen haben. Bereits darin kommt der innere Zusammenhang zwischen dem behaupteten Aktienerwerb und der Verfahrensbeteiligung zum Ausdruck, so dass es auf das genaue Datum und die Frage, ob für den Zeitpunkt der Klageerhebung in der Sache 35 O 68/00/6 U 55/01 eine Aktionärsstellung überhaupt ausreichend vorgetragen gewesen ist, nicht mehr ankommt.

Andererseits ist den klagenden Aktionären offenbar nicht in erster Linie an einer ertragreichen Kapitalanlage gelegen. Für die J. e.V. und Herrn K. ergibt sich das bereits aus ihrer geringen Kapitalbeteiligung. Die Aktionärsvereinigung verfügt nach dem Inhalt der vorgelegten Depotauszüge sowie der Teilnehmerverzeichnisse zu den Hauptversammlungen vom 3. August 1999 (Nr. Anlage BD 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 2000 in der Sache 40 O 103/99/6 U 212/00) und vom 11. August 2000 (Nr. ,Anlage L 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2001 im vorliegenden Rechtsstreit) lediglich über zehn Vorzugsaktien zum Nennwert von 5,00 DM sowie über die in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2001 vorgelegten, offenbar in der zur Sache 6 U 61/01 überreichten Vereinbarung mit dem Kläger vom 5. April 1998 angesprochenen drei weiteren Inhaberaktien. Herr K. macht nicht geltend, über die vorgelegten sechs Aktien hinaus an der Beklagten beteiligt zu sein. Diese Beteiligungen sind so gering, dass sie nennenswerte Erträge nicht erwarten lassen und in keinem Verhältnis zum Prozessengagement der genannten Parteien stehen.

Der Kläger hält zwar offenbar erheblich mehr als die in den vorgelegten Depotauszügen bezeichneten Aktien. Aus den Teilnehmerverzeichnissen zu den Hauptversammlungen vom 3. August 1999 (Nrn. , und ) und vom 11. August 2000 (Nrn. , und ) ergeben sich insoweit Bestände von 380 bzw. 150 Aktien. Abgesehen von dem auch hier vorliegenden Missverhältnis zwischen Kapitaleinsatz und Prozessaktivitäten hätte sich ein wirtschaftlich denkender Aktionär indes an einer Gesellschaft, deren bisherige Kapitalerhöhungen er für manipuliert und deren Ausgabepreise er für überhöht hielt, nicht beteiligt.

Das Interesse der klagenden Aktionäre kann danach nur im Erwerb der Klagebefugnis als solcher erblickt werden. Da diese indes - wie ausgeführt - nicht im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft ausgeübt wird, deutet alles darauf hin, dass die Beklagte durch die Vielzahl der Verfahren unter Druck gesetzt und dieser durch die verzögerte Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen, aus denen immer neue Folgewirkungen hergeleitet werden, sowie die Verschleppung der Verfahren stetig aufrechterhalten und erhöht werden soll, um die Beklagte letztendlich zu veranlassen, sich durch entsprechende Abstandszahlungen "freizukaufen". Dem entspricht es, dass die klagenden Aktionäre unter allen Hauptversammlungsbeschlüssen, für die die geltend gemachten Nichtigkeitsfolgen gleichermaßen in Betracht kommen, mit den Kapitalerhöhungen und den Entlastungen jeweils diejenigen angegriffen haben, deren Nichtigkeit für die Beklagte mit den schwerwiegendsten Folgen verbunden wäre bzw. ihren Vorstand persönlich beträfe. Davon, dass mit dieser Würdigung den klagenden Aktionären ihre Stellung als bloße Minderheitsaktionäre vorgehalten würde, kann keine Rede sein.

bb)Diese Schlussfolgerungen werden durch das Verhalten der klagenden Aktionäre gegenüber anderen Aktiengesellschaften gestützt. Die Beklagte hat unwidersprochen auf die Untersuchung von Baums/Vogel/Tacheva verwiesen, wonach der Kläger auffällig häufig als Anfechtungskläger in Erscheinung tritt. Bei insgesamt 453 im Zeitraum von 1980 bis 1999 im Bundesanzeiger mitgeteilten Klagen, von denen 207 untersucht und in 126 Fällen die Kläger ermittelt werden konnten, wurden ihm 35 Klagen, mithin knapp 28 % aller namentlich konkretisierbaren Verfahren zugeordnet (ZIP 2000, 1649, 1651). Darüber hinaus steht fest, dass er persönlich oder über die von ihm beherrschte J. e.V. in anderen Fällen bereits erhebliche Zahlungen gegen die Zusage von Klagerücknahmen erhalten hat:

- In der Sache 5 U 5/86 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wurden an den dortigen Kläger für das Versprechen, insgesamt fünf Klagen verschiedener Beteiligter zurückzunehmen, 180.000,00 DM gezahlt. Tatsächlich wurde die Zusage nicht eingehalten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dies als rechtsmissbräuchlich gewertet und ausgeführt, der dortige Kläger habe sich offenbar in grob eigennütziger Weise ungerechtfertigte Vorteile verschaffen und erhalten wollen (vgl. WM 1991, 681, 682 f.). Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit und in der Sache 40 O 103/99/6 U 212/00 vorgetragen, es habe sich in jenem Verfahren um den hiesigen Kläger gehandelt. Dieser ist der Darstellung nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich in anderem Zusammenhang erklärt, es existiere kein einziges Urteil des Bundesgerichtshofes, in dem in Bezug auf seine Person eine rechtsmissbräuchliche Klageerhebung festgestellt oder auch nur erwogen worden sei. Damit sind der im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main festgestellte Sachverhalt und seine Identität mit dem dortigen Kläger indes nicht bestritten. Soweit die Beklagte den Kläger des Frankfurter Rechtsstreits in anderen Verfahren mit der (zum Zeitpunkt des Ausgangsgeschehens noch nicht gegründeten) J. e.V. gleichgesetzt hat, handelt es sich ersichtlich um ein durch die wechselnden Parteirollen bedingtes Versehen. Letztlich kann das aber auch dahinstehen, weil der Frage, welcher der klagenden Aktionäre bereits Vergütungen für die Zusage von Klagerücknahmen vereinnahmt hat, angesichts ihres arbeitsteiligen Vorgehens keine Bedeutung zukommt.

