Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 21. Oktober 1996
Aktenzeichen: A 14 S 3124/95

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 21.10.1996, Az.: A 14 S 3124/95)

1. Ordnet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Prozeßgericht einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei, der seine Kanzlei am Wohnsitz des Klägers und nicht am Sitz des Prozeßgerichts hat, so ist dies für die Vergütungsfestsetzung in der Weise bindend, daß die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten zur Wahrnehmung eines Termins vor dem Prozeßgericht allein nach § 126 Abs 1 S 1 iVm S 2 Halbs 2 BRAGO (BRAGebO) zu beurteilen ist. § 126 Abs 1 S 2 Halbs 1 BRAGO (BRAGebO) ist nicht anzuwenden.

Gründe

Die zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg. Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war hier als sogenannte "auswärtige", d.h. nicht am Sitz des Prozeßgerichts, jedoch am Wohnsitz der Klägerin ansässige Rechtsanwältin durch Beschluß vom 22.02.1996 beigeordnet worden. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach durch die Beiordnung eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts keine Mehrkosten entstehen dürfen, kann auf den Verwaltungsprozeß nicht - auch nicht entsprechend (vgl. § 166 VwGO) - angewendet werden, da dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Zulassung bei einem Prozeßgericht fremd ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 24.06.1992 - 8 E 517/92 -, AnwBl. 1993, 301f.). Allerdings ist gleichwohl der Grundgedanke der Vorschrift, unnötige Reisekosten zu vermeiden, zu beachten, weshalb auch ein am Wohnsitz des Klägers ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet werden darf (vgl. weiterführend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 04.07.1984 - 11 B 190/84; vom 30.05.1989 - 13 E 25/89 -, NVwZ-RR 1990, 280; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 24.06.1992 - a.a.O.; Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. § 121, RdNr. 13). Eine derartige Beiordnung ist insbesondere dann sachgerecht, wenn - wie hier - eine entsprechende Bevollmächtigung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlag. Eine solche Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung ist im übrigen - unabhängig davon, ob sie sachlich gerechtfertigt war - gem. § 122 Abs. 1 BRAGO für die eigentliche Vergütungsfestsetzung bindend (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, RdNr. 32).

Für diesen Fall gilt jedoch dann die Ausnahmeregelung des § 126 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BRAGO mit der Folge, daß für die Vergütung der Reisekosten und Abwesenheitsgeldern aus der Staatskasse nur die allgemeine Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO Anwendung finden (vgl. Gerold u.a., Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 12. Aufl., § 126, RdNr. 25; Riedel u.a., Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 7. Aufl., § 126, RdNr. 16). § 126 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BRAGO ist nicht anzuwenden.

Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann hier jedoch nicht bezweifelt werden.

Die Prozeßbevollmächtigte hat daher einen Anspruch auf Festsetzung weiterer 60,-- DM zuzüglich 15% MWSt. (69,-- DM) für Abwesenheitsgeld (vgl. § 28 Abs. 3 BRAGO) sowie der von ihr aufgewendeten Fahrkosten in Höhe von 76,20 DM. Davon ist der von der Partei geleistete Vorschuß in Höhe von 41,94 DM abzusetzen.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 128 Abs. 5 BRAGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 21.10.1996
Az: A 14 S 3124/95


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