Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 10. Februar 2009
Aktenzeichen: 8 K 1614/07.F

(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 10.02.2009, Az.: 8 K 1614/07.F)

Befristung, Abschiebung, deutsche Ehefrau, Ermessen, Drogen-Straftaten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1974 in Gambia geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger; er schloss 1997 in Gambia die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, erhielt einen Sichtvermerk (gültig vom 05.11.1997 bis 01.02.1998) und reiste (erstmals) am 24.12.1997 in das Inland ein. Mit Formularantrag vom 05.01.1998 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis, die ihm am 09.02.1998 durch das Landeseinwohneramt Berlin erteilt wurde (gültig bis zum 08.02.2001).

Während seines Aufenthaltes trieb der Kläger Handel mit Betäubungsmitteln in elf Fällen und wurde deswegen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und Nötigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (Urteil vom 04.09.1998). Am 27.05.1998 trat er erneut wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung und wurde vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt (Urteil vom 25.02.2000). Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nach seinem Wohnungswechsel am 01.12.2000 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (familiäre Lebensgemeinschaft mit Ehefrau und dem am 27.02.2000 geborenen gemeinsamen Kind), die durch die Ausländerbehörde des Kreises L. bis zum 08.02.2003 verlängert wurde. Mit Schreiben vom gleichen Tage verwarnte ihn die Behörde wegen seiner strafrechtlichen Verfehlungen eindringlich und wies ihn für den Fall erneuter Straftaten auf die dann zu erwartenden ausländerrechtlichen Sanktionen hin.

Nach erneutem Wohnungswechsel beantragte der Kläger am 29.01.2003 bei der Ausländerbehörde in F. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dabei gab der Kläger an, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe und seinen Lebensunterhalt durch Sozialhilfe bestreite. Die Behörde verlängerte die Erlaubnis bis zum 08.02.2004. Am 09.01.2004 begehrte er erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Lage war, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, lehnte die Behörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Verfügung vom 10.03.2004 ab. Sie forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten zu verlassen. Zur Begründung wies die Behörde insbesondere darauf hin, dass sie bei der Entscheidung den Umstand des gemeinsamen Kindes - für das der Kläger nicht sorgeberechtigt gewesen ist - berücksichtigt habe. Den Widerspruch dagegen wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2004 zurück, worauf der Kläger Klage erhob.

Während des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens trat der Kläger erneut strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 12.10.2004 wurde der Kläger wegen unerlaubtem Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (ohne Bewährung) und am 28.06.2005 wegen unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Ausfuhr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten). Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung erfolgt nicht. Die jetzige Ehefrau des Klägers war an der Tat beteiligte und ist in Italien strafrechtlich belangt worden. Aufgrund dieser strafrechtlichen Verfehlungen wurde der Kläger schließlich am 21.12.2005, aus der Haft heraus, in sein Heimatland abgeschoben.

Mit Schreiben vom 01.06.2006 beantragte der Kläger die Befristung der Wirkung der Abschiebung. Dieser Antrag wurde mit der am 07.02.2006 in Gambia vollzogenen Eheschließung mit seiner jetzigen Ehefrau, einer 1958 geborenen deutschen Staatsangehörigen und damit begründet, dass der Kläger Vater eines im Inland lebenden Kindes deutscher Staatsangehörigkeit ist und er sich um das Kind kümmern will. Die Behörde hat die Ehefrau des Klägers persönlich angehört (Vorsprache am 07.03.2007), der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 23.04.2007 und führt aus, dass eine Befristung zum 01.08.2015 im Hinblick auf die familiären Umstände unverhältnismäßig sei. Eine derartige lang andauernde Fernbeziehung sei kaum aufrecht zu erhalten; die Ehe werde womöglich scheitern. In Hinsicht auf sein Kind führte der Kläger aus, die Beziehung sei bis zur Abschiebung durch regelmäßige Umgangskontakte gepflegt worden.

Den Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Abschiebung (vom 21.12.2005) lehnte die Behörde mit Bescheid vom 14.05.2007 als unbegründet ab. Im Einzelnen heißt es dort:

"Nach § 11 Absatz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten. Diese Wirkung wird auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Über den Zeitraum der Befristung entscheidet die zuständige Behörde nach Ermessen. Maßgebend hierfür ist der Zweck der Abschiebung. Die Sperrwirkung soll solange bestehen, wie es der Abschiebezweck erfordert. Die Ermessensentscheidung hat unter Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu erfolgen.

Die Befristung der Wirkung der Ausweisung zum 01.08.2015 ist unter Abwägung aller Umstände angemessen aber auch erforderlich. [...]

Wie bereits erläutert führt die Tatsache, dass zwischenzeitlich eine Eheschließung erfolgt ist und Ihr Kind im Bundesgebiet lebt, im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie zu einer gravierenden Verkürzung des Einreiseverbotes. Gleichwohl kann jedoch Ihr strafrechtlicher Werdegang nicht gänzlich außer acht gelassen werden und ist somit im Rahmen der Entscheidungsfindung entsprechend zu berücksichtigen.

Sie traten wie bereits geschildert, während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet strafrechtlich erheblich in Erscheinung. Sie wurden mehrfach wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich belangt und zur Verantwortung gezogen.

Dabei war im Besonderen zu beachten, dass Sie bereits nach erfolgter Verurteilung am 04.09.1998 und am 25.02.2000 mit Schreiben des Kreises Lippe vom 08.01.2001 eindringlich verwarnt wurden. Über die ausländerrechtlichen Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten hatten Sie mithin Kenntnis.

