Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. Mai 2014
Aktenzeichen: 14c O 41/14

(LG Düsseldorf: Urteil v. 08.05.2014, Az.: 14c O 41/14)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 11.03.2014 wird bestätigt.

Die B trägt die weiteren Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin, die diese selbst trägt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die angebliche Nachahmung zweier Schuhmodelle.

Der Antragsteller vertreibt in Deutschland hochwertige Damensneaker. Er ist einerseits Inhaber des am 21.11.2007 angemeldeten und am 25.01.2008 eingetragenen Designs 40705766-0019, welches am 22.02.2008 veröffentlicht wurde. Das Design steht in Kraft und zeigt einen Schuh wie nachfolgend abgebildet:

0019.1

0019.2

Darüber hinaus ist er Inhaber des am 13.06.2008 angemeldeten und am 08.08.2008 eingetragenen Designs 402008002843-0002, welches am 05.09.2008 veröffentlicht wurde. Das Design steht in Kraft und zeigt einen Schuh wie nachfolgend abgebildet:

0002.1

0002.2

Unter der Bezeichnung "Candice Cooper" vertreibt der Antragsteller seit 2008 auf Basis der beiden Designs Damen-Sneaker unter der Modellbezeichnung "Plus" und "Rock", welche er je nach aktueller Saison in verschiedenen Farben/Farbkombinationen und Schaftmaterialausgestaltungen vertreibt (vgl. im Einzelnen die Abbildungen in den Anlagen AST 1, 3, 4, 15, 21 und 23). Die Schuhe werden von sämtlichen führenden deutschen Schuheinzelhändlern im Hochpreissegment - wie Prange und Zumnorde -, dem Designanbieter Pro Idee, Luxuskaufhäusern wie der Firma C sowie über "Amazon" und "Zalando" vertrieben. Überdies sind sie bereits Gegenstand umfangreicher Berichterstattungen der einschlägigen Fachpresse, nämlich dem "Schuh Kurier" und ähnlichen Publikationen gewesen (Anlage AST 4).

Die B betreibt insbesondere unter den Webseiten "www.schuhelueke.de", "www.geoxshop.de" sowie "www.paulgreenshop.de" einen Online-Handel mit Schuhen und vertrieb u. a. die im Verfügungstenor bildlich wiedergegebenen Geox-Sneaker der Nebenintervenientin mit der Modellbezeichnung "New Moena". Mit Schreiben vom 17.02.2014 (Anlage AST 16) mahnte der Antragsteller die B ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die B antwortete mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.02.2014 ablehnend (Anlage AST 17).

Nachdem der Antragsteller zunächst in erster Linie Unterlassung aus zwei eingetragenen Designs und lediglich hilfsweise aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begehrt und entsprechend beantragt hat, B zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Sneaker herzustellen und/oder herstellen zu lassen, in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren, anzubieten, zu bewerben, feilzuhalten oder sonst in den geschäftlichen Verkehr zu bringen und/oder derartige Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, hat er auf entsprechenden Hinweis der Kammer den Antrag zum einen teilweise zurückgenommen und zum anderen nunmehr in erster Linie auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt.

Auf den geänderten Antrag des Antragstellers vom 11.03.2014 hat die Kammer B durch einstweilige Beschlussverfügung vom selben Tag bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel unter Ziffer I. untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Sneaker wie nachstehend wiedergegeben anzubieten, zu bewerben, feilzuhalten, oder sonst in den geschäftlichen Verkehr zu bringen und/oder derartige Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:

und/oder

Gegen die einstweilige Verfügung hat die B mit Schriftsatz vom 24.03.2014 Widerspruch eingelegt (Bl. 38 f. GA) und mit Schriftsatz vom 04.04.2014 (Bl. 50 ff. GA) begründet.

