Oberlandesgericht Bremen:
Urteil vom 14. August 2009
Aktenzeichen: 2 U 140/08

(OLG Bremen: Urteil v. 14.08.2009, Az.: 2 U 140/08)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen € 1. Kammer für Handelssachen € vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

In dem vorliegenden Verfahren verlangen drei Kommanditgesellschaften, die jeweils durch ihren Beirat vertreten werden, von ihrer gemeinsamen Komplementärin die Rückerstattung von Kommissionszahlungen.

Die Klägerinnen sind Publikumsgesellschaften mit einer Vielzahl von Anlegern. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau, Erwerb und Betrieb sowie die Veräußerung von Seeschiffen und zwar insbesondere der Tankschiffe €MT A.€ (Klägerin zu 1), €MT H.€ (Klägerin zu 2) und €MT R.€ (Klägerin zu 3). Sie wurden mit gleichlautenden Gesellschaftsverträgen vom 01.07.1992 (im Folgenden: GV) von der R. GmbH als einziger Komplementärin gegründet. Die Gründungskomplementärin wurde im Oktober 2000 in die Beklagte umgewandelt.

In § 8 GV (in der Fassung vom 01.12.1993) wurde zu €Geschäftsführung und Vertretung€ u.a. Folgendes geregelt:

€1. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt ausschließlich durch die persönlich haftende Gesellschafterin. Diese muß die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reeders führen ...

Unter Berücksichtigung der genannten Pflichten kann sie nach freiem Ermessen über das Schiff verfügen (disponieren) und Befrachtungs-/Charterverträge abschließen ...

2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist in der Geschäftsführung frei, soweit nicht Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bzw. in deren Vertretung der Beirat, Anweisungen für die Geschäftsführung geben.

...

4. Geschäfte und Handlungen, die nach Art, Umfang und Risiko den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung ...

...

6. Die persönlich haftende Gesellschafterin darf zur Ausübung ihres Geschäftsführungsauftrages dritte Personen und Firmen heranziehen; sie haftet jedoch der Gesellschaft gegenüber für ihre Erfüllungsgehilfen ...€

In § 9 GV heißt es zum €Beirat€:

€1. Die Gesellschafterversammlung kann einen aus drei Personen bestehenden Beirat wählen ...

2. Der Beirat übt die in diesem Vertrag bezeichneten Befugnisse aus ...€

Ferner wurde festgelegt in § 13 Nr. 1 GV zu €Kostenersatz€:

€Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für das sie treffende Haftungsrisiko und für ihre geschäftsführende Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 4 % aller eingefahrenen Bruttofrachten bei Zeitcharter ...

Zusätzlich werden der Komplementärin nur solche besonderen Aufwendungen erstattet, die in ungewöhnlichen Fällen, wie z.B. bei Havarien anfallen. Verwaltungskosten und sonstige Aufwendungen, die durch Einsatz und Betrieb des Schiffes (Schiffsbetriebskosten) entstehen, sind von der Reederei zu tragen.€

Des Weiteren schlossen die Klägerinnen (€Reederei€) auf der Grundlage der Gesellschaftsverträge mit der Beklagten (€Vertragsreeder€) am 10.02.1993 jeweils einen €Vertragsreedervertrag€ (im Folgenden: VV). Darin heißt es u.a.:,

€§ 1 Abs. 2 € Der Vertragsreeder wird ... bevollmächtigt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen im Namen und für Rechnung der Reederei vorzunehmen, die der Geschäftsbetrieb einer Reederei gewöhnlich erfordert.€

Abs. 4 - Die Aufgaben des Vertragsreeders richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag.

___

Abs. 5 - Der Vertragsreeder hat insbesondere Sorge zu tragen für

- die Befrachtung und Vercharterung des Schiffes einschließlich des Inkassos

- den Einsatz des Schiffes (Disposition)

- die Bemannung des Schiffes

- die Versorgung des Schiffes ...

