Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 16. Januar 2015
Aktenzeichen: 19 Sch 13/14

(OLG Köln: Beschluss v. 16.01.2015, Az.: 19 Sch 13/14)

Tenor

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RA Dr. C als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern RA Dr. I und RA I2, ergangene Schiedsspruch vom 10.5.2014 und der Ergänzungsschiedsspruch vom 29.5.2014 werden mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des auf sie entfallenden Teils des Schiedsverfahrens in Höhe von 28.124,57 € zzgl. der noch nachzuweisenden Kosten der Rechtsverteidigung i. S. v. § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs.

Die Parteien sind Radiologen. Der Antragsgegner hat keine Kassenzulassung und ist ausschließlich als Privatarzt tätig. Die Antragsteller behandeln sowohl Privat- als auch Kassenpatienten. Durch Gemeinschaftspraxisvertrag vom 16.8.2006, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 74 ff. d.BA 19 Sch 12/14 verwiesen wird, schlossen sich zunächst der Antragsgegner und die Antragsteller zu 1) und 2) zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen und trafen u.a. Regelungen zur Gewinnverteilung. Als Anlage 6 zu dieser Vereinbarung wurde ein Schiedsvertrag geschlossen. Der Antragsteller zu 3) schloss sich der Praxis durch Beitrittsvertrag vom 25.5.2007 an, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 107 ff. d.BA 19 Sch 12/14 verwiesen wird. Darin wurden u.a. die Regelungen zur Gewinnverteilung modifiziert.

Nachdem der Antragsgegner am 18.10.2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte, erhob er Schiedsklage u.a. auf Verpflichtung der Antragsteller zur Mitwirkung an der Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2006 bis 2010 mit der Begründung, dass die bisherigen Abschlüsse nicht entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen erstellt worden seien, so dass ihm im Ergebnis höhere Beträge zustünden. Wegen der Einzelheiten der (wechselnden) Antragstellung sowie der Klagebegründung und der -erwiderung der Antragsteller wird auf die Darstellung im Schiedsspruch vom 10.5.2014 (Bl. 29 ff. d.BA 19 Sch 12/14) verwiesen.

Dadurch ist die Schiedsklage abgewiesen worden und dem Antragsgegner sind die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt worden, wobei die den Antragstellern zu erstattenden Kosten durch Berichtigungsbeschluss vom 28.5.2014 (Bl. 47 d.BA 19 Sch 12/14) auf 28.124,57 € zzgl. der noch nachzuweisenden Kosten der Rechtsverteidigung festgesetzt worden sind. Der Streitwert des Schiedsverfahrens ist auf 1.382.453,21 € festgesetzt worden. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 11.9.2014 wurden die den Antragstellern von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 21.036,34 € nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Schiedsgericht u.a. ausgeführt, dass der vom Antragsgegner geltend gemachte Anspruch sich nicht aus den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergebe, jedenfalls in der Vergangenheit einvernehmlich eine nicht dem Antrag entsprechende Handhabung erfolgt sei.

Die Antragsteller forderten den Antragsgegner mit Schreiben vom 13.6.2014 erfolglos zur Kostenerstattung auf und begehren nunmehr die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Parallelverfahren 19 Sch 12/14 mit umgekehrtem Rubrum, in dem der Antragsgegner die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt, sind die Antragsteller der Auffassung, dass hierzu führende Gründe nicht vorlägen, insbesondere die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht gegen den ordre public verstoße und auch die Kosten- und Streitwertentscheidung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden sei. Sie meinen, dass Berufsausübungsregeln wie § 33 Ärzte-ZV nicht als ordre public anzusehen seien, jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß vorliege und die Vorschrift im Übrigen auch nicht generell einen - allgemein als zulässig erachteten - Zusammenschluss von Privat- und Kassenärzten verbiete, sondern lediglich organisatorische Vorkehrungen erfordere, die vorliegend in ausreichendem Maße getroffen worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RA Dr. C als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern RA Dr. I und RA I2, am 10.5.2014 ergangenen und den Parteien mit Zustellungsurkunde vom 10.5.2014 zugestellten Schiedsspruch sowie den Ergänzungsschiedsspruch vom 29.5.2014, den Parteien mit Zustellungsurkunde vom 11.6.2014 zugestellt, wodurch der Antragsgegner zur Zahlung von Kosten in Höhe von 28.124,57 € an die Antragsteller verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts gegen den ordre public verstoße, weil der Gesellschaftsvertrag und der Schiedsvertrag wegen Verletzung von § 33 Ärzte-ZV gemäß §§ 134 BGB, 4 Nr. 11 UWG nichtig seien. Dieser Aspekt sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht auch angesprochen, aber sodann nicht weiterverfolgt worden. Durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sei der seines Erachtens nach § 33 Ärzte-ZV zu fordernde Ausschluss jeglicher Einflussmöglichkeit des Privatarztes auf die kassenärztliche Tätigkeit der Antragsteller nicht gewährleistet. Die vereinbarte Gewinnverteilung könne zudem zu einer Querfinanzierung von kassen- und privatärztlicher Tätigkeit und ggf. zu einer Einkommensteuerverkürzung führen. Der Antragsgegner meint ferner, sich auf den seines Erachtens vorliegenden Gesetzesverstoß berufen zu können, auch wenn er im Schiedsverfahren einen abweichenden Standpunkt vertreten hatte. Durch die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung habe das Schiedsgericht zudem gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache verstoßen.