Ungeachtet dessen wurden Sie jedoch erneut mehrfach straffällig und steigerten Ihre Straffälligkeit der Schwere nach noch, was dadurch deutlich wird, dass anschließend auch keine Bewährungsstrafen mehr verhängt werden konnten. Ihre begangenen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz sind zudem der schweren Kriminalität zuzuordnen.

Die Auswirkungen des Konsums von Drogen und die erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit der potenziellen Rauschgiftkonsumenten sind bekannt; ebenso die Folgen für die Allgemeinheit im Hinblick auf Kosten zur Wiederherstellung der Gesundheit der Rauschgiftsüchtigen sowie im Hinblick auf Kosten die von Betäubungsmittelkonsumenten häufig verübten Straftaten im Rahmen der Beschaffungskriminalität.

Ferner haben Ihre Straftaten belegt, dass Sie keinerlei Wert hinsichtlich des Lebens J und der Gesundheit Ihrer Mitmenschen legen und die Folgen des Betäubungsmittelkonsums der potentiellen Konsumenten skrupellos in Kauf nehmen. Sie handelten mit Betäubungsmitteln, um sich finanziell selbst zu bereichern.

Diesbezüglich wird im Rahmen der Urteilsbegründung angeführt, dass Sie sich in einer finanziell angespannten Lage befanden und die verübte Straftat somit von finanziellen Erwägungen geleitet wurde.

Erfahrungsgemäß ist die Rückfallquote bei Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der zu erzielenden Gewinnspannen sehr hoch. Dies hat Ihr Verhalten mit aller Deutlichkeit gezeigt. Wie bereits zuvor geschildert traten Sie nach erfolgter Verwarnung am 08.01.2001 erneut mehrfach mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung. Unter anderem wurden Sie im Jahr 2000 wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren verurteilt. Zuvor wurden Sie wegen Handeltreibens in elf Fällen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

Ihr Verhalten belegt Ihre äußerst niedrige Hemmschwelle zur Begehung solcher Straftaten. Eine Wiederholungsgefahr ist daher zu befürchten. Eine Rückkehr in Ihr altes Umfeld lässt befürchten, dass Sie neue Straftaten begehen werden.

In diesem Zusammenhang kann ich mich den Ausführungen Ihres Rechtsanwaltes im Schriftsatz vom 23.04.2007 nicht anschließen. Dieser führt aus, dass ein straffreies Verhalten Ihrerseits Voraussetzung für das Fortbestehen der Ehe sei und dass der erfolgten Eheschließung eine langjährige partnerschaftliche Beziehung vorausging.

Auch würde die noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe Ihnen die Konsequenzen Ihres Verhaltens vor Augen führen, so dass von einem rechtstreuen Lebenswandel auszugehen sei.

Ihre Ehefrau führt im Schreiben vom 13.03.2007 aus, dass die Beteiligung der eigenen Person an der Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus der, zu diesem Zeitpunkt bestehenden Liebesbeziehung, resultierte.

Ihr bisheriger Werdegang belegt, dass die strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 1998 und 2000, als auch die am 08.01.2001 erfolgte Verwarnung nicht dazu dienen konnte, Ihren Lebenswandel zu überdenken und Ihr Leben künftig in geordnete Bahnen zu lenken. Hier wird bereits im Rahmen der Verurteilung vom 12.10.2004 festgestellt, dass Ihnen bisher zu diesem Zeitpunkt erfolgte Verurteilungen nicht zur Warnung dienten, sondern Sie bereits wenige Monate nach Ablauf der Bewährungszeit erneut in massiver Form strafrechtlich in Erscheinung traten.

Auch konnte die Aufnahme der Beziehung zur Ihrer jetzigen Ehefrau Sie nicht dazu bewegen Ihren Lebenswandel zu überdenken. Dies wird dadurch untermauert, dass Ihre Ehefrau, sich in Kenntnis dessen an der Straftat beteiligte. Auch konnte Sie die Tatsache, dass Sie ein Kind aus erster Ehe haben, nicht davon abhalten mehrfach und massiv strafrechtlich in Erscheinung zu treten.

Im Hinblick auf die Tatbeteiligung Ihrer Ehefrau, führt das Gericht aus, dass diese in voller Kenntnis der Tat daran beteiligte und aktiv agierte. Ferner wird ausgeführt, dass Frau [X., die jetzige Ehefrau des Klägers] aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Ihnen handelte.

Ihre Ehefrau führt im Schreiben vom 13.03.2007 aus, dass Sie beschlossen habe, besagten Koffer mit in ihr Schlafwagenabteil zu nehmen, da ihr dies sicherer erschien. Sie gab an, dass die Vermutung nahe lag, dass Sie während der Fahrt kontrolliert werden würden.

Insofern wird auch hier erneut belegt, dass sich Ihre Frau bewusst über eventuelle Konsequenzen war. Dadurch wird meines Erachtens deutlich, dass auch Ihre Frau nicht in der Lage ist Sie dazu zu bewegen Ihr Leben künftig in geordnete Bahnen zu lenken und keine weiteren Straftaten zu begehen. Dies wird hierdurch meines Erachtens deutlich belegt.