- die Instandhaltung ...

- die Erhaltung des Schiffes in einem einwandfreien Zustand

- die Versicherung des Schiffes ...

- die Bearbeitung von Schadens- und Versicherungsfällen

- (Schiffspapiere)

- die Durchführung und Abwicklung der für das Schiff geschlossenen Frachtverträge , einschließlich der Bestellung von Schiffsagenten

- die Wahrnehmung der Interessen der Reederei ...

- soweit von dem Vertragsreeder vergleichbare Schiffe bereedert werden, verpflichtet er sich, das Schiff der Reederei nach den gleichen Grundsätzen und mit gleicher Sorgfalt zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für den Abschluß von Charterverträgen.€

In § 22 GV und § 7 VV wurden Schiedsklauseln vereinbart.

Am 24.02.05 schloss die Beklagte im Namen und auf Rechnung der Klägerinnen für das Jahr 2005 jeweils eine €Kommissionsvereinbarung€ (im Folgenden: KV) mit der Firma O.-GmbH ab. Diese sollte diverse Tätigkeiten für die Reederei erbringen, nämlich die Kontrolle der bestehenden Befrachtungs- und Charterverträge, Marktstudien und Marktanalysen, Akquisition, Neuverhandlungen mit Charterern, Entwicklung alternativer Beschäftigungsstrukturen, enge Verfolgung des Tankermarkts, Pflege der bestehenden Partnerschaften und Kooperationen sowie Erstellung von Marktinformationen für Beirat u. Gesellschafter. Als Honorar für diese Tätigkeiten wurde der Fa. O.-GmbH monatlich eine €Adresskommission in Höhe von 1,0 % der Bruttofrachten versprochen und den Klägerinnen in Rechnung gestellt.

Eine gleichlautende Vereinbarung wurde für das Jahr 2006 am 10.01.2006 getroffen.

Von den für das Jahr 2005 abgeschlossenen Kommissionsvereinbarungen erhielten die Beiräte der Klägerinnen am 11.06.2006 Kenntnis. Die Klägerinnen wurden für 2005 von der Beklagten mit Kommissionszahlungen an die Fa. O.-GmbH in jeweils unterschiedlicher Höhe belastet. Am 07.12.2006 beschlossen die Beiräte der Klägerinnen im Umlaufverfahren die

€Verfolgung von Ersatzansprüchen durch den Beirat im Namen der Gesellschaft gegen die Komplementärin wegen Zahlungen unter der Kommissionsvereinbarung vom 24.02.2005 an die O.-GmbH Shipping & Chartering GmbH€,

indem die Beiratsvorsitzenden zur Begründung u.a. ausführten, €in den Jahren 2005 und 2006€ seien von der Komplementärin an O.-GmbH aus der genannten Kommissionsvereinbarung Kommissionszahlungen unrechtmäßig entrichtet worden€. Gleichzeitig sollte eine Gesellschafterversammlung vorbereitet werden mit dem Ziel, den Beirat mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen.

Darauf lud die Beklagte auf Aufforderung der Beiräte am 01.02.2007 die Klägerinnen zu Gesellschafterversammlungen ein mit dem folgenden Tagesordnungspunkt 2:

€Der Beirat wird beauftragt € rein vorsorglich aufgefordert und ermächtigt € alle Ansprüche der Gesellschaft gegenüber der Komplementärin und/oder gegenüber der Gesellschaft O.-GmbH ... aus und im Zusammenhang mit der Kommissionsvereinbarung vom 24. Februar 2005 und ihre Durchführung zu verfolgen.€

Es kam sodann auf den Gesellschafterversammlungen der Klägerinnen vom 15.02.2007 jeweils zu den folgenden Beschlussfassungen:

€TOP 2:

Überprüfung der Kommissionsvereinbarung zwischen der Rigel Schiffahrts GmbH & Co. KG und der O.-GmbH ... durch den Beirat

Herr Hillebrand stellt den Antrag auf Genehmigung der Überprüfung der Kommissionsvereinbarung. Der Antrag wird mit 350 Gegenstimmen und 1.249 Enthaltungen mehrheitlich angenommen.€

Die Kommissionsvereinbarung für das Folgejahr 2006 wurde den Klägerinnen erst im Laufe dieses Rechtsstreits bekannt. Es war ihnen aber bekannt, dass die O.-GmbH die Klägerinnen auch in 2006 mit den erneuten Kommissionszahlungen belastet hatte.