Die beigezogenen Parallelverfahren (teils umgekehrten Rubrums) betreffen die Aufhebung des Schiedsspruchs (19 Sch 12/14) sowie die Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.9.2014 (19 Sch 18/14) und dessen Aufhebung (19 Sch 19/14). Die Aufhebungsverfahren wurden jeweils ausgesetzt (Beschlüsse vom 15.8.2014 - 19 Sch 13/14 - und vom 1.10.2014 - 19 Sch 19/14).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden und der o.g. Verfahren sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet. Der Schiedsspruch vom 10.8.2014 nebst Ergänzungsschiedsspruch vom 28.5.2014 ist gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil kein zur Aufhebung führender Grund i.S.d. §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt.

1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Insbesondere wurde gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO der Schiedsspruch nebst Ergänzung als beglaubigte Abschriften vorgelegt (vgl. i.Ü. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 1064 ZPO Rn 4 m.w.N., wonach es sich bei diesem Erfordernis nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern nur um eine Beweisregelung handelt). Die Entscheidungen des Schiedsgerichts entsprechen auch den formellen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben.

2. Der danach zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.

a. Die formellen Voraussetzungen für eine Berücksichtigungsfähigkeit von Aufhebungsgründen nach § 1060 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO liegen zwar vor, weil über den Aufhebungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden, sondern das diesbezügliche Parallelverfahren (19 Sch 12/13) durch Beschluss vom 15.8.2014 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt wurde und der Anfang Juli 2014 eingegangene Aufhebungsantrag auch rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs vom 10.5.2014 nebst Ergänzung vom 28.5.2014 gestellt wurde.

Allerdings erscheint die Zulässigkeit des Aufhebungsbegehrens des Antragsgegners insofern zweifelhaft, als er sich vornehmlich gegen die zu seinen Lasten ergangene Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung sowie im Parallelverfahren 19 Sch 18/14 gegen die Kostenfestsetzung wendet, die Abweisung der Schiedsklage und damit die Hauptsacheentscheidung des Schiedsgerichts indes insofern akzeptiert, als er die im Schiedsverfahren geltend gemachten, auf die Vereinbarungen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 gestützten Anträge nicht weiter verfolgt, sondern selbst von der Unwirksamkeit der Verträge und dementsprechend im Ergebnis übereinstimmend mit der Entscheidung des Schiedsgerichts vom Nichtbestehen vertraglicher Ansprüche ausgeht. Ausweislich der Begründung des Aufhebungsantrags ist der Antragsgegner vielmehr der Auffassung, dass das Schiedsgericht auf eine in der mündlichen Verhandlung (angeblich) erörterte (mögliche) Nichtigkeit der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 33 Ärzte-ZV hätte hinweisen müssen, woraufhin er die Schiedsklage ggf. zurückgenommen hätte.

Abgesehen davon, dass der Antragsgegner auch bei einer Rücknahme der Schiedsklage zu einer Erstattung der Rechtsverteidigungskosten der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, könnte das Aufhebungsbegehren gemäß oder analog § 99 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig sein, was indes keiner abschließenden Beurteilung bedarf, weil es aus den nachfolgenden Gründen - jedenfalls - unbegründet ist. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner den Schiedsspruch mit der Argumentation angreift, dass die Abweisung der Schiedsklage auf einer seines Erachtens unzutreffenden (in Rechtskraft erwachsenden) Begründung beruhe, was ebenfalls Zweifel an der Zulässigkeit seines Aufhebungsbegehrens aufwirft, weil eine Auswechselung der Begründung nach deutschem Zivilprozessrecht grundsätzlich kein statthaftes Ziel von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen darstellt, mit denen das Ergebnis der Hauptsacheentscheidung akzeptiert wird.

