Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. November 2000
Aktenzeichen: II ZR 144/99

(BGH: Beschluss v. 06.11.2000, Az.: II ZR 144/99)

Tenor

Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über 60.000,--DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten, einer GmbH mit einem Stammkapital von 60.000,--DM, beschloß am 29. September 1997 die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund und anschließend die Bestellung des Herrn G. zum neuen Geschäftsführer. Die Vorinstanzen haben die dagegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat Streitwert und Beschwer auf 60.000,--DM festgesetzt. Der Kläger, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,--DM.

II.

Der Antrag ist nicht begründet. Durchgreifende Bewertungsfehler bei der Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO, die eine Heraufsetzung auf mehr als 60.000,--DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtfertigen könnten, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Mit Recht haben die Vorinstanzen hinsichtlich des Streits um die Wirksamkeit der Abberufung des Klägers als Organ der Beklagten die Wertfestsetzung ausschließlich an dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, und an dem gegenteiligen Interesse der Beklagten, ihn von der Geschäftsführung fernzuhalten, ausgerichtet (vgl. auch § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG); das Gehaltsinteresse des Abberufenen ist nicht zu berücksichtigen (Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 -II ZR 245/89, GmbHR 1990, 345, 346 m.N.). Für die Bestellung des neuen Geschäftsführers G. , die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abberufung des Klägers steht, weil sie die Berufung eines Nachfolgers zwingend notwendig machte, ergeben sich keine weitergehenden Bemessungskriterien. Ermessensfehlerfrei hat danach das Berufungsgericht als Obergrenze für den Gesamtwert beider Streitgegenstände in Ermangelung sonstiger geeigneter Bewertungskriterien im vorliegenden Fall den Nominalwert des Stammkapitals von 60.000,--DM angenommen. Ob -wie das Oberlandesgericht hilfsweise erwogen hat -die Beklagte nach dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers in beiden Tatsacheninstanzen konkursgefährdet ist, kann dahinstehen, weil aus diesem Umstand hier keine weiterführenden wertrelevanten Gesichtspunkte für die nach § 3 ZPO zu berücksichtigenden Interessen der Parteien hinsichtlich der Bedeutung der Organstellung des Geschäftsführers zu gewinnen sind. Schon deshalb ist es unerheblich, wenn der Kläger nunmehr in Abweichungvon seinem bisherigen Vortrag geltend machen will, im Geschäftsjahr 1996 sei die Geschäftslage der Beklagten wegen eines Jahresgewinns von ca. 28.000,--DM besser gewesen. Abgesehen davon würde es sich insoweit nicht um neue Tatsachen handeln, auf die der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer gestützt werden könnte, weil die zugrundeliegende, im April 1997 erstellte Bilanz für 1996 dem Kläger bereits vor Klageerhebung bekannt war und er gleichwohl in beiden Rechtszügen die "gerichtsbekannte" bilanzielle Überschuldung der Beklagten vorgetragen hat.






BGH:
Beschluss v. 06.11.2000
Az: II ZR 144/99


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