Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 13. September 2012
Aktenzeichen: M 22 E 12.4275

(VG München: Beschluss v. 13.09.2012, Az.: M 22 E 12.4275)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat ausgehend von Kontrollen in mehreren Filialen der Antragstellerin vom 30. März 2011 mit dem Datum 3. August 2012 insgesamt 29 Bußgeldbescheide gegen die Leiter der einschlägigen Filialen sowie die zuständigen Bezirksleiter erlassen. Die Bußgeldbescheide wurden Ende August 2012 zugestellt. Die Süddeutsche Zeitung hat gegenüber der Antragsgegnerin seit den Kontrollen vom 30. März 2011, die auch Gegenstand der Presseberichterstattung waren, wiederholt den presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat den Vertretern der Antragstellerin gegenüber in Gesprächen angegeben, dass während der laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte an die Presse gegeben würden. Die Ermittlungsverfahren wurden am 3. August 2012 abgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat auf den zuletzt am 10. September 2012 geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch der Süddeutschen Zeitung dieser auf der Grundlage von Art. 4 BayPrG am 10. September 2012 folgende schriftliche Presseauskunft erteilt:

€Am 30. März 2011 wurden mehrere Filialen der Firma € durch die Münchner Lebensmittelüberwachung kontrolliert.

Im Nachgang zu diesen Kontrollen wurden durch das Kreisverwaltungsreferat 29 Bußgeldbescheide gegen Filialleiter/-innen und Bezirksleiter/-innen der Firma € erlassen.

Die verhängten Bußgelder bewegen sich je nach Art und Schwere der lebensmittelrechtlichen Verstöße zwischen 100,-- € und 4.800,-- €. Gestützt werden die Bußgeldbescheide auf Verstöße gegen Hygienevorschriften, die in Betriebsstätten einzuhalten sind, bzw. gegen entsprechende Aufsichtspflichtverletzungen. Es bestand weder eine von Lebensmitteln ausgehende Gesundheitsgefahr, noch wurden zum menschlichen Verzehr ungeeignete Lebensmittel in den Verkehr gebracht. Im Anhörungsverfahren wurden die Tatvorwürfe seitens der Beteiligten weitgehend bestritten. Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig und können durch Einspruch angefochten werden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidet dann das Amtsgericht München.

Des Weiteren sind Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführer der € GmbH wegen Aufsichtspflichtverletzungen anhängig. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen; Bußgeldbescheide wurden bisher nicht erlassen.€

Diese Presseauskunft wurde mangels Anfrage anderen Presse- oder Medienorganen nicht erteilt.

In ihrer Ausgabe vom 11. September 2012 berichtete die Süddeutsche Zeitung über die Thematik unter Verwendung der erhaltenen Presseauskunft unter der Überschrift €Hygienemängel bei €€.

Am 11. September 2012, 14.04 Uhr, wandten sich die Bevollmächtigten der Antragstellerin per Fax an das Verwaltungsgericht München und beantragten (in der Form der Präzisierung durch das Fax vom 12.9.2012, 8.43 Uhr),

der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Anordnung zu untersagen, Informationen gegenüber Presseangehörigen zu erteilen oder sonstige öffentliche Erklärungen abzugeben, die Auskunft geben über den Gegenstand oder den Inhalt von laufenden Bußgeldverfahren, die die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin und deren Mitarbeiter im Nachgang zu Kontrollen vom 30. März 2011 bei der Antragstellerin führt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Informationspraxis der Antragsgegnerin rechtswidrig sei. Schutzwürdige Diskretionsinteressen der Antragstellerin und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb würden verletzt. Rechtsgrundlage für die Auskünfte seien §§ 475, 478 StPO, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen. So sei die Antragstellerin nicht vorher von der Antragsgegnerin angehört worden. Es bestünde kein anzuerkennendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, vielmehr würden die Antragstellerin und ihre Mitarbeiter in unzulässiger Weise vorverurteilt. Im Fax vom 11. September 2012, 18.46 Uhr, vertieften die Bevollmächtigten der Antragstellerin ihre Argumentation und rügten die Textpassage in der Presseauskunft vom 10. September 2012 €Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig und können durch Einspruch angefochten werden€ als unzutreffend, da gegen sämtliche Bußgeldbescheide bereits am 30. August 2012 Einsprüche eingelegt wurden. Die Bevollmächtigten trugen mit Fax vom 12. September 2012, 8.43 Uhr, weiter vor.

Mit Fax vom 12. September 2012, 10.39 Uhr, erweiterten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Eilantrag und stellten ihn auch entsprechend namens von Frau €, einem Mitglied der vierköpfigen Geschäftsführung der Antragstellerin; diese Erweiterung wird im separaten Eilrechtsverfahren Az. M 22 E 12.4296 geführt.