b. Diese Bedenken können jedoch letztlich dahinstehen, weil es jedenfalls am Vorliegen eines Aufhebungsgrundes fehlt:

Auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung gemäß § 1060 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO i.V.m. § 1029 ZPO kann sich der Antragsgegner grundsätzlich nicht (mehr) berufen, nachdem er selbst die Schiedsklage erhoben, mithin nicht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts i.S.d. § 1040 Abs. 2 ZPO (rechtzeitig) gerügt (vgl. auch Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 1060 ZPO Rn 39a m.w.N., wonach der Schiedskläger die "Unzuständigkeit" des Schiedsgerichts wegen Fehlens oder Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung nicht rügen kann) und sich im Schiedsverfahren i.S.d. § 1031 Abs. 6 ZPO rügelos auf die schiedsgerichtliche Verhandlung eingelassen hat (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 ZPO Rn 61). Ob vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, weil sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Schiedsabrede selbst gegen den ordre public verstoße (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2009 - 9 U 171/08, in: IPSpr 2010, 110 ff.), kann dahinstehen, weil dies aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall ist.

b. Denn es besehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und es liegen (auch) die Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO weder in Bezug auf die Entscheidung in der Hauptsache (Abweisung der Schiedsklage) noch hinsichtlich der Nebenentscheidungen (Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung) vor. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Soweit der Antragsgegner sich auf eine inhaltlich falsche Entscheidung des Schiedsgerichts beruft, vermag er damit im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht durchzudringen. Denn eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt.

Das Verbot der révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Entscheidung den ordre public verletzen, also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2014 - III ZR 40/13, in: NJW 2014, 1597 f. [insbesondere zum - auch nach der Reform des Schiedsverfahrensrechts weiterhin geltenden - Kriterium der "Offensichtlichkeit"]; Senat, Beschluss vom 24.7.2013 - 19 Sch 8/13 m.w.N., abrufbar bei juris). Nach der (älteren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public - in allenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internationalen ordre public - voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Hieran hat sich nach der vom Bundesgerichtshof geteilten praktisch einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 17/08, in: WM 2009, 573 ff. m.w.N., zitiert nach juris). Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH, a.a.O., m.w.N.). Einen solchen Verstoß hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung in Bezug auf den dort in Rede stehenden Verstoß gegen § 41 der Einkaufsbedingungen des Deutschen Getreidehandels verneint.

Für die vorliegend geltend gemachte Verletzung von § 33 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) gilt nichts anderes, ohne dass es darauf ankommt, ob - wie der Antragsgegner (nunmehr) meint - die Kooperationsvereinbarungen der Parteien über die Gestaltung der Zusammenarbeit in ihrer früheren Gemeinschaftspraxis, insbesondere die Gewinnermittlung und/oder -verteilung, hiergegen oder gegen sonstige seines Erachtens für die rechtliche Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung maßgeblichen Vorschriften oder Grundsätze verstoßen. Jedenfalls führt eine etwaige Verkennung eines solchen Verstoßes durch das Schiedsgericht nicht zur Annahme eines Widerspruchs des Schiedsspruchs gegen den ordre public i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO.

Ein allgemeines Verbot des Zusammenschlusses von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung zur gemeinsamen Berufsausübung gibt es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsteller nicht (vgl. auch Möller, Gemeinschaftspraxis zwischen Privatarzt und Vertragsarzt, in: MedR 2003, 195, 198 m.w.N.), folgt insbesondere auch nicht aus der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 12.9.2005 - 21 U 2982/05, in: MedR 2006, 172 f., zitiert nach juris), auch wenn dies im ersten Leitsatz ("Werden in einer Gemeinschaftspraxis ("Dialysezentrum") auch Kassenpatienten behandelt, ist ein Gemeinschaftspraxisvertrag auch mit einem Arzt, der nicht über eine kassenärztliche Zulassung verfügt, nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 134 BGB nichtig.") anklingt. Denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die dort getroffenen Vereinbarungen die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit regeln sollten (juris-Rn 20), was vorliegend indes selbst nach dem Vorbringen des Antragsgegners weder vereinbart noch beabsichtigt war und auch nicht praktiziert wurde.

