Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Februar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 100/01

(BPatG: Beschluss v. 18.02.2003, Az.: 27 W (pat) 100/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Marke für "Verteiler und Abzweiger" angemeldet ist Multiline Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses von der Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung Multiline weise glatt beschreibend auf die Beschaffenheit der beanspruchten Waren hin, nämlich dass diese viele, auch verschiedenartige Leitungen aufnehmen und verteilen bzw. abzweigen könnten. Es müsse den Konkurrenten der Anmelderin unbenommen bleiben, auf diese Eigenschaften der beanspruchten Waren mit der sprachüblichen Bezeichnung Multiline hinzuweisen. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob die Angabe Multiline unterscheidungskräftig sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nachdem dieser das Ergebnis einer Internet-Recherche des Senats zugeleitet wurde, hat sie zur Begründung ihrer Beschwerde ausgeführt, mit dem Begriff Multiline verbinde der Verkehr lediglich eine Vielzahl von Verbindungen zwischen zwei verschiedenen Orten oder Polen, nicht aber einen Stecker, denn dieser zeige gerade keine Verbindung selbst an, sondern könne nur den Ausgangspunkt einer Verbindung darstellen. Dementsprechend sei die vielfache Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit Telefonsystemen unerheblich.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn die angemeldete Marke ist als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig und darüber hinaus nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle sie zu Recht von der Eintragung zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Die Bezeichnung Multiline weist - wie die Markenstelle ausführlich dargestellt hat - im Zusammenhang mit den beanspruchten Verteilern und Abzweigern unmittelbar beschreibend und ohne weiteres verständlich darauf hin, dass diese für die Verwendung bei mehreren Leitungen geeignet sind, also auf die Beschaffenheit der beanspruchten Waren. Genau für die vorgenannten Zwecke sollen - wie die Anmelderin ausführt - die beanspruchten Erzeugnisse auch dienen; sie sind nämlich nach ihren Angaben bestimmt für Steckverbindungen, bei denen eine oder mehrere Anschlüsse eingehen und mehrere, nämlich zwischen zwei und sechzehn Anschlussausgänge möglich sind. Gerade bei derartigen Waren ist ein wesentliches Merkmal, dass mehrere Ein- und Ausgänge vorhanden sind. Nicht zutreffend ist die Ansicht der Anmelderin, ein "Stecker" (hier: Verteiler bzw. Abzweiger) stelle keine Verbindung, sondern nur deren Ausgangspunkt dar; gerade Verteiler und Abzweiger stellen die Verbindung zwischen Abschnitten der Leitungen her und sind damit auch selbst Bestandteil der Leitungen.

In der Bedeutung, für eine Mehrzahl von Leitungen geeignet und bestimmt zu sein, wird die Bezeichnung Multiline auch bereits vor allem auf dem Gebiet der Telekommunikation verwendet, wie sich aus dem der Anmelderin zugeleiteten Ergebnis der Internet-Recherche des Senats ersehen lässt. Multiline findet als beschreibende Angabe insbesondere Verwendung - was die Anmelderin auch einräumt - im Zusammenhang mit Telefonanlagen, die mehrere Leitungen aufweisen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin würde die Eignung zur beschreibenden Verwendung insoweit schon ausreichen, die Schutzfähigkeit zu verneinen, denn die mit dem Warenverzeichnis beanspruchten Produkte können auch zur Verwendung in Telefonanlagen geeignet sein, und relevant ist nicht, für welche konkreten Produkte die Anmelderin die Marke derzeit verwendet, sondern für welche Produkte entsprechend der Formulierung des Warenverzeichnisses Schutz begehrt wird. Darüber hinaus findet die Bezeichnung Multiline auch bereits beschreibende Verwendung im Zusammenhang mit TV- und Video-Technik, wie aus der der Anmelderin übersandten Internetseite der Fa. T... AG (tivion) - dort Seite 5 - zu ersehen ist.

Nach alledem ist die angemeldete Marke als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Darüber hinaus haben die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden, die Beschaffenheit der beanspruchten Produkte beschreibenden Gehalt des Begriffs Multiline auch keine Veranlassung, der Kennzeichnung mit dieser Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu entnehmen. Der Anmeldung fehlt mithin jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass ihr auch aus diesem Grund die Eintragung zu versagen gewesen wäre.

Dr. van Raden Schwarz Friehe-Wich Ko






BPatG:
Beschluss v. 18.02.2003
Az: 27 W (pat) 100/01


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