Amtsgericht Mönchengladbach:
Beschluss vom 27. August 2004
Aktenzeichen: 20 IK 52/01

(AG Mönchengladbach: Beschluss v. 27.08.2004, Az.: 20 IK 52/01)

Tenor

wird der Versagungsantrag vom 29.03.2004 zurückgewiesen. Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.

Gegenstandswert (§ 77 BRAGO): EUR bis 300,00.

Gründe

I.

Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Gerichts vom 12.09.2002 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Ihre Wohlverhaltenszeit (Laufzeit der Abtretungserklärung, § 287 Abs. 2. InsO i. V. m. Art. 103 a EGInsO) hat mit Beendigung des Insolvenzverfahrens am 08.11.2002 begonnen.

Mit Schreiben vom 29.03.2004 hat die Versagungsantragstellerin zu 1.), eine Insolvenzgläubigerin, beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Obliegenheit zu versagen.

Sie behauptet, die Schuldnerin komme ihrer Pflicht zur Zahlung pfändbarer Einkommensanteile an den Treuhänder nicht nach. Die Schuldnerin bezieht - das ist unstreitig - nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Überbrückungsgeld. Davon seien 35,00 € an den Treuhänder abzuführen.

Dem Antrag und der Begründung haben sich die Versagungsantragsteller zu 2.) bis 5.) angeschlossen.

II.

Der Versagungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Schuldnerin seit Bezug des Überbrückungsgeldes zur Zahlung von 35,00 € monatlich an den Restschuldbefreiungsverfahrens-Treuhänder verpflichtet ist, ist allein § 295 II InsO heranzuziehen. Es kommt also nicht darauf an, ob sich nach der Tabelle zu § 850 c ZPO und bei Einsatz der Höhe des Überbrückungsgeldes als Einkommen ein pfändbarer Betrag ergäbe. Vielmehr ermittelt sich der an den Treuhänder abzuführende Betrag wie folgt:

Der Betrag, der der Pfändung unterläge, wenn die Schuldnerin die von ihr selbständig ausgeübte Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübte, ist der Höhe nach zu begrenzen durch den Betrag, den die Schuldnerin maximal abführen könnte, ohne den Bestand des Unternehmens zu gefährden (vgl. dazu Kübler/Prütting, InsO, § 295, Rn. 15).

Der Treuhänder hat unter dem 23.08.2004 mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung ihm keine Umstände bekannt sind, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

Dieser Beschluss kann von den Versagungsantragstellern innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 296 Abs. 3, § 297 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.






AG Mönchengladbach:
Beschluss v. 27.08.2004
Az: 20 IK 52/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0da94368e941/AG-Moenchengladbach_Beschluss_vom_27-August-2004_Az_20-IK-52-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share