(BPatG: Beschluss v. 25.07.2001, Az.: 20 W (pat) 51/00)
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm per Übergabeeinschreiben zugestellten am 20. Juli 2000 zur Postabfertigung gegebenen Beschluß am 17. August 2000 Beschwerde eingelegt. Die Einlegung erfolgte per Telefax, eingegangen ausweislich Perforationsstempel am 17. August 2000. Die Seite 2 des Schriftsatzes ging indes leer ein, und eine Unterschrift auf dem Schriftsatz fehlt. Nachforschungen beim Deutschen Patent- und Markenamt haben ergeben, daß dort weder ein weiterer ordnungsgemäßer Faxeingang noch das Original des Beschwerdeschriftsatzes vorliegt.
Dieser Sachverhalt ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 9. Januar 2001 mitgeteilt worden; die Übermittlung erfolgte per Übergabeeinschreiben. Bis heute hat der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagiert. Es ist mithin davon auszugehen, daß eine ordnungsgemäße, also insbesondere eigenhändig unterzeichnete, Beschwerdeschrift zu keiner Zeit eingegangen ist. Trotz Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgetragen.
Nachdem die Beschwerde damit nicht in der gesetzlichen Form eingelegt war, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 79 Abs 2 PatG).
Kalkoff Obermayer Hartung Dr. van Raden Mü/prö
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