Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juni 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 410/02

(BPatG: Beschluss v. 24.06.2003, Az.: 33 W (pat) 410/02)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. August 2002, durch den die Löschung der angegriffenen Marke 398 54 269 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 30 187 angeordnet worden ist, ist wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 1. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 54 269 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 30 187 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke mit Schriftsatz vom 11.6.2003, eingegangen bei Gericht am 12.6.2003, zurückgenommen. Deshalb istgemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dementsprechend entfaltet auch die Rücknahme der Beschwerde vom 16.6.2003 keine Wirkung mehr. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Baumgärtner Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 24.06.2003
Az: 33 W (pat) 410/02


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