Der Antragsteller behauptet, er stelle die Schuhmodelle "Plus" und "Rock" in eigener Verantwortung und auf seine alleinige Veranlassung hin her, wobei er sich hierfür dreier Lohnfertiger in Italien bediene. Er ist der Ansicht, seine Modelle "Rock" und "Plus" verfügten über wettbewerbliche Eigenart, die insbesondere durch den vierteilig zusammengesetzten umlaufenden Lederrahmen begründet sei, der zuvor im Sneakerbereich vollkommen unbekannt gewesen sei. Seit Markteinführung in 2008 seien von beiden Modellen "Plus" und "Rock" in Deutschland insgesamt 336.690 Paar abgesetzt und ein Umsatz von über 58 Mio. € gemacht worden. Der Vertrieb der angegriffenen Schuhe führe bei den Abnehmern die Gefahr einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft herbei und nutze die Wertschätzung der Schuhe des Antragstellers aus.

Jedenfalls aber erweckten die verfahrensgegenständlichen Schuhe den gleichen Gesamteindruck wie die durch die eingetragenen Designs geschützten Schuhe.

Weiter trägt er vor, er sei erst im Februar 2014 auf das Angebot der verfahrensgegenständlichen Sneaker im Online-Shop B aufmerksam geworden. Eine ständige Marktbeobachtung in dem Sinne, dass im Internet gezielt nach Verletzungsprodukten gesucht werde, finde weder durch ihn noch durch sonstige Personen statt.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die B beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2014 (Az. 14c O 41/14) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Nebenintervenientin, die dem Verfahren mit Schriftsatz vom 04.04.2014 beigetreten ist, schließt sich dem Antrag B an.

Die B ist der Auffassung, den Modellen "Plus" und "Rock" fehle es an wettbewerblicher Eigenart, da sie keine Merkmale aufwiesen, die sie vom wettbewerblichen Umfeld abhebten. Zudem fehle es angesichts der zahlreichen Unterschiede an einer Nachahmung. Eine Herkunftstäuschung scheide auch deshalb aus, weil die von ihr vertriebenen Schuhe mit einer deutlichen Herkunftsangabe versehen seien.

Schließlich fehle es am Verfügungsgrund. Sie habe das verfahrensgegenständliche Schuhmodell "New Moena" sowohl in niedrigschaftiger als auch in hochschaftiger Ausführung seit dem 22.08.2013 unter www.schuhelueke.de ununterbrochen angeboten. Da in dem ebenfalls von ihr unter www.paulgreenshop.de betriebenen Shop ein Schuh der Marke Q erworben worden sei, der Ende 2013 - was unstreitig ist - Gegenstand einer weiteren Abmahnung des Antragstellers gegenüber Q gewesen sei, sei der Schluss gerechtfertigt, dass der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt ihre übrigen Webseiten untersucht und die verfahrensgegenständlichen Schuhe zur Kenntnis genommen habe. Überdies habe der Antragsteller unstreitig am 26.03.2012 das Geox-Modell "Moena" (Anlage LSG 2) gegenüber der Firma L GmbH in Köln abgemahnt, welches ihrer Ansicht nach bereits die nunmehr angegriffene Gestaltung aufgewiesen habe. Da der Antragsteller die Abmahnung nicht weiter verfolgt habe, habe er gezeigt, dass ihm die Verfolgung des hier angegriffenen Schuhdesigns nicht so eilig sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.03.2014 ist zu bestätigen, weil weiterhin glaubhaft ist, dass dem Antragsteller ein Verfügungsanspruch zusteht und ein Verfügungsgrund besteht.

I.

Der Antragsteller hat gegen die B einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG.

1.

Der Antragsteller ist aktivlegitimiert. Anspruchsberechtigt für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1 UWG in Verbindung mit den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist der Hersteller des Originals, also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (OLG München, GRUR-RR 2004, 85; Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht, 31. Aufl. 2013, § 4 Rz. 9.85). Der Antragsteller hat durch anwaltliche Versicherung seines Verfahrensbevollmächtigten ausreichend glaubhaft gemacht im Sinne von § 294 ZPO, dass er in eigener Verantwortung über die Herstellung und das Inverkehrbringen der verfahrensgegenständlichen Schuhmodelle "Rock" und "Plus" entscheidet. So hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.04.2014 anwaltlich versichert, der Antragsteller lasse die Schuhe durch drei Lohnfertiger in Italien, die Firmen Faber, Dover und Orchidea, fertigen, die ihrerseits keine Design- oder Markenrechte an den Schuhen hätten und die Schuhe auch nicht selbst vertrieben. Der Vertrieb werde allein durch den Antragsteller organisiert.