Mit Fax vom 12. September 2012, 12.18 Uhr, beantragte die Antragsgegnerin,

den Eilantrag vom 11. September 2012 abzulehnen.

In der Begründung wird ausgeführt, dass dem Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Inhalte der der Süddeutschen Zeitung erteilten Presseauskunft durch deren Berichterstattung der Öffentlichkeit schon bekannt seien. Im Übrigen bestehe kein Anhaltspunkt, dass die Antragsgegnerin über weitere Inhalte als die bereits verlautbarten Mitteilung mache. Der Eilantrag sei jedenfalls unbegründet, da ein Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 4 BayPrG bestehe. Die Güterabwägung zwischen den privaten Interessen der Antragstellerin und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit falle zugunsten der Presse aus. Es handle sich um einen gravierenden lebensmittelrechtlichen Vorgang. Es seien immerhin 29 Verstöße gegen die Hygienevorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung (§ 3 LMHV) in Filialen der Antragstellerin in einer Weise gesichert, die den Erlass entsprechender Bußgeldbescheide gerechtfertigt hätten.

Wegen der einzelnen Beweistatsachen legte die Antragsgegnerin sämtliche 29 Bußgeldbescheide mit deren detaillierten Angaben zum jeweiligen konkreten Tatvorwurf und den Beweismitteln vor.

Von den 29 Bußgeldbescheiden stützen sich 28 auf Feststellungen dahingehend, dass in der Kühlung bzw. Tiefkühlung Lebensmittel (Fleisch- und Wurstwaren) vor-rätig gehalten wurden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zum Verzehr geeignet und somit nicht sicher waren. So heißt es beispielsweise:

€Hierbei handelte es sich um Fleisch- und Wurstabschnitte (1.500 g), die vergraut, angetrocknet und klebrig glänzend aussahen sowie sauer und ranzig rochen.

Der mikrobiologische Befund ergab einen hochgradigen Gehalt an aeroben, mesophilen und säureliebenden Keimen sowie Hefen und Schimmelpilzen.€;

€ € Bratenwürfel vom Schwein (2.410 g), die stellenweise leicht grünlich verfärbt waren und zum Teil deutlich ranzig rochen,

€ Salami-Ecken für Pizza (1.361 g), die stellenweise gelblich-gräulich verfärbt waren und deutlich ranzig, muffig und alt rochen,

€ Braten für €Allgäuer Sennpfanne€ (1.205 g), der stellenweise leicht grünlich verfärbt war und süßlich, fruchtig, faulig sowie sauer roch,

€ Salami für Pizza (622 g), die stellenweise deutlich angegraut war und deutlich ranzig sowie muffig roch,

€ Salami-Ecken für z.B. Pizzaleberkäse (295 g), die stellenweise blass-gelblich verfärbt waren und deutlich ranzig rochen,

€ Lammhüfte für Geschnetzeltes (1.182 g), deren Oberfläche beige-bräunlich verfärbt war und die deutlich ranzig roch,

€ Schinken gekocht (864 g), der alt und muffig sowie stellenweise deutlich ranzig roch.€;

€ €Leber (233 g), die stellenweise deutlich grünlich verfärbt war, alt, faulig und deutlich ranzig roch sowie faulig schmeckte,

€ Schinkenwürfel für Schinkennudeln (551 g), die stechend, süßlich, ammoniakalisch und verdorben rochen sowie ammoniakalisch schmeckten,

€ Schweinshaxe, die deutlich ranzig roch sowie ranzig schmeckte,

€ Hähnchenschenkel, die stellenweise ranzig rochen sowie ranzig und verdorben schmeckten,

€ Bratenstücke, die teilweise muffig und ranzig rochen sowie muffig schmeckten,

€ Hähnchenfleisch in Würfeln, gegart (1.043 g), das muffig und faulig roch sowie faulig schmeckte.€;

€ €gekochter Schinken (775 g), der eine teilweise vergraute und angetrocknete Oberfläche aufwies, alt, muffig und deutlich sauer roch sowie alt und deutlich sauer schmeckte,

€ Wurstabschnittstreifen für Fleischsalat (969 g), die eine teilweise angegraute und abgetrocknete Oberfläche aufwiesen, alt, muffig und sauer rochen sowie alt und deutlich sauer schmeckten,

€ Wurstabschnittstreifen für Fleischsalat (769 g), die alt, muffig und säuerlich rochen sowie alt und verdorben schmeckten,

€ Wurstabschnittstreifen für Fleischsalat (420 g), die eine stellenweise gräulich-bräunlich verfärbte Oberfläche aufwiesen, alt und muffig rochen sowie alt schmeckten.€

Die Feststellungen wurden nach dem Inhalt der Bußgeldbescheide durch mehrere erfahrene und geschulte sachverständige Gutachter beurteilt, die Mitarbeiter der jeweiligen Bezirksinspektion und des Bayerischen Landesamts für Gesundheit- und Lebensmittelsicherheit -LGL- sind. Das LGL ist im Bereich der Sensorik u.a. für die einfach beschreibende Prüfung gemäß der amtlichen Sammlung nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs -LFGB- akkreditiert. Probenahmen erfolgten, Gegenproben wurden zurückgelassen. Es liegen Niederschriften über die Probenahmen und Bildmaterial sowie Gutachten des LGL vor.

