Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Februar 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 342/07

(BPatG: Beschluss v. 05.02.2009, Az.: 6 W (pat) 342/07)

Tenor

Das Patent 102 16 425 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Patentansprüche 4 bis 17 sowie Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Gründe

I.

Gegen das Patent 102 16 425, dessen Erteilung am 14. August 2003 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 13. November 2003, per Fax eingegangen am gleichen Tag, Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands.

Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsbegründung bezüglich des Patentanspruchs 1 auf folgende Druckschriften:

D6: EP0192472B1 D7: DE 963 10 389 T2 D8: EP0319695A1 D9: DE9214581U1 D10: DE 38 01 989 A1 D11: EP 0 751 276 B1.

Im Erteilungsverfahren wurden noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen:

D1: DE3624491C3 D2: DE 199 39 172 A1 D3: DE 195 35 976 A1 D4: DE3808981A1 D5: DE 89 13 572 U1.

Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten: Sie führt aus, dass ihrer Auffassung nach der Gegenstand nach dem nun geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

- neue Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Patentansprüche 4 bis 17 sowie Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine Isolierverglasung (1) mit Haltesystem, die insbesondere für eine Glasfassade vorgesehen ist, mit mindestens zwei Glasscheiben (2), wobei mindestens eine Außenfläche (2a) einer Glasscheibe (2a') eine Fassadenaußenseite und mindestens eine Außenfläche (2b) einer Glasscheibe (2b') eine Fassadeninnenseite bildet, wobei die Glasscheiben (2) über mindestens einen Abstandshalter (3) verbunden sind und mindestens einen Hohlraum (4) zwischen den Glasscheiben (2) bilden, wobei eine Tragkonstruktion (11) mit Halterungen (12) für die Isolierverglasung (1) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterungen (12) ausschließlich und unmittelbar an der mindestens einen, die Fassadeninnenseite bildenden Glasscheibe (2b) angreifen und mindestens ein Stützelement (5, 10) vorgesehen ist, welches ausschließlich über die Isolierverglasung (1) mit der Tragkonstruktion verbunden ist, welches zumindest die mindestens eine auf der Fassadenaußenseite angeordnete Glasscheibe (2a) unterstützt, wobei das Stützelement (5, 10) die Fassadenaußenseite bildende Glasscheibe (2a) und die Fassadeninnenseite bildende Glasscheibe (2b) zumindest teilweise umgreift, indem das mindestens eine Stützelement (5, 10) mindestens ein längliches Verbindungselement (10) aufweist, das die Isolierverglasung (1) im Bereich einer Ecke in einer geschlossenen Bahn umläuft.

Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 17 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

Nach der in Abs. [0005] der Patenschrift angegebenen Aufgabe der Erfindung sollen Isolierverglasungen, vorzugsweise für Glasfassaden, derart gestaltet werden, dass unter Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Anforderungen optisch störende Rahmen und Haltevorrichtungen weitestgehend vermieden werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 -Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).

2.

Der formund fristgerecht erhobenen Einspruch ist substantiiert, auf Widerrufsgründe gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig.

3.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 2. Unzulässige Erweiterungen sind von der Einsprechenden auch nicht geltend gemacht worden.

4.

Der Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein Bauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Fassadenund Fensterkonstruktion sowie deren Fertigung.

5.

Auf den Einspruch ist das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten, weil der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig ist.

5.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zeigt. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden trifft dies auch auf den Stand der Technik nach der D11 zu, da die D11 zwar Stützelemente mit länglichen Verbindungselementen (Zugstäbe 8) zeigt; diese umlaufen aber die Isolierverglasung nicht im Bereich der Ecken in geschlossenen Bahnen, sondern sind offensichtlich zwischen oberen und unteren Ankerstücken 11 im Abstandshalterrahmen 2 der Isolierverglasung angeordnet (vgl. Figuren 1 und 2).

5.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der wesentliche Erfindungsgedanke ist darin zu sehen, dass ein längliches Verbindungselement, das nach Patentspruch 2 ein Drahtelement aus Metall und /oder Kunststoff ist, den Eckbereich einer Isolierglasscheibe in einer geschlossenen Bahn, die nach Patentanspruch 3 zumindest teilweise durch eine Nut gebildet wird, umläuft (vgl. insb. Fig. 8 und 8a der PS).