2.

Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (§ 4 Nr. 9 lit. a UWG). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2009, 79 Rn. 27 - Gebäckpresse).

a) Die von dem Antragsteller hergestellten Schuhe besitzen wettbewerbliche Eigenart. Ein Erzeugnis besitzt bei gewisser Bekanntheit wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2007, 795, 797 - Handtasche). Die wettbewerbliche Eigenart eines Produktes kann sich sowohl aus ästhetischen, wie auch aus technischen Merkmalen ergeben. Auf die Neuheit oder schöpferische Eigentümlichkeit der Gestaltung kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die zur Gestaltung eines Produktes verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (BGH, Urteil vom 17.07.2013, I ZR 21/12 - Einkaufswagen III, Rn. 19, zitiert nach juris; Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 4 Rz. 9.27). Die Bekanntheit eines Produktes im Verkehr ist hierfür nicht Voraussetzung, sie kann aber zur Steigerung der wettbewerblichen Eigenart beitragen (BGH, GRUR 2010, 1125, Rn. 24 - Femur-Teil).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Schuhe mit den Modellbezeichnungen "Plus" und "Rock" des Antragstellers über wettbewerbliche Eigenart verfügen. Die Schuhe weisen folgende Gestaltungsmerkmale auf:

(1) auf die Sohle aufgesetzter und in den Schaft hochgezogener, umlaufender Rahmen aus Glattleder,

(2) der umlaufende Rahmen besteht aus insgesamt vier Teilen: einem rundumlaufendem Rahmen, auf den im Frontbereich ein weiteres Lederelement aufgesetzt ist und der im Frontbereich zudem über eine Lederkappe verfügt, im Fersenbereich ist ein weiteres Lederelement aufgesetzt und bis zum Schaftabschluss nach oben gezogen,

(3) der rundumlaufende Rahmen steigt vom Frontbereich bis zur Ferse leicht an,

(4) im Bereich der Ferse wird die Gummisohle auf das weitere aufgesetzte Lederteil nach oben gezogen,

(5) der Schuh zeigt eine runde Frontform.

Diese markante Ausgestaltung findet sich unabhängig von der konkreten farblichen Ausgestaltung der Schuhmodelle bei jedem Schuh mit der Modellbezeichnung "Plus" und "Rock", und hebt die Schuhe aus der Menge vergleichbarer Produkte ab. Soweit in der Anlage AST 4 zwei Schuhe mit einem anders gestalteten Rahmen abgebildet sind, hat der Antragsteller ausgeführt, es handele sich hierbei um ein gänzlich anderes Modell, nämlich das mit der Bezeichnung "Bike". Dem ist die B nicht beachtlich entgegen getreten. Trotz unterschiedlicher Modellbezeichnungen ist desweiteren von einer einheitlichen wettbewerblichen Eigenart der Modelle "Plus" und "Rock" auszugehen, da die konkrete Ausführung als niedrigschaftiger oder hochschaftiger Schuh kein die wettbewerbliche Eigenart begründendes Gestaltungsmerkmal ist. Dies zeigt auch der Umstand, dass die B die niedrigschaftigen und die hochschaftigen Schuhe unter einer einheitlichen Modellbezeichnung, nämlich "New Moena", vertreibt.

