Landgericht Essen:
Urteil vom 15. Juli 2010
Aktenzeichen: 10 S 129/10

(LG Essen: Urteil v. 15.07.2010, Az.: 10 S 129/10)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 04.03.2010 (Az.: 21 C 88/09) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine bundesweit tätige Detektei; die Beklagte ist eine Gesellschaft, deren Zweck im Vertrieb von EDV - Zubehör besteht. Am 03.11.2008 rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei der Klägerin an, wobei ihre (der Klägerin) Mitarbeiterin sich mit einem falschen Nachnamen vorstellte. Die Beklagte ließ mitteilen, dass sie Büromaterial und Druckerzeugnisse liefern könne und fragte, ob sie der Klägerin kostenlos ein Angebot per E-Mail übermitteln dürfe. Die Mitarbeiterin der Klägerin teilte der Beklagten daraufhin eine entsprechende E-Mailanschrift mit.

Mit Schreiben vom 03.11.2008 forderte die Klägerin die Beklagte allerdings auf, Telefonwerbung zu unterlassen. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagiert hatte, verlangte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2008 - wenngleich vergeblich - die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu, da die Beklagte in ihren Gewerbetrieb eingegriffen habe. Außerdem könne sie Schadensersatz in Höhe von 83,00 Euro verlangen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, das angerufene Amtsgericht Dorsten sei weder örtlich noch sachlich zuständig. Sie hat ferner die Meinung vertreten, der entsprechende Anruf sei deswegen rechtmäßig gewesen, weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Klägerin ihrem Ansinnen positiv gegenüber gestanden habe.

Mit am 04.03.2010 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 83,00 Euro verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagte in unzulässiger Weise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen habe. Eine mutmaßliche Einwilligung der Klägerin könne nicht angenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und zur Begründung des amtsgerichtlichen Urteils wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 57 ff. GA).

Das Urteil ist der Beklagten am 19.03.2010 zugestellt worden. Sie hat dagegen mit Schriftsatz vom 16.04.2010, bei Gericht am 19.04.2010 eingegangen, Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Im Rahmen der Berufung verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter und verweist in weiten Teilen auf ihren bisherigen Vortrag, den sie ergänzt und vertieft. Sie meint, das Amtsgericht Dorsten sei unzuständig gewesen. Sofern ein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin überhaupt vorliege, sei dieser jedenfalls nicht rechtswidrig.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt gleichfalls im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie ist der Ansicht, die vorliegende Rechtsbeeinträchtigung sei rechtswidrig, da von einer mutmaßlichen Einwilligung nicht ausgegangen werden könne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, in der Sache allerdings erfolglos; die zulässige Klage ist nämlich im tenorierten Umfang begründet. Im Einzelnen:

I. Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht Dorsten örtlich oder - mit Blick auf § 13 UWG - sachlich zuständig ist, da eine fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit durch das Ausgangsgericht eine Berufung nicht zu rechtfertigen vermag, § 513 II ZPO. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen - wie etwa bei § 13 UWG - eine ausschließliche Zuständigkeit normiert ist (Zöller/Heßler, 28. Auflage, § 513 ZPO, Rdnr. 6). Eine Rüge der Zuständigkeit in der Berufung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn diese in erster Instanz willkürlich bejaht wurde (Zöller/Heßler § 513 ZPO, Rdnr. 9). So liegt der Fall hier allerdings nicht, zumal die Klägerin substantiiert vorgetragen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sie die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorsten hergeleitet hat.

II. Begründetheit der Klage

1. Unterlassungsanspruch

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG zusteht, da sie jedenfalls Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung aus §§ 823 I, 1004 I BGB hat.

a) Ein Anruf zu Werbezwecken stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Eingriffe, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen, können deliktisch abgewehrt werden (vgl. BGH NJW 2009, 2958 f.). Unverlangte Anrufe zu Werbezwecken beeinträchtigen regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit der Annahme des Telefonats und seiner Abwicklung ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Das gilt um so mehr, als die Beklagte beabsichtigte, der Klägerin Werbe - E-Mails zu übersenden. Deren Bearbeitung wäre zusätzlich vom Personal der Klägerin zu übernehmen. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen ist (BGH NJW 2009, 2958 f.), so eine Untersagungsmöglichkeit nicht bestünde.

b) Der Eingriff der Beklagten in den Gewerbebetrieb der Klägerin ist zudem rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. Nach § 7 II Nr. 2 UWG stellt jede Werbung per Telefonanruf ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. BGH NJW 2009, 2958 f.).

