Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Oktober 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 221/04

(BPatG: Beschluss v. 26.10.2004, Az.: 24 W (pat) 221/04)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2004 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 51 771 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke DD 635 633 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 19. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts u.a. die Teillöschung der Marke 398 51 771 wegen des Widerspruchs aus der Marke DD 635 633 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Hacker Guth Kirschneck






BPatG:
Beschluss v. 26.10.2004
Az: 24 W (pat) 221/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b8784481ec5a/BPatG_Beschluss_vom_26-Oktober-2004_Az_24-W-pat-221-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share