Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 11. Juni 2014
Aktenzeichen: 2-6 O 373/13, 2-06 O 373/13, 2-06 O 373/13, 2-6 O 373/13

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 11.06.2014, Az.: 2-6 O 373/13, 2-06 O 373/13, 2-06 O 373/13, 2-6 O 373/13)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung ihrer Marke €HAVE A BREAK€ sowie Löschung der Marke €TWIN BREAK€ der Beklagten.

Die Klägerin ist Teil der Unternehmensgruppe A und gehört damit zum größten Nahrungsmittelkonzern der Welt. Die Beklagte gehört zur B Gruppe, die unter verschiedenen Marken, u.a. €B1€ und €B2€, Süß- und Salzgebäck vertreibt.

Die Klägerin ist Inhaber einer Vielzahl von Deutschen Marken und Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil €KIT KAT€, sowie einer 3D-Marke die den sogenannten KIT-KAT-Finger zum Gegenstand hat. Bei Kit Kat handelt es sich um einen mit Schokolade überzogenen Waffel-Riegel, der in verschiedenen Varianten bereits seit 1911 zunächst in England, seit 1950 in einigen Commonwealth Ländern und Süd- Afrika und seit Mitte der 1970er Jahr in Kontinentaleuropa, den USA und Japan vertrieben wurde. Seit 1957 wird der Schokoladenriegel, der vornehmlich in einer roten Verpackung konfektioniert wird, mit dem Slogan €Have a break, have a KIT KAT€ beworben. Flankiert wird die Werbung auch mit Abbildungen oder Laufbildern, die das Zerbrechen eines €Fingers€ des Schokoriegels zeigen. Die Klägerin ist unter anderem Inhaberin der unter Nr. 002726925 aufgrund Verkehrsdurchsetzung am 30.08.2007 für Schokolade, Schokoladenwaren, Konditorwaren, Zuckerwaren, Biskuits eingetragenen Gemeinschaftswortmarke €HAVE A BREAK€. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Ausdruck der Markeninformation des HABM vom 26.08.2013 in Anlage K8 zur Klageschrift verwiesen. Die Marke wird € auch aktuell € innerhalb verschiedener Wortspiele in Werbekampagnen benutzt. In Deutschland erzielt die Klägerin mit Kit- Kat- Produkten Umsätze im xxxxx. Die Gesamtwerbeausgaben der Klägerin mit Bezug auf Kit-Kat- Produkte und mit Bezug auf den Werbeslogan beliefen sich von 2009 bis 2012 auf über xxxx Euro. Die Klägerin gab Marktforschungsgutachten in Auftrag, die zu dem Ergebnis gelangten, dass der Slogan €Have a break€ über 80% der deutschen und der britischen Bevölkerung bekannt seien.

Die Beklagte vertreibt unter ihrer Dachmarke €Griesson€ und der Produktbezeichnung €TWIN BREAK€ in roten Umverpackungen ebenfalls mit Milchschokolade überzogene Waffelriegel, die wie Kit-Kat-Riegel aus zwei €Fingern€ und aus drei geschichteten Waffeln mit einer Zwischenfüllung aus Schokoladencreme bestehen. Die Beklagte ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter DE 302011022801 u.a. für Schokolade, Schokoladenwaren, Pralinen und Zuckerwaren eingetragene Marke €TWIN BREAK€. Auf den Ausdruck der Markeninformation des DPMA vom 26.08.2013 in Anlage K22 zur Klageschrift wird Bezug genommen.

Dem vorliegenden Rechtsstreit ging eine das Produkt €KIT KAT€ betreffende rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien bzw. beteiligten Unternehmensgruppen vor dem Landgericht Bremen voraus, in der sich die Klägerin gegen die Nachahmung der für sie geschützten Form des €2-Finger€-Riegels wandte. Die Auseinandersetzung endete im Mai 2011 mit Abschluss einer Vergleichsvereinbarung, die auch die Gestaltung der Produktverpackung mit einbezog. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung vom 09.05.2011 in Anlage K 21 zur Klageschrift verwiesen.