Die Klägerinnen haben Erstattung der in 2005 und 2006 gezahlten Kommissionen verlangt. Sie haben die Meinung vertreten, mit dem Delegieren der im Kommissionsvertrag niedergelegten Aufgaben habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Geschäftsführung (§ 8 Nr. 1 GV) verstoßen. Soweit die Beklagte sich zur Erledigung ihrer Aufgaben dritter Personen bedienen dürfe, könne dies nicht zu Lasten der Gesellschaft gehen, sondern sei grundsätzlich von der Vergütung mit 4% der Bruttofrachten abgedeckt.

Soweit die Fa. O.-GmbH für den Abschluss von Befrachtungs€ und Charterverträgen eingesetzt werde, sei dies schon von der der Beklagten übertragenen Bereederung umfasst.

Die Vertretungsbefugnis der Beiräte ergebe sich aus ihrer besonderen, dem Aufsichtsrat einer AG angenäherten Funktion bei der Publikums-KG in Verbindung mit den Gesellschafterbeschlüssen vom 15.02.2007.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

___

1. an die Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von € 160.098,58 nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. auf € 82.738,10 seit dem 01.01.2006 und auf weitere € 77.360,48 seit dem 01.01.2007 jeweils bis zum 19.10.2007 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf € 160.098,58 seit dem 20.10.2007,

2. an die Klägerin zu 2. einen Betrag in Höhe von € 157.955,76 nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. auf € 83.613,74 seit dem 01.01.2006 und auf weitere € 74.342,02 seit dem 01.01.2007 jeweils bis zum 19.10.2007 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf € 157.955,76 seit dem 20.10.2007,

3. an die Klägerin zu 3. einen Betrag in Höhe von € 154.776,52 nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. auf € 79.810,89 seit dem 01.01.2006 und auf weitere € 74.965,63 seit dem 01.01.2007 jeweils bis zum 19.10.2007 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf € 154.776,52 seit dem 20.10.2007

zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Sie ist den Klagforderungen entgegengetreten mit dem Argument, dass mit den von der Fa. O.-GmbH übernommenen Aufgaben üblicherweise von den Reedereien Drittunternehmer wie Makler und Broker beauftragt würden. Eine Pflichtverletzung sei nicht gegeben. Ein Schaden sei im Übrigen nicht eingetreten.

Im Übrigen bestreitet sie die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Diese seien nicht aktivlegitimiert. Es sei zweifelhaft, ob die Beiräte überhaupt ermächtigt seien, die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Weder folge dies aus dem Protokoll, noch seien die Kompetenzen der Beiräte hiervon erfasst. Erst recht gelte dies für Rückzahlungsforderungen, die sich auf das Jahr 2006 bezögen. Die Beauftragung der Beiräte beschränke sich allenfalls auf das Jahr 2005.

Das Landgericht Bremen € 1. Kammer für Handelssachen € hat der Klage mit Urteil vom 26. November 2008 in den Hauptforderungen vollumfänglich stattgegeben, jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen einheitlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweilige Hauptforderung ab 20.10.2007 zu zahlen sind.

Gegen diese Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Standpunkt auch in der Berufungsinstanz aufrecht erhält und weiter ausführt, sie behalte sich darüber hinaus vor, die Einrede der Schiedsklage zu erheben.