Die Schuhmodelle "Rock" und "Plus" haben mit ihrer Markteinführung wettbewerbliche Eigenart erlangt. Dass bei ihrer Markteinführung im Jahre 2008 ein Schuhmodell bekannt gewesen wäre, welches eine identische Merkmalskombination vorweggenommen hätte, hat die B nicht darzulegen vermocht. So weist der im Zeitpunkt der Markteinführung der Schuhe des Antragstellers im Sneakerbereich bekannte "Chuck Taylor All Star" (Anlage LSG 2a) zwar einen umlaufenden Rahmen auf, der indes erkennbar aus einem anderen Material (nämlich Gummi) gefertigt ist und nicht nach hinten leicht ansteigt. Zudem fehlt bei diesem Schuh die markant hochgezogene Sohle im Fersenbereich. Auch dem aus den Anlagen AST 13 und 14 ersichtlichen F Sneaker fehlt der leicht nach hinten ansteigende Rahmen. Zudem wirkt dessen Rahmen in der Seitenansicht dadurch gestuft, dass auf einen umlaufenden Lederrahmen ein weiterer - nicht gleich hoher - Lederrahmen aufgesetzt ist. Schließlich zeigt dieser Schuh aufgrund des Trapezleistens eine erkennbar andere Kappenausgestaltung. Hinsichtlich der weiteren mit den Anlagen LSG 2, 3 bis 21 angeführten Erzeugnisse hat die B schon nicht dargetan, dass diese Schuhe bereits zum Zeitpunkt der Markteinführung der Schuhe des Antragstellers in Deutschland vertrieben worden sind. Ein Teil dieser Produkte (beispielsweise Anlagen LSG 2 bis 4) ist nach dem eigenen Vorbringen B überhaupt erst nach 2008 auf den Markt gekommen. Hinsichtlich der weiteren Erzeugnisse ist ein Vertrieb auf dem deutschen Markt nicht dargetan. Die wettbewerbliche Eigenart durch Produkte anderer Hersteller kann indes nur eingeschränkt werden, wenn sie Bestandteil des deutschen Marktes sind (OLG Köln, GRUR-RR 2004, 21 ff.). Die in den Anlagen LSG 2, 3 bis 21 gezeigten Schuhe stehen der wettbewerblichen Eigenart deshalb nicht entgegen. Dass möglicherweise einzelne Merkmale der Schuhmodelle des Antragstellers für sich genommen vorbekannt waren, ist unschädlich, da die wettbewerbliche Eigenart - wie bereits ausgeführt - nicht Neuheit voraussetzt.