Die Klägerin behauptet, bei ihrer Marke €HAVE A BREAK€ handele es sich um eine weltberühmte Marke, europaweit verfüge sie über eine außerordentlich hohe Bekanntheit im Zusammenhang mit Schokoladensüßwaren. Mit dem Vergleich vom Mai 2011 sei eine allumfassende, d.h. alle möglichen Kollisionspunkte grundsätzlich bereinigende Lösung hinsichtlich der beiderseitigen 2-Finger-Produkte intendiert gewesen. Hätten die Parteien an einen Vertrieb der Beklagten von Schokoladenriegeln unter der Bezeichnung €TWIN BREAK€ gedacht, hätten sie in der Vereinbarung auch dies verboten.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Benutzung der Kennzeichnung €TWIN BREAK€ durch die Beklagte ihre € der Klägerin € Rechte aus der Marke €HAVE A BREAK€ verletze. Ferner nutze die Beklagte die Wertschätzung der klägerischen Marke in unlauterer Weise aus und beeinträchtige deren Unterscheidungskraft. Schließlich komme ihrem Slogan und seinem Bestandteil €BREAK€ wettbewerbliche Eigenart zu. Die Beklagte ahme diesen Slogan mit €TWIN BREAK€ nach und führe dabei eine vermeidbare Herkunftstäuschung aus und nutze dessen Wertschätzung unangemessen aus und beeinträchtige sie.

Die Klägerin stützt ihre Klage in erster Linie auf die eingetragene Gemeinschaftsmarke €HAVE A BREAK€, hilfsweise auf die Verletzung einer Benutzungsmarke €HAVE A BREAK€ hilfshilfsweise auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht und höchsthilfsweise auf die Verletzung der Vergleichsvereinbarung vom Mai 2011.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im Gebiet der Europäischen Union (hilfsweise: im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) selbst oder durch Dritte Schokoladen-Waffel Produkte unter der Bezeichnung

TWIN BREAK

anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu bewerben, einzuführen, auszuführen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, auch wenn dies wie in folgender Form geschieht:

a.)

und/oder

b.)

2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer deutschen Marke Nr. 302011022801 (eingetragen für, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen, Schokolade, Schokoladewaren, Pralinen, Zuckerwaren, Bonbons, Marzipan, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Backmischungen ") einzuwilligen;

3. festzustellen, dass die Beklagte hinsichtlich der begangenen Handlungen gemäß Ziffer 1. verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, den diese infolge dieser Handlungen erlitten hat und noch erleidet;

4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage einer geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang ihrer vorstehend unter Ziffer 1. näher bezeichneten Handlungen, und zwar unter Angabe der Menge der ausgelieferten oder bestellten Waren, aufgeschlüsselt nach Gebieten und Zeiten, des erzielten Netto-Umsatzes und Gewinns, wobei zur Berechnung des Gewinns von dem erzielten Netto-Umsatz lediglich diejenigen Kostenpositionen abzuziehen sind, die sich unmittelbar auf Herstellung, Einkauf, Lagerung, Versicherung und Vertrieb der konkret betroffenen Produkte und die diesbezügliche Werbung beziehen und insbesondere keinen Gemeinkostenanteil enthalten sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensfeststellung und Löschung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 lit b GMV, wonach es Dritten u.a. untersagt ist, ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Die Verwechslungsgefahr wird durch den Ähnlichkeitsgrad der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen, der Kennzeichnungskraft der Marke und durch den Grad der Warennähe bestimmt. Zwischen diesen drei Bestimmungsfaktoren besteht eine Wechselwirkung, nach der der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. BGH GRUR 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTRA-PUREN; GRUR 2002, 1067, 1068 - DKV/OKV; GRUR 2003, 332 - Abschlussstück; GRUR 2008, 258 Tz. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484 Tz. 23 - METROBUS; GRUR 2010, 235, 236 Tz. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2013, 833, 835 - Culinaria/Villa Culinaria; EuGH GRURInt 2000, 899, 900 - Marca/Adidas). Eine Verwechslungsgefahr kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn eines der beiden Tatbestandsmerkmale der Bestimmung, nämlich die Marken- oder die Warenähnlichkeit, gänzlich fehlt. Denn in derartigen Fällen ist es nicht (mehr) möglich, davon auszugehen, dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (vgl. für die Warenähnlichkeit z. B. EuGH GRUR 1998, 922 Tz. 22- Canon; BGH GRUR 2002, 340; - Fabergé, GRUR 1999, 158,159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB).