Anzumerken ist zudem, dass Sie offensichtlich auch für die Schweiz bereits ein Einreise- und Aufenthaltsverbot haben, da Sie dort ebenso strafrechtlich in Erscheinung traten. Dies lässt sich den Ausführungen im Urteil vom 28.06.2005 (Aktenzeichen: 5250 JS 219587/04) entnehmen.

Im Rahmen des Befristungsverfahrens wurde ferner vorgetragen, dass das aus erster Ehe hervorgegangene Kind im Bundesgebiet lebt, und diesbezüglich ein weiterer Umgang vorgesehen ist.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass das alleinige Sorgerecht für das Kind Y. geboren am 27.04.2000 zwischenzeitlich bei Ihrer damaligen Ehefrau liegt. Somit können Sie hierüber keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltes nach erfolgter Befristung geltend machen.

Hinsichtlich des durch Sie wahrgenommenen Umgangsrechtes zu Ihrem Kind, wurde durch Ihren Bevollmächtigten im Rahmen der Antragsbegründung vorgetragen, dass das ausgeübte Umgangsrecht mit dem Kind aktenkundig sein dürfte.

Anhand der hiesigen Ausländerakte ist im Hinblick auf die Frage, inwieweit das Umgangsrecht durch Sie bisher wahrgenommen wurde, nichts ersichtlich. Lediglich im Schreiben vom 22.03.2004 teilte Ihre damalige Ehefrau mit, dass Sie grundsätzlich regelmäßige Kontakte aufrecht erhalten und Ihre Tochter zu verbindlichen Besuchszeiten aufsuchen. Ebenso erfolgen zu besonderen Gelegenheiten wie beispielsweise zu Weihnachten gesonderte Besuche. Ebenso wird ausgeführt, dass regelmäßig Telefonate geführt werden, und Ihre Tochter sich den Umgang mit Ihnen wünscht.

Im Rahmen dessen wird angegeben, dass Sie bei Entscheidungen zu rate gezogen werden und dann gemeinsam eine Entscheidung getroffen wird. Mit Schreiben vom 22.03.2004 wird mitgeteilt, dass die gemeinsame Sorge für das Kind bei beiden Elternteilen liegt.

Selbst unter Berücksichtigung dieser Tatsachen, insbesondere der, dass das Sorgerecht zum damaligen Zeitpunkt noch bei beiden Elternteilen lag, wurde Ihr Widerspruch gegen die Ablehnung Ihres Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 10.03.2004, mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2004 zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Kindes wird im Rahmen dessen ausgeführt, dass das private Interesse Ihrerseits an einem Verbleib im Bundesgebiet auch zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, aufgrund Ihrer Straftaten, zurück trete. Ebenso sei es zweifelhaft, ob sich Ihr persönlicher Umgang mit dem Kind positiv auf dessen Entwicklung auswirke, was eher zu verneinen sei.

Anzumerken ist im Rahmen dessen, dass Sie trotz allem strafrechtlich anschließend weiterhin massiv in Erscheinung traten. Der Verantwortung Ihrer Tochter gegenüber waren Sie sich meines Erachtens zu keinem Zeitpunkt bewusst, und haben dies bisher immer wieder durch Ihr Verhalten eindrucksvoll belegt. Diesbezüglich bleibt abschließend festzustellen, dass der Umgang mit Ihrem Kind, aufgrund der strafrechtlichen Vergangenheit, nicht dem Kindswohl entsprechen dürfte.

Im Rahmen des im Befristungsverfahrens durchgeführten Anhörungsverfahrens, wurde meinerseits mitgeteilt, dass der Sachverhalt bezüglich Ihrer Tochter in vorangegangenen Verfahren bereits entsprechend gewürdigt wurde.

Ebenso wurde darum gebeten, Nachweise vorzulegen, sollte hier eine andere Auffassung vertreten werden.

Unterlagen wurden in diesem Zusammenhang jedoch weder durch Sie noch durch Ihren Bevollmächtigten vorgelegt.

Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes ist weiterhin das öffentliche Interesse an Ihrer Fernhaltung aus dem Bundesgebiet höher anzusehen als ihr privates Interesse an einer erneuten Einreise und einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sind Ihrem berechtigten Interesse an der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüberzustellen. Hierbei sind alle positiven und negativen Aspekte sorgsam abzuwägen. Positiv war in Ihrem Fall zu berücksichtigen, dass Sie nach Ihrer erfolgten Abschiebung in Ihrem Heimatland nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Ebenfalls zu Ihren Gunsten ist zu berücksichtigen, dass keine Hinweise mehr für einen Konsum von Drogen bei Ihnen bestehen. Diese positiven Aspekte wurden bei der Bemessung des Befristungszeitpunktes berücksichtigt. Anderenfalls wäre ein noch später liegender Zeitpunkt festgelegt worden.

Dem gegenüber ist das ausführlich dargestellte kriminelle Handeln von Ihnen in der Vergangenheit aufzuführen. Intensität und Schwere der begangenen Straftaten lassen nur die Schlussfolgerung zu, dass Sie ein fester Bestandteil des Drogenmilieus in Frankfurt am Main waren. Dies betraf weniger den Konsum harter Drogen als vielmehr den -weit verwerflicheren- Handel mit Betäubungsmitteln, der lediglich auf die persönliche Bereicherung abzielte.

