Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. März 2004 wirkungslos ist.
Mit Beschluss vom 29. März 2004 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil insoweit Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
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