In mehreren Fällen wurden zusätzlich Hygienemängel in den Betriebs- und Verkaufsräumen festgestellt. So heißt es beispielsweise:

€An der Rückseite der Verkaufstheken befanden sich Holzblenden, die den Bereich zwischen Theke und Fußboden verkleidet haben. Diese Holzblenden waren mit dunklen Belägen verunreinigt. Der Fußboden war unter der Fleisch- und Wursttheke z. T. millimeterhoch mit dunklen Belägen, Unrat, Lebensmittelresten, Spinnweben und Rattenkot verunreinigt.€

€Imbiss- und Verkaufsraum:

In den Ecken befanden sich schwarze Fett- und Schmutzrückstände auf dem Boden.

In den Fugen zwischen Boden und Einrichtungsgegenständen waren erhebliche Schmutzansammlungen vorhanden.€

€Kühlhaus:

Die Türe war mit einem schwarzen, schimmelähnlichen Belag verunreinigt.

Die Rohrleitungen waren mit alten Lebensmittelresten verschmutzt.€

In zwei Fällen wurden Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz festgestellt, u.a. eine Beschäftigung von Personal ohne Gesundheitsbescheinigung.

Die Antragsgegnerin führte weiter aus, dass die Antragstellerin im Rahmen des § 55 OWiG gehört worden sei; die Vertreter der Antragstellerin hätten sich umfangreich geäußert. Auch die Süddeutsche Zeitung habe die Antragstellerin vor der Veröffentlichung am 11. September 2012 gehört. Mit der Antragstellerin sei die Sach- und Rechtslage durch den vorherigen Schriftverkehr erörtert worden. Vor dem Hintergrund des beweisbaren ordnungswidrigen Verhaltens der Antragstellerin in einer Vielzahl von Fällen sei deren Diskretionsinteresse eingeschränkt, auch wenn eine von den Lebensmitteln ausgehende Gesundheitsgefahr nicht bestanden habe. Der Gesetzgeber habe im Lebensmittel- und Futtermittelgesetz -LFGB- bzw. im Verbraucherinformationsgesetz -VIG- das hohe Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und des Verbrauchers anerkannt. Die Bereitstellung von Informationen schaffe hierbei Transparenz und Sicherheit bei den Verbrauchern und ermögliche eigenverantwortliche Entscheidungen am Markt (auf BT-Drs. 17/7374, S. 2 wurde hierzu verwiesen).

Mit Fax vom 12. September 2012 kündigten die Bevollmächtigten der Antragstellerin Gutachten zweier Rechtsprofessoren an, die bereits telefonisch die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin verneint hätten.

Mit Kurzgutachten vom 12. September 2012 äußerte sich Prof. Dr. €, Inhaber des Lehrstuhls Zivilrecht IV an der Universität € und Direktor der Forschungsstelle für deutsches und europäisches Lebensmittelrecht, dahingehend, dass die beabsichtigte Presseinformation rechtswidrig sei, weil sie Tatsachen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung beträfe. Die Wertung des ab 1. September 2012 in Kraft befindlichen § 40 Abs. 1a LFGB, die eine Mitteilungspflicht bei Hygieneverstößen auch unterhalb dieser Schwelle vorsähe, sei europarechtswidrig.

Ebenfalls am 12. September 2012 äußerte sich Prof. Dr. €, LL.M. (Cambridge), Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht an der €Universität zu K€ und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V., dahingehend, dass Art. 4 BayPrG unter keinen Umständen den Anforderungen einer verfassungsrechtlich notwendigen gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht genüge. Die Norm gelte nur im Verhältnis Presse und Behörde. Der Landesgesetzgebung fehle für eine solche gesetzliche Grundlage wegen der Gemengelage aus Lebensmittelrecht und Strafprozess- bzw. Ordnungswidrigkeitsrecht, für welche Materien nur der Bund zuständig sei, eine Regelungskompetenz. Auch andere Rechtsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Im Übrigen verbiete Europarecht, nämlich Art. 10 der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002, Informationen an die Öffentlichkeit zu geben, die Sachverhalte unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung beträfen.