Bei Prüfung des gestellten Antrags war zudem festzustellen, dass Ihre jetzige Ehefrau zumindest in Teilbereichen bei der Begehung Ihrer Straftaten beteiligt war. Dieser Umstand hat bei der Bemessung des Befristungszeitpunktes erhebliche Auswirkung. Ein kürzer bemessener Zeitpunkt kommt dann in Betracht, wenn seitens der Behörde die Prognose getroffen werden kann, dass eine inhaltliche Distanz zu der eigenen Vergangenheit und zu dem eigenen Fehlverhalten getroffen werden kann. Erwartet wird von Behördenseite vielmehr eine Integration in die hiesige Gesellschaft. Daran dass Ihnen dies gelingen wird bestehen ernsthafte Zweifel. Das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Person, mit der Sie gemeinsam eine Straftat ausübten, lässt vielmehr ein neuerliches Abgleiten in ein kriminelles Umfeld befürchten oder gar erwarten. Diese Befürchtung wird auch durch Ihr Verhalten in der Vergangenheit genährt. Hierbei haben Sie sich gegen Ermahnungen und Belehrungen überaus resistent gezeigt.

In einem Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft kann kein stabilisierender Faktor gesehen werden, welcher Sie künftig von einem kriminellen Milieu abhalten könnte. Das Amtsgericht Frankfurt am Main führt in seinem Urteil vom 28.06.2005 aus, dass Sie und Ihre jetzige Ehefrau aufgrund eines " ... gemeinsamen Tatplans und im bewussten und gewollten Zusammenwirken ... " die Straftat begangen haben. Unterstellt, dass Ihre Ehefrau nicht die Triebfeder für das Begehen der Straftat war, so muss ihr Einfluss auf Sie offenkundig gering sein. Anderenfalls hätten Sie von dem Delikt abgehalten werden können. Eine günstige Prognose kann mit diesem Hintergrund nicht ausgestellt werden.

Auch die Tatsache, dass aus Ihrer ersten Ehe ein Kind hervorging, für welches Sie im Übrigen nicht sorgeberechtigt sind, kann eine andere als die getroffene Entscheidung nicht rechtfertigen. Die Frage, inwiefern das Umgangsrecht mit diesem Kind zur Gewährung eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet führen kann, wurde im Rahmen des damaligen Widerspruchsverfahrens bereits erläutert. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 18.03.2004. Hierin wird stark in Zweifel gezogen, dass ein aktiver Umgang mit Ihrem Kind eingedenk Ihres strafrechtlichen Verhaltens tatsächlich im Kindeswohl liegt. Dieser Auffassung schließe ich mich vollinhaltlich an, weshalb eine nochmalige Reduzierung der Frist nicht in Betracht kommt. Diese Entscheidung wird unabhängig der Frage getroffen, ob Sie denn überhaupt ein Interesse haben, einen aktiven Umgang mit dem Kind zu pflegen. Hieran bestehen ebenfalls erhebliche Zweifel angesichts der Aussagen Ihrer ehemaligen Ehefrau, in welcher Form Sie sich um Ihr Kind seinerzeit kümmerten. Es entsteht vielmehr der Eindruck, als dass die vermeintlich intensive Beziehung zu ihrem Kind nur angeführt wird, um eine kürzere Frist für die Befristung der Abschiebung zu erwirken.

Über den Zeitraum der Befristung entscheidet die zuständige Behörde nach Ermessen. Maßgebend hierfür ist der Zweck der Abschiebung. Wie bereits erläutert darf ein Ausländer nach § 11 Absatz 1 AufenthG, der abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten. Diese Wirkung wird auf Antrag in der Regel befristet.

Regelbefristung bedeutet, dass im Normalfall eine zeitlich befristete Sperrwirkung zur Erreichung der damit verfolgten Ziele genügt. Die Worte "in der Regel" beziehen sich dabei auf Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden, also typische Sachverhalte betreffen. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Eine Regelausnahme kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene in so hohem Maße eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellt (Wiederholungsgefahr), dass eine fortdauernde Fernhaltung geboten ist.

Die Befristung ist zwingend vorgeschrieben, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, den Ausländer unbefristet vom Bundesgebiet fernzuhalten. Entscheidend für die Prüfung ist, ob der mit der Abschiebung verfolgte Zweck bei Vorliegen besonderer Umstände nicht durch die zeitlich befristete, sondern nur durch die unbefristete Fernhaltung des Betroffenen vom Bundesgebiet bzw. vom Schengen-Gebiet erreicht werden kann. Das kann nur angenommen werden, wenn der Betroffene in so hohem Maße eine Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellt, dass eine fortdauernde Fernhaltung geboten ist.

Wie bereits beschrieben, traten Sie strafrechtlich erheblich in Erscheinung. Lediglich die Tatsache, dass Sie zwischenzeitlich die Ehe geschlossen haben, keinerlei Drogen mehr konsumieren und in Ihrer Heimat strafrechtlich nicht in Erscheinung traten, konnte hier positiv berücksichtigt werden.

Ihre Anwesenheit beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Während Ihres vorangegangenen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland sind Sie massivst strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Bei den von Ihnen begangenen Straftaten handelt es sich in keinem Fall um einen geringfügigen Verstoß gegen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften. Im Rahmen der von Ihnen begangen Straftaten, hier insbesondere die Verurteilungen hinsichtlich des Betäubungsmittelgesetzes, wird deutlich, dass Sie keinerlei Wertschätzung gegenüber der Gesundheit der potenziellen Drogenkonsumenten haben.

