Verwaltungsgericht Hamburg:
Beschluss vom 23. Juli 2008
Aktenzeichen: 15 E 1783/08

(VG Hamburg: Beschluss v. 23.07.2008, Az.: 15 E 1783/08)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 8.750 Euro.

Gründe

I.

Ohne Erfolg begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis (einschließlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Bei der im Rahmen der Rechtsschutzgewährung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.6.2008 rechtmäßig und wird der Prüfung im Widerspruchsverfahren und in einem etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren standhalten. Das Interesse des Antragstellers, bis auf weiteres (als Taxifahrer) am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, wird deshalb vom öffentlichen Interesse, mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeeignete Kraftfahrer an der Teilnahme mit sofortiger Wirkung zu hindern, überwogen. Zu Unrecht wendet der Antragsteller, der zur Kompensation einer bestehenden Drogenabhängigkeit Methadon einnimmt und am 19.4.2008 am Steuer eines Taxis verkehrsauffällig geworden ist ( 3,6 ng/ml THC und 544 ng/ml Methadon) ein, das wegen jenes Vorfalles anhängige Strafverfahren hindere gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG die Berücksichtigung des zur Begründung des angegriffenen Bescheides angeführten €identischen Lebenssachverhaltes€.

1. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist formell im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinlänglich begründet. Bei der von der Antragsgegnerin angenommenen Ungeeignetheit des Antragstellers wegen des Konsums von Betäubungsmitteln liegt das vom Gesetz geforderte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung angesichts der evidenten Gefahr für die hochrangigen Schutzgüter der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer (und zusätzlich von Fahrgästen) auf der Hand. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist grundsätzlich ein näheres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalles nicht geboten (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2007 € 15 E 2037/07 € Juris; vgl. a. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005, NJW 2006 S. 1367).

2. Die angegriffene Maßnahme hält auch einer materiellen Prüfung stand. Sie ist unter Anlegung des eingangs genannten Bewertungsmaßstabes rechtmäßig. Sie beruht auf einer fehlerfrei angewendeten gesetzlichen Grundlage (a) und steht nicht in Widerspruch zu § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG (b).

a) Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf §§ 3 Abs, 1 Satz 1 i.V.m 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StVG, 46 Abs. 1, 48 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 FeV. Danach hat die Antragsgegnerin eine Fahrerlaubnis bzw. eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, ohne dass ihr Ermessen zustünde, zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist dies unter anderem dann der Fall, wenn bei dem betroffenen Kraftfahrer einer der in der Anlage 4 zur FeV aufgeführten Mängel vorliegt. Das aber ist bei dem Antragsteller zu bejahen.

Der die Fahreignung des Antragstellers ausschließende Mangel besteht in seinem Methadonkonsum. Methadon ist ein Betäubungsmittel im Sine des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BTMG). Damit entfällt nach der verbindlichen Wertung von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall die Fahreignung des Antragstellers, der unstreitig (regelmäßig) Methadon im Rahmen seiner Substitutionstherapie einnimmt. Es ist nicht ersichtlich, was eine vom Regelfall abweichende Bewertung veranlassen könnte (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4). Zwar kann eine fachgerecht durchgeführte Methadonsubstitution im Einzelfall die Fahreignung unberührt lassen. Doch muss der Betroffene substantiiert dartun, dass bei ihm die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme vorliegen (vgl. etwa VGH München, Beschl. v. 22.3.2007 € 11 CS 06.3306 € Juris). Daran fehlt es hier. Hinzu kommt, dass wegen des feststehenden Zusatzkonsums von Cannabis die Annahme einer fachgerechten Substitution mit hinlänglicher Sicherheit ohnehin ausscheidet.

b) Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ergeben sich entgegen der Rechtsaufassung des Antragstellers auch nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG.

Solange gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf nach der genannten Vorschrift die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Allerdings ist gegen den Antragsteller wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel am 19.4.2008 ein Strafverfahren anhängig. Aus dem (im Beschwerdeverfahren vom Landgericht Hamburg mit Beschluss vom ... € Bl. 71 ff der beigezogenen Sachakte - aufgehobenen) Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom ..., mit welchem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war, ist auch ohne weiteres zu folgern, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG in Betracht kommt (vgl. hierzu a. OVG Koblenz, Beschl. v. 10.5.2006, NJW 2006 S. 2714). Gleichwohl kann der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren nicht mit Erfolg auf einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen das genannte Berücksichtigungsverbot stützen.

Sinn und Zweck der Norm besteht nach allgemeiner Auffassung darin, aufwändige und überflüssige Doppelprüfungen zu vermeiden und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen hinsichtlich der Fahreignung auszuschließen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2007 € 10 S 3022/06 € Juris). Hingegen bezweckt die Vorschrift nicht etwa die Vermeidung einer gleichsam doppelten Ahndung (vgl. VG München, Beschl. v. 23.4.2007 € M 6 a S 07.1269 € Juris). Selbst dann, wenn man dieser mithin primär im öffentlichen Interesse gegebenen Vorschrift eine Schutzwirkung für subjektive Rechte zusprechen wollte, könnte der Antragsteller sich auf deren Verletzung nicht berufen, weil die von ihm geltend gemachte und von § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG vorausgesetzte €Sachverhaltsidentität€ nicht besteht. Denn der angegriffene Bescheid ist auf den andauernden Methadonkonsum des Antragstellers in Verbindung mit dem Beikonsum von Cannabis gestützt. Dieser Sachverhalt ist keineswegs identisch mit demjenigen, der Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens ist. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG steht jedoch der Entziehung der Fahrerlaubnis aus Gründen, auf die sich der strafrechtliche Tatvorwurf nicht erstreckt, nicht entgegen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2007, a.a.O.)

Das anhängige Strafverfahren betrifft unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen § 316 StGB lediglich den durch die Fahrt vom 19.4.2008 gekennzeichneten Lebenssachverhalt. Die Verhängung der Maßregel des § 69 StGB kommt demnach nur insofern in Betracht, als der Antragsteller durch die Autofahrt am 19.4.2008 (möglicherweise) den genannten Straftatbestand verwirklicht hat. Davon zu trennen ist jedoch der andauernde Methadonkonsum des Antragstellers und der dadurch bewirkte Eignungsmangel. Wegen der negativen Auswirkungen des Drogenkonsums auf das Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögen geht von dem Antragsteller bei der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr eine akute Gefahr aus, welcher die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Abwehr eben solcher Gefahren durch die Entziehung der Fahrerlaubnis zu begegnen hat. Ob durch die Bindung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung überhaupt erfasst wäre (dies verneinend Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 3 StVG Rn. 11), muss deshalb nicht entschieden werden.

II.

Als unterlegener Teil hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Hälfte des für die Hauptsache mit 17.500 Euro anzunehmenden Wertes anzusetzen.






VG Hamburg:
Beschluss v. 23.07.2008
Az: 15 E 1783/08


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