In einer Vielzahl weiterer Fax-Schriftsätze führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ihre Argumentation fort. Mit Fax vom 13. September 2012 erklärten sie, Anlass für die Verfahren sei die Zusicherung der Antragsgegnerin, während laufender Verwaltungsverfahren nichts an die Presse zu verlautbaren.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung steht ihr gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung zu, Informationen gegenüber Presseangehörigen zu erteilen oder sonstige öffentliche Erklärungen abzugeben, die Auskunft geben über den Gegenstand oder den Inhalt von laufenden Bußgeldverfahren, die die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin und deren Mitarbeiter im Nachgang zu Kontrollen vom 30. März 2011 bei der Antragstellerin führt. Die Grundvoraussetzung des von der Rechtsprechung im Wesentlichen aus einer Analogie zu §§ 906, 1004 BGB entwickelten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs (siehe hierzu statt aller Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 6 LPG Rd.Nr. 233, Rd.Nr. 260 bis 282) liegt nicht vor, nämlich die objektive Rechtswidrigkeit der Äußerung.

Die beabsichtigte Information der Presse durch die Antragsgegnerin ist nicht rechtswidrig. Die Information geschieht vielmehr in rechtmäßiger Erfüllung des legitimen Auskunftsanspruchs der Presse über die in Rede stehenden Vorgänge bei der Antragstellerin auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 4 BayPrG.

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG). Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG). Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG).

1. Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin Art. 4 BayPrG die hier einschlägige und vom Gericht zu prüfende Rechtsgrund-lage für die beabsichtigte Pressemitteilung darstellt und nicht § 49b OWiG i.V.m. §§ 475 ff. StPO. Letztere Vorschriften regeln die Auskunft aus ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrensakten und die Einsicht in diese Akten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese speziellen Akteninformationsrechte überhaupt auf die Presse / Medien anzuwenden sind (zum Meinungsstand siehe Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 475 Rd.Nr. 1). Denn jedenfalls haben die Vertreter der Presse / Medien dieses Auskunftsrecht vorliegend nicht geltend gemacht, sondern nur den andersartigen Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG; auf dieser Rechtsgrundlage erging auch die Anfrage der Süddeutschen Zeitung vom 10. September 2012. Das Auskunftsrecht nach § 49b OWiG i.V.m. §§ 475 ff. StPO verdrängt im Übrigen den Anspruch nach Art. 4 BayPrG nicht, sondern steht selbständig neben diesem. Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG dient der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse und hängt anders als § 49b OWiG i.V.m. §§ 475 ff. StPO im Interesse einer zeitnahen Informationsbeschaffung nicht von besonderen Anforderungen ab. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse (wie auch den anderen Medien) durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 5.8.1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, 174 f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310, 314). Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es nach Auffassung der Kammer unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch das Auskunftsrecht nach § 49b OWiG i.V.m. §§ 475 ff. StPO verdrängt würde. Dieses Auskunftsrecht ist nicht als Anspruch, sondern als Ermessensnorm ausgestaltet. Er erfordert die Darlegung eines berechtigten Interesses und grundsätzlich (siehe § 475 Abs. 4 StPO) die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Es gelten dieselben Grundsätze wie zum Verhältnis des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu den speziellen Auskunftsmöglichkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz (siehe hierzu VGH Mannheim, Beschluss v. 10.5.2011, Az.: 1 S 570/11).

Entgegen der Auffassung von Prof. Dr. €, LL.M. (Cambridge), hegt die Kammer keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Art. 4 BayPrG. Die Auffassung übersieht, dass Art. 4 BayPrG in seinem Abs. 2 Satz 2 zwingend die Berücksichtigung von Drittinteressen verlangt (siehe hierzu ausführlich unten Ziffer 3) und deshalb sehr wohl als gesetzliche Eingriffsnorm in das informationelle Selbstbestimmungsrecht Dritter in Betracht kommt. Auch wenn es sich bei den hier angefragten Informationen um Sachverhalte aus dem Lebensmittelrecht oder dem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht handelt, geht es doch hier um die Regelung der Auskunft über diese Sachverhalte an die Presse, also um spezifisches Presserecht, welche Materie seit jeher zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehört (siehe hierzu Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, Einl. Rd.Nr. 61 ff.).

2. Die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 4 BayPrG sind im Hinblick auf die Aktivlegitimation (gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften) und die Passivlegitimation (gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayPrG Behörden und für diese der Behördenleiter und die von ihm Beauftragten) ohne Weiteres erfüllt, ebenso im Hinblick auf die Geltend-machung einer Auskunft über einen bestimmten Tatsachenkomplex (siehe zu diesem Erfordernis Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rd.Nr. 77 ff. ).

3. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 4 BayPrG erfüllt. Es besteht keine den Anspruch hindernde Verschwiegenheitspflicht i.S. des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG.

