Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 79/03

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2004, Az.: 30 W (pat) 79/03)

Tenor

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

In das Markenregister eingetragen ist unter 300 39 687 die Bezeichnung POC, ua für die Waren

"Kästen und Kisten aus unedlen Metallen, Körbe aus Metall, Speiseschränke aus Metall; Möbel, Spiegel, Rahmen, Büromöbel, Aktenschränke, Regale für Aktenordner (Möbel), Anrichten (Möbel), Anschlagtafeln, Apothekenschränke, Arzneischränke, Auflageböcke (Einrichtungsgegenstände), Bänke (Möbel), Blumentische (Möbel), Bücherregale, Büfetts (Möbel), Fachböden für Möbel, Garderobenständer, Schaugestelle, Rechenmaschinengestelle, Hocker, Hutständer, Karren für Computer (Möbel), Karteischränke, Kommoden, Ladentische, Lesepulte, Möbel aus Metall, Möbeltüren, Paravents (Einrichtungsartikel), Ablage- und Tischplatten, Profilleisten für Rahmen (Einrahmung) und Möbel-Modul-Systeme, Pulte, Geschirrschränke, Schreibtische, Schreibschränke, Schreibmaschinentische, Schubladen, Servierwagen (Möbel), Sitze aus Metall, Speiseschränke, nicht aus Metall, Stühle, Tische, Türen für Möbel, Vitrinen (Möbel), Werkbänke, Zeichentische, Zeitungshalter, Zeitungsständer."

Widerspruch erhoben haben die Inhaberin der rangälteren seit 1999 unter 399 07 322 für die Waren

"Möbel-, einschließlich Sitzmöbel, für den Heim- und/oder Bürobereich, insbesondere Schreibtische, Stühle und Beistellschränke und -kästen"

eingetragenen Marke POS sowie die Inhaberin der ebenfalls rangälteren, seit 2000 unter 300 33 644 ua für die Waren

"Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Perlmut, Bernstein, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Matratzen, Kissen, Schlafsäcke; Schirmständer"

eingetragenen Marke FOC AG.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß der Prüferin aufgrund der beiden Widersprüche die Löschung der angegriffenen Marke für deren oben angeführte Waren angeordnet. Zur Begründung ist hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 300 33 644 ausgeführt, das angegriffene Zeichen halte hinsichtlich dieser Waren, bezüglich derer Identität oder zumindest hochgradige Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren bestehe, den erforderlichen Abstand nicht ein. Prägendes Element des Widerspruchszeichens sei der Bestandteil "FOC", da der Zusatz "AG" rein beschreibend darauf hinweise, daß die Widersprechende ihre Geschäfte in Gestalt einer Aktiengesellschaft betreibe und dies dem betrieblichen Herkunftshinweis nicht zugerechnet werde. Die sich damit gegenüberstehenden Zeichen "FOC" und "POC" seien schriftbildlich hochgradig ähnlich.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, aufgrund der Kürze der Marken seien die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt, selbst bei bestehender Warennähe oder -identität auf kleinere Unterschiede zu achten. Die Unterschiede in den Anfangs- bzw Endkonsonanten reichten damit aus.

Die Markeninhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Widersprechende zu I tritt dem entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Widersprechende zu II hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Übertragung der angegriffenen Marke an die jetzige Markeninhaberin angezeigt und die Umschreibung beantragt worden.

II.

1. Mit dem Umschreibeantrag ist der neue Markeninhaber weiterer Beteiligter (§ 28 Abs 2 S 2 MarkenG).

2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Hinblick auf den Widerspruch aus der Marke 300 33 644 besteht im Umfang der durch den Beschluß der Markenstelle gelöschten Waren Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz.

Nach der maßgeblichen Registerlage ist zwischen den verfahrensgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke und dem Widerspruchszeichen 300 33 644 zumindest eine hochgradige Warenähnlichkeit gegeben.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde zu legen.

Der unter diesen Umständen gebotene besonders deutliche Abstand wird von der angemeldeten Marke bereits in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten.

Im Widerspruchszeichen tritt der Bestandteil "AG" nicht als kollisionsrelevant in Erscheinung, da es sich hierbei um die gängige Abkürzung für "Aktiengesellschaft" handelt und dieser keine kennzeichnende Bedeutung zukommt (vgl Senat, PAVIS PROMA, Püschel, 30 W (pat) 98/02 - SolarWorld AG).

Bei den sich damit gegenüberstehenden Zeichen "POC" und "FOC" handelt es sich um Kurzwörter. Diese werden durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflußt als längere Markenwörter. Daraus ergibt sich, daß hier mitunter Abweichungen in nur einem Laut Verwechslungen ausschließen können. Dies darf jedoch nicht verallgemeinert werden. Es ist insbesondere nicht gerechtfertigt, bei Kurzmarken grundsätzlich geringere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen. Vielmehr müssen auch bei solchen Marken die Abweichungen in jeder Hinsicht deutlich in Erscheinung treten (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 193 mit umfangreichen Nachweisen).

Unter Anwendung dieser Grundsätze reichen die Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen nicht mehr aus. Zwar können diese auch als Einzelbuchstaben wiedergegeben werden. Da es sich hierbei aber um aussprechbare Wörter handelt, ist in relevantem Umfang auch mit einer derartigen Wiedergabe zu rechnen und diese bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen. Die sich gegenüberstehenden Zeichen stimmen nicht nur in den letzten beiden Buchstaben überein. Auch die Anfangskonsonanten "P" und "F" weisen bei einer Aussprache im Wortzusammenhang gewisse klangliche Gemeinsamkeiten auf.

Wegen der bereits bestehenden Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht kommt es auf die von der Markenstelle angenommene schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht mehr an.

Da bereits wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 33 644 der Beschwerde der Erfolg zu versagen ist, konnte der weitere Widerspruch dahinstehen.

Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.

Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2004
Az: 30 W (pat) 79/03


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