Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 13. März 2008
Aktenzeichen: 3 B 06.3203

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 13.03.2008, Az.: 3 B 06.3203)

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2006 wird aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die 19. geborene Klägerin (geschieden, 1 Kind) war vom 1. März 2002 bis 29. Februar 2004 als Veterinärassistentin im Angestelltenverhältnis beim Landratsamt S. -Veterinäramt- beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 5. Februar 2002 wurde die Klägerin zur Ausbildung für den mittleren veterinär-technischen Dienst sowie zur Wahrnehmung entsprechender Aufgaben bis zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt. Nach § 5 des Arbeitsvertrags war die Klägerin ferner verpflichtet, die Anstellungsprüfung zu dem von der zuständigen Stelle bestimmten Zeitpunkt abzulegen.

Nachdem sie die fachtheoretische Ausbildung einschließlich der Anstellungsprüfung erfolgreich abgelegt hatte (s. Bl. 89 des Personalakts) wurde sie mit Wirkung vom 1. März 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Technischen Obersekretärin z.A. ernannt. Die Ernennungsurkunde wurde am 30. Januar 2004 ausgehändigt.

Aufgrund von Hinweisen in einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 12. Februar 2004 wurde festgestellt, dass die Klägerin mehrfach unter Verwendung ihrer dienstlichen Mitbenutzernummer unberechtigt Daten aus der sog. HIT-Tierdatenbank am 17. und 22. Juli 2003, am 17. Dezember 2003 und am 6. und 10. Februar 2004 abgerufen und an den Landwirt/Viehhändler Z. weitergegeben hatte.

Die HIT-Datenbank ist eine zentrale Datenbank in der EU weit Rinder gekennzeichnet und registriert werden. Jeder meldepflichtige Landwirt hat nur Zugriff auf seine eigenen Daten. Generelle Abfragen können nur von Behörden getätigt werden. Die von der Klägerin an Z. weitergegebenen Daten enthalten die Tierpassnachbestellungen bestimmter Betriebe, Ohrmarkennummern, Zeitpunkt der Nachbestellung, Meldedatum, den Grund und den Meldeweg.

Am 19. Februar 2004 wurde die Klägerin mündlich zum Verdacht der unberechtigten Weitergabe von Daten angehört. Hierzu wird auf den Aktenvermerk des Leiters der Abteilung 3 vom 23. Februar 2004 (Bl. 41 ff. der behördlichen Ermittlungsakte) und auf die dienstliche Stellungnahme der Klägerin vom 20. Februar 2004 (Bl. 40 dieser Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 26. Februar 2004 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angehört. Ferner wurde ihr ab 1. März 2004 die Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung sofortiger Vollziehung verboten.

Mit Bescheid vom 11. März 2004 wurde die Klägerin € unter Anordnung des Sofortvollzugs € aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG, entlassen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass diese Entlassungsnorm in engem Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 BayBG stehe, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden dürfe, wer sich hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt habe. Der Mangel der persönlichen Eignung der Klägerin stehe bereits jetzt umstößlich fest. Sie habe ihre Zugriffsmöglichkeit auf die HIT-Datenbank in ihrer Eigenschaft als Kontrollorgan des Staates genutzt, um mehrfach Daten an einen Unberechtigten weiterzugeben. Die Klägerin sei bereits bei ihrer Einstellung als Angestellte über die Verschwiegenheitspflicht und die entsprechenden Straftatbestände hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Datengeheimnissen belehrt worden. Darüber hinaus habe sie gegen eine Weisung ihres Vorgesetzten, sich aus der Sache herauszuhalten, verstoßen. Dass die Verfehlungen der Klägerin bereits vor Beginn der Probezeit zu Tage getreten seien, stehe dem Nichtabwarten der regulären Probezeit nicht entgegen, da der Eignungsmangel auch während der Probezeit nicht behoben werden könne. Die Klägerin habe sich als Angestellte des öffentlichen Dienstes in einem Pflichtenverhältnis befunden. Die Verfehlungen seien weder der Regierung von Unterfranken noch dem Landratsamt zum Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde bekannt gewesen.