Sogenannte absolute gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, also Pflichten im materiellen Sinne, die die Antragsgegnerin strikt binden und ihr keinen Raum für eine Abweichung unter Gesichtspunkten abwägenden Ermessens lassen würden (zu den absoluten Verschwiegenheitspflichten siehe BayVGH, Urteil v. 7.8.2006 <juris> Rd.Nrn. 38 und 46; Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rd.Nr. 99 ff., Rd.Nrn. 101 und 106) sind nicht ersichtlich. Auch der Geheimnisschutz nach Art. 30 BayVwVfG oder der Schutz nach § 203 StGB begründen solche absoluten Schranken nicht, da ihnen über das Tatbestandsmerkmal des €unbefugten€ Offenbarens von Informationen ein Moment der Offenheit eignet, das Raum für abwägende Bewertungen der gegenläufigen Rechtspositionen belässt. So verhält es sich auch mit den Bestimmungen des Datenschutzrechts nach dem BDSG oder dem BayDSG, so diese Bestimmungen hier überhaupt Anwendung finden.

Fehlen absolute Auskunftsverbote, so sind im Einzelfall bestehende widerstreitende Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Es ist im Wege der praktischen Konkordanz jeweils abzuwägen, ob dem Informa-tionsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits oder einem - verfassungsrechtlich fundierten - Geheimhaltungs-interesse der Antragstellerin bzw. schützenswerter Dritter der Vorzug gegeben werden muss (siehe BVerfG v. 28.8.2000 NJW 2001, 503 m.w.N.).

Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs können sich ergeben, wenn die Auskunft Grundrechte Dritter berührt (BayVerfGH, E. v. 3.7.2006, NVwZ 2007, 204; BVerfG, a.a.O.). Geht es um die Bekanntgabe personenbezogener Daten, ist das in Art. 100, 101 BV, Art. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. Ebenso sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht nur einfach-rechtlich geschützt, sondern stellen eine Ausformung der Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV, Art. 14 GG) in der Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie der durch Art. 101 BV, Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit dar. Nach einer Abwägung festgestellte vorrangige Rechte Dritter würden deshalb einem Auskunftsanspruch der Presse entgegenstehen (vgl. zu Obigem BayVGH, Urteil v. 7.8.2006 <juris> Rd.Nr. 46, Rd.Nr. 48).

a) Bei der hier anzustellenden Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass das weitere Diskretionsinteresse der Antragstellerin durch die bereits geschehene aktuelle Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung vom 11. September 2011 und den Folgetagen (siehe SZ vom 12.9.2012: €€ verklagt die Stadt€, vom 13.9.2012: €€: Stadt wartet auf Urteil€, vom 14.9.2012: €€ scheitert mit Klage€, vom 15./16.9.2012: €Stadt muss weiter schweigen€), aber auch durch die Berichterstattung anderer Presseorgane, die Bezug auf die Veröffentlichung durch die SZ nehmen (z.B. Münchner Merkur vom 14.9.2012: €Gerichtsstreit: € verliert gegen die Stadt€; siehe die Nachweise im Internet unter dem Google-Suchbegriff €€€) bereits erheblich eingeschränkt ist.

Die den nunmehr erlassenen 29 Bußgeldbescheiden zugrunde liegende Großkontrolle in Filialen der Antragstellerin vom 30. März 2011 hatte bereits ein großes Medienecho gefunden (z.B. Bericht in der Bild-Zeitung vom 21.4. 2011; siehe die Nachweise im Internet unter dem Google-Suchbegriff €€€). Die Antragstellerin hat nicht dargetan, warum ihr vor diesem Hintergrund ein Ansehensverlust drohen soll, der im nennenswerten Umfang über den hinausgeht, der bereits geschehen sein mag. Das erkennende Gericht hat deshalb erwogen, ob dem Eilantrag der Antragstellerin nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, vermochte aber eine mögliche Verstärkung des Eingriffs in die Interessen der Antragstellerin im Gefolge der beabsichtigten erneuten Presseauskünfte nicht gänzlich auszuschließen. Die erhebliche Minderung des Schutzinteresses der Antragstellerin muss jedoch bei der Abwägung hinreichend zum Ausdruck kommen und das Gewicht der Rechtsposition der Antragsgegnerin entsprechend mindern.

b) Die Abwägung wird nicht dadurch vorgeprägt oder sogar bindend zugunsten der Antragstellerin beeinflusst, dass diese sich im Genuss eines von der Antragsgegnerin geschaffenen Vertrauenstatbestandes befinden würde, vor Pressemitteilungen der vorliegenden Art verschont zu werden. Die Antragsgegnerin hat gegenüber der Antragstellerin mündlich nur erklärt, dass während der laufenden ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Filial-/Bezirksleiter keine Verlautbarungen erfolgen werden. Daran hat sich die Antragsgegnerin gehalten. Die Ermittlungsverfahren (Vorverfahren) endeten allerdings spätestens mit Erlass der Bußgeldbescheide (vgl. § 61 OWiG). An die Ermittlungsverfahren schließt sich im Fall des Einspruchs das Zwischenverfahren und gegebenenfalls das Hauptverfahren an. Ab dem Ende der Ermittlungsverfahren hatte die Antragstellerin keinen Vertrauensschutz auf Verschonung vor Presseinformationen. Das Gericht will im Übrigen bemerken, dass Zusagen ganz generell keinen Einfluss auf den gesetzlich geregelten Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 4 BayPrG haben können.