So liegt der vorliegende Fall, in dem eine Markenähnlichkeit gänzlich zu verneinen ist.

Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit ist von dem das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH GRUR 2007, 235 Rdnr. 21 € Goldhase m.w. N.; GRUR 2009, 888, 889 Rn. 22 - Euro Telekom), wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen oder dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY). Dies gilt unabhängig davon, ob die prioritätsältere Marke oder das angegriffene Zeichen die zusätzlichen Bestandteile aufweist (BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRUR 2000, 233 f. - RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).

Entgegen der Auffassung der Klägerin führen diese Grundsätze nicht dazu, für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ausschließlich oder auch nur maßgeblich auf den übereinstimmenden Zeichenbestandteil €BREAK€ in den sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen abzustellen.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 € THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 € coccodrillo) oder dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung erhält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 30 € THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 865, 866 € Mustang; GRUR 2009, 772, 776 Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste). Auch kann bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils in den sich gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 31 € THOMSON LIFE; BGH GRUR 2007, 1066 Rn. 40 € Kinderzeit; GRUR 2009, 772, 776 Rn. 57 - Augsburger Puppenkiste). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Voraussetzung für eine Prägung mehrgliedriger Zeichen durch einzelne Bestandteile ist nämlich, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2002, 626, 628 - IMS, m.w.N.; GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling). Tritt eine Veränderung der Bedeutung der Kennzeichnung ein, wenn ein Bestandteil gestrichen wird, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die anderen Bestandteile die Gesamtkennzeichnung prägen würden; vielmehr prägt der gestrichene Bestandteil die komplexe Kennzeichnung mit (BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling). Eine solche die Prägung durch den Teil €BREAK€ ausschließende Sinnveränderung tritt sowohl bei der Marke der Klägerin als auch bei der Kennzeichnung der Beklagten ein.

Wird aus der Marke der Klägerin der Bestandteil €HAVE€ oder €HAVE A€ gestrichen, reduziert die Aufforderung des Slogans, eine Pause zu machen oder eben den Zwei-Finger- Riegel der Klägerin zu brechen, die sich die in vielfältiger Weise zu dem Schokoriegel der Klägerin werblich in Beziehung setzen lässt, auf das banale, ohne jegliche Beziehung zu den Produkten der Klägerin stehende Wort €Pause€ oder €Bruch€. Der Sinngehalt wird von einer Aufforderung auf einen einzelnen Begriff reduziert. Schon dadurch tritt eine Veränderung der Bedeutung der Kennzeichnung ein. Dasselbe gilt für die Kennzeichnung der Beklagten. Genauso wie bei der Beseitigung des Aussagegehalts des Slogans der Klägerin tritt auch bei der Kennzeichnung der Beklagten eine Reduzierung der Bedeutung € hier von Zwillings- oder Doppelpause bzw. Zwillings- oder Doppelbruch auf Bruch oder Pause - und damit eine Bedeutungsänderung ein, durch die die ursprüngliche Originalität des Wortsinns verloren geht, auf der die Einprägsamkeit, die Eignung zur (phantasievollen) Verknüpfung mit der Ware und damit die Eignung, als Herkunftshinweis zu dienen, nicht unmaßgeblich beruht.

Für die Beurteilung der Kennzeichenähnlichkeit ist folglich auf die beiderseitigen Gesamt-Kennzeichnungen abzustellen.