Die durch die besondere Ausgestaltung des Rahmens geschaffene Möglichkeit des Rückschlusses auf die betriebliche Herkunft der Schuhmodelle ist auch nicht durch die zwischenzeitliche Entwicklung verlorengegangen. Die B, die für die tatsächlichen Voraussetzungen des nachträglichen Entfallens einer einmal begründeten wettbewerblichen Eigenart darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, GRUR 1998, 477 - Trachtenjanker), hat zwar eine Vielzahl von Schuhen angeführt (Anlagen LSG 2 bis 21), die ihrer Ansicht nach die die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale der Schuhmodelle des Antragstellers nahezu identisch oder jedenfalls ähnlich aufweisen würden. Diese Annahme trifft indes in Teilen erkennbar schon nicht zu. So zeigt keiner der in den Anlagen LSG 20 und 21 (dort Seiten 1 bis 4) abgelichteten Schuhe den markanten vierteiligen Glattlederrahmen. Die auf den ersten beiden Seiten der Anlage LSG 4 abgebildeten Schuhe der Marke F zeigen einen in der Seitenansicht gestuften Rahmen, beim ersten Schuh fehlt darüber hinaus die Lederkappe; überdies weichen diese Schuhe auch in der Schaftausgestaltung (kein Schnürteil) deutlich von den Modellen "Plus" und "Rock" ab. Dem in der Anlage LSG 6 gezeigten Schuh des Designers Dries van Noten fehlt die Lederkappe, zudem sind der Fersenbereich und der Schaft erkennbar anders gestaltet. Der in Anlage LSG 15 abgebildete Schuh der Marke U zeigt erkennbar einen umlaufenden Gummirahmen, der mit dem umlaufenden Glattlederrahmen der Schuhmodelle des Antragstellers nichts gemein hat. Ob hinsichtlich der weiteren angeführten Schuhe angenommen werden kann, dass diese - zumindest überwiegend - die prägenden Merkmale der Schuhmodelle "Rock" und "Plus" übernehmen, kann dahinstehen. Allein der Umstand, dass ein Modell vielfach nachgeahmt wird, lässt die wettbewerbliche Eigenart jedenfalls dann nicht entfallen, sofern die prägenden Gestaltungsmerkmale infolge der Vielzahl oder des großen Umfangs von Nachahmungen noch nicht Allgemeingut geworden sind und der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet (vgl. BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 28 - Handtaschen). Der Antragsteller hat durch Verweis auf Unterlassungserklärungen (Anlage AST 22 bezüglich des Schuhs Anlage LSG 3 "Dockers"; gerichtlich protokolliert bezüglich der Schuhe Anlage LSG 8 und 9 "Marc O´Polo" im Verfahren vor der Kammer 14c O 46/13) und gerichtliche Auseinandersetzungen (bezüglich der Schuhe LSG 10 "Tamaris" Verfahren vor der Kammer unter 14c O 176/13) hinreichend glaubhaft gemacht, dass er Nachahmungen ernsthaft und umfangreich verfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die die Schuhmodelle des Antragstellers prägende Merkmalskombination trotzdem bereits Allgemeingut wäre, bestehen nicht. Es fehlt hinsichtlich sämtlicher entgegengehaltener Schuhe an jedwedem Sachvortrag der insoweit darlegungspflichtigen B dazu, welche Verbreitung die Schuhe in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben könnten. Bei dem auf der letzten Seite der Anlage LSG 4 gezeigten Schuh der Marke F heißt es nur "derzeit nicht verfügbar". Einen Vertrieb der in den Anlagen LSG 5 ("Louis Vuitton"), LSG 11 ("Bugatti"), LSG 12 ("Louis Vuitton") und LSG 13 ("Hogan") sowie LSG 16 bis 19 abgebildeten Schuhen in Deutschland hat die Antragstellerin nicht dargetan. Allein der Hinweis auf einen Vertrieb in einem bestimmten Jahr (zum Beispiel des Schuhs "Moena", Anlage LSG 2, in 2012 oder des Schuhs "Bugatti J08151", Anlage LSG 7, in 2014, des Schuhs "Pantofola D´Oro", Anlage LSG 14, seit Oktober 2013 und des Schuhs "TOSCA BLU SHOES", letzte Seite der Anlage LSG 21, in 2014) reicht schließlich ebenfalls nicht aus. So fehlen Angaben zu den Absatzzahlen gänzlich. Überdies sind die genannten Vertriebszeiträume zu kurz, um eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart der beiden Schuhmodelle des Antragstellers bewirken zu können. Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung (Anlage AST 2) ausreichend glaubhaft gemacht, dass er von den hier verfahrensgegenständlichen Modellen "Plus" und "Rock" seit der Markteinführung im Jahr 2008 bereits 227.690 Paar verkauft hat. Dass sich die angegebenen Verkaufszahlen auf die hier verfahrensgegenständlichen Schuhmodelle beziehen, ergibt sich auch ohne deren ausdrücklichen Erwähnung bereits aus der Formulierung, bis zum heutigen Tage habe er, der Antragsteller, von dem hohen und flachen Sneaker, der durch den vierteiligen Glattlederrahmen gekennzeichnet sei, diese Anzahl veräußert. Weiter hat der Antragsteller - von B unbestritten - vorgetragen, dass seine Modelle bei sämtlichen deutschen Schuheinzelhändlern im Hochpreissegment sowie sehr erfolgreich im Online-Schuhportal "Zalando" (Anlage AST 23) sowie bei "Amazon" vertrieben werden. Das Entfallen der wettbewerblichen Eigenart hätte somit erst bei einem besonders intensiven Vertrieb von Nachahmungen angenommen werden können. Das Vorbringen B allein zu den Vertriebszeiten rechtfertigt diese Annahme nicht.

b) Die von B angebotenen Schuhe stellen eine Nachahmung der Schuhmodelle des Antragstellers dar.

Bei der Beurteilung des Grades der Nachahmung kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an. Dies folgt aus dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (str. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80, Rn. 41 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2007, 795, Rn. 34 - Handtaschen; Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 4 Rz. 9.34).