- In der vorbezeichneten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen weiteren Fall erwähnt, in dem der dortige Kläger bereit gewesen sei, sich "Klagen abkaufen zu lassen" (WM 1991, 681, 682). Auch dem sind die klagenden Aktionäre nicht entgegengetreten.

- Das Landgericht Mainz hat in einem Beschluss vom 22. Februar 2000 (10 HK.O 126/99) ausgeführt, der Kläger des Verfahrens 10 HK.O 160/98 (der hiesige Kläger) habe nach dem unbestrittenen Vortrag der Gegenseite 20.000,00 DM für die Verpflichtung zur Klagerücknahme erhalten. Gleichwohl sei er dieser Zusage nicht nachgekommen. Darüber hinaus hat das Landgericht Mainz weitere Zahlungen in der Größenordnung von 50.000,00 DM erwähnt, die - wenngleich nur durch Bekundungen vom Hörensagen belegt - in anderen Fällen an den Kläger geflossen sein sollen. Zu all dem haben sich die klagenden Aktionäre nicht geäußert. Die J. e.V. hat in der Sache 6 U 61/01 zwar darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts Mainz in der Beschwerdeinstanz geändert worden sei. Die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts hat indes auch sie nicht bestritten.

d) In der Gesamtschau verbleiben nach alledem keine Zweifel daran, dass die klagenden Aktionäre beabsichtigen, die Beklagte durch eine Flut von Verfahren, die sie weitestmöglich verzögern und ausdehnen, zunehmend unter Druck zu setzen und sie oder ihren Vorstand dadurch früher oder später zu veranlassen, sich durch unangemessene, den klagenden Aktionären nicht zustehende Zahlungen von den damit verbundenen Belastungen, Unwägbarkeiten und Gefahren "freizukaufen". Eine andere Erklärung für ihr wirtschaftlich unvernünftiges, in gleicher Weise - hierbei verbleibt es auch in Anbetracht der Ausführungen des Klägers im Senatstermin vom 20. März 2003 - aktionärs- wie gesellschaftsfeindliches Verhalten kommt verständigerweise nicht in Betracht, zumal der das Gesamtgeschehen steuernde Kläger, zum Teil mit Unterstützung seiner Streitgenossen (etwa im Komplex des Landgerichts Mainz), bereits gegenüber anderen Aktiengesellschaften in entsprechender Weise hervorgetreten ist. Auf die Vorgänge, die den Gegenstand des Verfahrens 8 KfH O 22/99 Landgericht Stuttgart/20 U 91/1999 Oberlandesgericht Stuttgart bildeten (L. AG/ M. AG) und die die J. e.V: in der Sache 6 U 61/01 im Wesentlichen in Abrede gestellt hat, kommt es dabei nicht einmal an. Der Hinweis des Klägers, er habe durch den Widerspruch gegen die Eintragung der Kapitalerhöhung vom 1. August 1997 in das Handelsregister eine Nichtigkeitsklage gerade vermeiden wollen und könne deshalb schlechterdings nicht darauf aus sein, sich das Klagerecht abkaufen zu lassen, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Im Ergebnis ist unerheblich, ob der Beklagten im Klagewege oder auf andere Weise Schwierigkeiten bereitet werden. Das vorgeschaltete Registerverfahren führte dabei im für die Beklagte günstigsten - eingetretenen - Fall zu einer Verzögerung der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und damit des Beginns der Heilungsfrist nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG, die im Anschluss wieder bis zum drittletzten Tage ausgenutzt wurde (35 O 17/01/6 U 196/01). Hätte der Widerspruch gegen die Eintragung Erfolg gehabt, wäre die Kapitalerhöhung gar nicht erst wirksam geworden (§ 189 AktG) und die Beklagte noch nachhaltiger in ihren Interessen beeinträchtigt worden.

Nach dieser Gesamtbetrachtung ist auch die vorliegende Klage, die sich aus den erörterten Gründen als Teil des Gesamtkonzeptes der klagenden Aktionäre darstellt und sich, auch hinsichtlich des Ablehnungsverhaltens, in die Serie der bisher entschiedenen Prozesse einfügt, darauf gerichtet, in grob eigennütziger Weise nicht gerechtfertigte Sondervorteile zu erzielen.

III.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Weder hat das Gericht die Verhandlung zu früh geschlossen, noch geben die Schriftsätze des Klägers vom 14. und 23.04.2003 hierzu Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2, 108 Abs.1 Satz 2 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine aktienrechtliche Anfechtungsklage als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, hinreichend geklärt. Der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes anhand dieser Maßstäbe kommt - auch in Anbetracht der weiteren Verfahren - keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Der Gebührenstreitwert ist für beide Rechtszüge durch Beschluss des Senats vom 26. November 2001 auf 50.000,00 DM festgesetzt worden. Dabei hat es sein Bewenden, denn Gründe für eine Änderung sind in der Folgezeit nicht hervorgetreten.

Die Beschwer des Klägers überschreitet 20.000,00 EUR.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 30.04.2003
Az: I-6 U 150/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/25372c39a95c/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_30-April-2003_Az_I-6-U-150-01




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