Ein generelles Verbot der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung folgt auch nicht aus § 33 Ärzte-ZV. Ausdrücklich ist dies dort nicht geregelt, sondern die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Personal durch mehrere Ärzte wird in § 33 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV explizit als zulässig bezeichnet, ohne hinsichtlich des Vorhandenseins oder Fehlens einer Kassenzulassung zu differenzieren, was jedoch möglich und naheliegend gewesen wäre, auch wenn sich die Verordnung (vornehmlich) an Ärzte mit kassenärztlicher Zulassung richtet, denen entsprechende Vorgaben für eine Kooperation mit Ärzten ohne Kassenzulassung gemacht werden könnten.

§ 33 Ärzte-ZV lautete in der zum Zeitpunkt des Beitrittsvertrags vom 25.5.2007 gültigen Fassung wie folgt:

(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.

(2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistung, ist zulässig, sofern diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinischtechnischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet wird.

(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln

(§ 33 Ärzte-ZV in der Fassung vom 22.12.2006, gültig vom 1.1.2007 bis 30.6.2008)

Daraus ergibt sich auch nicht über das unabhängig davon (selbstverständlich) bestehende Verbot, ohne entsprechende Zulassung kassenärztliche Leistungen zu erbringen, hinaus das vom Antragsgegner postulierte Gebot, dass durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen ist, dass keinerlei (unmittelbare oder mittelbare) Einflussmöglichkeit des Privatarztes auf die kassenärztliche Tätigkeit der anderen Gesellschafter besteht und/oder bei der Gewinnermittlung und -verteilung strikt zwischen den durch die kassenärztliche Versorgung einerseits und privatärztlichen Behandlungen andererseits erzielten Umsätzen oder Gewinnen zu differenzieren ist. Ersteres dürfte praktisch unmöglich sein und würde somit letztendlich doch zu einem - nach dem Vorstehenden nicht bestehenden - generellen Verbot einer Gemeinschaftspraxis von Privat- und Kassenärzten führen. Denn der mit einem Zusammenschluss mehrerer Ärzte zur gemeinsamen Berufsausübung u.a. verfolgte und - wie sich etwa aus § 33 Ärzte-ZV ergibt - allgemein als grundsätzlich legitim angesehene Zweck eines Synergieeffekts könnte nicht erreicht werden, wenn keine gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie Beschäftigung von Personal mit entsprechenden (rechtlichen) Rahmenbedingungen (z.B. beim Abschluss von Miet-, Leasing-, Arbeitsverträgen usw.) erfolgen dürfte, sondern Ärzte mit und ohne Kassenzulassung u.a. insoweit jeweils völlig unabhängig voneinander agieren müssten, wie der Antragsgegner dies - abweichend von dem mit dem Abschluss der Vereinbarungen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 offenbar verfolgten Zweck - (nunmehr) postuliert. Vielmehr reicht es in organisatorischer Hinsicht aus, dass ein unmittelbarer Einfluss des Privatarztes auf die Behandlung von Kassenpatienten ausgeschlossen ist (vgl. auch Möller, a.a.O.).

Entgegen dem vom Antragsgegner in den vorliegenden Verfahren verfochtenen Standpunkt ergibt sich aus § 33 Ärzte-ZV (oder anderen Bestimmungen) auch kein Verstoß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Gewinnermittlung und/oder -verteilung gegen zwingende (gesetzliche oder anderweitige) Vorgaben. Diesbezügliche Regelungen wurden erst in die ab dem 1.1.2012 gültige Fassung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte aufgenommen, auf die sich der Antragsgegner bezieht, indem § 33 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Ärzte-ZV nunmehr wie folgt lauten:

Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinischtechnischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.

Selbst wenn man die dieser Änderung zugrunde liegenden Erwägungen auf den vorliegenden Fall, in dem die vertraglichen Vereinbarungen vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, überträgt, liegt kein Verstoß gegen § 33 Ärzte-ZV, geschweige denn gegen den ordre public vor. Die zwischen den Parteien in den Verträgen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 vereinbarte und praktizierte prozentuale Gewinnverteilung diente offenbar gerade dazu, eine Vergütung der einzelnen Ärzte entsprechend ihrem - auf der Grundlage der seinerzeit vorliegenden Informationen und Erwartungen geschätzten - Anteil an der Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis und/oder dem erzielten Umsatz zu ermitteln. Auch wenn eine pauschalisierte Aufteilung grundsätzlich oder der auf die einzelnen Ärzte entfallende Anteil - z.B. aufgrund der späteren Entwicklung - konkret nicht dem tatsächlichen Umfang der persönlich erbrachten Leistungen entsprechen sollte, liegt darin jedenfalls kein Verstoß gegen eine nicht abdingbare Norm, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers und damit keine Verletzung des ordre public. Denn selbst die später in Kraft getretene Fassung des § 33 Ärzte-ZV dürfte lediglich eklatant, insbesondere bewusst fehlerhaften Regelungen zur Gewinnverteilung entgegen stehen, wovon vorliegend selbst nach dem Vorbringen des Antragsgegners nicht auszugehen ist (vgl. i.Ü. Möller, a.a.O., zur - einfachgesetzlichen - Unbedenklichkeit einer einheitlichen Ergebnisverteilung).

