Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 20. September 1999
Aktenzeichen: 1 BvR 168/93

(BVerfG: Beschluss v. 20.09.1999, Az.: 1 BvR 168/93)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den aktienrechtlichen Auskunftsanspruch (§ 131 AktG).

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Aktionär der Scheidemandel AG. Die Gesellschaft hatte sich 1980 in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Sinn des § 291 Abs. 1 AktG zur Abführung ihres gesamten Gewinns verpflichtet sowie den Weisungen der Obergesellschaft unterworfen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers war die den außenstehenden Aktionären zustehende Ausgleichszahlung im Lauf der Zeit unangemessen niedrig geworden, weil die Scheidemandel AG insbesondere infolge gestiegener Immobilienpreise zwischenzeitlich einen erheblichen Wertzuwachs erfahren habe.

In der Hauptversammlung der Scheidemandel AG im Jahr 1992 begehrte der Beschwerdeführer unter anderem Auskunft über die Brand- und Feuerversicherungssumme der Betriebsgebäude und Gegenstände des Anlagevermögens sowie über die Werte des Anlagevermögens, die der Berechnung der Pacht zugrundelagen. Der Vorstand verweigerte die Antwort auf die Fragen unter Hinweis auf § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG. Daraufhin strengte der Beschwerdeführer ein Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG an. Dort trug er unter anderem vor, nur bei Beantwortung der Fragen könne er feststellen, ob der Vorstand seine Pflicht verletzt habe, den Unternehmensvertrag mit dem Ziel zu kündigen, eine Anpassung der Ausgleichszahlung an die verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft herbeizuführen.

2. Das Landgericht wies den Antrag mit dem angegriffenen Beschluß als unbegründet zurück. Die Antragsgegnerin sei gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG zur Auskunftsverweigerung berechtigt gewesen. Die Brandversicherungssumme zum Neuwert der Betriebsgebäude und die Feuerversicherungssumme für Maschinen und Einrichtungen seien Werte im Sinn von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG. Die Vorschrift gelte nicht nur für den wahren höheren Wert der Gegenstände, sondern für alle Werte, die von den in der Jahresbilanz angesetzten Werten abwichen. Da die Brand- und Feuerversicherungssumme im Regelfall eher als die in der Bilanz angesetzten Werte dem tatsächlichen Zeitwert entsprächen, würden die begehrten Auskünfte zur Aufdeckung der stillen Reserven führen. Davor solle die Antragsgegnerin durch das Auskunftsverweigerungsrecht geschützt werden. Hinsichtlich der Berechnung der Pachtbeträge sei offensichtlich, daß der Beschwerdeführer entgegen § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG die tatsächlichen Zeitwerte des Anlagevermögens erfahren wolle.

Bedenken in bezug auf die Verfassungskonformität von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG bestünden nicht. Die Regelung gehe davon aus, daß das Interesse der Aktionäre an Unterrichtung zurücktreten müsse, wenn es sich mit wichtigen Interessen der Gesellschaft nicht mehr decke. Dies sei der Fall, wenn die Gesellschaft gezwungen werden solle, die von ihr in zulässiger Weise gebildeten Reserven offenzulegen. Die Entscheidung des Gesetzgebers sei mit den Interessen der Aktionäre vereinbar, da diese von der Möglichkeit, stille Reserven zu bilden, profitierten.

Das Landgericht ließ die sofortige Beschwerde nicht zu (§ 132 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG). Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei nicht zu erwarten.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 3, 14 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er beantragt, den angegriffenen Beschluß aufzuheben und § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4, 6 und § 132 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AktG für verfassungswidrig zu erklären, hilfsweise die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:

Die beanstandeten Regelungen des § 131 Abs. 3 AktG verstießen gegen Art. 14 GG, weil sie die Kontrollrechte der Aktionäre aushebelten. Sie seien Ausdruck eines verfassungswidrigen Rechtsverständnisses, bei dem nicht die grundrechtlich geschützten Eigentumsinteressen der Aktionäre, sondern allein die Interessen der Konzernvorstände Beachtung fänden. Sie ermöglichten den Unternehmensvorständen, den Eigentümern die Informationen vorzuenthalten, welche diese für die Kontrolle der Verwaltung und die Abschätzung des Wertes ihrer Vermögensgegenstände benötigten. Insbesondere durch § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG werde den Aktionären ohne erkennbare oder gar sachlich gerechtfertigte Gründe Information vorenthalten, die jeder Beteiligte am Wirtschaftsleben für eine vernünftige Vermögensverwaltung brauche. Eine lückenlose Aufklärung über den Unternehmenswert sei vor allem deshalb erforderlich, weil Vorstände von Aktiengesellschaften sonst die Möglichkeit hätten, ihren Aktionären gegenüber Fehlentwicklungen durch die Auflösung stiller Reserven zu verschleiern.

