Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 5/04

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2005, Az.: 24 W (pat) 5/04)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke PrintNetist für die Dienstleistungen

"Planung und Gestaltung von Software-Anwendung zur Vernetzung der Produktionsprozesse Vorstufe, Druck, und Weiterverarbeitung zu einer integrierten CIM-Lösung (Computer Integrated Manufacturing), für die Integration eines Maschinenvoreinstellsystems einer Druckmaschine in einen Workflow für digitalisierte Druckproduktion (offenes Workflow-System, d. h. Möglichkeit der Integration von Produktionssystemen anderer Hersteller in den PrintNet-Workflow);

Planung und Gestaltung von Software-Anwendung zur Vernetzung von Druckereien mit Druck-Auftraggebern und Druckerei-Zulieferern über das Internet zur Abwicklung und Druckaufträgen"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle und - so der Erinnerungsprüfer - die Wortverbindung außerdem als beschreibende Angabe für die Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Zur Begründung führt die Markenstelle im wesentlichen aus, bei der angemeldeten Marke handele es sich zwar um eine Wortneuschöpfung. Diese setze sich jedoch sprachüblich aus den auch in Deutschland bekannten und gebräuchlichen, der englischen Sprache entlehnten Wörtern "Print" (= Druck) und "Net" (= Netz, Netzwerk) zusammen und ergebe den zusammengesetzten Begriff "Drucknetzwerk". Die Wortzusammensetzung weise daher lediglich als sachbezogene Information auf Inhalt, Thematik und Zielsetzung der von der Markenanmelderin erbrachten Dienstleistungen hin, nämlich daß diese insbesondere Aufbau, Betrieb, Unterhalt, Planung und Gestaltung eines solchen Netzwerkes dienten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine fantasievolle Wortneubildung, die nicht dem deutschen Wort "Drucknetzwerk" gleichzusetzen sei. Auch beschreibe die Wortzusammensetzung nicht konkrete Eigenschaften der Dienstleistungen der Anmeldung, da diese kein Netzwerk von Druckern darstellten. Das unter der Bezeichnung "printnet" angebotene Produkt der Anmelderin habe zu einem solchen Netzwerk keinen markenrechtlich relevanten Bezug.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf die Ergebnisse einer Internet-Recherche des Senats, die der Anmelderin übersandt worden ist, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt 2004, 28, 29 - Nr 29 ff - "Doublemint"). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr 34 ff - "BIOMILD"). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke in den Augen der beteiligten Verkehrskreise gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr 53, 56 - "Postkantoor"). Auch Begriffsneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, daß sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, daß ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr 41 - "BIOMILD"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 100 - "Postkantoor"). Letzteres ist hier nicht der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei dem in der Begriffskombination "PrintNet" der angemeldeten Marke enthaltenen Wortbestandteil "Print" um den im Inland allgemein geläufigen Begriff für "Druck" (vgl Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. CD-ROM, Stichwörter "printed in ...; Printer; Printmedien"; Deutsch - Englisches Wörterbuch - TU Chemnitz, online-Ausgabe; wissen.de Wörterbuch der deutschen Sprache, online-Datenbank, jeweils Stichwort "print"). "Net" bezeichnet in der englischen und deutschen Sprache ein Netz bzw Netzwerk (vgl Deutsch - Englisches Wörterbuch - TU Chemnitz, online-Ausgabe; DUDEN, aaO; wissen.de, aaO, jeweils Stichwort "Net"). Das entsprechend existierenden Begriffen der deutschen Umgangssprache (vgl einerseits zB "Printmedien, Printer, Printwerbung", andererseits "Network, Internet, Intranet" usw - Stichwörter in Online-Wörterbuch Wortschatz Deutsch der Universität Leipzig, Suchworte "*net" und "print*") gebildete Gesamtzeichen bringt damit, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, zum Ausdruck, daß es sich bei "PrintNet" um ein Netzwerk handelt, das dem Drucken dient, wobei die Binnengroßschreibung völlig im Rahmen des Üblichen liegt (vgl BGH GRUR 2003, 963, 965 "Anti-Vir/AntiVirus").