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den weiteren Argumenten des Antragsgegners, mit denen er eine Gemeinwohlschädlichkeit des (auch) von ihm initiierten Zusammenschlusses mit den Antragstellern zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung zu begründen versucht. Dass die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15.5.2014 (I ZR 137/12, in: WRP 2014, 844 ff.) und das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.6.2012 (6 U 15/11, in: WRP 2012, 1434 ff.) insoweit nicht einschlägig sind, weil sie sich nicht mit § 33 Ärzte-ZV befassen, räumt der Antragsgegner selbst ein. Soweit er sich schriftsätzlich darauf berufen hat, dass die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Auslegung der Gewinnverteilungsregelung "unter grauenvollsten Rechtsanwendungs- und Begründungsmängeln bei der Anwendung des Erstsemesterstoffs leiden" und zu einer "Entziehung des staatlichen Machtanspruchs im regulierten Bereich des vertragsärztlichen Gesundheitswesens", zur "Schaffung eines €Schattengesundheitssystems 2.0€" und zur "Negation des staatlichen fiskalischen Interesses, Etablierung eines einkommensteuerrechtlichen €Radiologen-Splittings€ analog zum Ehegattensplitting" führen würden, ändert dies unabhängig davon, dass er sich in der mündlichen Verhandlung von diesen Ausführungen distanziert hat, nichts an dem von ihm offenbar in erster Linie verfolgten Ziel, die in den Verträgen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 getroffenen Regelungen zur Gewinnverteilung zu seinen Gunsten zu modifizieren. Selbst wenn sich ohne die getroffenen Vereinbarungen damit ein höheres zu versteuerndes Einkommen des Antragsgegners ergeben hätte, so dass eine nach seiner Auffassung "korrekte" Gewinnverteilung aufgrund der steuerlichen Progression im Gesamtergebnis zu einer Erhöhung des staatlichen Steueraufkommens geführt hätte, führt dies abgesehen davon, dass (privatrechtliche) Vertragsgestaltungen häufig dazu bestimmt, rechtlich zulässig und (deshalb) dazu geeignet sind, die Steuerlast der Beteiligten im Gesamtergebnis zu reduzieren, aus den dargelegten Gründen nicht zur Nichtigkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelungen oder zur Annahme eines Verstoßes des Schiedsspruchs gegen den ordre public.