Der Widerspruch der Klägerin vom 19. März 2004, begründet mit Schriftsatz vom 7. Juni 2004, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2004 (Bl. 60 der Behördenheftung €Entlassung€) zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage vom 23. August 2004 beantragte die Klägerin,

den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 11. März 2004 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 19. Juli 2004 aufzuheben.

Sie habe sich aufgrund einer Telefonnotiz ihres Vorgesetzten Dr. Wa. vom 1. September 2003 für berechtigt gehalten, Z. die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie habe diesem helfen wollen, seine verschwundenen Rinder wieder zu finden und den auch in der Öffentlichkeit vielfach diskutierten Missbrauch der HIT-Datenbank aufzudecken. Sie sei sich dabei nicht bewusst gewesen, irgendwelche Dienstpflichten zu verletzen. Sie sei vielmehr unverschuldet von ihren Vorgesetzten in ein Politikum verwickelt worden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei bereits am 1. März 2002 über ihre allgemeine Schweigepflicht sowie die einschlägigen Strafvorschriften belehrt worden. Im Lauf ihrer Tätigkeit sei sie mehrmals von Vorgesetzten darauf hingewiesen worden, dass Auskünfte aus der Rinderdatenbank nicht erteilt werden dürften. Die streitgegenständliche Telefonnotiz habe lediglich eine Benachrichtigung über den von Z. geäußerten Rückrufwunsch enthalten und der Klägerin keinerlei Berechtigung gegeben, ungesetzliche Auskünfte zu erteilen. Vielmehr hätte sie sich bei ihrem Vorgesetzten rückversichern müssen. Insbesondere aus der Einlassung der Klägerin gegenüber Dr. Wa. und ORR. K. am 19. und 20. Februar 2002 ergebe sich, dass ihr bewusst gewesen sei, mit der Weitergabe der Daten an Z. ihre Dienstpflichten zu verletzen.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2006 gab das Verwaltungsgericht dem Klagebegehren statt. Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig; ein Fehlverhalten der Klägerin während der Probezeit sei nicht feststellbar und könne folglich nicht Grundlage für die Feststellung der Nichteignung sein. Unabhängig von der Frage, ob die Umdeutung einer Entlassung in eine Rücknahme der Ernennung gemäß Art. 15 BayBG überhaupt zulässig wäre, seien hier die Voraussetzungen des Art. 15 BayBG insbesondere des Abs. 1 Nr. 2, nicht erfüllt, da die Klägerin nicht rechtskräftig verurteilt, sondern das Strafverfahren eingestellt worden sei. Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG müsse die Nichtbewährung in der Probezeit stattgefunden haben. Ausnahmsweise seien nach der obergerichtlichen Rechtsprechung Vorkommnisse, die vor der Ernennung zum Beamten auf Probe lägen, bei der Feststellung mangelnder Bewährung dann berücksichtungsfähig, wenn ihnen im Zusammenhang mit weiteren Vorkommnissen während der Probezeit im Sinne eines sogenannten Summeneffekts besonderes Gewicht zukomme. Bei der Klägerin sei es jedoch nach Beginn der Probezeit zu keinem vorwerfbaren Verhalten mehr gekommen. Zu einer anderen Beurteilung könne auch nicht führen, dass in der Laufbahn des mittleren veterinär-technischen Dienstes die Bewährung in einem zweijährigen Angestelltenverhältnis Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei.

