Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 27. März 2012
Aktenzeichen: 1 L 1875/11

(VG Köln: Beschluss v. 27.03.2012, Az.: 1 L 1875/11)

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin einen Block internationaler Kennungen für mobile Teilnehmer (International Mobile Subscriber Identities, IMSI)einstweilen zuzuteilen,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung unter anderem nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Aus diesem Grund ist die streitige Nummernzuteilung grundsätzlich als eine unzulässige Vorwegnahme dessen zu bewerten, was die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erstreiten müsste. Denn die Antragstellerin will diese nicht nur - wie es im Antrag formuliert wird - einstweilig oder zu Test- und Versuchszwecken zugeteilt erhalten. Vielmehr ist sie der Ansicht, ihr Antrag bei der Antragsgegnerin sei nur schleppend, dann zu Unrecht mit negativem Ergebnis bearbeitet worden, was ihr die Aufnahme des geplanten Geschäftsbetriebes rechtswidrig verwehre. Dem will sie durch einstweiligen Rechtsschutz entgegentreten, damit sie ihren Kunden bereits jetzt eigene International Mobile Subscriber Identities vergeben kann. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache wäre nur anzunehmen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Es ist aber schon nicht erkennbar, dass die Antragstellerin im Falle eines Unterbleibens der beantragten Anordnung solche Nachteile zu gewärtigen hätte. Sind - wie vorliegend - wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, ist dies in der Regel nämlich nur dann anzunehmen, wenn es um existenzielle Belange geht, die Antragstellerin also ohne Erlass der begehrten Anordnung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre,

so die ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschlüsse vom 04. April 2006 - 1 L 2056/05 - und vom 03. August 2001 - 1 L 1260/01 -; vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 09. Juni 1992 - 9 TG 2795/91 - NVwZ RR 1993, 145 (146); OVG NRW; Beschluss vom 02. Juni 1992 - 19 B 358/92 - NWVBl. 1993, 58.

Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nicht dargelegt und glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung) gemacht worden. Denn die Antragstellerin kann derzeit lediglich ihr angestrebtes Geschäftsmodell - selbst Inhaberin von International Mobile Subscriber Identities zu sein und sich diese nicht von einem Vertragspartner, der F. -Q. GmbH & Co. KG, beschaffen zu müssen - nicht umsetzen. Im Óbrigen kann sie aufgrund des bestehenden Vertrages mit F. -Q. und aufgrund des für sie der F. -Q. zugeteilten Nummernblocks weiterhin geschäftlich tätig sein.

Der Antrag ist im Óbrigen auch unbegründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist ein zu sichernder Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit, diesen einstweilig sichern zu lassen (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegen wird. Sie ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit als Netzbetreiberin zu bewerten, was zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich gewesen wäre (§ 66 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes - TKG -). Nach Satz 3 der Vorschrift teilt die Bundesnetzagentur Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und an Endnutzer zu. Antragsberechtigt sind demnach Betreiber von Telekommunikationsnetzen, bezüglich der hier fraglichen International Mobile Subscriber Identities also die Betreiber von Mobilfunknetzen. Die Antragstellerin ist lediglich ein Mobile Virtual Network Operator (MVNO) und verfügt über ein Core Network, also über Infrastruktureinrichtungen eines (Mobil-) Netzbetreibers mit Ausnahme des Radionetzes (der Luftschnittstelle). Diese Luftschnittstelle wird - abgesehen von der zwischenzeitlich erfolgten Frequenzzuteilung für Versuchsanwendungen - über die vertragliche Vereinbarung mit der F. -Q. Gruppe realisiert, in denen die Antragstellerin deren Netz teilweise nutzen darf. Damit ist die Antragstellerin als MVNO eine Netzbetreiberin, aber nicht Betreiberin eines Mobilfunknetzes im Sinne des Gesetzes. Dazu wäre erforderlich, dass sie Betreiberin eines eigenen physikalischen Mobilfunknetzes ist, also nicht nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit einem solchen Betreiber zur Nutzung des Netzes berechtigt ist.

Alternativ sind nach § 66 TKG auch die Anbieter von Telekommunikationsdiensten zuteilungsberechtigt, die in § 3 Nr. 24 TKG definiert sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin als eine solche Anbieterin einzuordnen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Antragsbegehren war mit einem Streitwert von 50.000 EUR zu bewerten, wobei der Betrag wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren war.






VG Köln:
Beschluss v. 27.03.2012
Az: 1 L 1875/11


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