Vielmehr ist Ihre Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz der schweren Kriminalität zuzuordnen. Dies wird allein dadurch deutlich, dass letztlich gegen Sie eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten verhängt wurde, welche schließlich nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Sie haben während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hier eindeutig belegt, dass Sie offenbar nicht in der Lage sind ein straffreies Leben zu führen und Ihr Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Auch Ihre jetzige Ehefrau konnte hierzu nicht beitragen.

Wie bereits erwähnt ist auf Grund der von Ihnen begangenen Straftaten das öffentliche Interesse an Ihrer Fernhaltung aus dem Bundesgebiet erheblich höher anzusetzen, als Ihr privates Interesse an einer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Gemäß § 46 Bundeszentralregistergesetz beträgt die Tilgungsfrist Ihrer strafrechtlichen Verurteilung vom 01.08.2005 fünfzehn Jahre.

Aufgrund Ihrer strafrechtlichen Verurteilung und des Weiteren aktenkundigen Sachverhaltes hinsichtlich der familiären Verhältnisse ist eine Fernhaltung aus dem Bundesgebiet bis zum 01.08.2015 unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes angemessen.

Weder der beabsichtigte spezialpräventive noch der generalpräventive Effekt der Abschiebung ist zurzeit erfüllt. Diese würden mit einer zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommenen Befristung völlig vereitelt. Bei anderen Ausländern würde der Eindruck erweckt, dass eine Abschiebung eine reine Formsache sei.

Sofern Sie vor Ablauf der Frist einreisen oder in anderer Weise straffällig werden sollten, behalte ich mir vor, die Befristung zu widerrufen."

Dagegen richtet sich die am 04.06.2007 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt. Er hält die Verfügung für unverhältnismäßig, sie verletze seine Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Mit der Befristung der Einreisesperre verfolge der Kläger das Interesse, zum einen die Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau zu pflegen und zum anderen den Umgangskontakt mit seinem Kind wieder aufleben zu lassen. Im Einzelnen führt er aus:

Der Kläger sei seit Februar 2006 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, er habe aus erster Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine im April 2000 geborene und in Deutschland lebende Tochter. Trotz des Scheiterns der ersten Ehe pflege er - auch nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau - regelmäßigen Umgang mit der Tochter, den er auch während der Haft aufrechterhalten habe. Der Kläger habe nach seinen Möglichkeiten den Umgang und den Kontakt zu seiner Tochter gepflegt. Im Falle der Rückkehr nach Deutschland stehe der Wiederaufnahme der Umgangskontakte nichts entgegen, es sei ein erklärtes Ziel des Klägers. Die Befristung der Einreisesperre auf den 01.08.2015 mache eine eheliche Lebensgemeinschaft und die Aufnahme einer Beziehung zu seinem Kind gänzlich unmöglich. Im Jahre 2015 werde seine Tochter 15 Jahre alt sein und damit nahezu selbständig im Leben stehen. Er werde ihr als Fremder begegnen und in keiner Weise die Rolle des Vaters mehr ausfüllen können.

Die Ermessensausübung der Ausländerbehörde sei fehlerhaft und gewichte die Belange des Klägers nur unzureichend. So seien die Straftaten des Klägers zwar von erheblicher Bedeutung, gleichwohl dürfe ihm eine Perspektive für eine Zukunft, in der er seine Ehe pflegen und als Vater seinen Erziehungsbeitrag gegenüber seinem Kind leisten kann, nicht gänzlich unmöglich gemacht werden.

Darüber hinaus habe die Ausländerbehörde unzureichend berücksichtigt, dass die deutsche Ehefrau unmissverständlich klargestellt habe, dass sie nur bereit sei, mit ihm eine Ehe zu führen, wenn er sein Leben straffrei und ohne jeglichen Kontakt zu Betäubungsmitteln führen werde. Dies sei für sie gleichsam die "Geschäftsgrundlage" für die Eheschließung gewesen. Nur aufgrund dieses Versprechens und der Einigkeit mit dem Kläger, war sie überhaupt bereit, nach seiner Abschiebung am 21.12.2005 noch die Ehe mit ihm einzugehen. Aufgrund dieser gemeinsamen Basis habe die Ehefrau die Beziehung zum Kläger durch regelmäßige Besuche in Gambia gepflegt. So ist sie seit der Abschiebung im Dezember 2005 jedes Jahr dreimal nach Gambia gereist, um den Kläger zu besuchen. Die Reisen seien regelmäßig zu den Oster-, Sommer- und den Winterferien erfolgt, weil seine Ehefrau aufgrund ihrer Arbeit als Sozialpädagogin darauf angewiesen sei, während der Schulferien Urlaub zu nehmen. Demzufolge habe sie sich regelmäßig zu den genannten Ferienzeiten in Gambia beim Kläger aufgehalten, zuletzt vom 23.12.2008 bis zum 15.01.2009.

Die Verfügung verstoße gegen Art. 6 GG und sei auch mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht in Übereinstimmung zu bringen. So habe das OVG Lüneburg mit Urteil vom 24.04.2008 die Befristung einer Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit Familienangehörigen in Deutschland auf 12 Jahre für rechtmäßig anerkannt in einem Fall, bei dem der Ausländer wegen Betäubungsmittelkriminalität zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden war. Der hier vergleichbare Zeitraum von 10 Jahren bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten mache augenscheinlich, dass die Ausländerbehörde bei weitem über die Strenge geschlagen hat. Mit Beschluss vom 23.11.2007 habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG über die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung der Ausländerbehörde ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel dafür biete, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme als unverhältnismäßiger Eingriff erweist (HessVGH 23.11.2007, InfAuslR. 2008, 7, 8 m.w.N.).

