Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 23. November 2012
Aktenzeichen: I-11 W 41/12

(OLG Hamm: Beschluss v. 23.11.2012, Az.: I-11 W 41/12)

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung für eine vollstreckte Sicherungsverwahrung, wenn sie bereits im Strafurteil angeordnet worden ist und die zur Zeit der Verurteilung vorgeschriebene Höchstdauer nicht überschritten ist, weil die Sicherungsverwahrung in einem solchen Fall nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstößt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu er­statten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er das Land mit dem Vorwurf, die gegen ihn in der Zeit vom 19. April 2002 bis zum 15. Februar 2011 vollzogene Sicherungsverwahrung sei unter Verstoß gegen Art. 5 EMRK und das Grundgesetz erfolgt, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen will.

Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung unter I. im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit näherer Begründung - insoweit wird auf die Ausführungen zu II. im angefochtenen Beschluss verwiesen - mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ver­weigert.

Der Beschluss ist an das Büro des damaligen Verfahrensbevollmächtigten - Rechts­anwalt G - übersandt worden und dort ausweislich eines mit dem Datum 12.03.2012 versehenen und mit dem Zusatz „i.V.“ von einer nicht näher erkennbaren Person unterzeichneten Empfangsbekenntnisses (Bl. 19 SH PKH) eingegangen. Rechtsanwalt G hatte seine Zulassung als Anwalt zu diesem Zeitpunkt bereits verloren, Rechtsanwalt T war seit dem 01. März 2012 zum Abwickler der Kanz­lei bestellt worden (Bl. 233 GA).

Unter Vorlage einer auf den 05. Januar 2012 datierten Untervollmacht des ehemali­gen Rechtsanwalts G hatte eine sich als Rechtsanwalt Dr. Dr. Inman ausgege­bene Person mit am 10. April 2012 beim Landgericht eingegangenem Telefax sofor­tige Beschwerde eingelegt und diese später auch begründet. Nach dem Vorbringen des Abwicklers der Anwaltskanzlei des Rechtsanwalts G ist nach zwischenzeit­lichen kriminalpolizeilichen Ermittlungen davon auszugehen, dass es keinen Rechts­anwalt Dr. Dr. Inman gibt, vielmehr die Anwaltsbezeichnung, der akademische Grad und der Name Inman von einer unbekannten Person fälschlich verwandt worden sind. Zugleich hat Rechtsanwalt T als Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts G - nach am 06. August 2012 erfolgter Akteneinsicht - mit Schriftsatz vom 09. August 2012 klargestellt, dass er sich das bisherige Vorbringen des Antragstellers einschließlich des Beschwerdevorbringens zu eigen macht.

In der Sache hat die unter dem Pseudonym Rechtsanwalt Dr. Dr. Inman handelnde Person die sofortige Beschwerde damit begründet, das Landgericht habe verkannt, dass die Praxis der deutschen Sicherungsverwahrung nach der Rechtsprechung des EGMR rechtswidrig sei, weil der Antragsteller nicht wegen einer sogenannten Kata­logstraftat verurteilt worden sei. Der „Kommissär des Council of Europe“ habe schon im Juli 2007 festgestellt, dass nur bei schwersten Delikten die Verhängung der Sicherungsverwahrung rechtmäßig sei. Das Landgericht habe die Anforderungen aus § 114 ZPO überspannt; wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sei es gem. Art 103 GG sowie aus Art. 3 Abs. 1 in Verb. mit 20 Abs. 3 GG geboten, dem Antrag­steller als armer Partei den Zugang zum Gericht zu eröffnen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit begründetem Beschluss vom

10. Mai 2012, auf dessen Inhalt verwiesen wird, nicht abgeholfen.

II.

Die gem. § 127 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

1.

Der Senat geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass er in zulässiger Weise sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2012 eingelegt hat.

Allerdings ergeben sich Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, weil unklar ist, wer unter dem Pseudonym Rechtsanwalt Dr. Dr. Inman gehandelt hat und ob diese Person tatsächlich von dem vormaligen Rechtsanwalt G (unter‑)bevollmächtigt war.

Selbst wenn damit eine wirksame Beschwerde weder durch die am 10. April 2012 erfolgte Übermittlung der Beschwerdeschrift vom 05. April 2012 noch durch die nachgereichten Schriftsätze der unter dem Pseudonym handelnden Person Rechts­anwalt Dr. Dr. Inman festgestellt werden kann, ist aber zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass mit dem am 10. August 2012 eingegangenen Schriftsatz des Kanzleiabwicklers T vom 09. August 2012 eine wirksame und fristgerechte sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Inhaltlich hat der Kanzleiabwickler T sich in diesem Schriftsatz ausdrücklich auf das aktenkundige Beschwerdevorbringen bezogen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er für den Antragsteller an der Beschwerde festhält. Das umfasst den Willen, das Rechtsmittel einzulegen, soweit eine wirksame Einlegung noch nicht erfolgt sein sollte. Die Vollmacht des Kanzleiab­wicklers ergibt sich aus seiner am 01. März 2012 erfolgten Bestellung gem. § 55 Abs. 2 Satz 3 BRAO.