Die Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Kennzeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungsgehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734 € Lloyd; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 17 € SIERRA ANTIGUO; GRUR 2012, 64, 65 Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY), wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht genügt (vgl. BGH GRUR 1999, 241 - Lions; GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly; GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zweibrüder). Im vorliegenden Fall müssen die wechselseitigen Gesamt-Kennzeichen als völlig unterschiedlich eingestuft werden. Etwaige Ähnlichkeiten in Klang, Schriftbild und Bedeutungsgehalt beruhen nämlich allein auf der Übereinstimmung in dem Zeichenbestandteil €BREAK€, während sich die jeweils übrigen Zeichenbestandteile völlig unterscheiden. Könnte allein diese Übereinstimmung in den Gesamtbezeichnungen die Kennzeichenähnlichkeit begründen, würde ein unauflöslicher Wertungswiderspruch entstehen. Dies würde hier nämlich dazu führen, dass einerseits das Abstellen auf €BREAK€ in der Gesamtbezeichnung wegen deren fehlender Prägung abgelehnt würde und andererseits die Zeichenähnlichkeit und letztendlich die Verwechslungsgefahr allein wegen der Übereinstimmung im Bestandteil €BREAK€ bejaht würde. Damit wäre der Bestandteil €BREAK€ doch wieder (allein) prägend für Kennzeichnung und Ergebnis. Folglich müssen die tatsächlichen, auf dem Bestandteil €BREAK€ in den beiden Zeichen beruhenden Ähnlichkeiten aus der Betrachtung ausgeschlossen und allein als zur Begründung von Assoziationen bei den beteiligten Verkehrskreisen geeignet angesehen werden. Bloße Assoziationen können jedoch eine Verwechslungsgefahr oder hier bereits eine Kennzeichenähnlichkeit nicht begründen (vgl. (BGH GRUR 2009, 772, 777 Rdnr. 69 € Augsburger Puppenkiste; GRUR 2010, 729, 732 Rdnr. 43 € MIXI; GRUR 2013, 833, 840 f. Rn. 69 - Culinaria/Villa Culinaria).

Art. 9 Abs. 1 lit c GMV scheidet als Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ebenfalls aus.

Danach ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Markeninhabers ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Auch diese Anspruchsgrundlage erfordert nach ihrem Wortlaut zumindest Kennzeichenähnlichkeit, die im vorliegenden Fall gänzlich fehlt. Auch hier genügt es nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken (vgl. BGH GRUR 2003, 973, 975 - Tupperwareparty). Ebenso wenig reicht dafür der Umstand aus, dass die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint (BGH GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder).

Die geltend gemachten Ansprüche können nicht auf § 4 Nr. 9 lit a oder lit b UWG gestützt werden.

Die markenrechtlichen Regelungen stellen in ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Anwendungsbereich grundsätzlich eine abschließende Regelung dar (BGH GRUR 2006, 329 € Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Neben markenrechtlichen Ansprüchen können lauterkeitsrechtliche Ansprüche nur dann bestehen, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist (BGH GRUR 2003, 332, 335 € Abschlussstück). Insbesondere problematisch ist dabei das Verhältnis des Markenrechts zu den Tatbeständen des §§ 4 Nr. 9 a UWG (vermeidbare Herkunftstäuschung) sowie 4 Nr. 9 b UWG (Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung), weil diese Aspekte auch im Markenrecht eine Regelung gefunden haben. Die Regelung des ergänzenden Leistungsschutzes sind daher nur anwendbar, wenn lediglich ein Schutz für konkrete Leistungsergebnisse vor unlauterer Nachahmung begehrt wird. Denn § 4 Nr. 9 UWG setzt für jede der in Buchstraben a - c geregelten Fallgruppen voraus, dass der Verletzer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind.

