Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. Oktober 2000
Aktenzeichen: 34 O 73/00

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.10.2000, Az.: 34 O 73/00)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8000, --DM vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird

gestattet, die Sicherheit durch unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft italienischen Rechts. Sie entwickelt, produziert und vertreibt Hifi-Gerate Kraftfahrzeuge, insbesondere Endstufenverstärker und Lautsprecher. Diese Produkte werden von Klägerin unter anderem unter der Marke "Audison" vertrieben. Die Klägerin ist in Italien, den USA, China und Australien Inhaberin dieser Marke.

Die Beklagte zu 1) vertreibt Hifi Produkte der genannten Art. Die Beklagte zu 2), welche Mitgeschäftsführerin der Beklagten zu 1) ist, ist Inhaberin einer deutschen Marke "Audison" , die unter der Nr. 20 894 beim Deutschen

Patent und Markenamt mit Priorität zum 10.8.1993 registriert ist. Diese Marke genießt Schutz für die in Klasse 9 enthaltenen elektrotechnischen und elektronischen Apparate, insbesondere auch für Verstärker und Autolautsprecher. Die Beklagte zu 2) hat diese Marke am 23.7.1998 von Herrn AAAAA erworben, welcher die Marke bis dahin als Treuhänder für Herrn BBBBB, den Ehemann der Beklagten zu 2), innehatte. Die Beklagte zu 1) ist berechtigt, diese Marke für Produkte zu benutzen.

Nach ersten Geschäften zwischen den Parteien in den Jahren 1992/93 hat die Beklagte zu 1) zwischen 1994 und 1999 jährlich Waren bei der Klägerin zu einem Gesamteinkaufswert zwischen rund 600.000, DM und 1.300.000,--DM bezogen. Zum Abschluss e Exklusivvertriebsvertrages oder der Gründung einer

deutschen Tochtergesellschaft der Klägerin, wie er 1992/93 den Parteien diskutiert worden war, kam es jedoch nicht. In einem "Agreement Letter" vom 30.1.1993 verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten zu 1) für 2 Jahre ab .8.1993 ein Alleinvertriebsrecht zu überlassen, sofern es nicht zu der angestrebten Gründung einer deutschen Tochtergesellschaft der Klägerin kommen sollte.

Die Klägerin begehrt nun eine Übertragung der streitgegenständlichen Marke auf sich, hilfsweise Löschung dieser Marke, Unterlassung der Nutzung der Marke durch die Beklagten sowie Schadensersatz für den aus der bisherigen Nutzung der Marke durch die Beklagten entstandenen Schaden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 17 MarkenG en gegeben, da die zwischen den Parteien von 1992 bis 2000 existente Geschäftsbeziehung als Agentenverhältnis im Sinne der §§ 11, 17 MarkenG zu werten sei und die Marke "Audison" in Deutschland ohne ihre Zustimmung für die Beklagten eingetragen worden \ s S ist ferner der Ansicht, ein derartiger Anspruch könne sich auch aus § 1 UWG oder den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben.

Die Klägerin behauptet ferner, sie habe die Marke "Audison" in Italien schon seit 1984 beim Vertrieb ihrer Produkte benutzt, was dem Ehemann der Beklagten zu 2), für den Herr AAAAA ja bloß treuhänderisch tätig geworden sei, bei der Eintragung der deutschen Marke auch bekannt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, in die Übertragung der für Waren elektrotechnische und elektronische Apparate, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere elektroakustische Verstärker und Autolautsprecher am 19.8.1993 angemeldeten, am 15.6.1994 in die Warenzeichenrolle im Deutschen Patentamt

eingetragenen und von der Beklagten am 23.7.1998 erworbenen Marke Nr. 2067894 "Audison" auf die Klägerin einzuwilligen;

2. hilfsweise, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, in die Löschung der für die Waren elektrotechnische und elektronische Apparate, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere elektroakustische Verstärker und Autolautsprecher am 19.8.1993 angemeldeten, am 15.6.1994 in die Warenzeichenrolle beim Deutschen Patent amt eingetragenen und von der Beklagten am 23.7.1998 erworbenen Marke Nr. 2067894 "Audison" gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen;

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung. fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000, --DM, ersatzweise

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der

Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu

unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen "Audison" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit -Geräten für Kraftfahrzeuge, Endstufen, Verstärker, Lautsprecher und

ähnliche elektrotechnische Geräte zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer

Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend

bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den

vorstehend unter Klageantrag· 3 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig entstehen wird.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen eines Agentenverhältnisses sei gemäß § 6 MarkenG der Prioritätszeitpunkt 10.8.1993. Zu diesem

Zeitpunkt zumindest aber habe noch kein Agentenverhältnis bestanden; es seien erst einige Lieferungen der Klägerin erfolgt gewesen und die weitere Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung sei fraglich gewesen. Eine AgentensteIlung der Beklagten zu 1) scheide auch schon deswegen aus, weil diese sich selbst mit Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Service hinsichtlich von Hifi-Geräten für Kraftfahrzeuge befasse und Klägerin derartige Geräte sogar nach Vorgaben der Beklagten. zu 1) produziert habe.

Die Beklagten bestreiten zudem, dass der Ehemann der Beklagten zu 2) von der

Existenz eines Markenrechts der Klägerin oder einer Nutzung der Marke "Audison" durch die Klägerin in Italien vor der Eintragung der deutschen Marke Kenntnis gehabt habe; der Marke "Audison" sei im übrigen auch keine überragende Verkehrsgeltung in Italien zum fraglichen Zeitpunkt zuzumessen gewesen.

