Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 20. September 2004
Aktenzeichen: 4 WF 164/04

(OLG Hamm: Beschluss v. 20.09.2004, Az.: 4 WF 164/04)

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 8.6.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dortmund vom 17.5.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 133 S. 1, 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung der Vergütung ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwei eigenständige Beratungsgegenstände vorliegen.

Es ist in der Rechtsprechung und der Literatur sehr umstritten, ob verschiedene Angelegenheiten im Sinne § 2 Abs. 2 BerHG vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt anlässlich der Trennung von Ehegatten auch über Folgesachen berät. Hinsichtlich der Darstellung des Streitstandes wird auf die Stellungnahme der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts vom 21.7.2004 Bezug genommen (vgl. auch Gerold/Schmidt-Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, § 132 Rn. 2).

Nach Auffassung des Senats sind jedenfalls die Beratungen über den Ehegatten- und Kindesunterhalt auf der einen Seite und den Umgang mit gemeinschaftlichen Kindern auf der anderen Seite als zwei Angelegenheiten zu bewerten. Es handelt sich um verschiedene Lebenssachverhalte. Diese werden in der Regel in eigenständigen Verfahren geltend gemacht, die sich von der Ausgestaltung her unterscheiden. Während im Unterhaltsverfahren die Zivilprozessordnung Anwendung findet, richtet sich ein Umgangsverfahren nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ergänzend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass keine einheitliche Beauftragung des Rechtsanwalts erfolgte, so dass nach Auffassung des Senats auch kein zeitlicher Zusammenhang mehr besteht.






OLG Hamm:
Beschluss v. 20.09.2004
Az: 4 WF 164/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1b65f54a440a/OLG-Hamm_Beschluss_vom_20-September-2004_Az_4-WF-164-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share