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auch nicht mutmaßlich in die Telefonwerbung eingewilligt. Bei einer Telefonwerbung im gewerblichen Bereich ist von einer entsprechenden Einwilligung auszugehen, wenn die Umstände vor dem Anruf sowie Art und Inhalt der Werbung eine solche nahe legen. Ein ausreichend großes Interesse des Gewerbetreibenden kann zwar schon dann gegeben sein, wenn die Telefonwerbung in einem sachlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung steht (OLG Hamm CR 2009, 784 ff.). Selbst bei einer bestehenden Geschäftsverbindung ist aber weiter zu prüfen, ob der Werbende bei verständiger Würdigung aller ihm bekannten Umstände vor dem Anruf ein Einverständnis des anzurufenden Geschäftspartners annehmen konnte (BGH GRUR 2007, 607 ff.; BGH NJW - RR 2002, 326 ff.; OLG Hamm CR 2009, 784 ff.). Es kommt dabei auf eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls an, da eine generalisierende Betrachtungsweise nicht am Platz ist (OLG Hamm CR 2009, 784 ff.). Der anzurufende Gewerbetreibende muss dabei gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein (OLG Hamm CR 2009, 784 ff.). Selbst wenn die Werbung durch einen Telefonanruf keine Vorteile oder sogar einige Nachteile gegenüber einer schriftlichen Werbemitteilung aufweist, kann eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen sein, wenn die Telefonwerbung den Interessen des Anzurufenden in einem solchen Maß entspricht, dass die mit dem Anruf verbundene Belästigung als hinnehmbar erscheint. Dies ist aus dem Gesichtspunkt herzuleiten, dass die Werbemaßnahme eine mit der bestehenden Geschäftsbeziehung eng zusammenhängende Leistung darstellen und in Zusammenhang mit einem ohnehin zur Abstimmung erforderlichen Telefonanruf erfolgen kann (OLG Hamm CR 2009, 784 ff.).

d) Legt man diese Grundsätze zugrunde, so ist hier ein mutmaßliches Interesse der angerufenen Klägerin zu verneinen. Der Anruf der Beklagten wies einen bloß allgemeinen Bezug zum Geschäftsbetrieb der Klägerin auf, weswegen die Beklagte nicht davon ausgehen konnte, dass die Klägerin an weiteren geschäftlichen Kontakten interessiert sein würde. Das gilt um so mehr, als zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung bestand, sondern die Beklagte durch das Telefonat erstmals geschäftlichen Kontakt herstellte (vgl. dazu BGH NJW - RR 2002, 326 ff.). Ließe man bereits die allgemeine Sachbezogenheit zum Geschäftsbetrieb für das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung ausreichen, liefe dies auf eine nahezu unbeschränkte Zulässigkeit der Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich hinaus, wodurch eine für den Gewerbetreibenden unzumutbare Belästigung entstünde (BGH NJW - RR 2002, 326 ff.; vgl. LG Hannover, Az.: 18 O 113/09, Urteil vom 03.11.2009). Dies gilt hier in besonderem Maße deswegen, weil die Beklagte vorhatte, der Klägerin weitere Informationen / Angebote per E-Mail zu übersenden. Das Ansinnen der Beklagten war demzufolge auf eine weitere Kontaktpflege ausgerichtet, sollte sich hingegen nicht in einem einmaligen Telefongespräch erschöpfen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Beklagte davon ausgegangen sein mag, die Klägerin würde einen Bedarf an EDV - Erzeugnissen haben. Konkrete Hinweise hierauf lagen ihr nämlich nicht vor; es war lediglich die abstrakte Möglichkeit des Bedarfs an entsprechenden Geräten gegeben, die sich allerdings bei jedem Gewerbetreibenden (auch aus anderen Branchen) generell ergibt (LG Hannover a. a. O.).

e) Ferner liegt eine Wiederholungsgefahr vor, die sich schon daraus ergibt, dass die Beklagte nach wie vor die Auffassung vertritt, ihr Verhalten sei rechtmäßig. Infolge dieser Uneinsichtigkeit ist zu befürchten, dass sie auch zukünftig mit der Klägerin - z. B. per E-Mail - Kontakt aufnehmen will, um für ihre Produkte zu werben.

II. Schadensersatzanspruch

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin Anspruch auf Zahlung von 83,00 Euro aus §§ 823 I, 249 ff. BGB.

Infolge des rechtswidrigen Eingriffs in das sonstige Recht "eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb" ist ihr ein Vermögensschaden in Höhe von 83,00 Euro entstanden. Da die Beklagte das Urteil insofern nicht angreift, nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug.

III. Nebenforderungen

Die Klägerin hat außerdem Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Rechtshängigkeits-/ Verzugszinsen aus §§ 280 ff., 286, 288 II, 291 BGB.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 II ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.






LG Essen:
Urteil v. 15.07.2010
Az: 10 S 129/10


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