Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. September 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 256/00

(BPatG: Beschluss v. 17.09.2002, Az.: 27 W (pat) 256/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Wortmarke FRAMS für "Schuhwaren und deren Teile" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren unter der Nr IR 607 854 für "Cl 18: cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d«autres classes ; peaux dl‡nimaux ; malles et valises ; parapluies, parasols et cannes ; fouets et sellerie ; Cl 25: Vêtements, chaussures, chapellerie" farbig (grün, blau und gelb) international registrierten Markesiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Bei normaler Kennzeichnungskraft beider Marken und Warenidentität reichten die vorhandenen Unterschiede in jeder Hinsicht aus, rechtserhebliche Verwechslungen auszuschließen. Diese bestünden in klanglicher Hinsicht wegen der abweichenden Silbenzahl, dem verschiedenen Sprech- und Betonungsrhythmus und der Unterschiede am Zeichenanfang und -ende sowie in schriftbildlicher Hinsicht vor allem wegen der grafischen Gestaltung der Widerspruchsmarke, nämlich der farblich auffälligen Punkte bei dem Buchstaben "r" und hinter dem Buchstaben "m". Zudem handele es sich um relativ kurze überschaubare Wörter, bei denen Anfangs- und Endbuchstaben leicht zu erfassen seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die bislang nicht begründet hat. Im Widerspruchsverfahren hatte vorgetragen: Ihrer Auffassung nach berücksichtigt der angefochtene Beschluss nicht, dass wegen der Warenidentität ein strenger Maßstab bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr anzulegen ist. Beide Marken könnten nicht deutlich hörbar unterschieden werden, da kein wahrnehmbarer Unterschied zwischen dem Vokal "a" in der jüngeren Marke und dem zwar hell, aber schwach ausgesprochenen Vokal "e" in der Widerspruchsmarke bestehe, wobei der Endkonsonant "s" in der angegriffenen Marke nur schwer wahrgenommen werde. Auch schriftbildlich bestehe nahezu Übereinstimmung der Großbuchstaben "E" und "F" in den meisten Druck- und Schreibschriften.

Die Beschwerdegegnerin hat bislang zur Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben. Ihrer Auffassung nach ist der Gesamteindruck beider Marken in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht völlig verschieden, wobei die vorhandenen Unterschiede wegen der Kürze der Wörter deutlich wahrgenommen würden. Klanglich folge dies aus den unterschiedlichen Anlauten, der verschiedenen Silbenzahl und der abweichenden Betonung der beiden Markenwörter. Schriftbildlich sei insbesondere die graphische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen; zudem seien bei richtiger Darstellung der kurzen, überschaubaren Wörter die Anfangs- und Endbuchstaben leicht zu erfassen. Insgesamt bestehe daher keine Verwechslungsgefahr.

Den hilfsweisen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 7. November 2001 zurückgenommen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde muss in der Sache ohne Erfolg bleiben, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, welcher sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint hat. Das Beschwerdevorbringen bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Es kann dahinstehen, in welchem Grad der Ähnlichkeit die Waren der Vergleichsmarken, soweit sie nicht identisch sind, zueinander stehen. Denn selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke ein.

In klanglicher Hinsicht führen die unterschiedlichen Wortanfänge, die im allgemeinen stärker als die übrigen Markenteile beachtet werden (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 9 Rn 97) zu einem deutlich wahrnehmbaren Unterschied, weil der Vokal "E" in der Widerspruchsmarke ein völlig anderes Klangbild als der Konsonant "F" in der angegriffenen Marke ergibt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Verkehr den Endkonsonanten "S" in der jüngeren Marke vernachlässigen sollte; hiergegen spricht schon die Kürze des Markenworts. Auch die Silbenzahl der einander gegenüberstehenden Marken ist verschieden, weil die jüngere Marke, die nur einen Vokal enthält, aus einer Silbe besteht, während die ältere Marke wegen der in ihr enthaltenen zwei Vokale zweisilbig ausgesprochen wird. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei einer klanglichen Wiedergabe beide Marken miteinander verwechseln.

Auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheidet entgegen der Ansicht der Widersprechenden aus. Dabei kann dahinstehen, ob hierbei die grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke überhaupt außer Betracht bleiben kann. Denn selbst bei Wiedergabe des Wortelements der älteren Marke in üblichen Schrifttypen kann diese vom Verkehr hinreichend von der gleichartig dargestellten angegriffenen Marke unabhängig von der Groß- oder Kleinschreibung beider Marken unterschieden werden. Soweit die Widersprechende sich für ihren entgegengesetzten Standpunkt auf eine besondere Schreibweise beider Zeichen in der Schriftart "Poor Richard" beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis; denn um eine vermeintliche Ähnlichkeit beider Marken zu belegen, hat sie - worauf die Markeninhaberin zutreffend hingewiesen hat - den Schlusskonsonanten "S" in der jüngeren Marke in einem gegenüber dem Wortteil "Fram" extrem verkleinerten Schrifttyp wiedergegeben. Die Wahl eines kleineren Schrifttyps für nur einen einzelnen Buchstaben eines Markenwortes ist jedoch absolut ungewöhnlich und rechtfertigt es nicht, den Buchstaben "S" bei der Beurteilung des schriftbildlichen Gesamteindruckes der angegriffenen Marke unberücksichtigt zu lassen. Bei üblicher Schreibweise beider Marken sind sie aber vor allem wegen des markanten Schlusskonsonanten "S" in der angegriffenen Marke leicht zu unterscheiden.

Da die Markenstelle somit zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü

Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/D41363.3.gif






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Beschluss v. 17.09.2002
Az: 27 W (pat) 256/00


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