Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 21. März 2002
Aktenzeichen: 6 U 50/01

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 21.03.2002, Az.: 6 U 50/01)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.02.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Schreiben an private Endverbraucher, mit denen ein rechtswirksamer Reisevertrag geschlossen wurde, in dessen Rahmen der Reisepreis nachträglich erhöht wurde, wörtlich oder sinngemäß mitzuteilen: "Die Reiseunterlagen können nur dann komplett ausgehändigt werden, wenn der vollständige Reisepreis einschließlich der Erhöhung der Treibstoffkosten gezahlt wurde. Eine Zahlung unter Vorbehalt können wir nicht akzeptieren. €", wenn Verbraucher nach der Bekanntgabe der Erhöhung des Reisepreises die Berechtigung der Preiserhöhung in Frage gestellt und eine Nachzahlung des erhöhten Reisepreises unter dem Vorbehalt der rechtlichen Nachprüfung angekündigt haben, sofern die Beklagte nicht zugleich darauf hinweist, daß durch die vorbehaltlose Zahlung die Geltendmachung etwaiger Rückzahlungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlung nicht ausgeschlossen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,--EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschwer: 15.338,76 EUR

Gründe

Der Kläger, der am 01.11.2000 gegründete Dachverband der Verbraucherzentralen in Deutschland, ist Rechtsnachfolger des Verbraucherschutzvereins e.V., der die vorliegende Klage ursprünglich erhoben hatte. Er ist in die beim Bundesverwaltungsamt gemäß § 4 UKlaG (bis 31.12.2001: § 22 a AGBG) geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Der Kläger nimmt die Beklagte, einen bekannten Reiseveranstalter, auf Unterlassung in Anspruch, weil sie im Zusammenhang mit einseitigen Reisepreiserhöhungen gegenüber ihren Kunden wettbewerbswidrige, insbesondere irreführende, Erklärungen abgegeben habe. Der Streitigkeit der Parteien ging voraus, daß die Beklagte Ende 1999 bzw.Anfang 2000 gegenüber mehreren Reisekunden vor Antritt der jeweiligen Reise einseitig eine Erhöhung des vereinbarten Reisepreises wegen gestiegener Treibstoffkosten erklärte. Der Empfehlung einiger Verbraucherzentralen folgend wollte eine Reihe von Kunden die geforderte Zahlung nur unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung leisten. In ihren Antwortschreiben teilte die Beklagte dem jeweiligen Kunden mit, sie werde ihm die Reiseunterlagen nur dann aushändigen, wenn er den vollständigen Reisepreis vorbehaltlos gezahlt habe. So erklärte die Beklagte in einem Schreiben vom 08.03.2000 (Bl. 11 f. d.A.): "Die Reiseunterlagen können nur dann komplett ausgehändigt werden, wenn der vollständige Reisepreis einschließlich der Erhöhung der Treibstoffkosten gezahlt wurde. Eine Zahlung unter Vorbehalt können wir nicht akzeptieren." Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Verbraucher in wettbewerbswidriger Weise zum Verzicht auf eine nachträgliche Überprüfung der geforderten Preiserhöhung angehalten und sie in die Irre geführt. Die weitere Frage, ob in den hier zugrunde liegenden Fällen bereits die einseitige Erhöhung des Reisepreises durch die Beklagte zu beanstanden ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,--DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Schreiben an private Endverbraucher, mit denen ein rechtswirksamer Reisevertrag geschlossen wurde, in dessen Rahmen der Reisepreis nachträglich erhöht wurde, wörtlich oder sinngemäß mitzuteilen: "Die Reiseunterlagen können nur dann komplett ausgehändigt werden, wenn der vollständige