Die Beklagte beantragt,

das am 26. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,.

und verteidigen das landgerichtliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 28.01.2009, 30.03.2009, 02.04.2009 sowie 22.05.2009 nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in der beantragten vom Landgericht zuerkannten Höhe von € 160.098,58 (Klägerin zu 1.), € 157.955,76 (Klägerin zu 2.) und € 54.776,52 nebst gesetzlichen Zinsen zu.

A. Die Klage ist zulässig.

Soweit die Beklagte die €Aktivlegitimation€ der Klägerinnen bestreitet, greift sie in Wahrheit deren Prozessführungsbefugnis an. Die Frage der eigentlichen Aktivlegitimation, also der klägerischen Sachbefugnis, berührt die Zulässigkeit der Klage nicht. Aber auch die von der Beklagten angezweifelte Prozessführungsbefugnis ist hier nicht problematisch; denn die Klägerinnen machen nicht etwa ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, sondern sie klagen vielmehr Ansprüche ein, auf deren eigene Berechtigung sie sich berufen.

Soweit die Beklagte die Legitimation der Beiräte zur ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerinnen anzweifelt, ist dieser Punkt indes nach § 56 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Zulässigkeit der Klage vom Senat von Amts wegen zu prüfen.

Die Klägerinnen konnten sich in dem vorliegenden Verfahren durch ihre Beiräte wirksam vertreten lassen.

Grundsätzlich wird die Kommanditgesellschaft allerdings, wie sich der gesetzlichen Regelung in §§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 1, 170 HGB entnehmen lässt, ausschließlich von ihrem Komplementär vertreten. Eine solche Vertretung durch die Beklagte als die alleinige jeweilige Komplementärin der Klägerinnen war aber vorliegend ohne das Eintreten einer Interessenkollision nicht möglich, da die Beklagte dann in Vertretung für die Klägerinnen gegen sich selbst hätte klagen müssen. In Anbetracht dieses Umstände hätte sich als ein Ausweg allerdings die Möglichkeit eröffnet, dass die Kommanditisten einzeln oder zu mehreren gegen ihren Komplementärin auf Leistung an die Kommanditgesellschaft klagen (€actio pro socio € vgl. BGHZ 51, 198, 200 f.). Eine Klage der Kommanditgesellschaft gegen den Komplementär ist dagegen grundsätzlich nicht vorgesehen, denn hier würde es an der organschaftlichen Vertretung, die zwingend vom Komplementär ausgeübt wird und nicht auf Kommanditisten übertragen werden kann, fehlen.

In der vorliegenden besonderen Ausgestaltung der Kommanditgesellschaft als €Publikumsgesellschaft€, bei der es um die Interessenverfolgung und €durchsetzung ihrer Mitglieder (der Anleger) gegenüber der Geschäftsführung geht (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1674), ergibt sich die Vertretungsbefugnis der Beiräte nach § 112 AktG in analoger Anwendung. Der Beirat einer Publikums-KG nähert sich, wie der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat (BGH NJW 1977, 2311, 2313; 1978, 425; 1983, 1675), nach Aufgabe und Funktion dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft an. Anders als im Falle einer €herkömmlichen€ Kommanditgesellschaft, bei der € etwa bei kleineren oder mittelständischen kaufmännischen und gewerblichen Betrieben - der personengesellschaftsrechtliche Einschlag dominiert, fehlt es bei einer Publikumsgesellschaft regelmäßig an einem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Kommanditist und Komplementär. Die hier bestehenden Verhältnisse lassen sich in der Interessenlage eher mit einer Aktiengesellschaft vergleichen, bei der dem Vorstand als eigenständiges verfassungsmäßiges Organ der Aufsichtsrat gegenübertritt. Bei Publikumsgesellschaften besteht das Bedürfnis, die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung in ähnlicher Weise auszugestalten und an die Gesellschaftsorgane, die dem Aufsichtsrat der AG entsprechen, ähnliche Anforderungen zu stellen und für diese ähnliche Rechte und Pflichten zu begründen (BGH NJW 1983, 1675, 1676). Dementsprechend haben in dem hier vorliegenden Fall die Klägerinnen jeweils einen Beirat gewählt, zu dessen Aufgaben es nach § 9 GV i.V.m. den anderen Vorschriften des GV insbesondere gehört, die Überwachung der Komplementärin und der Vertretung der Gesellschafterversammlung wahrzunehmen. Diese der Aktiengesellschaft ähnliche Interessenlage rechtfertigt nach Auffassung des Senats in Ermangelung einer speziell auf die Bedürfnisse einer Publikums-KG zugeschnittenen gesetzlichen Regelung die analoge Anwendung des § 112 AktG.