c) In die Abwägung ist nicht zu Lasten der Presse ein etwaig fehlendes Aktualitätsinteresse an dem Erhalt der in Rede stehenden Informationen einzustellen (zum Aktualitätsinteresse siehe Löffler, Pressegesetz, 5. Aufl. 2006, § 6 LPG Rd.Nr. 46). Zwar geschah der auslösende Vorfall bereits am 30. März 2011, über welchen auch berichtet wurde. Die Konsequenzen, die die Verwaltung aus der Großkontrolle zu ziehen gedenkt bzw. schon gezogen hat, sind jedoch von aktuellem Interesse. Die Bußgeldbescheide wurden erst Ende August 2012 erlassen; darüber berichteten auch - wie erwähnt - mehrfach Organe der Presse (zur Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Aktualität der Berichterstattung siehe VG Würzburg, Beschluss v. 17.2.2012 <juris>; zur Objektivierung der Einschätzung siehe VG München NVwZ 2005, 477).

d) Bei der Abwägung besteht die Besonderheit, dass es sich bei der beabsichtigten Presseinformation ganz überwiegend um Informationen über noch nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren handelt. Es liegt deshalb nahe, die Grundsätze heranzuziehen, die die Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer sog. Verdachtsberichterstattung über noch nicht abgeschlossene Strafverfahren unter Nennung des Namens des Betroffenen entwickelt hat (zur Verdachtsberichterstattung siehe Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 6 LPG Rd.Nr. 205 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (NJW 2000, 1036) hierzu folgendes ausgeführt (BGH, a.a.O., <juris> Rd.Nrn. 20, 21):

€Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst €Öffentlichkeitswert€ verleihen (vgl. Senatsurteile v. 3.5.1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26.11.1996 - VI ZR 323/95 - NJW 1997, 1148, 1149). Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (Senatsurteile v. 20.6.1972 - VI ZR 26/71 - NJW 1972, 1658, 1659 und vom 3.5.1977, a.a.O.; ebenso OLG Brandenburg, NJW 1995, 886, 888). Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG München, NJW-RR 1996, 1487, 1488; 1493, 1494; OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 989, 990). Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden (BVerfGE 35, 202, 232; Senatsurteil v. 12.10.1965 - VI ZR 95/64 - NJW 1965, 2395, 2396). Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (Senatsurteil BGHZ 132, 13, 25 m.w.N.). Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BVerfGE 85, 1, 15; Senatsurteil BGHZ 132, 13, 24; zur Recherchierungspflicht vgl. auch Senatsurteil v. 16.6.1998 - VI ZR 205/97 - VersR 1998, 1250 = BGHZ 139, 95 ff.). Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfGE 35, 202, 230 f.). Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen (BVerfGE 97, 125, 149; Senatsurteil v. 3.5.1977, a.a.O.), wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdient im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324; Senatsurteil vom 26.11.1996, a.a.O.). Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK - soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann - die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden.€

Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze für Informationen aus Strafverfahren entwickelt. Vorliegend geht es um den Verdacht der Begehung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht den Vorwurf kriminellen Unrechts und damit ein wesentlich geringeres Risiko der Ansehensminderung beinhalten.

Die Eingriffsintensität in die Rechte der Betroffenen ist also bei der Verdachtsberichterstattung über Ordnungswidrigkeiten wesentlich geringer. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs wären damit nur mit Modifikationen im Hinblick auf die geminderte Schutzbedürftigkeit des Betroffenen anzuwenden. In welcher Weise hier andere Bewertungen vorzunehmen wären, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wenn die Kriterien des Bundesgerichtshofs für die Verdachtsberichterstattung bei Straftaten erfüllt sind, sind sie es erst recht für eine Berichterstattung bei Ordnungswidrigkeiten.

Unter Anwendung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs ergibt sich hier Folgendes:

aa) Es liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt der Informationen sprechen.