Die hier angesprochenen fachkundigen Verkehrskreise, deren Fachsprache das Englische ist, werden darum die angemeldete Kennzeichnung in ihrer Bedeutung von "Druck-Netzwerk" verstehen und darin im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Anmeldung nur eine reine Sachangabe sehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Begriffe wie "Printnetzwerk" oder "Drucknetzwerk" auf dem betreffenden Waren- und Dienstleistungsgebiet bereits als einschlägige Sachangaben nachweisbar sind. So ergab die Internet-Recherche des Senats etwa unter der Überschrift "WRS Investor Companion: Wirtschaftsregion Stuttgart WRS Newsletter November 2003" die Nachricht: "Einen Einblick in die Aktivitäten der Medienbranche im Filderraum erhalten die Besucher des "Medien-Meeting Filder". Verlegerin Dr. Stephanie Mair-Huydts berichtet über Mairs Geographischen Verlag. Wolfgang Weidner, Fa. Weinbrenner, stellt ein Printnetzwerk vor.". Der Presseservice der Konica Business Machines berichtet von "Internet Printing mit jtman CRD/Business auf der drupa" und führt hierzu ua aus: "jtweb - Macht die Druckerei zum virtuellen Druckdienstleister. jtweb verbindet eine Vielzahl von PCs per Inter- oder Intranet mit einem zentralen Druckraum und ermöglicht so, Stammkunden oder Kooperationspartner flexibel in ein Drucknetzwerk einzubinden. Das komplette jtweb Softwarepaket enthält Druck-Server, Web-Server und Klientenkomponenten. Es kombiniert Druckauftrags-, Bearbeitungs- und Archivierungsprogramm. Für die Bearbeitung der Druckaufträge bietet jtweb alle professionellen Features des digitalen Druckens: Vom Ausschießen über das Mischen von Jobs bis zur individuellen Schachtsteuerung - ein umfangreiches und höchst professionelles Softwarepaket, das die Effizienz jedes Druckdienstleisters steigert.". publish.de - Portal für Vorstufe, Cross-Media-Publishing, Druck und Weiterverarbeitung meldet ua: "Eine Software für den professionellen Broschürendruck, ein Drucknetzwerk mit erweiterter Client-Server-Architektur und ein Werkzeug namens Softsort zeigt Dots auf der weltgrößten Computermesse in Hannover. Die Lösungen basieren auf den Druckersprachen Postscript und PDF und unterstützen die Mac- und PC-Plattform." sowie: "Mit "Dots Cockpit JTX" präsentiert der Hersteller eine Drucknetzwerk-Software, die Büro-PCs mit der Hardware eines zentralen Druckraums verbindet. Das eingebaute Job&Order-Ticket steuert dabei das Netzwerk vom Auftrag über den Druck bis zur Archivierung. Neben der direkten Client-Server-Verbindung gibt es jetzt zusätzlich die Möglichkeit des Zugriffs über Inter- oder Intranet. Damit können beispielsweise die Stammkunden eines Copy-Shops ihre Dokumente direkt via Internet zum Druck in Auftrag geben - dank Job&Order-Ticket und Druckvorschau genauso sicher und übersichtlich, als wären sie Teil des internen Client-Server-Systems.".

Die Dienstleistungen der vorliegenden Anmeldung haben gerade die Planung und Gestaltung von Software-Anwendungen zur Vernetzung der Produktionsprozesse Vorstufe, Druck, und Weiterverarbeitung sowie die Vernetzung von Druckereien mit Druck-Auftraggebern und Druckerei-Zulieferern über das Internet zur Abwicklung von Druckaufträgen zum Gegenstand. Dies verdeutlicht auch der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung überreichte Prospekt, der die Vernetzung von Druckvorgängen zeigt. Ein Hinweis darauf, daß die Dienstleistungen der Anmeldung ein Drucknetzwerk betreffen, hat daher rein beschreibenden Inhalt. Denn der den Gegenstand der erstellten Programme beschreibende Begriffsinhalt von "PrintNet" betrifft nicht nur diese selbst, sondern gleichermaßen auch die Dienstleistungen, mittels derer diese Erzeugnisse entstehen. Der Verkehr wird den Aussagegehalt des Wortes als allgemein verständliche Beschreibung des Inhalts und Gegenstands der Software verstehen und ohne weitere Überlegungen auf die ihrer Entstehung und ihrem Einsatz dienenden Dienstleistungen beziehen (vgl dazu für den Mediensektor die Ausführungen BGH GRUR 2003, 342, 343 "Winnetou"; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN").

Da der Eintragung bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke auch die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt.

Ströbele Kirschneck Guth






BPatG:
Beschluss v. 22.03.2005
Az: 24 W (pat) 5/04


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