Mit der mit Beschluss des Senats vom 19. Juli 2007 zugelassenen Berufung hat der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Fehlverhalten der Klägerin (unberechtigte Weitergabe von Daten, die ihr in dienstlicher Eigenschaft bekannt geworden seien, an Dritte) stelle einen schweren Rechtsverstoß dar und rechtfertige die Annahme fehlender charakterlicher Eignung. Ebenfalls das Verhalten der Klägerin nach ihrer Ernennung [gemeint: nach Aushändigung der Ernennungsurkunde] zur Beamtin auf Probe, nämlich die Datenweitergaben vom 6. und vom 10. Februar 2004 € aber auch die vorausgehenden Verfehlungen seien bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass es ohne die Notiz ihres Vorgesetzten nicht zu den Informationen gegenüber Z. gekommen wäre. Zu berücksichtigen sei, dass es Z. um verschwundene Tiere ging und dass Z. mit der HIT-Datenbank einen Disput geführt habe, weil er diese Datenbank nicht für funktionsfähig und den Erfordernissen der Europäischen Kommission für nicht entsprechend erachtet habe. Die Klägerin sei durch ihren Vorgesetzen in Unkenntnis des gesamten Geschehens in ein Politikum hineingezogen worden. Die Verifizierung, ob ein Rind ummarkiert worden sei, stelle keinen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar, das sich mit personenbezogenen Daten befasse. Darüber hinaus könne ein Verstoß, der im Angestelltenverhältnis begangen werde, nur dann einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde gelegt werden, wenn der Beamte auf Probe sein Fehlverhalten als Beamter fortsetze. Wenn die Auffassung vertreten werde, dass während des Angestelltenverhältnisses ein gravierender Verstoß seitens der Klägerin erfolgt sei, dann sei zwingend Art. 15 BayBG zugrunde zu legen. Werde die Ernennung nicht gemäß Art. 15 BayBG zurückgenommen, so sei es der Beklagten auch verwehrt, auf Art. 42 BayBG zurückzugreifen.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 hat der Senat die Beteiligten zu der Absicht gehört, der Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss stattzugeben.

Die Klägerseite hat sich dazu nochmals mit Schriftsatz vom 21. Februar 2008, auf den Bezug genommen wird, geäußert.

Das gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen u.a. eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren (Az. 3 Js 13113/04) wurde durch die Staatsanwaltschaft S. mit Verfügung vom 19. Juli 2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 (Az. 3 AS 07.939) hat der Senat das Eilbegehren der Klägerin, das in der Sache darauf abzielte, ihre Dienstgeschäfte vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wieder aufnehmen zu dürfen, abgewiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft S. (Az. 3 Js 13113/04) sowie die Behörden- und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 21. Februar 2008 enthält keine wesentlichen neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte. Eine erneute Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO war deshalb nicht erforderlich.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Der Entlassungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 11. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2004 ist rechtmäßig; er wurde zutreffend auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG gestützt.

Zum Zeitpunkt der Entlassung (Bescheid vom 11. März 2004) befand sich die Klägerin, die mit Wirkung vom 1. März 2004 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden war, in einem Beamtenverhältnis. Maßgeblich sind folglich die beamtenrechtlichen Entlassungsregelungen und nicht die für Angestellte geltenden arbeitsrechtlichen Kündigungsmaßstäbe. Von einer anderen Beurteilung ist der Senat im Übrigen, anders als die Klägerin meint, auch nicht in seinem Zulassungsbeschluss vom 19. Juli 2007 ausgegangen. Der Senat hat darauf abgestellt, dass die Klägerin als Angestellte wie als Beamtin denselben Aufgabenbereich wahrzunehmen hatte, dass sie bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet war und dass das im Angestelltenverhältnis gezeigte Fehlverhalten in das Beamtenverhältnis hineinwirkt.

In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit €darf€ gemäß Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 BayBG nur berufen werden, wer sich in einer Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Dementsprechend handelt es sich bei der Regelung des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG, wonach der Beamte auf Probe € außer aus den in Art. 40 und 41 genannten Gründen € auch entlassen werden €kann€, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt, um eine zwingende Regelung und nicht um eine Ermessensbestimmung.

