Landgericht Köln:
Beschluss vom 8. Dezember 2009
Aktenzeichen: 28 O 825/09

(LG Köln: Beschluss v. 08.12.2009, Az.: 28 O 825/09)

Tenor

Urheberrechtssache

Auf den Antrag der Antragstellerinnen vom 03.12.2009/07.12.2009 wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich Kopien des Covers der Filme „F“, „H“ und „T“, den eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1. vom 30.11.2009 und der Antragstellerin zu 2. vom 30.11.2009, eines Auszuges aus der Homepage der Antragsgegnerin, eines Auszuges aus der Homepage „www.anonym1.com“, der vorgerichtlichen E-Mails und Schreiben des Y e. V. sowie Auszügen aus den Internetseiten „www.anonym2.com“ glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihnen nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 101 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

Gründe

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin zu 1) Auskunft zu erteilen über alle bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten und Informationen über die bei dem Angebot "O" der Antragsgegnerin unter dem Benutzernamen "P" auftretende Person, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und E-Mail Adresse sowie - für den Fall, dass eine Anschrift der bezeichneten Person nicht verfügbar ist - alle vorhandenen Zahlungsdaten der Person, insbesondere Name der Kontoinhabers, Bankinstitut, Bankleitzahl und Konto-Nummer bzw. Kreditkarten-Nr. bzw. Paypal- und/oder Moneybookers-Daten bzw. die die für die Zahlung verwendeten Telefon-Nrn.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber der Antragstellerin zu 2) Auskunft zu erteilen über alle bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten und Informationen über die bei dem Angebot "O" der Antragsgegnerin unter den Benutzernamen "Z" und "A" auftretende Personen, insbesondere deren Namen, deren Anschrift und E-Mail Adresse sowie - für den Fall, dass eine Anschrift der bezeichneten Personen nicht verfügbar ist - alle vorhandenen Zahlungsdaten der Person, insbesondere Name der Kontoinhabers, Bankinstitut, Bankleitzahl und Konto-Nummer bzw. Kreditkarten-Nr. bzw. Paypal- und/oder Moneybookers-Daten bzw. die die für die Zahlung verwendeten Telefon-Nrn.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert: 45.000,00 € (3 x 15.000,00 €).






LG Köln:
Beschluss v. 08.12.2009
Az: 28 O 825/09


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