Aufgrund ihrer Beschlussfassungen vom 07.12.2006 in Verbindung mit den Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen vom 15.02.2007 zu TOP 2 waren die Beiräte befugt, in Vertretung für die Klägerinnen die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Dabei kann dahinstehen, ob schon die Beiratsbeschlüsse vom 07.12.2006 eine ausreichende Grundlage für die Beiräte bildeten, die Forderungen gegen die Beklagte zu verfolgen. Bei der Aktiengesellschaft hat der Aufsichtsrat eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorstand und deren Geltendmachung eigenverantwortlich zu prüfen unabhängig von dem Recht der Gesellschafterversammlung, gemäß § 147 Abs. 1 AktG die Geltendmachung solcher Ansprüche zu verlangen (siehe BGHZ 135, 244, 249 f.). Auch wenn der Gesellschaftsvertrag € anders als § 111 Abs. 1 AktG für den Aufsichtsrat - keine ausdrückliche Pflicht des Beirats zur Überwachung der Komplementärin anordnet, spricht nach Ansicht des Senats vieles dafür, aus der in § 9 GV angeordneten Befugnis zur

Überwachung der persönlichen Gesellschafterin auch die Berechtigung zu folgern, gegebenenfalls in entsprechender Anwendung des § 112 AktG im Namen der Gesellschaft gegen die Komplementärin Ersatzansprüche geltend zu machen.

Jedenfalls liegen entsprechende Beschlussfassungen durch die Gesellschafterversammlungen vor, die wirksam zustandegekommen sind und den uneingeschränkten Auftrag an die Beiräte umfassen, die Rückzahlungsansprüche für die Jahre 2005 und 2006 im vorliegenden Verfahren geltend zu machen.

Entgegen § 116 Abs. 2 HGB war für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung keine Einstimmigkeit erforderlich. Diese Regelung ist dispositiver Natur (§ 109 HGB). Hier sahen die Gesellschaftsverträge (§ 11 Nr. 9) im Höchstfall eine Beschlussfassung mit 75 % Mehrheit der abgegeben Stimmen vor, während die hier interessierenden Beschlüsse sogar mit mehr als 93,49 % der abgegebenen Stimmen (22.951 Ja-Stimmen, 350 Ablehnungen, 1.249 Enthaltungen) gefasst wurden.