Schließlich kann ohne nähere Sachverhaltsaufklärung nicht angenommen werden, dass der Schriftsatz vom 09. August 2012 außerhalb der gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO maßgeblichen Beschwerdefrist von 1 Monat eingegangen ist. Denn eine für die Annahme eines Fristablaufs erforderliche vorherige wirksame Zustellung des ange­fochtenen Beschlusses lässt sich nicht feststellen. Aus dem auf den 12. März 2012 datierten und im Sonderheft PKH befindlichen Empfangsbekenntnis ließe sie sich nur herleiten, wenn dieses von dem Kanzleiabwickler T oder einer von ihm autori­sierten Person unterzeichnet worden ist. Daran bestehen jedoch erhebliche Beden­ken, weil der Unterschrift ein „i. V.“ vorangestellt worden ist und sie augenscheinlich nicht mit der Unterschrift auf den vom Kanzleiabwickler eingereichten Schriftsätzen übereinstimmt, sie vielmehr eine auffällige Übereinstimmung mit den Unterschriften der Person aufweist, die auf den unter dem Pseudonym Rechtsanwalt Dr. Dr. Inman zur Akte gereichten Schriftsätzen zu finden sind.

2.

Die sofortige Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Das Landgericht hat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO zu Recht verneint. Das Beschwerdevorbringen aus den unter dem Pseudonym Rechtsanwalt Dr. Dr. Inman eingereichten Schritsätzen, deren Inhalt sich der Kanz­leiabwickler T ausdrücklich zu eigen gemacht hat, rechtfertigt keine andere Be­urteilung. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich Bezug auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss, die er vollinhaltlich teilt. Lediglich ergänzend ist anzumerken:

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR nicht die grundsätzliche Rechtswidrigkeit der Sicherungsverwahrung in Deutschland im Allgemeinen oder - bezogen auf die gegenüber dem Antragsteller in der Zeit vom 26. August 2009 bis zum 13. Januar 2011 vollzogene Sicherungsver­wahrung - im Besonderen. Wie das Landgericht mit zutreffender und vom Antrag­steller nicht in Abrede gestellten Erwägungen ausgeführt hat, ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit denjenigen Fällen vergleichbar, die den vom Antragsteller im Klageentwurf in Bezug genommen Entscheidungen des EGMR zu Grunde lagen. Vielmehr hat der EGMR unter anderem mit Urteil vom 21. Oktober 2010 zum Akten­zeichen 24478/03 ausdrücklich betont, dass die Sicherungsverwahrung nicht gegen Art 5 Abs. 1 EMRK verstößt, wenn sie bereits im Strafurteil angeordnet worden ist und die zur Zeit der Verurteilung vorgeschriebene Höchstdauer nicht überschritten ist (Rdnr. 46 und 47, zitiert nach juris). Genau diese Sachverhaltskonstellation liegt hier vor, worauf das antragsgegnerische Land bereits in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2011 zutreffend hingewiesen hat.

Unerheblich ist, welche Empfehlungen der Hohe Commissaire des Council of Europe am 11. Juli 2007 an die Bundesregierung zur Neuregelung der Sicherungsverwah­rung ausgesprochen hat. Diese Empfehlungen haben jedenfalls nicht zur Konventi­onswidrigkeit der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung vollzogenen Sicherungsver­wahrung geführt, weil der EGMR noch am 21. Oktober 2010 in dem bereits ange­sprochenen Urteil einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK in Fallkonstellationen der vorliegenden Art verneint hat. Soweit der Antragsteller aus den Empfehlungen des Hohen Commissaire des Council of Europe vom 11. Juli 2007 herleiten möchte, dass die Bundesregierung verspätet reagiert und eine Reform der Rechtsgrundlagen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht rechtzeitig auf den Weg gebracht hat, würde das jedenfalls einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Land nicht rechtfertigen können, für den der Antragsteller hier die Bewilligung von Prozesskos­tenhilfe begehrt.

Angesichts dieser aus Sicht des Senats eindeutigen Rechtslage lässt sich ein An­spruch des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht mit der Erwägung begründen, in der Hauptsache seien schwierige Rechtsfragen zu beant­worten, die bislang nicht oder nicht hinreichend geklärt seien. Soweit der Antragstel­ler in diesem Zusammenhang darauf verweist, ihm sei nicht abzuverlangen, die im Zusammenhang mit der Sicherungsverwahrung und der dazu ergangenen Recht­sprechung des EGMR stehenden und einem stetigen Prozess des Wandels unterlie­genden Rechtsfragen ohne anwaltlichen Rat zu beantworten, mag dies zutreffen; das rechtfertigt jedoch allein die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung und - soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen - auch die Bewilligung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, lässt aber keinen Rückschluss auf die gem. § 114 ZPO maßgeblichen Erfolgsaussichten einer - hier mit anwaltlicher Hilfe formulierten - Klage zu.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür gem. § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 23.11.2012
Az: I-11 W 41/12


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