Bundesgerichtshof:
Urteil vom 9. Januar 2003
Aktenzeichen: VII ZR 103/02

(BGH: Urteil v. 09.01.2003, Az.: VII ZR 103/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 9. Januar 2003 (Aktenzeichen VII ZR 103/02) die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Januar 2002 zurückgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst. Die Klägerin hatte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Berufung beider Parteien gegen das Urteil fristgerecht eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde für die Klägerin bis zum 16. August 2001 verlängert. Am 16. August 2001 wurde die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingereicht, unterschrieben von einer Rechtsanwältin, die als "OLG bestellte Vertreterin für Rechtsanwalt Dr. W." auftrat. Die Rechtsanwältin war in der Kanzlei angestellt, hatte aber keine Zulassung beim Berufungsgericht. Im November 2001 reichte die Klägerin die Berufungsbegründung erneut ein, diesmal unterschrieben von Rechtsanwalt Dr. W., und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung zu Recht versagt hat. Die Klägerin war nicht ohne eigenes Verschulden daran gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Die Rechtsanwältin hatte ihre Postulationsfähigkeit nicht geprüft und fälschlicherweise angenommen, als Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. W. bestellt zu sein. Das Verschulden der Rechtsanwältin ist der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Die Revision wurde daher abgewiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Urteil v. 09.01.2003, Az: VII ZR 103/02


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Landgericht hat unter Abweisung im übrigen Klage und Widerklage teilweise stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt. Für die Klägerin ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 16. August 2001 verlängert worden. An diesem Tag ist ihre Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. Der Schriftsatz ist von Rechtsanwältin N. als "OLG bestellte Vertreterin für Rechtsanwalt Dr. W." unterschrieben worden. Rechtsanwalt Dr. W. ist beim Berufungsgericht zugelassen. Rechtsanwältin N. war in der Kanzlei angestellt und im verwendeten Briefkopf mit aufgeführt. Sie war nicht beim Berufungsgericht zugelassen. Anders als in den Jahren zuvor war sie im Jahre 2001 nicht gemäß § 53 BRAO als Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. W. bestellt.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2001, beim Berufungsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die nunmehr von Rechtsanwalt Dr. W. unterschriebene Berufungsbegründung erneut eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt.

Das Berufungsgericht hat mit Zwischenurteil vom 10. Januar 2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagten haben am 31. Januar 2002 ihre Berufung zurückgenommen.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozeßrecht (§ 26 Nr. 7 EGZPO).

I.

Die Revision ist statthaft. Ein Zwischenurteil, das einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweist, ist hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit wie ein Endurteil zu behandeln (BGH, Urteile vom 20. März 1967 -VII ZR 296/64, BGHZ 47, 289, 290 und vom 26. Juni 1979 -VI ZR 218/78, VersR 1979, 960). In entsprechender Anwendung von § 547 ZPO findet die Revision ohne Einschränkung statt (MünchKommZPO-Wenzel, 2. Aufl., § 547 Rn. 2).

II.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, Rechtsanwältin N. habe die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet, da sie bei Unterzeichnung des Schriftsatzes ihre fehlende Postulationsfähigkeit nicht erkannt habe. Die Prüfung der eigenen Postulationsfähigkeit gehöre zu den wesentlichen Aufgaben eines jeden Rechtsanwalts. Diese dürfe nicht dem Büropersonal überlassen werden. Die eingerichtete bürotechnische Selbstkontrolle beim Postausgang wäre zum Ausschluß eines Organisationsverschuldens der Prozeßbevollmächtigten nur dann relevant, wenn es sich bei Rechtsanwältin N. um eine unselbständige juristische Mitarbeiterin gehandelt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO müsse sich die Klägerin das Verschulden von Rechtsanwältin N. zurechnen lassen.

III.

Das hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Denn Rechtsanwältin N. trifft ein Verschulden am Versäumen der Berufungsbegründungsfrist. Sie hat, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gehandelt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 -V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 49 ff). Ihr Verschulden ist unabhängig von einem Versehen der Büroangestellten W. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zuzurechnen.

1. Rechtsanwältin N. trifft ein Verschulden an der Fristversäumung, weil sie ihre Postulationsfähigkeit nicht geprüft hat.

a) Die Prüfung dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts. Ist er nicht beim Oberlandesgericht zugelassen, sondern wird er dort nur als Vertreter eines zugelassenen Anwalts tätig, so muß er selbst sicherstellen, daß seine Postulationsfähigkeit als Vertreter gewährleistet ist. Er muß selbst prüfen, ob die Bestellung zum Vertreter erfolgt ist (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1992 -VI ZB 20/92, VersR 1993, 124).

b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß damit die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts überspannt werden. Entgegen ihrer Auffassung ist die Rechtsprechung zur Postausgangskontrolle hinsichtlich bestimmender Schriftsätze an das Oberlandesgericht nicht einschlägig. Vielmehr hat Rechtsanwältin N. ihre eigene Postulationsfähigkeit nicht geprüft und versehentlich angenommen, als Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. W. bestellt zu sein. Darin liegt ihr Verschulden. Ob daneben auch ein Verschulden der Rechtsanwälte Dr. W. und B. vorliegt, ist ohne Bedeutung.

2. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden von Rechtsanwältin N. der Klägerin zuzurechnen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1986 -I ZB 14/85 (in Juris dokumentiert, insoweit in VersR 1987, 73 nicht vollständig abgedruckt) nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall war eine Rechtsanwältin tätig geworden, die nicht Prozeßbevollmächtigte im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO.






BGH:
Urteil v. 09.01.2003
Az: VII ZR 103/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e07628a9f91d/BGH_Urteil_vom_9-Januar-2003_Az_VII-ZR-103-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share