Auskunftsverweigerungsrechte könnten nur verfassungskonform sein, wenn sie verhinderten, daß den Aktionären durch die Erteilung der Auskunft ein Schaden entstehe. Die Gesetzgebungsmaterialien offenbarten aber, daß der Gesetzgeber mit der Möglichkeit, Auskünfte zu verweigern, einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Aktionäre und den angeblich ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen der Vorstände habe schaffen wollen (unter Hinweis auf Kropff, AktG, 1965, S. 184 ff.). Es gebe in diesem Zusammenhang aber keine berechtigten Interessen der Vorstände. Diese fungierten nur als Treuhänder für das Vermögen der Aktionäre. Den Gesetzgebungsmaterialien lasse sich jedenfalls kein rechtfertigender Grund für die Beschränkung der Grundrechte entnehmen.

Außerdem seien die Auskunftsverweigerungsrechte mit grundlegenden europarechtlichen Wertungen, wie sie insbesondere in der Versicherungsbilanzrichtlinie vom 19. Dezember 1991 (91/674/EWG) zum Ausdruck gekommen seien, nicht in Einklang zu bringen. Danach müßten stille Reserven offengelegt werden.

Auch die angegriffene Entscheidung selbst verstoße gegen Art. 14 GG. Das Landgericht habe verkannt, daß die Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin einen eklatanten Rechtsmißbrauch darstelle. Die Auffassung des Gerichts, die angegriffene Vorschrift diene dazu, Schaden von der Gesellschaft zu wenden, sei absurd. Auch die Feststellung, Brandversicherungssummen würden im Regelfall eher dem tatsächlichen Zeitwert entsprechen als die in der Bilanz angesetzten Werte, sei falsch. Die Entscheidung sei damit willkürlich im Sinn des Art. 3 GG. Schließlich habe das Landgericht dadurch gegen Art. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, daß es die sofortige Beschwerde nicht zugelassen habe. Damit habe es ihm willkürlich den Instanzenweg versperrt.

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz, der Bundesgerichtshof, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. sowie die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. geäußert. Die Schutzgemeinschaft hält die Verfassungsbeschwerde für begründet und die angegriffenen Vorschriften für verfassungswidrig, während die übrigen Äußerungsberechtigten keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4, 6 und des § 132 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG haben und auch den Beschluß des Landgerichts für grundgesetzkonform halten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten, liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft in erster Linie die Frage nach der Verfassungskonformität von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG auf. Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung dieser Frage, etwa eine kontroverse Diskussion in der Fachliteratur oder der Rechtsprechung, gibt es nicht (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).

a) Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings zulässig. Unzulässig ist lediglich die Rüge, mit der der Beschwerdeführer mittelbar § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 AktG angreift. Durch diese Vorschriften ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da der Beschluß des Landgerichts darauf nicht beruht. Das Gericht hat seine Entscheidung - soweit es um das Auskunftsverweigerungsrecht geht - allein auf die Nummer 3 des § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG gestützt.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beschluß des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

aa) § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

(1) Das Grundrecht schützt das Eigentum. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfaßt - wie die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom heutigen Tag in dem Verfahren 1 BvR 636/95 ausgeführt hat - auch das Recht des Aktionärs, über die Angelegenheiten seiner Gesellschaft informiert zu werden.

Nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG darf der Vorstand, wenn nicht die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, die Auskunft über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände verweigern. Die Vorschrift beschränkt den Auskunftsanspruch in inhaltlicher Hinsicht und berührt mithin die Schutzverbürgung des Grundrechts. Sie ist aber eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

(2) Das grundrechtlich geschützte Anteilseigentum ist wesentlich durch seine gesellschaftsrechtliche Vermittlung - wie sie in Gesetz und Satzung zum Ausdruck kommt - geprägt (vgl. BVerfGE 50, 290 <342>). Gesetz und Satzung ermöglichen die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und dienen dem Ausgleich widerstreitender Interessen. Das ist notwendig, weil die Interessen der Aktionäre untereinander sowie im Verhältnis zur Gesellschaft oft divergent sind. Nur im Idealfall besteht eine vollständige Interessenhomogenität unter den Gesellschaftern. Nach der zwingenden Organisationsverfassung der Aktiengesellschaft ist es insoweit dem Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft vorbehalten, die Belange aller Gesellschafter, aber auch das Interesse der Gesellschaft selbst, das nicht notwendig mit den Aktionärsinteressen identisch sein muß, zu wahren (vgl. BVerfGE 50, 290 <343>). Das gilt auch mit Blick auf die Informationspolitik. Insoweit ist es von Verfassungs wegen unbedenklich, wenn der Gesetzgeber den Vorstand ermächtigt, um des Ausgleichs divergierender Interessen willen in bestimmten Fällen die Auskunft zu verweigern. Allerdings muß er dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Diesem Erfordernis genügt § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG.