Weiter stelle der HessVGH klar, dass die Ausländerbehörde hierdurch dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines straffällig gewordenen und verurteilten Ausländers mit einer zeitlich abgestuften Reaktion gerecht werden kann, die gleichzeitig seinen privaten Belangen, insbesondere dem durch Art 6 GG gebotenen Schutz von Ehe und Familie hinreichend Rechnung trage. So verweise der Senat auf den Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der (Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten) aufgrund der stabilen und intakten Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern in Deutschland, nach nur vier Jahren Abwesenheit, wieder zu seiner Familie zurückkehren konnte.

Die Rechtsprechung, die Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nach der Ausreise an der Länge der den Ausweisungsanlass bildenden strafgerichtlichen Verurteilungen zu orientieren, verdeutliche, dass die Behörde das Verhältnismäßigkeitsgebot missachtet habe, denn dann wäre eine Frist von drei Jahren nach der Abschiebung verhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe in vergleichbaren Konstellationen ebenfalls eine weitaus kürzere Befristung für rechtmäßig angesehen. Im Urteil vom 23.03.2006 - 1 E 5525/05 - habe das Gericht die Befristung der Einreise für einen straffälligen Ausländer (Betäubungsmittelkriminalität Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten), der Ende 2003 nach Marokko abgeschoben wurde, auf Ende 2008, also eine Frist von rund 5 Jahren für das Verbot der Wiedereinreise, für rechtmäßig angesehen. Für den vorliegenden Fall sei die Frist doppelt so lang.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 14.05.2007 aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, die Wirkungen der Abschiebung des Klägers bis längstens 31.12.2009 zu befristen und hilfsweise den Antrag auf Befristung der Wirkung der Abschiebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Behörde beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der Befristungsverfügung vom 14.05.2007 und führt weiter aus: Bei schwerwiegender Straffälligkeit des Ausländers - insbesondere bei Drogenhändlern - verböten es weder Art 6 GG noch der in Art 8 EMRK manifestierte Familienschutzgedanke, einen ausländischen Familienvater oder Ehemann auszuweisen (HessVGH 03.08.2006 - 9 TG 1767/06 -) oder nach erfolgter Ausweisung die Wirkungen der Ausweisung bei einem ausländischen Familienvater auf einen mehrjährigen Zeitraum zu befristen (vgl. HessVGH 12.10.2006 - 9 TP 2311/09 -). Auch gewichtige familiäre Belange setzten sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch, insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht, eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstelle (BVerfG 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05). Gerade im Falle Drogenhändlern sei neben den familienbezogenen Rechten des Ausländers und seiner Ehefrau sowie seiner Tochter aus erster Ehe in Deutschland auch die Schutzpflicht der Ausländerbehörde aus Art. 2 GG gegenüber den anderen in Deutschland lebenden in- und ausländischen Bürgern, diese nicht zum Opfer von Kriminalität werden zu lassen, zu berücksichtigen, wobei der Drogenhandel eine für die potentiellen Opfer und die Gesellschaft besonders schwerwiegende Straftat darstelle. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Kläger sich weder durch seine erste Ehe, noch durch die Geburt seiner Tochter, noch durch seine Beziehung zur seiner derzeitigen Ehefrau vom Drogenhandel habe abhalten lassen, vielmehr habe er seine neue Ehefrau in seine Drogengeschäfte miteinbezogen. Die berufliche Perspektive für den Kläger bei einer Rückkehr nach Deutschland sei unklar. Wegen der von ihm erwarteten Unterstützung seiner Verwandten im Heimatstaat werde ein großer wirtschaftlicher Druck auf dem Kläger lasten, so dass die Gefahr einer erneuten Verstrickung in Drogengeschäfte überdurchschnittlich groß ist.

Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.

Die Behördenakten (ein Ordner) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Gründe

Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Die Verfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 21.11.2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgebender Zeitpunkt ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wenn es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Demgegenüber ist für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (BVerwG 26.02.1997 - 1 B 5/97 -; Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8; OVG Nordrhein-Westfalen 23.03.2005, - 18 A 4394/03 -; juris). Dies gilt in gleicher Weise für die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung für die Frage, ob eine Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG (jetzt § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) vorliegt und deshalb keine Befristungsentscheidung ergehen darf (BVerwG 11.08.2000 - 1 C 5.00 -, BVerwGE 111, 369 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 19).

Neue, nach Ergehen der Entscheidung der Behörden entstandene Tatsachen kann der Kläger in der Weise geltend machen, dass er entweder bei der Behörden einen neuen Befristungsantrag oder im Falle der Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung einen Antrag nach § 51 HVwVfG stellt. Im Rahmen einer dann zu treffenden Entscheidung wird die Behörde neue (Ermessens-) Erwägungen anstellen müssen.

75Ein Ausländer, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann nicht allein deswegen eine Befristung der Wirkung einer Ausweisung verlangen (BVerwG 02.05.1996 - 1 B 194.95 -; Buchholz 402.240 § 8 Nr. 5 = InfAusR 1996, 303; 27. 06.1997 - 1 B 126.97 -; Buchholz 402.240 § 8 Nr. 13; 11.08.2000 - 1 C 5.00 -). Maßgebend sind immer die Verhältnisse des Einzelfalles. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden die Wirkungen einer Abschiebung auf Antrag in der Regel befristet, denn ein Ausländer, der wie der Kläger abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Inland einreisen und sich darin aufhalten. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG mit der Ausreise.