Reisepreis einschließlich der Erhöhung der Treibstoffkosten gezahlt wurde. Eine Zahlung unter Vorbehalt können wir nicht akzeptieren. €," wenn Verbraucher nach der Bekanntgabe der Erhöhung des Reisepreises die Berechtigung der Preiserhöhung in Frage gestellt und eine Nachzahlung des erhöhten Reisepreises unter dem Vorbehalt der rechtlichen Nachprüfung angekündigt haben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 01.02.2001 (Bl. 42 ff. d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat einen Wettbewerbsverstoß verneint, da die beanstandete Erklärung der Beklagten im Rahmen der Vertragsabwicklung gelegen und kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dargestellt habe. Zudem unterfalle die Erklärung der Beklagten keiner Fallgruppe des § 1 UWG. Für eine Verletzung des § 3 UWG fehl e es an einer Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die. Auffassung, die Beklagte habe zur Förderung ihres Wettbewerbs gehandelt, weil sie die Kunden von einer möglichen Rückforderung des Erhöhungsbetrages abgehalten und sich dadurch einen finanziellen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschafft habe. Auch beziehe sich die beanstandete Erklärung der Beklagten auf ihre geschäftlichen Verhältnisse i.S.v. § 3 UWG, da sie die von der Beklagten praktizierte Art und Weise der Vertragsdurchführung betreffe. Mit der Aufnahme eines Zusatzes in den Klageantrag ("€, sofern die Beklagte nicht zugleich darauf hinweist ...") knüpft der Kläger an die in seinem Vorbringen bereits enthaltene Konkretisierung des Klageziels an, nach der der gegen die Beklagte gerichtete Vorwurf gerade darin bestehe, daß sie eine vorbehaltlose Zahlung gefordert habe, ohne zugleich auf die gleichwohl noch gemäß § 812 BGB bestehende Rückforderungsmöglichkeit hinzuweisen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000.00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Schreiben an private Endverbraucher, mit denen ein rechtswirksamer Reisevertrag geschlossen wurde, in dessen Rahmen der Reisepreis nachträglich erhöht wurde, wörtlich oder sinngemäß mitzuteilen: "Die Reiseunterlagen können nur dann komplett ausgehändigt werden, wenn der vollständige Reisepreis einschließlich der Erhöhung der Treibstoffkosten gezahlt wurde. Eine Zahlung unter Vorbehalt können wir nicht akzeptieren. ..." wenn Verbraucher nach der Bekanntgabe der Erhöhung des Reisepreises die Berechtigung der Preiserhöhung in Frage gestellt und eine Nachzahlung des erhöhten Reisepreises unter dem Vorbehalt der rechtlichen Nachprüfung angekündigt haben, sofern die Beklagte nicht zugleich darauf hinweist, daß durch die vorbehaltlose Zahlung die Geltendmachung etwaiger Rückzahlungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlung nicht ausgeschlossen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch in der modifizierten Form abzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und widerspricht der Annahme, sie habe sich infolge der Erhöhungen des Reisepreises ungerechtfertigte finanzielle Vorteile verschafft. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, ihr Verhalten sei nicht geeignet gewesen, Kunden von gerechtfertigten Rückforderungsansprüchen abzuhalten. Die Beklagte habe sich lediglich gegen pauschale Zahlungsvorbehalte gewehrt und Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB nicht ausgeschlossen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klagebefugnis des Klägers zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG i. V.m. § 4 UKlaG. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3, 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu. Die Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben gemacht und dadurch die Rechtsunkenntnis ihrer Kunden in unlauterer Weise ausgenutzt (§§ 1, 3 UWG). Die Mitteilung der Beklagten, sie werde die Reiseunterlagen erst nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises aushändigen und könne eine Zahlung unter Vorbehalt nicht akzeptieren, war geeignet, bei den betroffenen Kunden unzutreffende Vorstellungen über die Möglichkeit einer späteren Rückforderung des Erhöhungsbetrages (in der vorgerichtlichen Korrespondenz auch als "Kerosinzuschlag" bezeichnet) hervorzurufen. Leistet ein Schuldner unter Vorbehalt, kann ein solcher Vorbehalt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 1984, 2826 f.; NJW 1999, 494, 496) unterschiedliche Bedeutung haben: Im allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 208 BGB a.F. / § 212 Abs. Nr. 1 BGB n.F.) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern. Ein Vorbehalt dieser Art stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage. Anders ist es, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, daß den Leistungsempfänger für einen späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art ist keine Erfüllung i.S.v. § 362 BGB (vgl. B G H, a. a. 0.). Im Regelfall ist eine Vorbehaltserklärung demnach lediglich darauf gerichtet, dem Schuldner die Rückforderungsmöglichkeit gemäß § 812 BGB zu erhalten. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Kunden der Beklagten - in ihrer weit überwiegenden Mehrzahl - dem von ihnen erklärten Vorbehalt eine andere, weitergehende Bedeutung beigemessen hätten. Insbesondere hat die Beklagte keine hinreichend konkreten Umstände aufgezeigt, die eine von dem üblichen Verständnis abweichende Interpretation der Vorbehaltserklärungen ihrer Kunden nahelegen könnten. Ausgehend von dem so umschriebenen Sinngehalt der Vorbehaltserklärung mußte sich einem durchschnittlich informierten und verständigen Reisekunden, der in der Regel juristisch nicht vorgebildet ist, die Annahme aufdrängen, nach einer bewußten Abstandnahme von dem Vorbehalt, wie die Beklagte sie gefordert hatte, sei eine spätere Rückforderung des "Kerosinzuschlags" nicht mehr möglich. Ebenso wie es naheliegt, in der Erklärung eines Vorbehalts die Bewahrung einer Rückforderungsmöglichkeit zu sehen, lag es - jedenfalls für einen nicht unerheblichen Teil der betroffenen Kunden - auch nahe, einen Verzicht auf den beabsichtigten Vorbehalt mit einem Ausschluß der Rückforderungsmöglichkeit gleichzusetzen. Die Verbraucher, die dem Zahlungsbegehren der Beklagten Folge leisteten, um die gebuchte Reise nicht zu gefährden, wurden somit von der Möglichkeit weggeführt, die Berechtigung des Preiszuschlages weiterhin in Frage zu stellen und nach der Beendigung der Reise eine - notfalls gerichtliche - Überprüfung in die Wege zu leiten. Die durch das Verhalten der Beklagten hervorgerufene Annahme ihrer Kunden, sie könnten nach einer vorbehaltlosen Zahlung keinen Rückforderungsanspruch mehr geltend machen, war unzutreffend. Die Beklagte trägt selbst vor, daß sie einen Rückforderungsanspruch der Reisenden aus § 812 BGB nicht habe ausschließen wollen und auch nicht ausgeschlossen habe. Im übrigen bleibt der Leistende trotz fehlenden Vorbehaltes und positiver Kenntnis seiner Nichtschuld zur Rückforderung rechtsgrundloser Leistungen dann berechtigt, wenn er zur Vermeidung eines drohenden Nachteils unter Druck oder Zwang gezahlt hat ( vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 814 Rdnr.

