Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Mai 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 91/01

(BPatG: Beschluss v. 13.05.2003, Az.: 27 W (pat) 91/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Bildmarke für "Signal-, Kontroll- und Rettungsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Verkehrs- und Hausnotrufgeräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und/oder Bild; Feuerlöschgeräte; Telefon- und Funkgeräte; Unfallschutzbekleidung, einschließlich Schuhe, Spezialbekleidung für Rettungszwecke; Druckereierzeugnisse; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Telekommunikation; Fernsprech- und Funkdienst (Nachrichtenübermittlung); Betreiben von Pannen- und Notfallrufstellen an Straßen; Rettung von Personen, Bergung von Kraftfahrzeugen" angemeldet istsiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angesprochenen Verbraucher würden dem Zeichen lediglich einen Hinweis auf eine in Deutschland anzuwählende Notrufnummer, nicht aber auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entnehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, der Anmeldung sei in keiner Weise zu entnehmen, dass sie einen jederzeit erreichbaren Not- und Hilfsdienst betreibe. Der Durchschnittsverbraucher werde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich bei dem Wortelement "fon" um die Abkürzung von "Telefon" handele, denn es handele sich hierbei um eine Wortneuschöpfung. Selbst wenn der Verkehr "Notfon" als Abkürzung von "Nottelefon" sehe, werde dies in dem Sinne eines Telefons verstanden, das auch bei Ausfall der normalen Netze noch funktioniere, nicht aber dahingehend, dass damit nur Rettungs- oder Unfalldienste angerufen werden könnten. In ihrer Gesamtheit sei die Marke unterscheidungskräftig. Die Anmelderin weist auf Eintragungen von Marken "BANKO FON", "FonShopping", "KrediFon" und "LottoFon" hin.

In der mündlichen Verhandlung wurde das Ergebnis einer Internet-Recherche des Senats erörtert. Die Anmelderin meint, unabhängig davon, ob es sich bei dem Wort "Notfon" um einen auch von anderen bereits verwendeten Begriff handele, sei die Marke in ihrer Gesamtheit schutzfähig.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Denn der zur Eintragung als Marke angemeldeten Darstellung fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Markenstelle die Anmeldung zur Recht zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Die angemeldete Darstellung ist hierzu nicht geeignet, denn die angesprochenen Verkehrskreise werden eine Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit ihr nicht als Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ansehen, sondern allein als Hinweis auf eine Notruf-Telefonnummer, unter der sie im Notfall Hilfe herbeirufen können.

Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen sämtlich dem Herbeirufen von Hilfe in einem Notfall, insbesondere nach einem Verkehrsunfall, und der Hilfeleistung in einer derartigen Situation. Wenn in einer Notsituation Hilfe herbeizurufen ist, dann entnimmt der Verkehr der angemeldeten Kennzeichnung, wenn sie zB an einer Notrufsäule, einem Notruftelefon oder einem Hilfsgerät angebracht ist, lediglich den Hinweis, dass er unter der auf dem Gerät befindlichen Nummer Hilfe herbeirufen kann; bei der Hilfeleistung selbst, wie zB bei der Rettung von Personen oder der Bergung von Kraftfahrzeugen, entnimmt er der angemeldeten Darstellung auf der Bekleidung der Helfer auch nichts anderes als den Hinweis, dass er unter der dort angegebenen Nummer Hilfe erhalten kann.

Dies ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung der Marke, die nur aus glatt beschreibenden Bestandteilen besteht. Sie enthält außer dem Begriff "Notfon", der - wie das in der mündlichen Verhandlung erörterte Ergebnis der Internet-Recherche des Senats ergeben hat - auch von anderen mit der Bedeutung Notfalltelefon verwendet wird, und dem wie bei einem Länderaufkleber für Autos elliptisch umrandeten "D" lediglich einen Telefonhörer mit dem Zusatz "SOS", wie er als Kennzeichnung für Notruftelefone üblich ist, sowie eine im Zusammenhang mit den vorgenannten Markenbestandteilen ohne weiteres als solche erkennbare Telefonnummer. Bei dieser Sachlage hat der Verkehr im Zusammenhang mit den sämtlich auf das Herbeirufen von Hilfe und die Hilfsleistung gerichteten Waren und Dienstleistungen keine Veranlassung, der Kennzeichnung mit der Marke etwas anderes als den Hinweis zu entnehmen, dass er unter der angegebenen Telefonnummer einen Notruf absetzen kann.

Die graphische Ausgestaltung der Anmeldung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn sie erschöpft sich in der Kombination von völlig üblichen Einzelelementen, die auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, über ihren reinen Informationsgehalt - Angabe einer Notruftelefonnummer - hinaus dem angesprochenen Verkehr einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu geben. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Darstellung eine konkrete Telefonnummer enthält. Denn gerade in einer Notsituation wird der Verkehr in der Angabe einer Telefonnummer zB auf einer Notrufsäule kein bestimmtes Unternehmen erkennen, sondern nur die Angabe, unter welcher Nummer er von dieser Säule aus einen Notruf absetzen kann.

Die von der Anmelderin angeführten Eintragungen anderer Marken, die jeweils den Begriff "Fon" enthalten, sind mit der angemeldeten Darstellung nicht zu vergleichen und schon deshalb nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu stützen.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü

Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/27W(pat)91-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 13.05.2003
Az: 27 W (pat) 91/01


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