Vorliegend ist von einer fast identischen Leistungsübernahme auszugehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Nachahmung im Gesamteindruck nur unerhebliche Abweichungen zum Original aufweist (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I). Die von B vertriebenen Schuhe entsprechen den wesentlichen Merkmalen der Schuhmodelle "Plus" und "Rock" des Antragstellers. Der Rahmen der angegriffenen Schuhe ist nahezu identisch mit dem der Modelle "Plus" und "Rock" des Antragstellers gestaltet. So zeigen die angegriffenen Erzeugnisse ebenfalls einen umlaufenden Lederrahmen. Im vorderen Bereich ist ein abgesetzter weiterer Lederaufsatz vorhanden und eine aufgesetzte Kappe. Schließlich befindet sich im Fersenbereich ein aufgesetztes Lederteil, auf das die Gummisohle hochgezogen ist. Die angegriffenen Schuhe entsprechen auch in den Proportionen der Einzelelemente Schaft, Rahmen, Kappe und Schnürteil zueinander den Modellen des Antragstellers.

Die von B zergliedernd herausgearbeiteten Unterschiede in den Details der Ausführung fallen angesichts der Übereinstimmung in den grundlegenden Gestaltungsmerkmalen nicht ins Gewicht. Für die Frage der Nachahmung ist, wie bereits ausgeführt, das unvollkommene Erinnerungsbild des Verbrauchers maßgeblich. Eine zergliedernde Gesamtanalyse stellt der Verbraucher dabei nicht an. Hinzukommt, dass der Antragsteller die verfahrensgegenständlichen Schuhe - wie insbesondere aus der Anlage AST 21 ersichtlich - in verschiedenen Farben/Farbkombinationen und Schaftmaterialausgestaltungen vertreibt. Der Verbraucher misst der konkreten Farbwahl und Schaftmaterialwahl daher keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Umstand, dass die Kappe eine andere Farbe als der umlaufende Rahmen aufweist, ist daher für den optischen Gesamteindruck genausowenig maßgeblich, wie die konkrete farbliche Ausgestaltung der Sohle, der Einfassungen der Schnürsenkellöcher und der Schnürsenkel selbst. Dass bei den angegriffenen Modellen die Schnittkanten kaschiert bzw. gefärbt sind und das hochschaftige Modell eine Paspelung des Schaftmaterials im Bereich der Schnürung und an der Oberkante aufweist, sind ebenfalls unerhebliche Abweichungen vom Original. Die Schuhe des Antragstellers wirken zwar - auch durch die unkaschierten Schnittflächen - lässig und für den Alltagsgebrauch geeignet, erzeugen aber schon aufgrund des verarbeiteten Materials einen wertigen Eindruck. Auch die Schuhe B wirken wertig aber zugleich (sportlich) lässig. Das Kaschieren der Schnittflächen bei den angegriffenen Schuhen vermag insoweit keinen anderen Gesamteindruck zu erzeugen. Insbesondere wird dem angegriffenen niedrigschaftigen Schuh hierdurch kein in Richtung eleganter Abendgarderobe gehender Appeal verliehen. Er bleibt seinem Gesamteindruck nach ein Schuh für jeden Tag. Das gilt auch für den angegriffenen hochschaftigen Schuh, der trotz der Paspelung des Schaftmaterials und der konkreten Farbausgestaltung der einzelnen Elemente weiterhin einen wertigen, zugleich aber sportlichen Eindruck vermittelt. Soweit der rundumlaufende Rahmen bei den angegriffenen Schuhen nicht nach hinten ansteigt, ist dies im Ergebnis für den Gesamteindruck deshalb nur von sehr geringer Bedeutung, weil dafür das auf den rundumlaufenden Rahmen im Bereich der Ferse aufgesetzte Lederelement wesentlich weiter nach vorne in Richtung Schuhmitte reicht und den Rand des rundumlaufenden Lederrahmens bereits unterhalb des Knöchels übersteigt. In der Seitenansicht wird damit ebenfalls der Eindruck eines Anstiegs des Rahmens zur Ferse hin erzeugt. Die weiteren vorhandenen Unterschiede in Form des Innenfutters, der geringfügig anders verlaufenden Nähte sowie des runden gezackten silber- bzw. goldfarben Lederelements in Höhe des Schaftsabschlusses in der Ferse stellen ebenfalls bloße Abwandlungen in für das Erscheinungsbild nachgeordneten und letztlich bedeutungslosen Details dar.

c) Die nahezu identische Nachahmung ist auch geeignet, eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeizuführen. Die B hat zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen.