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche allein auf die Verwechslungsgefahr, die Rufausbeutung und die Rufbeeinträchtigung, die nach ihrer Auffassung aus der Zeichenbenutzung durch die Beklagte resultiert. Ausweislich ihrer Begründung stellt sie jedoch nicht auf eine etwaige Nachahmung ihrer Produkte ab, sondern auf die Nachahmung ihrer Gemeinschaftsmarke. Aber selbst wenn die Klägerin ihren Vortrag in diesem Zusammenhang anders verstanden haben und auch auf eine Nachahmung ihrer Schokoriegel durch die Beklagte abstellen wollte, wäre dem Gericht eine entsprechende Prüfung aufgrund seiner auf § 308 ZPO beruhenden Bindung an die Klageanträge versagt. Denn ausweislich der Antragsfassung begehrt die Klägerin nicht das Verbot von als Nachahmung angegriffenen konkreten Schokoriegeln der Beklagten, sondern das Verbot der Kennzeichenbenutzung.

Die geltend gemachten Ansprüche können nicht auf § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 13 des Anhangs der Vorschrift gestützt werden.

Danach ist die Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung einer Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen, unzulässig.

Die Absicht, den Verbraucher über die betriebliche Herkunft des beworbenen Produkts zu täuschen, ist gegeben, wenn der Werbende weiß, dass es sich um ein ähnliches Produkt handelt, und wenn er den Verbraucher bewusst darüber täuschen will, dass es kein Produkt des Originalherstellers ist, wobei bedingter Vorsatz genügt. Der dem Anspruchsteller obliegende Nachweis lässt sich in der Regel nur anhand objektiver Indizien führen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Anh. zu § 3 Rn. 13.7; BGH GRUR 2013, 1161, 1166 Rn 70 f. € Hard Rock Cafe).

Wie bereits in anderem Zusammenhang zu Art. 9 Abs. 1 lit c GMV ausgeführt, lassen die vorgetragenen objektiven Umstände des vorliegenden Falles allenfalls darauf schließen, dass die Beklagte durch bloße Assoziationen an das Zeichen der Klägerin Aufmerksamkeit erwecke. Auf eine Absicht, über die betriebliche Herkunft ihrer Waren zu täuschen, kann jedoch nicht geschlossen werden.

Es kann dahinstehen, ob die im Klageantrag zu 1.a. abgebildete Produktverpackung der Beklagten aufgrund der Benutzung der roten Farbe und der Abbildung der für die Klägerin typischen Schokoriegel neben der durch die Verwendung der Bezeichnung €TWIN BREAK€ hervorgerufenen Assoziationen ein Verbot nach § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der zu § 1 UWG entwickelten Grundsätze über unlautere werbliche Gleichstellungsbehauptungen (vgl. BGHZ 40, 391, 398 - Stahlexport; GRUR 1969, 413, 415 - Angelique II; GRUR 1983, 247 - Rolls-Royce; GRUR 1985, 550, 553 - Dimple; GRUR 1994, 732 - McLaren) rechtfertigen kann. Auch insoweit ist eine Verurteilung aufgrund der allein auf das Verbot der Kennzeichenverwendung gerichteten Klageanträge ausgeschlossen.

Die geltend gemachten Ansprüche können schließlich nicht aus der Vergleichsvereinbarung vom Mai 2011 hergeleitet werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine Pflicht der Beklagten, bei der Wahl der Produktmarke, einen dem Zeichen €SUPER KNICKS€ vergleichbaren Abstand zu den bekannten Wortmarken der Klägerin (€KIT KAT€ und €HAVE A BREAK€) einzuhalten, nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründen.

Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung, weil der Vergleich keine Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist. Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhaltes führen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2014 € XII ZR 76/13 Rn. 17 € juris).

Eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Lücke ist vorliegend schon deshalb nicht vorhanden, weil sie durch die Vorschriften des dispositiven Rechts gefüllt werden kann. Die Vorschriften des Markenrechts regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Markenverletzung vorliegt. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist neben diesen Vorschriften kein Raum.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 11.06.2014
Az: 2-6 O 373/13, 2-06 O 373/13, 2-06 O 373/13, 2-6 O 373/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/13edd25c7a39/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_11-Juni-2014_Az_2-6-O-373-13-2-06-O-373-13-2-06-O-373-13-2-6-O-373-13




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