Die Isolierverglasung nach der D11 kommt nach Auffassung des Senats dem Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 am nächsten, was offenbar die Einsprechende ebenfalls so sieht, da sie in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit ausschließlich die D11 herangezogen hat.

Die D11 zeigt in den Figuren 1 und 2 eine Isolierverglasung 1 mit Haltesystem, die für eine Glasfassade vorgesehen ist.

Die bekannte Isolierverglasung 1 weist mindestens 2 Glasscheiben 4, 5 auf. Die Außenfläche der Glasscheibe 4 bildet die Fassadenaußenseite und die Außenfläche der Glasscheibe 5 bildet die Fassadeninnenseite. Die Glasscheiben 4, 5 sind über mindestens einen Abstandshalter 2 verbunden und bilden einen Hohlraum zwischen den Glasscheiben 4, 5.

Das Haltesystem besteht aus einer Tragkonstruktion, die mit an der Isolierverglasung vorgesehenen Halterungen 6 verbindbar ist. Die Halterungen 6 greifen ausschließlich und unmittelbar an der die Fassadeninnenseite bildenden Glasscheibe 5an.

Mindestens ein Stützelement (Zuganker 7) ist ausschließlich über die Isolierverglasung 1 mit der Tragkonstruktion verbunden und unterstützt die auf der Fassadenaußenseite angeordnete Glasscheibe 4.

Das Stützelement 7 umgreift, wie in Fig. 1 und 2 dargestellt, die Fassadenaußenseite bildende Glasscheibe 4 und die Fassadeninnenseite bildende Glasscheibe 5 zumindest teilweise.

Das Stützelement, der Zuganker 7 nach der D11, ist zwar ein längliches Verbindungselement; es umläuft aber die Isolierverglasung nicht im Bereich einer Ecke in einer geschlossenen Bahn, sondern dort erfolgt die Unterstützung der die Fassadenaußenseite bildenden Glasscheibe 4 über diagonal verlaufende Zugstäbe 8 und über die Glasscheiben 4, 5 teilweise übergreifende Ankerstücke 11 (vgl. Fig. 1, 2 u. Abs. [0011]).

Bei der Isolierverglasung nach dem geltenden Patenanspruch 1 dagegen ist eine Unterstützung der die Fassadenaußenseite bildende Glasscheibe im Eckbereich der Isolierverglasung vorgesehen und zwar durch längliche Verbindungselemente, die die Isolierverglasung im Bereich der Ecken in geschlossenen Bahnen umlaufen (vgl. insb. Fig. 8, 8a u. Abs. [0010], [0011] der PS). Hinweise hierzu sind der D11 nicht zu entnehmen, weil die Unterstützung der die Fassadenaußenseite bildenden Glasscheibe durch eine Konstruktion mit Zugstäben erfolgt und die D11 somit, wie auch oben dargelegt, eine andere technische Lösung für die Unterstützung von die Fassadenaußenseite bildenden Glasscheiben vermittelt.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften (D1 bis D10) wurden zum Gegenstand der geltenden Patentansprüche in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen und die Prüfung dieser Druckschriften durch den Senat hat ergeben, dass die dort beschriebenen Isolierverglasungen schon mangels eines länglichen Verbindungselements keine Anregungen auf die Lehre des Patents geben können.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

5. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 17 gewährbar.

Dr. Lischke Guth Ganzenmüller Küest Cl






BPatG:
Beschluss v. 05.02.2009
Az: 6 W (pat) 342/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d4b47f2ea463/BPatG_Beschluss_vom_5-Februar-2009_Az_6-W-pat-342-07


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 05.02.2009, Az.: 6 W (pat) 342/07] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 01:36 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Köln, Urteil vom 30. April 2003, Az.: 6 U 202/02BGH, Beschluss vom 18. April 2005, Az.: AnwZ (B) 88/03BPatG, Beschluss vom 19. Juni 2006, Az.: 9 W (pat) 402/03BPatG, Beschluss vom 22. November 2000, Az.: 29 W (pat) 261/00KG, Beschluss vom 5. Dezember 2006, Az.: 5 W 295/06BPatG, Urteil vom 21. August 2001, Az.: 3 Ni 7/00LG Köln, Urteil vom 20. März 2007, Az.: 33 O 420/06KG, Urteil vom 30. Juni 2006, Az.: 14 U 164/04BPatG, Beschluss vom 18. Dezember 2002, Az.: 28 W (pat) 50/01OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az.: I-2 U 53/05