Aufgrund der vom Antragsteller glaubhaft gemachten Verkaufszahlen sowie des unstreitigen Vertriebs der Schuhmodelle bei "Zalando" und "Amazon" sowie allen namhaften Schuheinzelhändlern im Hochpreissegment besteht kein Zweifel an der Bekanntheit dieser Erzeugnisse. Zudem ist von einer nahezu identischen Leistungsübernahme auszugehen. Die wesentlichen prägenden Merkmale wurden übernommen. Deshalb sind keine allzu hohen Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen.

Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Selbst wenn einem besonders aufmerksamen Verbraucher die vorhandenen Unterschiede in der Rahmen- und Schaftgestaltung auffielen, würde er sie zwanglos als Produktvariante oder Weiterentwicklung der Modelle "Plus" und "Rock" einordnen. So vertreibt der Antragsteller - wie ausgeführt - seine Schuhe in unterschiedlichen Farben/Farbkombinationen und Schaftmaterialausgestaltungen. Die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen mithin den Eindruck, die vom Antragsteller hergestellten Schuhe und die angegriffenen Schuhe stammten vom selben Hersteller.

Diese Täuschung des Verkehrs wird nicht dadurch verhindert, dass beim niedrigschaftigen Schuh auf dessen Schaft und bei beiden angegriffenen Schuhen auf den Abschluss der im Fersenbereich nach oben gezogenen Sohle die Herstellerbezeichnung "GEOX" eingeprägt ist. Diese Herstellerbezeichnungen werden bereits deshalb kaum auffallen, da sie aufgrund ihrer Platzierung, ihrer Größe und mangelnden farblichen Kontrastierung zum Untergrund jedenfalls bei einem ersten Blick auf den Schuh, sei es, dass er in einem Schaufenster oder Geschäft ausgestellt ist oder auf einer Abbildung oder einem ihn tragender Benutzer gesehen wird, nicht wahrgenommen werden. Sollten sie dennoch wahrgenommen werden, dem Verkehr indes die Person des Antragstellers als Hersteller der Modelle "Plus" und "Rock" nicht bekannt sein, käme es ebenfalls zu einer Herkunftstäuschung, da der Verkehr annähme, auch die Modelle "Plus" und "Rock" stammten vom Hersteller der Geox-Schuhe. Sollte dem Verkehr die Person des Antragstellers bekannt sein, wäre eine Herkunftstäuschung ebenfalls zu bejahen, da durch die Herstellerangabe jedenfalls nicht die durchaus mögliche Annahme der angesprochenen Verkehrskreise, bei dem mit "Geox" gekennzeichnetem Schuh handele es sich um ein vom Antragsteller lizenziertes Erzeugnis, ausgeräumt würde.

II.

Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. § 12 Abs. 2 UWG begründet eine tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. B ist es nicht gelungen, die für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung erforderlichen Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen.

Zunächst lässt der Umstand der Abmahnung eines im Paul-Green-Onlineshop B erworbenen Schuhs der Marke Q nicht den Schluss zu, der Antragsteller habe in diesem Zusammenhang auch die anderen Online-Shops B inspiziert und sei bereits in diesem Zusammenhang auf die nunmehr angegriffenen Schuhe aufmerksam geworden. Im Gegenteil hat der Antragsteller substantiiert ausgeführt, dass er im Zuge eines gegen einen Dritten geführten Rechtsstreits durch diesen im Februar 2014 auf die angegriffenen Schuhe hingewiesen worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - entgegen einer bestehenden Verpflichtung - eine ständige Marktbeobachtung durchgeführt hat und deshalb auch frühzeitiger auf die angegriffenen Schuhe aufmerksam geworden ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller nicht mit seinem Vorbringen, er habe das Modell "Moena" im Anschluss an die im März 2012 erfolgte Abmahnung gegenüber der Firma L GmbH nicht mehr gesehen, eine umfängliche Marktbeobachtung eingeräumt. So hat er diesbezüglich klargestellt, dass er regelmäßig Modejournale lese und ihm das Modell "Moena" in einer solchen Modezeitschrift aufgefallen sei, nach der Abmahnung indes nicht mehr. Eine umfassende Marktbeobachtung liegt hierin nicht.