Schließlich steht der Geltendmachung der Ansprüche auf Rückzahlung der Kommissionen für das Jahr 2006 nicht entgegen, dass die Tagesordnungspunkte der Gesellschafterversammlung (TOP 2) die Ansprüche der Gesellschaft nur €aus und im Zusammenhang mit der Kommissionsvereinbarung vom 24. Februar 2005€ aufführten, also die Kommissionsvereinbarung vom 10.01.2006, die ebenfalls Gegenstand dieser Klage ist, nicht mit erwähnten. Dass es von vornherein um die in beiden Jahren erfolgten Kommissionszahlungen der Gesellschaft an die Fa. O.-GmbH ging, zeigt, dass die Beiratsbeschlüsse vom 07.12.2006 ausdrücklich die Jahre 2005 und 2006 aufführen, wobei man offensichtlich der irrtümlichen Ansicht unterlag, auch die im Jahr 2006 erfolgten Kommissionszahlungen seien von der Abrede vom 24.02.2005 gedeckt. Immerhin lässt sich dem Wortlaut dieser Vereinbarung eine Beschränkung der Vertragsdauer auf das Jahr 2005 nicht entnehmen. Auch in den Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen wurde zur Erläuterung des Tagesordnungspunktes 2 Zahlungen €in den Jahren 2005 und 2006 ... aus der genannten Kommissionsvereinbarung€ aufgeführt. Unstreitig war den Kommanditisten zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung am 15.02.2007 die Vereinbarung mit der Fa. O.-GmbH vom 10.01.2006 noch nicht bekannt. Der Senat sieht daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Gesellschafterversammlungen hätten die Beauftragung der Beiräte insoweit beschränken wollen, als es nur um Rückleistung von Zahlungen gehe, die auf der am 24.02.2005 mit der Fa. O.-GmbH getroffenen Vereinbarung beruhten. Ersichtlich und für jedermann erkennbar betrafen die Versammlungsbeschlüsse die von den Gesellschaften an die Fa. O.-GmbH geleisteten Kommissionszahlungen insgesamt.

Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Insbesondere lässt die Schiedsklausel des § 22 GV die Zulässigkeit nicht nach § 1032 Abs. 1 ZPO entfallen. Eine Schiedseinrede ist nicht erhoben worden. Sie hätte nach der genannten Vorschrift auch nur bis zur mündlichen Verhandlung erhoben werden können. Das ist nicht erfolgt.

B. Die Klage ist auch begründet.

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Gesellschafts€ und Vertragsreedervertrag. Die Beklagte hat ihre Pflicht, die Geschäftsführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reeders vorzunehmen (§ 8 Nr. 1 GV, § 1 Abs. 3 VV), verletzt, indem sie die Verträge (Kommissionsvereinbarungen) vom 24.02.2005 und 10.01.2006 im Namen und für Rechnung der Klägerinnen geschlossen hat.

Die Geschäftsführung obliegt nach §§ 114, 164 Satz 1 HGB der Komplementärin unter Ausschluss der Kommanditisten. Dementsprechend findet sich in § 8 Abs. 1 GV die Regelung, wonach die Geschäftsführung und Vertretung ausschließlich durch die persönlich haftende Gesellschafterin, also die Beklagte erfolgt. Diese hat nach § 8 Nr. 1 Satz 2 GV die Geschäftsführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reeders durchzuführen, eine Verpflichtung, die in den auf Grundlage der Gesellschaftsverträge abgeschlossenen Vertragsreederverträgen vom 10.02.1993 noch einmal ausdrücklich eine Konkretisierung enthält. In § 1 Abs. 5 VV werden die Geschäftsführeraufgaben schwerpunktmäßig

(€insbesondere€) aufgeführt. Die Geschäftsführertätigkeit soll nach § 13 Nr. 1 GV in Höhe von 4 % aller eingehenden Bruttofrachten vergütet werden. Soweit es um Tätigkeiten und Aufgaben geht, deren Erfüllung in den Bereich der Beklagten als Geschäftsführerin fällt und nicht als €besondere Aufwendungen€ nach § 13 Nr. 1 GV zusätzlich zu erstatten sind, erschöpft sich damit die Vergütungsverpflichtung der Klägerinnen. Mit zusätzlichen Kosten durfte die Beklagte die Klägerinnen demgegenüber nur belasten, soweit diese nicht für Geschäftsführertätigkeiten (§ 8 Nr. 1 GV, § 1 VV) anfielen.

Daran gemessen durfte die Beklagte auch insbesondere nicht die Vereinbarungen mit der Fa. O.-GmbH vom 24.10.2005 und 10.01.2006 abschließen, soweit sie der Auftragnehmerin die Möglichkeit einräumten, ihre Kosten als Kommissionszahlungen den Klägerinnen in Rechnung zu stellen. Damit entledigte sich die Beklagte vertragswidrig und zum Schaden der Klägerinnen eigener Aufgabenbereiche.

