Landgericht Bielefeld:
Beschluss vom 28. Februar 2012
Aktenzeichen: 10 O 84/11

(LG Bielefeld: Beschluss v. 28.02.2012, Az.: 10 O 84/11)

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

Nach der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der Beklagte hat zudem die streitgegenständliche Domaineds-Trockenbausysteme.de rechtsverbindlich gelöscht und es so der Klägerin gestattet, seit dem 24.01.2012 Inhaberin der streitgegenständlichen Domain zu sein.Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin war gem. § 15 Abs. 2 und 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG begründet. Gleiches gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Verzicht gegenüber der Registrierungsstelle DENIC auf die Registrierung des Domain-Namenseds-Trockenbausysteme.de.Ausschließlich der Klägerin stand ein Kennzeichnungsrecht nach § 5 Abs. 1 und 2 zu. Der streitgegenständliche Domainnameeds-Trockenbausysteme.de setzt sich aus zwei beschreibenden Bestandteilen des Firmennamens der Klägerin zusammen. Dieser Bezeichnung kam eine abgeschwächte Kennzeichenkraft zu, da die Bestandteile für die beteiligten Verkehrskreise ersichtlich beschreibenden Charakter haben. Das gilt für den Bestandteil Trockenbausysteme ebenso wie für die Buchstabenfolge eds, die nach dem Klägervortrag eine Abkürzung fürEuropean Drywall System darstellt.Der Beklagte kann nicht in zulässiger Weise bestreiten, dass die Klägerin unter ihrer Firma seit dem 16.08.2002 bundesweit Trockenbausysteme nebst Zubehör vertreibt. Ausweislich der Anlage K 2 wurde die Klägerin durch den jetzigen Geschäftsführer B. und einen Herrn C. G. am 16.09.2002 errichtet. Nach unbestrittenem Klägervortrag hat Herr G. die Klägerin Anfang Mai 2011 verlassen und zusammen mit dem Beklagten die FirmaC. Iberica S.L. gegründet. Der Beklagte muss sich daher die Kenntnis der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin des Herrn G. zurechnen lassen.Der Beklagte hat die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin auch unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die streitgegenständliche Domain von Herrn H. berechtigt erworben zu haben. Die streitgegenständliche Domain war auf Herrn H. nur deshalb zugelassen, weil dieser seinerzeit den Internetauftritt der Klägerin erstellt hatte und ein Kauf durch die Klägerin im April 2011 nicht zustande gekommen war. Eine eigene Berechtigung des Beklagten, die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin zu nutzen, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte nutzte die streitgegenständliche Domain nach deren Erwerb seit dem 02.05.2011 nur dazu, etwaige Interessenten der Klägerin auf die Webseite C. Iberica S.L. umzuleiten. Hierdurch waren Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnung möglich, da die angesprochenen Verkehrskreise die Erwartung hegten, unter der aufgerufenen Internetseite die Klägerin zu kontaktieren. Zudem wurde durch dieses Verhalten die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin gem. § 15 Abs. 3 MarkenG ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt.Die Anträge der Klägerin waren auch hinreichend bestimmt, da bei diesem Sachverhalt ein umfassender Unterlassungs- und Verzichtsanspruch bestand.






LG Bielefeld:
Beschluss v. 28.02.2012
Az: 10 O 84/11


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