Bei der Beurteilung der Bewährung des Beamten handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, bei der dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser kann gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Begriff der mangelnden Bewährung oder die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liegt oder allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Erläuterung 16 Buchst. d) und i) zu Art. 42 m. Nachw. der Rechtspr. des BVerwG). Vorliegend hat der Beklagte € rechtsfehlerfrei € die fehlende persönliche (charakterliche) Eignung wegen der begangenen Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht bejaht. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin gegen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verstoßen hat (entgegen der klägerischen Auffassung fallen gemäß § 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz unter personenbezogene Daten nicht nur Einzelangaben über persönliche, sondern auch über €sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen€). Ebenso unerheblich ist ferner, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 19. Juli 2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist; denn die Verletzung dienstlicher Verschwiegenheitspflichten setzt nicht die Erfüllung einschlägiger Straftatbestände (§ 44 BDSG; § 353b, § 203 StGB) voraus.

Als Angestellte unterlag die Klägerin der Schweigepflicht gemäß § 9 BAT, die im Übrigen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt (vgl. § 9 Abs. 4 BAT), über die sie am 1. März 2002 gegen Unterschrift belehrt worden war. Als Beamtin unterlag sie der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit des Art. 69 Abs. 1 BayBG, die mindestens vergleichbare Anforderungen hinsichtlich der Pflicht, über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, beinhaltet. Die Klägerin hat ihre dienstliche Pflicht zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten dadurch verletzt, dass sie Z. mehrfach über Einzelheiten aus der HIT-Datenbank auf dessen Anfragen informiert hat, die nicht nur Rinder von Z. (nur soweit hatte er ein Auskunftsrecht) sondern auch Rinder anderer Betriebe betrafen. Abfragen und die Weiterleitung von Informationen an Z. haben mehrfach in der Zeit von Juli 2003 bis Februar 2004 stattgefunden (sh. hierzu auch Bl. 307 bis 321 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, in denen die e-mails mit den Anfragen des Z. und den Antworten der Klägerin ausgewertet worden sind). Die Klägerin kannte ihre dienstlichen Pflichten sowohl aufgrund der Belehrung vom 1. März 2002 wie auch aufgrund der ausdrücklichen Hinweise von Dr. Wie. vom 19. September 2002 und vom 1. September 2003, die ihr anlässlich veterinärdienstlicher Kontrollen gegeben wurden (vgl. dienstliche Erklärung VOR Dr. Wie. vom 2.7.2004, Bl. 58 ff. der Behördenheftung €Entlassung€).

Die Klägerin hat ihre Verschwiegenheitspflicht bewusst verletzt.

Aus der Telefonnotiz von VetD Dr. Wa., mit der sie lediglich um einen Rückruf bei Z. gebeten wurde, konnte die Klägerin nicht ableiten, dass sie damit auch von ihrem Vorgesetzten aufgefordert oder angewiesen worden wäre, Z. Auskünfte zu erteilen, die andere Betriebe/Rinder als seine eigenen betrafen (vgl. dienstliche Erklärungen VetD Dr. Wa. vom 2.7.2004, Bl. 55 ff. der Behördenheftung €Entlassung€).

Dass die Klägerin selbst wusste, dass sie gegen dienstliche Pflichten durch Weitergabe von Informationen aus der HIT-Datenbank verstieß ergibt sich aus ihrer dienstlichen Erklärung vom 20. März 2003 (Bl. 40 der Behördenheftung €Weitergabe von Daten€), in der sie erklärte, dass sie von Z. €bedrängt€ wurde, ihm die dort angegebenen Informationen über niedersächsische Betriebe zu beschaffen.

Auch die e-mail-Auswertung, die sich in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befindet, lässt erkennen, dass die Klägerin sich des Verstoßes gegen ihre Dienstpflichten bei der Weitergabe von Informationen bewusst war (vgl. e-mail vom 1.9.2003 €das ist die letzte Information, die ich Ihnen geben kann. Wir hatten gerade Dienstbesprechung. Am Freitag kam ein Anruf von der Regierung wobei Ihr Name gefallen ist € €; e-mail vom 8.1.2004 € € ich verschaffe Ihnen, soweit ich es mit meinem Gewissen vereinbaren kann die nötigen Informationen, aber ansonsten möchte ich mich aus der ganzen Sache heraushalten €€).

