Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 26. Mai 2008
Aktenzeichen: 2 Ta 732/07

(LAG Hamm: Beschluss v. 26.05.2008, Az.: 2 Ta 732/07)

1. Für Entschädigungsansprüche des Stellenbewerbers wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn sich die Klage gegen den Arbeitgeber richtet.

2. Schaltet der Arbeitgeber einen Dritten ein (hier Veröffentlichung einer Stellenanzeige durch einen beauftragten Anwalt) sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig, wenn der Bewerber den Dritten auf Auskunft über die Identität des Auftraggebers oder gemäß § 15 Abs. 2 AGG auf Entschädigung in Anspruch nimmt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.10.2007 - 4 Ca 1321/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Beklagte veröffentlichte in der F1 A1 Zeitung vom 18.11.2006 im Namen seines Mandanten folgende Stellenanzeige:

"Mein Mandant ist ein Wirtschaftsverband mit gesundheitspolitischem, arbeits- und sozialrechtlichem Schwerpunkt in der Region W1-L1 mit Sitz in M1/W1.

Zur Verstärkung der Geschäftsführung suchen wir zum nächstmöglichen Termin eine/n

Volljuristen/in

mit fachlichem Profil: und persönlichem Profil:

.Prädikatsexamen (Promotion Ausgeprägtes Problem-

angenehm) lösungsbewusstsein

. Besondere Kenntnisse im . Hohe Sensivität für Ver-

Vertragsrecht bandsaufgaben

. Ausgeprägtes wirtschaftliches . Sehr gut ausgebildete

Verständnis Kontaktfähigkeit

. Erste Berufserfahrung aus juristisch .bewiesene Durch-

beratender Praxis oder Wirtschaft setzungsstärke

oder Verband .Zeitliche Flexibilität

.Alter bis 35 Jahre"

Der am 30.06.1952 geborene Kläger, der über zwei juristische Prädikatsexamen verfügt, bewarb sich vergeblich auf die ausgeschriebene Stelle. Der Beklagte begründete die Ablehnung der Bewerbung in seinem Schreiben vom 15.01.2007 mit der erwarteten Promotion der Kandidatin bzw. des Kandidaten.

Der Kläger meint, das Stellenangebot verstoße gegen § 7 AGG, weil die Auswahl der Bewerber auf ein Alter bis 35 Jahre begrenzt worden sei. Dieses Kriterium sei nicht unverzichtbar für die angebotene Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter eines Wirtschaftsverbandes. Mit Ausnahme des Lebensalters erfülle er alle Voraussetzungen der ausgeschriebenen Stelle. Die Begründung der Ablehnung entspreche nicht dem fachlichem Stellenprofil. Er will die Mandantin des Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 15 AGG in Anspruch nehmen und fordert mit der vorliegenden am 15.06.2007 erhobenen Klage von dem Beklagten, ihm Auskunft über den Auftraggeber für das Stellenangebot zu erteilen; hilfsweise soll der Beklagte verurteilt werden, an den Kläger eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 AGG zu zahlen.

Der Beklagten sieht sich unter Hinweis auf § 43 a Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht in der Lage, die geforderte Auskunft zu erteilen. Er hält einen etwaigen Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht für gegeben.

Nachdem das Arbeitsgericht auf Bedenken hinsichtlich seiner Zuständigkeit hingewiesen hat, hat der Kläger hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Münster beantragt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, wegen § 61 b Abs. 2 ArbGG sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 14.09.2007 die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen festgestellt und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Amtsgericht Münster verwiesen. Zur Begründung seines dem Kläger am 28.09.2007 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, da keine Streitigkeit zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer vorliege. Der Beklagte habe lediglich für seinen Mandanten eine Annonce aufgegeben. Die Beschäftigung habe bei einem Dritten erfolgen sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen.

Die dagegen eingelegte

sofortige Beschwerde

des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, ist am 12.10.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen.

Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Kläger vor, auch für die Auskunftsklage gegen einen Dritten, der durch den personalsuchenden Arbeitgeber mit der Veröffentlichung einer Stellenannonce beauftragt worden sei, müsse der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein. Der Gesetzgeber habe für Streitigkeiten von Arbeitnehmern wegen Benachteiligung eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit begründen wollen. Es würde dem Ziel des Gesetzgebers, einen möglichst einfachen und risikofreien Rechtsschutz des Arbeitnehmers zu gewährleisten, widersprechen, wenn bei der vorliegenden Konstellation zunächst eine Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit herbeigeführt werden müsste. Dann hätte die ordentliche Gerichtsbarkeit über materielles Arbeitsrecht zu entscheiden, welches dem Zweck der Sondergerichtsbarkeit widerspreche. Mit der Einführung des AGG seien die §§ 11 und 61 b ArbGG entsprechend geändert worden. Um die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem AGG zu erleichtern, seien die in § 23 AGG genannten Verbände zur Vertretung vor dem Arbeitsgerichten zugelassen worden. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn der personalwerbende Arbeitgeber durch Beauftragung eines in fremdem Namen tätigen Unternehmens den Rechtsschutz für den benachteiligten Arbeitnehmer erheblich erschweren könne.

Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren keine Erklärungen abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II

Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthafte und im Übrigen gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569, 571, 572 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht verneint und den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Amtsgericht verwiesen.

1. Es handelt sich nicht um einen arbeitsrechtlichen Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 3 c ArbGG, denn der Beklagte wird in Zusammenhang mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses nicht als Arbeitgeber in Anspruch genommen. Die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte erstreckt sich im Urteilsverfahren auch auf Streitigkeiten, die im vorvertraglichen Zeitraum entstanden sind, insbesondere aus Verhandlungen über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Deshalb sind die Arbeitsgerichte zuständig, wenn es beispielsweise um die Erstattung von Bewerbungskosten oder um Schadensersatzansprüche wegen einer abgelehnten Einstellung geht. Allerdings muss sich dieser Anspruch nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gegen den Arbeitgeber richten. Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger aber nicht als personalsuchender Arbeitgeber aufgetreten, sondern als Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten im Rahmen der Bewerberauswahl die Schaltung der Stellenanzeige übernommen hat. Deshalb geht es vorliegend nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG.

2. Der Beklagte kann aufgrund des ihm erteilten Auftrags auch nicht als Rechtsnachfolger des maßgeblichen Arbeitgebers gemäß § 3 ArbGG angesehen werden, denn er ist nicht an die Stelle seines Mandanten gegenüber dem Kläger aufgetreten, sondern aufgrund eines ihm erteilten Auftrags (vgl. BAG vom 07.04.2003, 5 AZB 2/03, NJW 2003, 2554). Die Auswahl der Bewerber und der Abschluss des Arbeitsvertrages sollte dem von ihm vertretenen Arbeitgeber vorbehalten bleiben.

3. Schließlich liegt auch keine Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG vor. Allerdings besteht unzweifelhaft ein Zusammenhang mit der von den Arbeitsgerichten zu entscheidenden Entschädigungsklage gemäß § 15 AGG gegen den personalsuchenden Arbeitgeber Die Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ist nach dem gesetzlichen Wortlaut aber nur eröffnet, wenn bereits eine Streitigkeit gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn es ist derzeit ungewiss, ob es überhaupt zu einem Rechtsstreit des Klägers gegen den Auftraggeber des Beklagten kommt. Die Zusammenhangszuständigkeit kann nicht mit der Erwägung begründet werden, dass die Arbeitsgerichte für die Zusammenhangsklage zuständig werden, sobald die Hauptklage erhoben worden ist (vgl. dazu LAG Düsseldorf, 28.11.1991, 7 Ta 321/91, LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 10; OLG Düsseldorf, 28.01.1997, 22 W 5/97, NZA-RR 1997, 222). Der Wortlaut des Gesetzes bietet dafür keine Stütze. Über die Zusammenhangszuständigkeit können rechtswegfremde Forderungen vor den Arbeitsgerichten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zusammen mit der Hauptklage im Wege der anfänglichen Klagehäufung oder der nachträglichen Klageerweiterung erhoben werden (Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 193). Ob die Rechtswegzuständigkeit für die Zusammenhangsklage aus prozessökonomischen Gründen in Ausnahmefällen auch dann bejaht werden kann, wenn die Hauptklage später anhängig gemacht wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. § 2 Abs. 3 ArbGG erfasst nicht eine Auskunftsklage, die nur der Vorbereitung eines in die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit fallenden Prozesses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG dient.

4. Die vom Kläger herangezogene Änderung des § 61 b Abs. 2 ArbGG rechtfertigt keine anderslautende Entscheidung. Der Anwendungsbereich des § 61 b ArbGG ist auf Entschädigungsansprüche gegen den Arbeitgeber beschränkt. Durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I 2006, 1897) wurde das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft gesetzt, § 611 a BGB gestrichen und durch § 15 AGG ersetzt. Deshalb musste der Wortlaut von § 61 b in den Absätzen 1 und 2 durch einen Verweis auf § 15 AGG geändert werden (Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl., § 61 b Rdnr. 5 a). Die Vorschriften über die Zuständigkeit im Urteilsverfahren gemäß § 2 ArbGG sind nicht geändert worden. Schaltet der Arbeitgeber wie vorliegend geschehen bei der Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder der Personalauswahl einen Dritten ein, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, wenn der Bewerber wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren den Dritten auf Entschädigung oder Auskunft in Anspruch nimmt (Diller, NZA 2007, 649, 652, 653). Das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des effektiven Rechtsschutzes wird dadurch nicht verletzt. Zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gemäß § 15 AGG muss in den Fällen der vorliegenden Art eine Spaltung des Rechtsweges in Kauf genommen werden. Nach der Gesetzesbegründung findet die Verbesserung des Rechtsschutzes der Betroffenen durch Beweiserleichterungen (§ 22 AGG) und die mögliche Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) statt (BT-Drucks. 16/2022 vom 28.06.2006, Seite 4).

III

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

IV

Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

Da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen.

Hamm, den 26.05.2008

Der Vorsitzende der 2. Kammer

Bertram

Vorsitzender Richter am

Landesarbeitsgericht






LAG Hamm:
Beschluss v. 26.05.2008
Az: 2 Ta 732/07


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