Die Vorschrift führt dazu, daß der Vorstand die in den bilanzierten Gegenständen liegenden "stillen Reserven" in der Hauptversammlung nicht offenzulegen braucht (vgl. nur Hüffer, AktG, 4. Aufl. 1999, § 131 Rn. 29). Unter "stiller Reserve" versteht man den Betrag, um den der Verkehrs- oder Teilwert eines Wirtschaftsguts den Buchwert übersteigt (vgl. Tipke/ Lang, Steuerrecht, 16. Aufl. 1998, § 9 Rn. 410). Ein solcher Wertunterschied kann verschiedene Ursachen haben: Zum Teil geht er darauf zurück, daß Wertsteigerungen eines Wirtschaftsguts wegen des Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzips bilanziell nicht ausgewiesen werden dürfen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB), zum Teil beruht er auf der Anwendung handelsrechtlicher Ansatz- und Bewertungswahlrechte und steuerrechtlichen Abschreibungen (§ 254 HGB), zum Teil ergibt er sich aus sogenannten gewillkürten Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB).

Die Existenz "stiller Reserven" ist im Licht der grundrechtlich schutzwürdigen Aktionärsinteressen nicht unproblematisch. Sie trüben den Blick auf den Wert des Unternehmens. Aktionäre sind, wenn die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Jahresabschluß den Wert des Unternehmens nicht mehr annähernd korrekt widerspiegelt, der Gefahr ausgesetzt, ihre Aktien zu billig an einen wissenden "Insider" zu verkaufen. Das betrifft vor allem Kleinaktionäre. Außerdem können - allerdings begrenzt durch § 264 Abs. 2 und § 277 Abs. 4 HGB - Ertragsschwächen oder sogar Verluste des Unternehmens durch die "stille" Auflösung "stiller Reserven" verschleiert werden (vgl. Großfeld, Bilanzrecht, 3. Aufl. 1997, Rn. 271). Die Aktionäre werden mithin in ihrem grundrechtlich geschützten Informationsrecht nicht nur völlig unerheblich beeinträchtigt, wenn ihnen die Auskunft über die stillen Reserven des Unternehmens verweigert wird.

Allerdings entschärft sich die in dem Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands liegende grundrechtliche Belastung dadurch, daß die Möglichkeit zur Bildung stiller Reserven für Aktiengesellschaften eingeschränkt ist. Nach § 279 Abs. 1 Satz 1 HGB dürfen Kapitalgesellschaften keine Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 4 HGB vornehmen. Auch die Möglichkeit, stille Reserven durch die Anwendung von Ansatzwahlrechten und steuerlichen Abschreibungen zu bilden, ist für Aktiengesellschaften eingeschränkt (§ 279 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Ferner entschärft sich das Problem durch internationale Rechtsentwicklungen. Aktiengesellschaften sind nach europäischem Recht - etwa nach der Versicherungsbilanzrichtlinie, auf die der Beschwerdeführer hingewiesen hat -, vor allem aber nach den zunehmend angewandten internationalen Rechnungslegungswerken (International Accounting Standards und US-GAAP) in ihren Möglichkeiten, stille Reserven zu bilden oder geheimzuhalten, stärker als nach deutschem Bilanzrecht beschränkt (vgl. Biener, DStZ 1997, S. 345). In dem Maß, in dem die Rechnungslegung nach internationalen Standards auf das deutsche Bilanzrecht einwirkt oder es sogar ablöst, verringern sich die mit § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG verbundenen Probleme. Im Licht dieser Entwicklung ist die von der Vorschrift ausgehende Grundrechtseinbuße als nicht besonders gravierend anzusehen.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß es im Interesse der Gesellschaft liegen kann, stille Reserven "still" zu halten. Als Bewertungsreserven sind sie ein Mittel der Unternehmenssicherung und Konkursvorsorge. Sie schützen die Gesellschaft gegen allgemeine wirtschaftliche Risiken, für die sonst bilanziell keine Vorsorge getroffen werden kann, sowie Wertschwankungen der bilanzierten Vermögensgegenstände (vgl. Moxter, BB 1985, S. 1101 <1103>). Sie sichern damit auch den "good will" des Unternehmens im Markt (vgl. Ebenroth/Koos, BB 1995, Beilage 8, S. 10). Diese Funktionen könnten stille Reserven nicht oder jedenfalls nicht mehr in gleicher Weise erfüllen, wenn sie aufgedeckt würden. Jedenfalls ist die hinter § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG stehende Annahme des Gesetzgebers, die Gesellschaft könne gegenüber den Renditeerwartungen der Aktionäre eine Politik der "gläsernen, aber verschlossenen Taschen" kaum durchhalten, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. in diesem Sinn auch Moxter, a.a.O.). Ferner ist auch zu berücksichtigen, daß die Geheimhaltung stiller Reserven nicht nur im Interesse der Gesellschaft, sondern auch im Interesse anderer Aktionäre liegen kann. Während Kleinaktionäre mit ihrer Gesellschaftsbeteiligung zumeist ausschließlich Renditeerwartungen verbinden, steht bei anderen Aktionären, namentlich Großaktionären, vielfach die unternehmerische Komponente der Unternehmensbeteiligung im Vordergrund. Diese Aktionäre, die in gleicher Weise wie Kleinaktionäre Grundrechtsschutz genießen, werden nicht selten - insoweit interessenkongruent mit der Gesellschaft - ein Interesse daran haben, daß stille Reserven nicht aufgedeckt werden.