5). Hatte die Forderung der Beklagten nach einer vorbehaltlosen Zahlung demnach nicht zur Folge, daß dem betroffenen Verbraucher eine tatsächliche Verschlechterung seiner Rechtsposition abgenötigt wurde, so führte dieses Verhalten der Beklagten doch zu der irrigen Vorstellung des Reisenden, seine Rechtsposition sei geschmälert und er sei aufgrund seiner vorbehaltlosen Zahlung daran gehindert, Rückzahlungsansprüche geltend zu machen. Die irreführenden Angaben der Beklagten bezogen sich auf geschäftliche Verhältnisse i.S.v. § 3 UWG. Der Begriff der "geschäftlichen Verhältnisse" ist weit auszulegen. Erfaßt werden alle Angaben über Umstände, die eine gewerbliche Tätigkeit im Wettbewerb irgendwie zu fördern vermögen. Ausgenommen sind nur rein private und rein betriebsinterne Äußerungen (vgl. Köhler / Piper UWG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 219, 222). Danach genügt es im vorliegenden Fall, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten geeignet war, in einer Mehrzahl gleichartiger Fälle über die vertragliche Rechtsposition der Beklagten irrezuführen .(vgl. auch das mit der Berufungsbegründung zur Akte gereichte Urteil des KG vom 01.02.2000 - 5 U 7418/98 - Seite 5 unten). Auch ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist gegeben. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil allerdings zutreffend ausgeführt, daß die Abwicklung eines konkreten Vertragsverhältnisses als solche grundsätzlich kein Handeln zur Förderung des eigenen Wettbewerbs im Sinne des UWG darstellt. Denn Voraussetzung für ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist eine Marktbezogenheit dieses Handelns. Es muß sich um eine auf Außenwirkung im Markt gerichtete Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs handeln (vgl. Köhler/ Piper UWG, 2. Auflage, Einführung, Rdnr. 220). Hierzu zählt die bloße Abwicklung eines Vertragsverhältnisses in der Regel nicht (BGH, GRUR 1986, 816, 818 [Ziff. ll] - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf I; GRUR 1987, 180 f. -,Ausschank unter Eichstrich; WRP 2001, 1073, 1075 - Gewinnzertifikat; Baumbach / Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 1 UWG Rdnr. 694 f.). Ein unlauteres Verhalten bei der Durchsetzung von Vertragsansprüchen wird daher von den Regelungen des UWG grundsätzlich nicht erfaßt. So fehlt es an einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, wenn ein Unternehmer den Kunden nach Vertragsabschluß über dessen Berechtigung zum Widerruf des Vertrages täuscht, sofern es sich hierbei nicht um den Teil eines planmäßigen Gesamtverhaltens handelt, das bereits bei der Vertragsanbahnung, beispielsweise durch die Verwendung irreführender Vertragsbedingungen begonnen hatte (vgl. BGH, GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf I). Ähnlich verhält es sich bei einer Minder- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten, sofern nicht der Kaufmann von vornherein auf eine Übervorteilung seiner Kunden abzielt und diese planmäßige Kundentäuschung zum Mittel seines Wettbewerbs gemacht hat (vgl. BGH, GRUR 1987, 180 f. - Ausschank unter Eichstrich II).Im Unterschied zu den soeben angesprochenen Fallgestaltungen betrifft der vorliegende Sachverhalt indessen nicht allein die Erfüllung bereits begründeter vertraglicher Pflichten. Vielmehr veränderte die von der Beklagten erklärte Preiserhöhung nach Maßgabe des § 651 a Abs. 3 BGB a.F.