Die Antragsgegnerin hat in den 29 Bußgeldbescheiden die den Tatvorwürfen zugrunde liegenden Sachverhalte sorgfältig und im Detail beschrieben und eruiert. Die Feststellungen zu den Verstößen gegen das Hygienerecht wurden von mehreren Fachleuten und vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit -LGL- getroffen und validiert. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für irgendwelche sachfremde Einflüsse. Die Feststellungen zu den Sachverhalten stehen auf einer soliden Basis. Auch die in den Bußgeldbescheiden vorgenommene rechtliche Subsumtion der Sachverhalte unter die einschlägigen Vorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung oder des Infektionsschutzgesetzes ist juristisch gut nachvollziehbar. Von daher besteht ein hinreichend durch Tatsachen gestützter Verdacht auf lebensmittelrechtliche Verstöße durch die Antragstellerin in einer Vielzahl von Fällen.

bb) Die Darstellung der Vorgänge durch die Antragsgegnerin enthält keine Vorverurteilung der Antragstellerin, sie entspricht der Wahrheit, ist objektiv und erwähnt auch die Gegenposition der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat in der inmitten stehenden Presseerklärung mehrfach die Offenheit der Situation insoweit festgestellt, als sie ausdrücklich darauf hinweist, dass die Vorwürfe durch die Antragstellerin weitgehend bestritten werden und die Bußgeldbescheide noch nicht rechtskräftig sind. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Antragstellerin diese Offenheit der Situation statt mit der gewählten Wendung €die Bußgeldbescheide können durch Einspruch angefochten werden€ mit der Formulierung €gegen die Bußgeldbescheide ist Einspruch eingelegt worden€ hätte kennzeichnen müssen. Die beiden Formulierungen sind jeweils wahr und erfüllen in gleichwertiger Weise die Aussageabsicht der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat weiterhin sogar explizit darauf hingewiesen, dass von den kontrollierten Lebensmitteln keine gesundheitlichen Gefahren ausgingen. Schließlich hat die Antragsgegnerin vor der an die Süddeutsche Zeitung gegebenen Pressemitteilung auch vor der nunmehr beabsichtigten Pressemitteilung der Antragstellerin ausreichend Gelegenheit gegeben, ihre Position zur Geltung zu bringen, was auch im gerichtlichen Verfahren in großem Umfang geschehen ist.

cc) Bei den festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstößen handelt es sich schließlich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Die Feststellungen betreffen nicht nur vereinzelte, sondern eine Vielzahl von Fällen. In 29 Fällen kam es zu Beanstandungen. Schon rein quantitativ haben deshalb die Vorgänge ein hohes Gewicht und lösen ein starkes öffentliches Informationsbedürfnis aus. Die Antragstellerin ist eine bedeutende Münchner Großmetzgerei, die im Fokus der Öffentlichkeit steht und auch stehen will. Sie wendet sich an die Öffentlichkeit, z.B. über ihren Internet-Auftritt www.€.de, wo ausführlich über die Bemühungen der Firma in der Qualitätssicherung, über die Auszeichnungen ihrer Produkte und über das Markenfleischprogramm €€€, einem Konzept der Gewährleistung hoher Standards auf allen Stufen der Produktkette, berichtet wird. Dementsprechend hat die Öffentlichkeit auch Anspruch auf Informationen über Vorgänge, die diesem Bild nicht in jeder Hinsicht entsprechen. Der mündige Verbraucher wird sich auf der Basis dieser Informationen selbst ein Urteil bilden. Die Vorgänge sind auch in ihrem qualitativen Aspekt von gesteigerter Relevanz. Wie in den Gründen unter oben Ziffer I. im Einzelnen dargestellt, geht es nicht um bloße Lappalien, sondern um ernstzunehmende, nicht unerhebliche Missstände (siehe hierzu auch die Fallgestaltung in OVG des Saarlandes, Beschluss v. 3.2.2011 <juris> Rd.Nr. 32). Auch wenn diese nicht die Schwelle der Gesundheitsge-fährdung erreichen, so sind sie doch für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer von großer Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht auch unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung ein legitimes Informationsbedürfnis. Der Gesetzgeber hat dieses Interesse der Verbraucheröffentlichkeit anerkannt, indem er im Verbraucherinformationsgesetz -VIG- und im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch -LFGB- Informationspflichten auch unterhalb dieser Schwelle geschaffen hat. Beide Gesetze wurden durch das VIÄndG vom 15. März 2012 mit Wirkung ab dem 1. September 2012 zugunsten einer weiteren Stärkung des Verbraucherschutzes novelliert. So begründet § 2 Abs. 1 VIG einen Anspruch auf freien Zugang zu den Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen des LFGB oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (z.B. der hier einschlägigen Lebensmittel-hygieneverordnung; siehe hierzu OVG des Saarlandes, NVwZ 2011, 632). § 40 Abs. 1a LFGB begründet sogar eine zwingende Pflicht der Behörden, ungefragt von sich aus die Öffentlichkeit über Verstöße gegen hygienische Anforderungen, die eine näher bezeichnete Relevanz aufweisen, zu informieren. Diese Veröffentlichung umfasst alle gesetzlich veranlassten Informationen, nämlich insbesondere den Namen des betroffenen Lebensmittelunternehmens, die Nennung der Bezeichnung des betroffenen Lebensmittels und die Art und den Grund der Beanstandungen (§ 40 Abs. 1, Abs. 1a LFGB, Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/ 2002). Diese Vorschrift setzt ebenfalls keine Gesundheitsgefahr voraus. Zweck der Vorschrift ist die Schaffung von Markttransparenz durch die Veröffentlichung bestimmter, herausgehobener Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts.