Dass die Klägerin sich ihres Pflichtverstoßes bewusst war ergibt sich insbesondere auch aus dem Vermerk des Landratsamts vom 23. Februar 2004 über die Anhörung der Klägerin am 19. Februar 2004 (Bl. 41 ff. der Behördenheftung €Weitergabe von Daten€). Die Klägerin hat danach erklärt (vgl. S. 3 und 4 dieses Vermerks), sie habe gewusst, dass sie keine derartigen Auskünfte erteilen dürfe. Sie räumte ferner ein, mehrfach Abfragen gemacht und weitergeleitet zu haben.

Unmaßgeblich ist, ob die Klägerin damals Z. persönlich kannte oder nicht. Widerlegt ist allerdings, dass der Kontakt mit Z. erst durch die Telefonnotiz von Dr. Wa. zustande kam, die die Klägerin (ausweislich ihrer dienstlichen Erklärung vom 20.2.2004) unmittelbar nach einer Vor-Ort Kontrolle am 1. September 2003 auf ihrem Schreibtisch vorgefunden hatte. Die Klägerin hatte bereits vor diesem Datum zahlreiche e-mail Kontakte mit Z. (s. auch hierzu die e-mail Auswertungen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, Bl. 3 ff. und Bl. 307 ff. der Akten der Staatsanwaltschaft S. Az. 3 Js 13113/04, jeweils beginnend ab 22.7.2003).

Auch eine möglicherweise uneigennützige Motivation, etwa dergestalt, dass nach Auffassung der Klägerin der Verbraucherschutz durch die Datenhandhabung nicht lückenlos gesichert war, stellt keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für ihr Fehlverhalten dar. Wenn sie Mängel des Datensystems für möglich erachtete, hätte sie sich zunächst an ihre Vorgesetzten wenden müssen, jedoch nicht auf eigene Faust handeln dürfen.

Ihre Pflicht zur Wahrung von Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten hat die Klägerin verletzt, als sie sich noch im Angestelltenverhältnis befand. Zutreffend hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayBG (nach seinem Wortlaut) auf die Bewährung €in der Probezeit€ abstellt. Tatumstände, die schon bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorlagen u n d bereits vor der Einstellung geprüft wurden, oder zu prüfen gewesen wären, können grundsätzlich nicht als Grundlage für die mangelnde Bewährung herangezogen werden. Sie bleiben jedoch dann berücksichtigungsfähig, wenn sie für die Ernennungsbehörde nicht bereits bei der Ernennung als nicht behebbarer Mangel erkennbar waren und sich während der Probezeit fortsetzten (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Erläuterung 17a zu Art. 42 m. Rechtspr.nachw.).

Im Fall der Klägerin ist die € atypische - Situation gegeben, dass die Behörde nach Aushändigung der Ernennungsurkunde (am 30.1.2004), aber schon vor dem Wirksamwerden der Ernennung (zum 1.4.2004), nämlich im Februar 2004 von der unberechtigten Datenweitergabe Kenntnis erlangt hat. Die nach Aushändigung der Ernennungsurkunde gewonnenen Erkenntnisse durfte der Beklagte der Feststellung der mangelnden persönlichen Eignung und damit der Entlassung gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG zugrunde legen.