( § 651 a Abs. 4 BGB n.F.) in Verbindung mit den hierzu einschlägigen Reisebedingungen der Beklagten die vertragliche Hauptleistungspflicht des Kunden. Insoweit ging es vorliegend nicht nur um die Erfüllung von Vertragspflichten, sondern um deren Erweiterung. Da für eine solche Erweiterung der Vertragspflichten im Rahmen des § 651 a BGB eine einseitige gestaltende Willenserklärung des Reiseveranstalters genügt, bedurfte es zwar keiner vertraglichen Vereinbarung, zu deren Abschluß der Kunde durch eine wettbewerbsrelevante Irreführung hätte bewegt werden können. Diejenige Handlung des Kunden, auf die die Beklagte hinwirkte, nämlich die vorbehaltlose Bezahlung des erhöhten Reisepreises, konnte aber nach dem Verständnis des Kunden die Überprüfbarkeit der einseitigen Preiserhöhung und damit faktisch auch deren Rechtswirksamkeit bzw. Rechtsbeständigkeit beeinflussen. Es besteht daher für die wettbewerbsrechtliche Behandlung kein entscheidender Unterschied zwischen dem Abschluß einer Preiserhöhungsvereinbarung und der als solche verstandenen Akzeptanz einer einseitigen Preiserhöhung durch eine vorbehaltlose Zahlung des Kunden. Ging es somit nicht nur um eine Erfüllung von Vertragspflichten, sondern um eine Ausweitung der Leistungspflicht des Kunden, so blieb allerdings auch diese Leistungserweiterung ein vertragsinterner, nicht von vornherein marktbezogener Vorgang. Die Erhebung des "Kerosinzuschlages" und seine Durchsetzung gegenüber den Kunden läßt sich von dem jeweiligen Reisevertrag nicht trennen. Das Verhalten der Beklagten war allein darauf ausgerichtet, die (endgültige) Bezahlung des Erhöhungsbetrages sicherzustellen. Demgegenüber spielte der wettbewerbsorientierte Gesichtspunkt der Erhaltung des Kundenstamms (vgl. hierzu BGH, GRUR 1992, 450, 452 - Beitragsrechnung) hier keine Rolle. Denn abgesehen davon, daß für die betroffenen Kunden ein Wechsel des Reiseveranstalters für die bereits gebuchte Reise nach Lage der Dinge kaum in Betracht gekommen sein dürfte, war das im Zusammenhang mit der einseitigen Preiserhöhung stehende Verhalten der Beklagten gerade nicht darauf angelegt, die Kunden davon abzuhalten, den Reisevertrag zu kündigen und sich einem anderen Veranstalter zuzuwenden. Ferner war die Handlungsweise der Beklagten auch nicht darauf ausgerichtet, werbende Wirkung für künftige Bestellungen zu entfalten ( vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, GRUR 1990, 609, 611 - monatlicher Ratenzuschlag).Schließlich weicht auch der Sachverhalt, über den das KG in der oben bereits erwähnten Entscheidung vom 01.02.2000 ( 5 U 7418/98) zu befinden hatte, in einem wesentlichen Punkt von den Umständen des vorliegenden Falles ab. Die dort in Rede stehende Irreführung, nämlich die unzutreffende Angabe des Kontostandes an einem Geldautomaten wa zwar in ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet. Sie war aber insofern marktbezogen, als der Kunde bei zutreffender Information vor der nicht ganz fernliegenden Alternative gestanden hätte, den gewünschten Geldbetrag bei einem anderen Bankinstitut abzuheben. Neben den über eine bloße Vertragserfüllung hinausweisenden Umstand einer Erweiterung der Hauptleistungspflicht treten im vorliegenden Fall aber noch weitere Merkmale, die das beanstandete Verhalten der Beklagten in einen Bezug zur Lauterkeit des Wettbewerbs setzen. Der Verstoß gegen eine zwingende Norm, die - verbindlich für sämtliche Reiseveranstalter - den Schutz der Verbraucher in allen einschlägigen Fällen regelt, kann nämlich den Anwendungsbereich des UWG auch dann eröffnen, wenn diese Vorschrift (nur) mittelbar zu gleichen Wettbewerbsbedingungen unter den Reiseveranstaltern beiträgt (vgl. BGH, WRP 2000, 633, 635 - Sicherungsschein). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nichtbeachtung der Pflichten aus der betreffenden Norm regelmäßig auch mit einer Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Vertragspartner verbunden sein wird (BGH, a.a.0. und GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf I).

Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall erfüllt. Während sich die soeben zitierte Entscheidung des BGH auf § 651 k BGB bezog, wird die hier relevante Frage einer einseitigen Preiserhöhung durch § 651 a IV BGB n.F. (§ 651 a III BGB a.F.) geregelt. Diese Norm bestimmt, daß der Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen kann, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten oder sonstiger Auslagen des Reiseveranstalters Rechnung getragen wird. Diese Vorschrift dient ebenso wie § 651 k BGB dem Schutz des Verbrauchers. Sie ist gleichfalls zwingend (§ 651 m BGB) und für alle Reiseveranstalter verbindlich. Der Kläger hält der Beklagten in diesem Rechtsstreit zwar nicht vor, daß sie gegen die Vorschrift des § 651 a BGB konkret verstoßen habe. Die Beklagte hat aber durch ihr gleichartiges und planmäßiges Verhalten - zumindest faktisch - die Möglichkeiten ihrer Kunden beeinträchtigt, die Berechtigung der jeweiligen Preiserhöhung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Sie hat auf diese Weise den Zweck der in § 651 a BGB getroffenen Regelung unterlaufen. Denn diese Regelung bindet die Berechtigung des Reiseveranstalters zu einer Preiserhöhung an die Erfüllung genau zu bezeichnender Voraussetzungen, was nur dann sinnvoll erscheint, wenn hiermit eine ausreichende Nachprüfungsmöglichkeit durch den Reisenden korrespondiert. Dem Einwand der Beklagten, sie habe Kundenschreiben je nach deren Inhalt "individualisiert" beantwortet, kann kein Sachvortrag entnommen werden, der eine Wettbewerbsabsicht entfallen ließe. Die Beklagte hat nicht konkret in Abrede gestellt, daß sie in den Fällen, in denen der jeweilige Kunde den Erhöhungsbetrag bzw. den Reisepreis einschließlich des Erhöhungsbetrages nur unter Vorbehalt zahlen wollte, jeweils darauf hingewiesen hat, daß sie eine Zahlung unter Vorbehalt nicht akzeptiere. In ihrem vorgerichtlichen Schreiben an den Rechtsvorgänger des Klägers vom 26.05.2000 (Bl. 19 f. d.A.) hat die Beklagte vielmehr selbst angedeutet, daß die Zurückweisung von Vorbehalten "im Rahmen der Gleichbehandlung aller Kunden" geschehe. Die Beklagte hat damit in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise ihre Reisekunden irregeführt und deren Rechtsunkenntnis in unlauterer Weise ausgenutzt, indem sie Vorbehaltserklärungen ihrer Kunden gegenüber der Preiserhöhung gezielt abgewehrt und eine weitere Aufklärung zur Berechtigung dieser Preiserhöhung unterbunden hat. Ein solches Verhalten steht mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang (vgl. BGH, GRUR 1986, 816,818 -Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf I m.w.N.; Köhler / Piper, UWG, 2. Auflage, § 1 Rdnr. 12 f., 32 ff.). Der beanstandete Wettbewerbsverstoß berührt im Hinblick auf Art und Bedeutung der hervorgerufenen Irreführung auch wesentliche Belange der Verbraucher § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Eine Wiederholungsgefahr ist weiterhin gegeben. Zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat sich die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht verstehen können. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO). Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung seinen Klageantrag modifiziert hat, lag darin lediglich eine Klarstellung des von Anfang an in der Sache verfolgten Unterlassungsbegehrens. Der Kläger hat, wie sich aus der Klageschrift (Seite 5,2. Abs.) und aus der Berufungsbegründung (S. 3, 3. Abs. / Bl. 67 d.A.) ergibt, auch vor der Präzisierung der Antragsformulierung nicht geltend gemacht, daß der Reisende zu einem Vorbehalt berechtigt sei, der über den Ausschluß des § 814 BGB hinausgeht und sich auch auf die Beweislastverteilung auswirkt. Dementsprechend genügte aus der erkennbaren Sicht des Klägers von Anfang an für ein wettbewerbskonformes Verhalten der Beklagten auch deren Klarstellung gegenüber ihren Kunden, daß sie keinen Widerrufsverzicht fordere, der die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen ausschließt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 n.F. ZPO).






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 21.03.2002
Az: 6 U 50/01


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