Die gegenüber der Firma L GmbH bezüglich des Modells "Moena" der Nebenintervenientin erfolgte Abmahnung lässt auch darüber hinaus keinen Rückschluss auf ein irgendwie geartetes dringlichkeitsschädliches Verhalten des Antragstellers im Verhältnis zur B zu. Weder hat die B konkret eine frühzeitigere Kenntnis des Antragstellers von dem Vertrieb der hier angegriffenen Schuhen durch sie darzulegen vermocht, noch lässt der Umstand, dass der Antragsteller trotz Kenntnis von dem Modell "Moena" im Folgenden keine Marktbeobachtung speziell der Schuhmodelle der Nebenintervenientin unternommen haben will, den Schluss zu, die Sache sei ihm nicht eilig gewesen. So betraf die Abmahnung gegenüber der Firma L unstreitig ein anderes Modell und zudem den Vertrieb durch einen einzelnen Händler. Der Antragsteller hat darüberhinaus dargetan, er habe das Modell "Moena" nach der Abmahnung nicht mehr gesehen. Es bestand demzufolge auch keine Veranlassung für den Antragsteller, eine weitere Kontrolle des Schuhsortiments der Nebenintervenientin durchzuführen, geschweige denn alle in Betracht kommenden Vertriebsberechtigten zu beobachten.

Auch der Einwand B, die Sache sei für das Verfügungsverfahren ungeeignet, geht fehl. Welche Merkmale den Schuhmodellen "Rock" und "Plus" des Antragstellers wettbewerbliche Eigenart verleihen und damit einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft der Schuhe ermöglichen, kann die Kammer selbst feststellen, ohne sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Denn das Warenangebot des Antragstellers richtet sich an einen unbeschränkten Interessentenkreis, der Empfänger- und Bewertungshorizont der von dem Antragsteller und damit auch dem Antragsgegner Umworbenen ist nicht durch irgendeine besondere Sachkunde bestimmt (vgl. Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 4 Rz. 9.33).

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller bislang nicht gerichtlich gegen die Nebenintervenientin vorgegangen ist, sondern mit B eine "bloße" Vertreiberin der Produkte in Anspruch nimmt. Die Dringlichkeitsvermutung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass der Antragsteller gegen ihm bekannte gleichwertige Verstöße Dritter nicht vorgegangen ist, denn es steht ihm frei, ob und gegen welchen Verletzer er vorgeht (vgl. Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 12 Rz. 3.19). Überdies ist unstreitig, dass die im Ausland ansässige Nebenintervenientin zumindest außergerichtlich abgemahnt ist.

III.

Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.

Streitwert:

bis zum 10.03.2014: 100.000,- €

danach: 80.000,- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 08.05.2014
Az: 14c O 41/14


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28.03.2024 - 14:48 Uhr

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Aus der Urteilsdatenbank
LG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2009, Az.: 315 O 17/19KG, Beschluss vom 9. Oktober 2003, Az.: 19 WF 203/03BPatG, Beschluss vom 5. November 2009, Az.: 35 W (pat) 18/09VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2003, Az.: A 9 S 396/00BGH, Beschluss vom 27. Januar 2000, Az.: IX ZR 72/98OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2008, Az.: I-6 W 62/08BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az.: 1 BvR 3479/08AG Kassel, Urteil vom 5. Juli 2013, Az.: 410 C 445/13BPatG, Beschluss vom 4. April 2001, Az.: 32 W (pat) 140/00Hessischer VGH, Beschluss vom 30. August 1993, Az.: 5 TJ 1097/93