Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. März 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 25/99

(BGH: Beschluss v. 13.03.2000, Az.: AnwZ (B) 25/99)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1977 als Syndikus für die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) tätig. Seit 1991 ist er Abteilungsleiter. Die von ihm geführte Abteilung hat als Aufgabengebiet unter anderem das Arbeitsrecht und die Führung sämtlicher Arbeitsgerichtsprozesse der DKV. Der Antragsteller, der seit dem 30. November 1994 außerdem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, hat beantragt, ihm die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten.

II.

Das gemäß § 223 Abs. 3 BRAO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fachanwaltsbezeichnung nicht verliehen.

Das Begehren scheitert bereits am fehlenden Nachweis der gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst. c FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen. Dieses Erfordernis ist in hohem Maße formalisiert. In der Regel gilt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht als nachgewiesen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt einhundert Fälle aus den in § 10 Ziff. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen selbständig bearbeitet hat, davon die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen (§ 5 Satz 2 FAO). Stets muß der Bewerber die Fälle aber als weisungsfreier unabhängiger Anwalt bearbeitet haben; eine dem § 9 Abs. 2 RAFachBezG entsprechende Ausnahmeregelung wurde von der Satzungsversammlung bewußt abgelehnt (vgl. Feuerich, in: Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 5 FAO Rdn. 2; Holl, in: Hartung/Holl, FAO § 5 Rdn. 45, 51; ferner BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 -AnwZ (B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen). Die Bearbeitung als Syndikus reicht selbst dann nicht aus, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt ist. Denn die Tätigkeit des Syndikus ist keine anwaltliche (BGH, Urt. v.

25. Februar 1999 -IX ZR 384/97, WM 1999, 970, 971; z.V.b. in BGHZ = EWiR 1999, 503 Henssler = WuB VIII B. § 46 BRAO 1.99 Michalski/Behnke).

Könnten Syndikusanwälte die Fachanwaltsbezeichnung aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen erwerben, die sie während ihrer Tätigkeit als Syndikus gesammelt haben, liefe dies darauf hinaus, daß die besondere Qualifikation und Reputation als Anwalt aus berufsfremden Erfahrungen gespeist werden könnte. Dann ließe sich auch das Postulat, wonach die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Anwalt voraussetzt (§ 3 FAO; vgl. dazu zuletzt BGH, Beschl. v.

21. Juni 1999 -AnwZ (B) 85/98, BRAK-Mitt. 1999, 562), schwerlich aufrechterhalten. Diese Voraussetzung ist indes zur Sicherung eines qualifizierten beruflichen Standards unverzichtbar.

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BGH:
Beschluss v. 13.03.2000
Az: AnwZ (B) 25/99


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