Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. April 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 84/04

(BGH: Beschluss v. 24.04.2007, Az.: AnwZ (B) 84/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 24. April 2007, Aktenzeichen AnwZ (B) 84/04, entschieden, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Der Antragsteller muss die Kosten beider Rechtszüge tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Der Antragsteller, der seit 1990 als Rechtsanwalt zugelassen ist, hatte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung durch die Antragsgegnerin gestellt, der jedoch vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen wurde. Zusätzlich wurde die Zulassung des Antragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Dieser Widerruf ist seit dem 28. November 2006 bestandskräftig.

Da sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und keine der Parteien eine Erledigungserklärung abgegeben hat, muss nun nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten entschieden werden. Es ist angemessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da das Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache zurückgewiesen worden wäre.

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Obwohl er die Berechtigung der zugrunde liegenden Forderungen bestritten und diese teilweise erfüllt hat, konnte er die Vermutung des Vermögensverfalls nicht ausreichend widerlegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet waren.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt somit die Regelungen zur Erstattung der Kosten und Auslagen in diesem Fall. Vorinstanz ist der Anwaltsgerichtshof in Hamm, der am 24.09.2004 über den Antrag entschieden hat.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 24.04.2007, Az: AnwZ (B) 84/04


Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1991 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bonn zugelassen. Mit Verfügung vom 5. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 19. April 2004 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist seit dem 28. November 2006 bestandskräftig.

Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl weder die Antragsgegnerin noch der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben haben, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v. bei einseitiger Erledigungserklärung).

II.

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen. Der Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Neben dem in der Widerrufsverfügung aufgeführten Haftbefehl, beruhend auf einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts B. , bestanden weitere Haftbefehle u. a. für Forderungen der Rechtsanwaltskammer K. und der Kanzlei Prof. B. . Zwar hat der Rechtsanwalt die Berechtigung der zugrunde liegenden Forderungen teilweise bestritten und die Forderungen, soweit ersichtlich, nachträglich weitgehend erfüllt. Die durch die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat er aber nicht ausreichend widerlegt, ebenso hat er einen nachträglichen Wegfall eines etwaigen Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei dargetan.

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Hirsch Otten Frellesen Schaal Frey Wosgien Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 30/04 -






BGH:
Beschluss v. 24.04.2007
Az: AnwZ (B) 84/04


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