Im Licht dieser jeweils zu berücksichtigenden Interessenlage stellt es keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Informationsrechts der Aktionäre dar, wenn der Vorstand die Auskunft über stille Reserven nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG nicht zu erteilen braucht. Der Gesetzgeber durfte dabei auch berücksichtigen, daß die Berechnung stiller Reserven regelmäßig außerordentlich schwierig ist. Eine Offenlegung würde sich deshalb unter Umständen in Widerspruch zu tragenden Prinzipien des deutschen Bilanzrechts, namentlich zum Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB) und zum Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB), setzen. Unabhängig davon, unter welchen Umständen die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung rechtsstaatlich geboten ist (vgl. BVerfGE 98, 106 <118 f.>), ist es jedenfalls ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen, das Aktienrecht insoweit mit dem Bilanzrecht zu harmonisieren.

bb) Die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde hat das Gericht auf § 132 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG gestützt. Auch diese Vorschriften sind verfassungskonform. Prüfungsmaßstab ist vornehmlich das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten aber weder das Rechtsstaatsprinzip noch Art. 19 Abs. 4 GG einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 92, 365 <410>). Auch Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, ein Rechtsmittel zu einem Gericht höherer Instanz vorzusehen, damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 89, 381 <390>). Gemessen daran begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Auskunftserzwingungsverfahrens die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG vorgesehen hat.

cc) Auch der angegriffene Beschluß des Landgerichts selber ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gerichte müssen bei der Auslegung und Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften, die das Eigentum in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ausgestalten und einschränken, dem eingeschränkten Grundrecht auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung tragen. Mit Blick auf die Auskunftsverweigerungsrechte des § 131 Abs. 3 AktG bedeutet das vor allem, daß die Gerichte eine mißbräuchliche Handhabung durch den Vorstand unterbinden müssen. Diesem Erfordernis ist das Landgericht gerecht geworden.

Der Beschwerdeführer hält bereits die Annahme des Gerichts, seine Fragen nach dem Wert der Feuerversicherungssummen und nach den Werten des Anlagevermögens, die der Pachtberechnung zugrundelagen, seien Fragen nach höheren Werten im Sinn des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG, für verfassungswidrig. Dem ist nicht zu folgen. Die einfachrechtlichen Feststellungen des Landgerichts sind der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Daß das Landgericht die grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers grundsätzlich verkannt oder gar willkürlich mißachtet hätte, läßt sich nicht feststellen.

Ebensowenig ist es ersichtlich, daß der Vorstand hier in mißbräuchlicher Weise von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Der Beschwerdeführer sieht den Mißbrauch darin, daß der Vorstand lediglich eigenes Fehlverhalten habe verschleiern wollen. Das Fehlverhalten liege darin, daß der Vorstand es trotz des gestiegenen Unternehmenswerts der Scheidemandel AG versäumt habe, den Unternehmensvertrag zu kündigen. Diese Argumentation kann schon deshalb nicht überzeugen, weil die Verbesserung der Ertrags- oder Vermögenslage der abhängigen Gesellschaft deren Vorstand nach der wohl überwiegenden Auffassung im aktienrechtlichen Schrifttum nicht zu einer Kündigung des Unternehmensvertrags berechtigt oder gar verpflichtet (vgl. Hüffer, a.a.O., § 297 Rn. 7; Riegger/Mutter, DB 1997, S. 1603). Auch ansonsten ist hier nichts dafür dargetan oder ersichtlich, daß der Vorstand sich in mißbräuchlicher Weise auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hätte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 20.09.1999
Az: 1 BvR 168/93


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