Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. August 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 58/11

(BGH: Beschluss v. 09.08.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 58/11)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 23. Juni 2012 und Aufhebung von Vollzugshandlungen wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Juli 2010 die Zulassung des Klägers mit der Begründung widerrufen, er unterhalte nicht die vorgeschriebene Berufungshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Zugleich hat sie den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 16. September 2011 zugestelltem Urteil vom 4. August 2011 abgewiesen. Die Unterschriften der Richter des Anwaltsgerichtshofs befinden sich darin über der Rechtsmittelbelehrung. Mit Beschluss vom 23. Juni 2012 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Dagegen hat der Kläger in direkter sowie in entsprechender Anwendung von § 152a VwGO eine "Verfahrensrüge" beim Bundesgerichtshof eingereicht.

Der Kläger beantragt ergänzend, im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen, dass die Vollziehung des angegriffenen Senatsbeschlusses 1 vom 23. Juni 2012 einstweilen ausgesetzt wird und etwa bereits erfolgte Vollzugshandlungen aufzuheben sind.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Insbesondere besteht kein Anlass, die Vollziehung bis zur Entscheidung über die Gehörsrüge beziehungsweise "Verfahrensrüge" des Klägers entsprechend § 152a Abs. 6, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO auszusetzen.

Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe Teile seines Vorbringens ausgeblendet, ist schon nicht ersichtlich, welches Vorbringen des Klägers zu einer anderen Beurteilung hätte führen sollen.

Die Rüge des Klägers, der Senat habe vor Ablauf der Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung entschieden, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die aufschiebende Wirkung der Gehörsrüge anzuordnen. Insoweit macht der Kläger geltend, er hätte bei Abwarten der Frist möglicherweise noch den vom Senat vermissten Versicherungsnachweis beibringen können. Damit macht er offenbar eine Gehörsverletzung insoweit geltend, als in der Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und damit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint worden sind. Maßgeblich dafür, ob die aufschiebende Wirkung der Gehörsrüge anzuordnen ist, ist letztlich eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung sowohl der Erfolgsaussichten der Gehörsrüge als auch des in der Sache verfolgten Antrags auf Zulassung der Berufung. Danach ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Senats über diesen Zulassungsgrund derzeit nicht bestehen. Wie dort ausgeführt kommt es nämlich schon aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob der 3 Kläger wieder eine Versicherung begründet hat. Dass der Senat der gegenteiligen Ansicht des Klägers zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Zudem lässt auch die Verfahrensrüge des Klägers nicht erkennen, dass mit der Vorlage einer Versicherungsbestätigung wahrscheinlich zu rechnen ist. Schließlich ist ein überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Gehörsrüge schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger ohnehin weiter dem Berufungsausübungsverbot nach § 14 Abs. 4, § 155 Abs. 2 BRAO unterläge.

Überwiegende Erfolgsaussichten lässt die Verfahrensrüge bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht erkennen, soweit der Kläger analog § 152a VwGO sonstige angebliche Verfahrensfehler beanstandet.

Kayser Lohmann Seiters Frey Martini Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2011 - AGH 20/10 (I) - 6






BGH:
Beschluss v. 09.08.2012
Az: AnwZ (Brfg) 58/11


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