Beim Vollzug der Vorschrift sind grundsätzlich zwei Regelungsbereiche zu unterscheiden. Zum einen die Frage, ob eine Befristungsentscheidung überhaupt in Betracht kommt (€Ob€) und zum anderen die Dauer der Frist (€Wie€). Die Frage, ob überhaupt eine Fristsetzung in Betracht kommt, beurteilt sich danach, ob ein Regelfall im Sinne der Bestimmungen gegeben ist. In der Regel genügt eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Hierbei müssen überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, die in der Regel dadurch begründet sein müssen, dass der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch eine temporäre Fernhaltung aus dem Inland nicht erreicht werden kann. Dabei sind neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes die mit der Ausweisung verfolgten spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke zu berücksichtigen (BVerwG 02.05.1996; Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 = InflAuslR 1996, 303). In Ansehung der Ausweisungsverfügung der Behörden und den dieser Verfügung zugrunde liegenden Verstößen gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der mit der Ausweisungsverfügung verfolgten Zwecke ist ein Regelfall zu bejahen. Es liegen keine Besonderheiten vor, die einen atypischen Geschehensablauf aufweisen.

77Über die Dauer der Frist und die bei ihrer Bemessung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte trifft das Gesetz keine Aussage. Es ist allein geregelt, dass die Frist mit der Ausreise in Lauf gesetzt wird. Gemeint ist damit die erstmalige Ausreise. Die Festlegung der Frist ist eine Ermessensentscheidung, die sich an den nach § 40 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) geltenden Grundsätzen auszurichten hat. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung und Abschiebung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall für die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Denn auch die Sperrwirkung soll als gesetzliche Folge der Ausweisung einer künftigen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen, in dem der Ausländer vom Bundesgebiet ferngehalten wird; dies ist keine zur Ausweisung hinzutretende Strafe. Die Sperrwirkung teilt den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung und darf daher nur solange aufrecht erhalten werden, als der Ausweisungszweck die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet noch erfordert oder anders ausgedrückt, wann voraussichtlich die die Ausweisung begründende Gefahr entfallen ist. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles - soweit sie von dem Kläger im Rahmen seiner aus § 82 Abs. 1 AufenthG folgenden Mitwirkungspflicht geltend gemacht wurden oder, soweit sie von der Behörde erkennbar sind, zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens vor allem des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Schutzwirkung der Grundrechte sachgerecht abzuwägen. Besonders Gewicht kommt dabei den Umständen zu, die nach den für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind und die Fortdauer der Sperrwirkung als ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen; insoweit ist die Befristungsentscheidung Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Ungeachtet einer vom Ausländer ausgehenden Gefahr, die es aus spezial- oder/und generalpräventiven Gründen abzuwehren gilt, sind im Übrigen bei der Entscheidung über die Befristung strafgerichtliche Verurteilungen unerheblich, die nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr gegen den Ausländer verwendet werden dürfen (Nr. 11.1.4.5 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz nach dem Stand vom 22.12.2004). Im Hinblick auf die Regelungen über die Tilgungsfrist im Bundeszentralregistergesetz erscheint es bei Vorliegen von Straftaten des Ausländers sowohl bei Ausweisungen als auch bei der Frage der Befristung der Wirkung von Ausweisungen grundsätzlich sachgerecht, von der jeweiligen Tilgungsfrist des Bundeszentralregisters als Obergrenze der Dauer der Frist auszugehen.

Vorliegend wurde der Kläger, nachdem er zuvor wegen Urkundenfälschung und Nötigung zu einer Geldstrafe (1998) und wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten (2000) verurteilt worden war, durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 12.10.2004 wegen unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und am 28.06.2005 wegen unerlaubtem Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Ausfuhr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten). Damit beträgt die Länge der Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 c Bundeszentralregistergesetz zehn Jahre.

Ausgehend von dieser Obergrenze hat die Ausländerbehörde in Ansehung der vom jeweiligen Ausländer ausgehenden und fortbestehenden spezial- oder generalpräventiven Gefahr unter Berücksichtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und eventuell betroffener Grundrechte des Ausländers einer Ermessensentscheidung zu treffen, in die die einzelnen Gesichtspunkte entsprechend ihrem Gewicht einzustellen sind.

81Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Kläger nach seiner Ausweisung eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich ein Recht darauf hat, in Deutschland eine Ehe zu führen und eine Ausweisung bzw. die Aufrechterhaltung der Ausweisung des Ehepartners daher nur gerechtfertigt ist, wenn die Ausweisungsgründe schwerwiegend sind und der Verbleib im Inland trotz der Ehe nicht weiter hingenommen werden kann bzw. die Wirkungen der Ausweisung aufrecht erhalten bleiben müssen. Insoweit sind letztlich die Grundsätze die bei der Ausweisung eines mit einer Deutschen verheirateten Ausländers anzuwenden, entsprechend bei der nachträglichen Entscheidung über die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen mit einer Ausweisung zur Geltung zu bringen. Vorliegend liegt im Falle des Klägers im Hinblick auf seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach dem BTMG von mindestens zwei Jahren der Fall einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 2 AufenthG vor. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen würde dazu führen, dass der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG genießt mit der Folge, dass die zwingende Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft wird (§ 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG) und eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen darf (§ 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG). In dieser Situation haben die Ausländerbehörden zu überprüfen, ob die regelmäßig gebotene Ausweisung deshalb zu unterbleiben hat, weil ein Sachverhalt so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abweicht, dass die Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint und daher ein Ausnahmefall vorliegt. Bei der Feststellung eines Ausnahmefalles sind alle Umstände zu berücksichtigen, die in eine Ermessensentscheidung über eine Ausweisung einzustellen sind, also neben general- und spezialpräventiven Aspekten insbesondere auch die im § 55 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Gesichtspunkte. Dabei ist insbesondere auch der Umstand, dass die Ausweisung die Fortführung bzw. Aufnahme der Ehe im Inland unmöglich macht, als nach § 55 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigender Belang auch dann zu beachten, wenn erst diese eheliche Lebensgemeinschaft zur Herabstufung der zwingenden Ausweisung zu einer Regelausweisung geführt hat. Denn mit der formalen Herabstufung, die die individuellen Verhältnisse der Lebensgemeinschaft wie etwa die Ehedauer oder das besondere Angewiesensein des einen auf den anderen Ehepartner nicht berücksichtigt, wird dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht genüge getan. Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Ehefrau des Klägers als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich ein Recht darauf hat, in Deutschland die Ehe zu führen und eine Ausweisung des Ehepartners daher nur gerechtfertigt ist, wenn die Ausweisungsgründe schwerwiegend sind und der Verbleib im Inland trotz der Ehe nicht weiter hingenommen werden kann.

Die vorgenannten Gesichtspunkte die im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigten sind, sind auch dann einzustellen, wenn - wie hier - über die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Abschiebung zu entscheiden ist. Genauso wie bei einem Ausländer, der während eines laufenden Ausweisungsverfahrens eine deutsche Staatsangehörige heiratet, eine sogenannte Ist-Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft wird, ist bei der Frage, ob eine Ausweisung aufrecht zu erhalten ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der ausgewiesene Ausländer inzwischen mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Für die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung bedeutet dies, dass gewissermaßen inzident zu prüfen ist, ob bei Vorliegen von zwingenden Ausweisungsgründen auch im Falle ihrer Herabstufung zu einer Regelausweisungsgründen die Ausweisung weiter aufrecht erhalten werden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, einen ausgewiesenen Ausländer, der nach seiner Ausweisung eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat, rechtlich anders zu behandeln als einen Ausländer, der im Zeitpunkt seiner Ausweisung bereits mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Die Schutzwirkungen von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sind grundsätzlich für beide Fallgruppen gleich.

83Vorliegend hat die Behörde den Umstand, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist in der Weise eingestellt, dass er dies dem Umstand der zweimaligen Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten gegenüber gestellt hat und zu dem Schluss kam, dass die Wiedereinreise des Klägers nach wie vor zu einer schwerwiegenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führe. Gerade wegen der Gefahr von Wiederholungstaten von Ausländern, die sich zuvor im Drogenmilieu bewegt haben, die besonders hoch ist, wie auch das bisherige Verhalten des Klägers habe gezeigt, dass die Wirkungen der Ausweisungen wegen der nach wie vor bestehenden Gefährlichkeit des Klägers aufrecht zu erhalten ist. Diese Schlussfolgerungen der Behörde können rechtlich nicht beanstandet werden, zumal der Kläger nach Verbüßung seiner Reststrafe nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, so dass die Gefahr, dass der Kläger bei der Rückkehr nach Deutschland wegen der schlechten beruflichen Möglichkeiten erneut in Kontakt mit dem Drogenmilieu gerät.

Die Behörde hat auch erkannt, dass durch die weitere Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung die Grundrechte des Klägers und seiner Ehefrau aus Art. 6 Abs. 1 GG tangiert werden und hat den Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Klägers und dem Grundrecht dahin gelöst, dass sie nach sorgfältiger Prüfung und ausführlich dargelegter Abwägung der Gründe dem Präventionsgesichtspunkt den Vorrang gegeben hat. Sie durfte in diesem Zusammenhang in ihre Überlegungen einbeziehen, dass der Kläger und seine deutsche Ehefrau erst nach der Abschiebung des Klägers in Gambia die Ehe miteinander geschlossen haben und zu diesem Zeitpunkt für beide Ehepartner absehbar war, dass sie im Hinblick auf die Ausweisung des Klägers in absehbarer Zeit nicht gemeinsam in Deutschland leben können. Insofern haben der Kläger und seine jetzige Ehefrau von vornherein in Kauf genommen, dass sie - sofern die Ehefrau ihrem Ehemann nicht nach Gambia folgt - zunächst getrennt leben müssen. Da die Kontakte zwischen den Eheleuten durch Telefongespräche und Besuche der Ehefrau in Gambia aufrecht erhalten werden können, kann auch nicht gesagt werden, dass die Dauer der Sperrfrist zu einer völligen Entfremdung der Eheleute führt, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Kläger und seine jetzige Ehefrau bisher jemals dauerhaft zusammen gelebt haben.

Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 159 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gesetzlich geboten (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).






VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 10.02.2009
Az: 8 K 1614/07.F


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/96d36d701439/VG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_10-Februar-2009_Az_8-K-1614-07F




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