Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. April 2003
Aktenzeichen: 20 W (pat) 20/01

(BPatG: Beschluss v. 23.04.2003, Az.: 20 W (pat) 20/01)

Tenor

Der Beschluß des Patentamts vom 26. September 2000 wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Telefon Anmeldetag: 9. Oktober 1998 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1-11, 7 Blatt Beschreibung (Seiten 1-7), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt ursprüngliche Zeichnung (Figuren 1 und 2).

Gründe

I Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - hat die Anmeldung durch Beschluß vom 26. September 2000 aus den Gründen des Bescheids vom 22. Juli 1999 zurückgewiesen. In dem Bescheid war dargelegt worden, die seinerzeit geltenden Ansprüche 1 und 12 seien mangels Neuheit ihrer Gegenstände nicht gewährbar.

Zum Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften verwiesen:

(1) DE 195 26 220 A1,

(2) DE 297 21 122 U1,

(3) DE 297 13 073 U1,

(4) DE 297 17 512 U1,

(5) DE 297 16 339 U1,

(6) DE 195 42 730 A1,

(7) DE 197 00 337 A1,

(8) DE 298 10 497 U1,

(9) DE 196 23 097 A1,

(10) DE 195 39 899 A1,

(11) EP 0 624 966 A2,

(12) US 5 265 145 A ,

(13) EP 0 432 746 A2,

(14) DE 40 16 188 A1,

(15) DE 44 37 856 A1,

(16) US 4 894 861 A und

(17) US 4 817 133 A.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 11, 7 Seiten Beschreibung, Blatt 1 bis 7) zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"1. Telefon mit einem Baustein zum Speichern mehrerer akustischer Signale zwecks Wiedergabe als Anrufsignalton, wobeijedem von mehreren, aufgezeichneten Signalen je ein Parameter zugeordnet ist, mit einer Auswerteschaltung zur Erkennung der Rufnummer eines Anrufers, und einer Schaltung zur Auswahl eines von mehreren gespeicherten Signalen, dadurch gekennzeichnet, dassfestgestellt wird, ob die Rufnummer des Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum mehrmals angerufen hat, und dass in Abhängigkeit davon unterschiedliche Anrufsignaltöne abgegeben werden."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 11 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde führt zum Erfolg. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.

1. Der Anspruch 1 ist zulässig. Seine Merkmale ergeben sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 14, 8 und 9, ergänzt durch Merkmale, die als zur Erfindung gehörend aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung entnehmbar sind, vgl S 5 Z 11 bis 22, damit gleichlautend die Offenlegungsschrift DE 198 46 544 A1, Sp 3 Z 8 bis 22. Die Ansprüche 2 bis 11 beruhen auf Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 2 bis 7 und 10 bis 13.

2. Der - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu.

Aus dem Stand der Technik, wie er insbesondere durch die Druckschrift (1), vgl die Fig 1 und 2, Baustein 2, Sp 2 Z 51 bis Sp 3 Z 17, Sp 3 Z 57 bis 60 iVm Sp 1 Z 40 bis 48 belegt ist, aber auch aus den Druckschriften (7), vgl Sp 1 Z 9 bis 54, und (11), vgl Fig 7, 8, Sp 12 Z 19 bis 51, Sp 13 Z 2 bis 27, sind jeweils Telefone mit den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar.

Weder aus den vorgenannten Druckschriften (1), (7) oder (11) noch aus den weiteren Druckschriften (2) bis (6), (8) bis (10), (12) bis (17) sind jedoch die Merkmale im Kennzeichenteil des Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar, nämlich daß festgestellt wird, ob die Rufnummer des Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum mehrmals angerufen hat, und daß in Abhängigkeit davon unterschiedliche Anrufsignaltöne abgegeben werden.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

a) Nach der Lehre des Anspruchs 1 werden gemäß Kennzeichenteil unterschiedliche Anrufsignaltöne abgegeben in Abhängigkeit davon, daß festgestellt wird, ob die Rufnummer eines Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum mehrmals angerufen hat. Nach den Merkmalen im Oberbegriff weist das erfindungsgemäße Telefon einen Baustein zum Speichern mehrerer akustischer Signale zwecks Wiedergabe als Anrufsignalton auf, wobei jedem von mehreren, aufgezeichneten Signalen je ein Parameter zugeordnet ist. Weiter weist das Telefon eine Auswerteschaltung zur Erkennung der Rufnummer eines Anrufers und eine Schaltung zur Auswahl eines von mehreren gespeicherten Signalen auf. Mit der erfindungsgemäßen Lehre soll der praktische Nutzen unterschiedlicher Anrufsignaltöne erhöht werden.

b) Aus dem Stand der Technik, wie er insbesondere durch die Druckschriften (1), (7) oder (11) belegt ist, sind jeweils Telefone mit den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar (siehe unter Punkt 2.).