Auch die Nebenentscheidungen des Schiedsgerichts sind nicht aufzuheben. Hinsichtlich der zu Lasten des Antragsgegners getroffenen Kostengrundentscheidung ergibt sich dies bereits aus seinem - nach dem Vorstehenden nicht gegen den ordre public verstoßenden - Unterliegen in der Hauptsache. Entgegen dem von ihm verfochtenen Standpunkt liegt aber auch hinsichtlich der Streitwertbemessung kein Aufhebungsgrund vor, auch wenn damit - mittelbar - eine Grundlage für die Bemessung des eigenen Vergütungsanspruchs der Schiedsrichter geschaffen wurde. Gleichwohl stellt dies keinen Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28.3.2012 - III ZB 63/10, in: BGHZ 193, 38 ff. m.w.N.) gehört zwar der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats; insoweit ist es Wesen jeder richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird. Das Verbot des Richtens in eigener Sache, das für das gerichtliche Verfahren als Ausschlussgrund für die Ausübung des Richteramts in § 41 Nr. 1 ZPO formuliert ist, gilt auch für das schiedsrichterliche Verfahren. Die Verletzung dieses Grundsatzes führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Hinsichtlich der Kosten eines Schiedsverfahrens bedeutet das Verbot des Richtens in eigener Sache für die Schiedsrichter zunächst, dass diese sich ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien nicht selbst zusprechen, also diese im Schiedsspruch nicht selbst titulieren dürfen, sondern ihre Tätigkeit lediglich von der Einzahlung entsprechender Vorschüsse abhängig machen dürfen (§ 273 BGB). Seine frühere - noch zum alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen - Rechtsprechung, wonach es den Schiedsrichtern darüber hinaus untersagt war, ihre (streitwertabhängige) Vergütung mittelbar über die Festsetzung des Streitwerts für das Schiedsverfahren zu bestimmen, hat der Bundesgerichtshof nach der gesetzlichen Neuregelung in § 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach - sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben - das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden hat, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben, aufgegeben bzw. modifiziert. Diese gesetzlich vorgeschriebene Kostenentscheidung setzt in den nicht seltenen Fällen, in denen der Streitwert nicht feststeht (weil es z.B. um keine bezifferte Klage geht) und eine Kostenquote zu bilden ist, eine Festsetzung des Streitwerts durch das Schiedsgericht voraus. Denn nur so kann der Ausgang des Verfahrens bei der Kostenverteilung angemessen berücksichtigt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss mithin das Schiedsgericht auch zur Festsetzung des Streitwerts befugt sein. Diese kann damit auch Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei sein, über die das Schiedsgericht nach § 1057 Abs. 2 ZPO zu befinden hat. Im Hinblick auf das Verbot des Richtens in eigener Sache ist eine solche Streitwertfestsetzung allerdings nur im Verhältnis der Parteien zueinander verbindlich, handelt es sich also um eine Streitwertfestsetzung mit eingeschränkter Reichweite. Wirkungen entfaltet ein Schiedsspruch - und damit auch eine in dessen Rahmen erfolgende Streitwertfestsetzung - nur zwischen diesen (§ 1055 ZPO), nicht dagegen im Hinblick auf die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien und auch nicht zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten. Ist die Kostenfestsetzung bezüglich der vorschussweise gezahlten Schiedsrichtergebühren nicht zutreffend, müssen die Parteien zuviel gezahlte Kosten außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen; denn insoweit hat die Entscheidung nicht die Qualität eines Schiedsspruchs. Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsrichtervertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind. Hat das Schiedsgericht den Streitwert zu hoch angesetzt (bzw. entspricht, soweit die Parteien des Schiedsvertrags die Schiedsrichter ermächtigt haben, ihre Gebühren nach einem nach § 315 BGB zu bestimmenden Streitwert festzulegen, die Bestimmung nicht billigem Ermessen), kann eine Partei im Umfang der Überzahlung den von ihr geleisteten Vorschuss oder, wenn sie durch die schiedsgerichtliche Kostenentscheidung zur Erstattung des von der anderen Partei gezahlten Vorschusses verpflichtet worden ist und diesen ausgeglichen hat, diesen Betrag von den Schiedsrichtern zurückverlangen. Genauso steht es - mangels Bindungswirkung - einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten frei, die Höhe der Anwaltsgebühren vor den ordentlichen Gerichten zur Überprüfung zu stellen. Sollte in einem solchen Fall später im Verhältnis der Schiedsrichter zu den Schiedsparteien oder der Schiedsparteien zu ihren Bevollmächtigten eine abweichende Entscheidung ergehen, ist diese wiederum nur in dieser Rechtsbeziehung verbindlich. Für das Verhältnis der Schiedsparteien untereinander verbleibt es dagegen bei der Bindungswirkung des Schiedsspruchs.

Gründe, von dieser (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, liegen nicht vor. Insbesondere vermag der gegenteilige Standpunkt des Antragsgegners, der sich nach dem Verständnis des Senats auch nicht der dort zitierten Kommentarstelle (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1057 ZPO Rn 5) entnehmen lässt, nicht zu überzeugen, insbesondere nicht die oben wiedergegebene ausführliche und überzeugende Begründung des Bundesgerichtshofs zu entkräften.

Auch sonstige Gründe, die - ausnahmsweise - zu einer Aufhebung der Streitwertfestsetzung oder der Kostenentscheidung führen könnten, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die (Neben-) Entscheidungen eine Willkürentscheidung aus eigenen Kosteninteressen darstellen oder unter Verletzung des Anspruchs der Parteien auf (rechtliches) Gehör durch das Schiedsgericht getroffen wurden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24.7.2013 - 19 Sch 8/13, abrufbar bei juris).

Schließlich enthält auch der - nicht nachgelassene - Schriftsatz des Antragsgegners vom 6.1.2015 keine Ausführungen, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung oder einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) geben würden.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

Gegenstandswert des Verfahrens: 28.124,57 €






OLG Köln:
Beschluss v. 16.01.2015
Az: 19 Sch 13/14


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