Zwar war es der Beklagten nach § 8 Nr. 6 GV sowie § 1 Abs. 1 VV unbenommen, sich zur Ausübung ihres Geschäftsführungsauftrages dritter Personen und Firmen zu bedienen. Eine solche Drittbeauftragung durfte aber jedenfalls insoweit nicht zu Lasten der Klägerinnen gehen, als sie lediglich eine €Auslagerung€ von Tätigkeiten, zu denen sie als Geschäftsführerin selbst vertraglich verpflichtet war, bedeutete. Dies liefe nämlich darauf hinaus, die Klägerinnen über die Vergütungsregelung des § 13 Nr. 1 GV hinaus mit weiteren Kosten für geschäftsführende Tätigkeit zu belasten und auf der anderen Seite die Beklagte von einem Teil der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben zu entlasten.

Genau darauf zielen die Verträge mit der Fa. O.-GmbH vom 24.10.2005 und 10.01.2006 ab. Sie verlagern auf Kosten der Klägerinnen typische Geschäftsführeraufgaben auf das Drittunternehmen. Insbesondere das Verhandeln der Verträge, die Überwachung und Kontrolle bestehender Verträge, die Pflege der Geschäftsverbindungen, Akquisitionstätigkeiten und die Erstellung von Marktinformationen sind regelmäßig und in erster Linie nicht Makler-, sondern Geschäftsführertätigkeiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der hier vorliegenden Konstellation unter Berücksichtung der Besonderheiten des Reedereigeschäfts.

Für die Bestimmung des Umfanges dessen, was von der Geschäftsführung umfasst sein sollte, ist an die Gesellschaftsverträge anzuknüpfen. Art und Ausmaß der Tätigkeit, die von der Beklagten in der Vergangenheit seit Bestehen der Gesellschaften erfaltet wurden, geben in Ermangelung einer näheren vertraglichen Konkretisierung diesbezügliche Anhaltspunkte. Für die hier in Rede stehenden Verpflichtungen, welche die Fa. O.-GmbH auf Kosten der Klägerinnen übernehmen sollte, bedeutet das, dass damit Kernbereiche dessen betroffen waren, was vom ursprünglichen Aufgabenbereich der Beklagten als Geschäftsführerin umfasst und € wenn auch dort in allgemeiner und zusammenfassender Formulierung (€Sorge zu tragen für die Befrachtung und Vercharterung€) - schon in § 1 Abs. 6 VV festgelegt worden war. Entsprechend dieser ursprünglichen und zu keiner Zeit abgeänderten vertraglichen Regelung hatte die Beklagte in der Vergangenheit die Fa. Broström damit beauftragt, für die Befrachtung der Schiffe zu sorgen, ohne dass dies zu einer Erhöhung der Vergütungen führte. Da die Fa. O.-GmbH auch schon 2004, also vor Abschluss der späteren Kommissionsvereinbarungen, für die Beklagte mit der Fa. Broström verhandelte und hinsichtlich der Chartereinnahmen verbesserte Konditionen erreichte, erschließt sich auch nicht die Notwendigkeit, nachträglich dieses Drittunternehmen auf Kosten der Klägerinnen für Aufgaben einzuschalten, die der Beklagten oblagen und in der Vergangenheit von ihr unmittelbar oder mittelbar durch Dritte erfüllt wurden.

Vielmehr konnten die Klägerinnen nach den Gesellschaftsverträgen wie auch auf Grund der Vertragsreederverträge erwarten, dass die Beklagte als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung von 4 % der Bruttofrachten die Tätigkeiten selbst (oder durch Dritte auf eigene Kosten) vornahm, die sie selbst als Schiffsreeder auch durchführen konnte, d.h. das operative Geschäft mit dem Kernbereich der Geschäftsführung leistete. Es ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen, welche der vorgenannten €ausgelagerten€ Tätigkeiten die Beklagte nicht auch selbst vorzunehmen imstande war.

Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, es handele sich in dem €Aufgabenkatalog€ der mit der Fa. O.-GmbH getroffenen Vereinbarungen um Schiffsmaklertätigkeiten, die üblicherweise gesondert vergütet werden. Es mag sein, dass für die genannten Tätigkeiten und im Zusammenhang ihrer Ausführung auch Schiffsmakler und Broker eingesetzt werden. Das entband die Beklagte indes nicht von ihrer Verpflichtung, ihre Aufgaben als Geschäftsführerin, für die sie vergütet wird, wahrzunehmen, wobei € wie bereits dargestellt € nur eine für die Klägerinnen kostenneutrale Delegierung an Dritte möglich war.

Auch auf die Regelung in § 13 Nr. 1 GV, wonach €Verwaltungskosten und sonstige Aufwendungen, die durch Einsatz und Betrieb des Schiffes€ entstehen, von der Reederei zu tragen sind, kann sich die Beklagte für ihren Standpunkt nicht berufen. Ersichtlich fallen hierunter nur solche besonderen Kosten, die nicht mehr durch die Geschäftsführertätigkeit, wie sie an anderer Stelle definiert ist, abgedeckt werden. Der Aufgabenkatalog, wie er in den Verträgen mit der Fa. O.-GmbH niedergelegt ist, ist hiervon jedenfalls nicht betroffen. Dass die Kosten, die für die zur Befrachtung eingeschalteten Makler anfallen, zusätzlich von den Klägern zu entrichten waren, ist unstreitig und hat mit den von den Fa. O.-GmbH zu erbringenden Leistungen, die im Wesentlichen reine Geschäftsführeraufgaben betreffen, nichts zu tun.

Die Beklagte hat die pflichtwidrigen Vertragsabschlüsse zu vertreten (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276 BGB). Der Schaden ist in Höhe der geltend gemachten Forderungen entstanden. Er besteht für die Klägerinnen in der Belastung mit den Kommissionszahlungen, zu deren Entrichtung sie aufgrund der von der Beklagten mit der Fa. O.-GmbH abgeschlossenen Verträge vom 24.10.2005 und 10.01.2006 verpflichtet wurde. Dass es an einem Schaden fehle, weil die auf diese Weise eingetretene Mehrbelastung durch eine entsprechend bessere Geschäftsentwicklung kompensiert worden sei, wird von der Beklagten nicht hineichend substantiiert vorgetragen. Vielmehr gab es die Verhandlungen zum Abschluss von Pool-Vereinbarungen, die eine Verbesserungen der Einnahmesituation herbeiführten, schon seit 2004, also deutlich vor Abschluss der Kommissionsverträge. Dass es nur aufgrund der Fa. O.-GmbH möglich gewesen sei, die Verträge zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen und die Einnahmen zu steigern, wird von der Beklagten lediglich behauptet, nicht aber durch konkrete Tatsachen belegt und unter Beweis gestellt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb es nicht auch der Beklagten als Geschäftsführerin möglich gewesen sein sollte, diese oder vergleichbare Verhandlungserfolge herbeizuführen.

Die für die Parteien noch verbleibende Überlegung, ob die Vergütung für die Beklagte in Höhe von 4 % der Bruttofrachten unter gegenwärtigen Bedingungen noch ein angemessenes Entgelt für ihre Geschäftsführertätigkeit darstellt, entzieht sich der gerichtlichen Beurteilungskompetenz und wäre von ihnen nur im Wege neuer Vertragsverhandlungen zu klären.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Frage, ob bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft analog § 112 AktG dem Geschäftsführer gegenüber der gewählte Beirat die Gesellschaft gerichtlich vertreten kann, ist € soweit ersichtlich € bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Mit Rücksicht darauf lässt der Senat nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu.






OLG Bremen:
Urteil v. 14.08.2009
Az: 2 U 140/08


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Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 10:09 Uhr

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Aus der Urteilsdatenbank
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