Nach Auffassung des Senats ist von erheblicher Bedeutung, dass die Bewährung in einer zweijährigen Angestelltentätigkeit (neben einer fachtheoretischen Ausbildung und dem erfolgreichen Bestehen der Anstellungsprüfung) Teil der Ausbildung für den mittleren veterinär-technischen Dienst in Bayern und damit Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 der ZAPO VetmtD vom 18.9.2002, GVBl S. 518). Dies ist dementsprechend in § 1 und § 5 des Arbeitsvertrags mit der Klägerin vom 5. Februar 2002 (vgl. Bl. 58 des Personalakts) festgelegt. Die Klägerin hatte als Angestellte wie als Beamtin denselben Aufgabenbereich und sie unterlag dabei in gleicher Weise der Verpflichtung zur Verschwiegenheit, auch hinsichtlich von Daten aus der HIT-Datenbank. Das im Angestelltenverhältnis gezeigte Fehlverhalten wirkt daher in die Beurteilung der Eignung für das Beamtenverhältnis hinein und durfte deshalb der Entlassung zugrunde gelegt werden. Da das Verhalten der Klägerin einen gravierenden Mangel der persönlichen Eignung begründet, bestand für den Dienstherrn auch keine Veranlassung (anders wenn es sich um einen €Grenzfall€ gehandelt hätte), im Rahmen der beamtenrechtlichen Probezeit noch zu prüfen, ob sich die hier eindeutig schon im Februar 2004 negative Prognoseentscheidung möglicherweise noch revidieren ließe. Der Senat sieht in dieser Vorgehensweise auch keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 28.11.1980, Az. 2 C 24/78, BVerwGE 61, 200 = NJW 1981, 1390). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 28. November 1980 deutlich gemacht, dass der im öffentlichen Interesse zu beachtende Grundsatz, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis berufen werden sollen (Art. 33 Abs. 2 GG) auch schon bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu beachten ist, dass nur €r e g e l m ä ß i g€ eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist, €vor allem bei Bewerbern, die bisher noch nicht im öffentlichen Dienst standen€. Abweichend ist - wie dargelegt - der Fall der Klägerin. Sie stand € als Angestellte im öffentlichen Dienst - bereits in einem Pflichtenverhältnis zum Beklagten. Nachdem er von den Pflichtverstößen Kenntnis erlangt hatte und eine Bewährung im Rahmen der Probezeit € rechtsfehlerfrei € ausschloss, durfte er € zum einen € die Entlassungsverfügung auf diese Vorfälle stützen und war € zum andern € nicht gehindert, seine Entscheidung ohne die Erlangung weiterer Bewertungserkenntnisse während einer (regulären) Probezeit zu treffen.

Schließlich kann sich nach Meinung des Senats auch keine Besserstellung der Klägerin im Vergleich zu einer Angestellten ergeben, von deren Fehlverhalten der Dienstherr vor der beabsichtigten Urkundenaushändigung erfährt und der deshalb die Urkunde nicht ausgehändigt wird, d.h. eine Ernennung zur Beamtin auf Probe gar nicht erst erfolgt.

Schließlich stand € entgegen der klägerischen Auffassung € der Entlassung gemäß Art. 42 BayBG nicht die Regelung des Art. 15 BayBG entgegen. Vorliegend war weder einer der expliziert aufgeführten zwingenden Rücknahmegründe des Art. 15 Abs. 1 noch der im Ermessen des Dienstherrn stehende Rücknahmegrund des Art. 15 Abs. 2 BayBG gegeben. Für den € wohl von der Klägerseite für einschlägig erachteten € Fall des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBG fehlt es an der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, wegen dem der Ernannte rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden war oder verurteilt wird. Auf das Verhältnis der Rücknahmebestimmung des Art. 15 BayBG zur Entlassungsregelung des Art. 42 BayBG kommt es schon deshalb nicht an. Anzumerken ist lediglich, dass ein Eignungsmangel, wie ihn Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG erfordert, jedenfalls nicht die Begehung einer Straftat gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBG voraussetzt.

Schließlich hatte der Senat auch nicht, wie die Klägerin meint, zu prüfen, ob hier Maßnahmen, die für die Klägerin weniger einschneidend wären, in Betracht kämen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ergangenen Entlassungsverfügung.

Der Berufung des Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.132,69 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Hälfte des 13-fachen Endgrundgehalts aus Besoldungsgruppe A 7).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 13.03.2008
Az: 3 B 06.3203


Link zum Urteil:
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