Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. August 2001
Aktenzeichen: 9 W (pat) 34/01

(BPatG: Beschluss v. 27.08.2001, Az.: 9 W (pat) 34/01)

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 12. Januar 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Energie-Sparende für Kfz" zurückgewiesen. Der Beschluß ist am 19. Januar 2001 als Einschreiben zur Post gegeben worden.

Mit einem am 20. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schreiben vom 17. März 2001 hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und sich zugleich entschuldigt, daß er sich nicht früher "gemeldet habe". Seine Ehefrau liege im Krankenhaus und er habe auf die Kinder aufpassen müssen. Insoweit legt er eine Bescheinigung des Krankenhauses vor, wonach seine Frau am 2. März 2001 dort zur stationären Behandlung aufgenommen worden sei. Er bittet um eine Fristverlängerung von drei bis fünf Monaten.

Die Beschwerdegebühr ist am 20. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

II.

Die Beschwerde gilt wegen Überschreitung der Frist für die Bezahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben (§ 73 Abs 3 PatG). Der sich aus dem Schreiben vom 17. März 2001 ergebende Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 123 PatG) ist unbegründet.

Gemäß § 73 Abs 3 PatG ist innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat, die nicht verlängerbar ist, eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Der Beschluß vom 12. Januar 2001 ist am 19. Januar 2001 als Einschreiben zur Post gegeben worden, so daß nach § 127 PatG in Verbindung mit § 4 VwZG dieser Beschluß mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 22. Januar 2001, als zugestellt gilt. Die Beschwerdegebühr ist am 20. März 2001 und damit nicht bis Ablauf eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, so daß die Beschwerde nach § 73 Abs 3 PatG als nicht erhoben gilt.

Trotz Fristversäumnis wäre die Beschwerde zulässig, wenn der sich aus dem Schreiben vom 17. März 2001 ergebende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet wäre. Nach § 123 Abs 1 Satz 1 PatG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, daß er ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Ohne Verschulden handelt, wer bei der Fristwahrung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich dabei nach den persönlichen Verhältnissen des Säumigen und den Umständen des Einzelfalls (vgl Schulte PatG 6. Aufl. § 123 Rdn 95 ff). Die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe sind innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag geltenden Frist von zwei Monaten darzulegen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 123 Abs 2 Satz 1, 2 PatG).

Demgemäß kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der Anmelder hat weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, daß er die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdegebühr (ebenso wie der Beschwerde selbst) beim Deutschen Patent- und Markenamt zu gewährleisten. Seinem Antrag ist nicht zu entnehmen, daß er die für einen gewissenhaften, seine Belange sachgerecht wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den konkreten Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat, also alles getan hat, was bei Berücksichtigung der Umstände des Falles verständigerweise zu erwarten war (vgl BGH NJW 1976, 626; NJW 1985, 1 710; BPatG GRUR 1982, 357; BPatGE 32, 32).

Die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht entschuldigen können. Er hat weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, daß er an der rechtzeitigen Entrichtung der Gebühr bis spätestens 22. Februar 2001 verhindert war. Daß die Erkrankung seiner Ehefrau zu der Fristversäumnis geführt haben soll, mag menschlich verständlich sein, ist indes nicht geeignet, das Fristversäumnis rechtfertigen zu können. Insoweit können allenfalls eigene und plötzlich auftretende Erkrankungen des Anmelders selbst oder seines Verfahrensbevollmächtigten in Ausnahmefällen ein Verschulden entfallen lassen (vgl Benkard PatG 9. Aufl. § 123 Rdn 40). Schon weil ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben ist, war der Anmelder nicht ohne Verschulden daran gehindert, die Frist zur Entrichtung der Gebühr einzuhalten. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Anmelders und der Bescheinigung des Krankenhauses, daß seine Ehefrau erst am 2. März 2001 in das Krankenhaus eingeliefert worden ist, während die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr bereits am 22. Februar 2001 abgelaufen war. Insoweit hat der Anmelder nicht einmal dargelegt, inwieweit ein Zusammenhang zwischen Fristversäumnis und Erkrankung seiner Ehefrau bestehen soll.

Da der Wiedereinsetzungsantrag mithin unbegründet ist und die Beschwerde mangels rechtzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt (§ 73 Abs 3 PatG), war die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (vgl BPatGE 3, 223; Schulte aaO § 73 Rdn 106).

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämperbr/prö






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Beschluss v. 27.08.2001
Az: 9 W (pat) 34/01


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