Diese Wertungen des Bundesgesetzgebers können für die Frage der Gewichtigkeit der hier in Rede stehenden Vorgänge nicht ohne Bedeutung sein. Die Wertungen belegen den hohen Rang, den der Bundesgesetzgeber solchen Informationen der Öffentlichkeit beilegt.

Der Heranziehung dieser Wertungen steht nicht entgegen, dass § 40 Abs. 1a LFGB wegen Verstoßes gegen höherrangiges EU-Recht außer Anwendung zu stellen wäre. Die Kammer folgt - jedenfalls für Zwecke eines Eilverfahrens - nicht der Rechtsansicht von Prof. Dr. €, LL.M. (Cambridge), wonach Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 (sog. Lebensmittelbasisverordnung) § 40 Abs. 1a LFGB außer Anwendung setze. Die Kammer folgt vielmehr den überzeugenden Ausführungen von Boch, Kommentar zum LFBG, in: Das Deutsche Bundesrecht, Loseblatt, Mai 2012, Nr. IV K 7, wo es zu § 40 LFGB unter Rd.Nr. 18 heißt:

€Auch in der Literatur mehren sich die Stimmen, wonach von Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 eine Sperrwirkung für behördliche Warnungen vor Lebensmitteln ausgeht, die keine Gefahr für die Gesundheitsgefahr darstellen (so z.B. Voit, Die Befugnis zur Information der Öffentlichkeit bei täuschenden, aber die Gesundheit nicht gefährdenden Lebensmitteln, Lebensmittel & Recht 1/2012, 9 mit dem Argument, dass Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 eine abschließende Regelung darstelle, weil nur bei dieser Betrachtungsweise ein gemeinschaftsrechtlich einheitliches System entstehe, was vom Verordnungsgeber gewollt gewesen sei; auch Becker, Ambrock, Anm. zum Vorlagebeschluss des LG München I, Lebensmittel & Recht 1/2012, 35 neigen dieser Auffassung zu).

Diese Auffassung kann nicht überzeugen. Bereits aus der Bezeichnung der VO (EG) Nr. 178/2002, ihres Artikels 1 sowie der ersten Erwägungsgründe der Verordnung folgt, dass ihr Gegenstand allgemeine Grundsätze und Konzepte sind, die einerseits das Unionsrecht, andererseits das einzelstaatliche Recht betreffen, und sich dabei mit dem Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus sowie eines hohen Verbraucherschutzniveaus schwerpunktmäßig auf Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit beziehen. Danach wird eine materiellrechtliche Vollharmonisierung des Lebensmittelrechts nicht angestrebt. Vielmehr sollen lediglich Mindeststandards für die Informationstätigkeit der Behörden festgelegt werden. Weitergehende Informa-tionsmaßnahmen der zuständigen nationalen Behörden werden damit gerade nicht ausgeschlossen.

Dafür spricht auch Art. 17 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 178/2002, wonach die Mitgliedstaaten ein System amtlicher Kontrollen betreiben und andere den Umständen angemessene Maßnahmen durchführen, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln. Dabei findet sich keine Einschränkung dahingehend, dass eine Information der Öffentlichkeit nur dann zulässig ist, wenn es sich um ein (Gesundheits-)Risiko i.S. des Art. 10 handelt. Erfasst sind damit vielmehr (zumindest) auch die weitergehenden Fallgestaltungen des Art. 14, der die Lebensmittelsicherheit insgesamt betrifft.

Schließlich muss auch Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 in den Blick genommen werden. Danach hat ein Lebensmittelunternehmer, der erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen. Angesprochen in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 ist die Lebensmittelsicherheit i.S. des Art. 14 und damit auch die Verzehrsungeeignetheit. Sollte der betreffende Unternehmer seinen aus Art. 19 erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, insbesondere erforderlichenfalls die Verbraucher nicht unterrichten, muss die Behörde selbst in der Lage sein, die notwendigen Maßnahmen, auch soweit eine Verzehrsungeeignetheit i.S. des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der VO in Rede steht, zu ergreifen. Dementsprechend kann Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 nicht weitere nationale Regelungen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher sperren.€

e) Die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Aspekte führt eindeutig zu einem Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Die Presse hat gegenüber der Antragsgegnerin einen legitimen Anspruch aus Art. 4 BayPrG, über die Vorgänge bei der Antragstellerin zu berichten. Die Antragstellerin hat kein Recht, dies unterbinden zu lassen.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzu-lehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit.






VG München:
Beschluss v. 13.09.2012
Az: M 22 E 12.4275


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