Wegen der Einzelheiten Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst den zugehörigen Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus §§ 11, 17 MarkenG noch aus § 1 UWG oder aus §§ 667,

681, 687 Abs.2 BGB zu.

1. Ein Anspruch der Klägerin auf Übertragung der streitgegenständlichen Marke Nr. 2067894 aus §§ 17 Abs.1, 11 Verbindung mit 27 Abs.1 MarkenG besteht

nicht.

Der Anspruch aus §§ 17, 11 MarkenG setzt das Bestehen eines Agentenoder Vertreterverhältnisses zwischen den Parteien voraus. Ein derartiges Agentenverhältnis ist durch eine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Gegenübers im geschäftlichen Verkehr gekennzeichnet, wobei diese Pflicht im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehung stehen muss. Voraussetzung für die Annahme einer derartigen Pflicht ist eine gewisse Eingliederung des Markeninhabers in die Vertriebsstruktur des Anspruchstellers, was etwa bei Handelsvertretern oder Alleinimporteuren in Betracht kommt (Althammer u.a., MarkenG , 5. 1., § 11 Rn. 2). Dieses Agentenverhältnis muss im Zeitpunkt der Eintragung der Mar bestehen, was sich neben § 6 Abs.1 MarkenG auch dem Wortlaut des § 11 MarkenG entnehmen lässt, der von einer Eintragung "für dessen Agenten oder Vertreter" spricht. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Klägerin darlegungsund beweispflichtig. Sie hat jedoch nicht ausreichend dargetan, dass bereits zum Prioritätszeitpunkt im August 1993 eine derart enge Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestand, welche die Annahme eines Agentenverhältnisses rechtfertigen würde. Vielmehr ist nach ihrem eigenen Vortrag davon auszugehen, dass es zum

Abschluss eines Vertriebsvertrages oder einer ähnlich engen Verbindung vor der Eintragung der deutschen Marke nicht gekommen war. Auch aus dem von der Klägerin

vorgelegten "Agreement Letter" vom 30.1.1993 lässt sich nicht entnehmen, dass zwischen den Parteien im August 1993 tatsächlich eine mehr als nur lose und . unverbindliche Geschäftsverbindung bestand, da sich aus diesem Schreiben nur eine Verpflichtung zur Überlassung eines Alleinvertriebsrechts, aber keine Informationen über das weitere Geschäftsgebaren in den Folgejahren ergeben.

Zudem hat die Klägerin für den maßgeblichen Zeitraum vor der Eintragung der Marke nur einen Kaufvertrag zwischen den Parteien dargetan; zwar kann sich ein Agentenverhältnis auch aus einzelnen Kaufverträgen ableiten lassen (vgl. Fezer, MarkenG, § 11 Rn.9), doch reicht ein einzelner Auftrag die Annahme einer derart engen Geschäftsbeziehung jedenfalls nicht aus.

Ein Anspruch auf Übertragung der Marke Nr. 2067894 ergibt sich auch nicht aus §§ 667, 681, 687 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 2) bzw. ihr Rechtsvorgänger hat mit der Eintragung der Marke "Audison" in Deutschland angesichts des Fehlens eines Agentenverhältnisses zwischen den Parteien kein fremdes Geschäft geführt, sondern lediglich eigene Interessen wahrgenommen.

1.

Auch ein Löschungsanspruch aus § 11 MarkenG steht der Klägerin nicht zu, da es insoweit ebenfalls für die Annahme eines Agentenverhältnisses an einer hinreichenden Darlegung der Klägerin fehlt.

2.

Unbegründet ist auch der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Ein solcher· ergibt sich aus vorstehenden Erwägungen nicht aus § 17 Abs.2 MarkenG. Auch aus §1 UWG kann ein solcher Anspruch nicht abgeleitet werden. Zwar ist anerkannt, dass ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 1 UWG auch darin liegen kann, dass eine ausländische Marke im Inland eingetragen wird, um ausländische Anbieter vom Markt auszuschließen oder beim Markteint zu behindern. Dies setzt jedoch voraus, dass der ausländischen Marke eine überragende und auch im Inland bekannte Verkehrsgeltung zukommt und zudem die ausländische Markeninhaberin eigene Aktivitäten zum eigenen Markteintritt im Inland dargelegt hat (vgl. BGH GRUR FFFFF-"Modess" ; BGH GRUR 1987, 292, 294 "Klint"). Für das Vorliegen dieser

Voraussetzungen fehlt es jedoch an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin. Diese hat zwar behauptet, der Ehemann der Beklagten zu 2) habe im Zeitpunkt der Eintragung der deutschen Marke 1993 Kenntnis von der Nutzung der Marke "Audison" in Italien Kenntnis gehabt, doch würde auch diese bloße Kenntnis ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens ausreichen (vgl. auch insoweit BGH GRUR 1987, 292, 294).

3. Hat die Klägerin somit weder die Existenz eines Agentenverhältnisses zwischen den Parteien im August 1993 noch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2) bzw. ihres Ehemannes, für den die·Marke vor ihrem Erwerb 1998 treuhänderisch gehalten worden war, dargelegt, bleibt auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch

sowohl nach § 17 Abs.2 Satz 2 MarkenG als auch nach § 1 UWG ohne Erfolg.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs.1 ZPO und § 709 ZPO.

Der Streitwert wird 300.000,--DM festgelegt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.10.2000
Az: 34 O 73/00


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