Es mag sein, daß der hier zuständige Fachmann, ein Ingenieur mit Hochschul-Abschluß der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und in der Nutzung von Fernsprechgeräten, in Betracht zieht, die aus den Druckschriften (1), (7) oder (11) als bekannt entnehmbaren Telefone zu verbessern, um den praktischen Nutzen unterschiedlicher Anrufsignaltöne zu erhöhen. Insbesondere mag es sich dem Fachmann anbieten, unterschiedliche Anrufsignaltöne nicht nur für verschiedene anrufende Rufnummern, sondern auch für verschiedene Zeiten oder für verschiedene vermittlungstechnische Zustände eines Anrufs vorzusehen, wie dies in Druckschrift (1) (vgl Sp 2 Z 61 bis Sp 3 Z 17) und bzgl einer Zeitabhängigkeit in ähnlicher Weise auch durch (12) (Sp 3 Z 29 bis 62) oder (15) (Sp 4 Z 3 bis 52) angeregt wird. Dies vor allem auch deshalb, weil bei Telefonen für digitale Netzwerke mit integrierten Diensten (ISDN) weitere, mit Anrufen verbundene Signalisierungen mit einer ohnehin vorhandenen Auswerteschaltung zur Erkennung der Rufnummer ausgewertet werden können.

Jedoch konnte keine der den Stand der Technik belegenden Druckschriften dem Fachmann eine Anregung dahingehend vermitteln, daß festgestellt wird, ob die Rufnummer des Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum mehrmals angerufen hat, und daß in Abhängigkeit davon unterschiedliche Anrufsignaltöne abgegeben werden. Die vorstehend zitierten Passagen aus den Druckschriften (1), (12) und (15) beziehen sich jeweils auf nur einen - jeweils für sich betrachteten - Anruf, der sich selbstverständlich über einen gewissen Zeitraum erstreckt, der auch mehrmals in einem Zeitraum erfolgen kann, aber immer für sich genommen als einmaliges Geschehen betrachtet wird. Für diesen einen Anruf können, zB je nach der Zeit des Anrufs oder gemäß anderen - vermittlungstechnischen - Eigenschaften dieses Anrufes (zB Anklopfen), verschiedene Rufsignaltöne zugeordnet werden. Mehrmalige Anrufe einer Rufnummer eines Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum werden dabei jedoch jeweils für sich betrachtet, also nicht zueinander in Beziehung gesetzt. Den Gedanken, daß festgestellt wird, ob die Rufnummer des Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum mehrmals angerufen hat, und daß in Abhängigkeit davon unterschiedliche Anrufsignaltöne abgegeben werden, damit also die Dringlichkeit eines mehrfachen Anrufers zu signalisieren, konnte keine der vorstehend zitierten Druckschriften und auch keine der sonst im Verfahren befindlichen Druckschriften dem Fachmann vermitteln.

Die aus den Druckschriften (1) bis (17) als bekannt entnehmbaren Vorrichtungen können somit weder für sich genommen noch in ihrer Zusammenschau dem Fachmann einen Hinweis geben auf die mit dem Telefon nach dem Patentanspruch 1 beanspruchte Maßnahme, nämlich daß festgestellt wird, ob die Rufnummer des Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum mehrmals angerufen hat, und daß in Abhängigkeit davon unterschiedliche Anrufsignaltöne abgegeben werden. Selbst unter Berücksichtigung weiterer, druckschriftlich nicht ausdrücklich belegter, aber dem Fachwissen zuzurechnender Kenntnisse, wie zB von in Telefonnetzen, resp Telefonapparaten geführten Anruflisten oder von einer Intensivierung von Alarmen mit der Alarmdauer, ist keine Veranlassung für die genannte Maßnahme in der beanspruchten Merkmalsausprägung ersichtlich, weil eine Anrufliste an sich noch keine Dringlichkeit deutlich werden läßt und weil eine Alarm-Intensivierung zwar eine gewisse Dringlichkeit signalisieren mag, diese aber letztlich auch wiederum nur einem Einzel- (Alarm-) Ereignis zugeordnet ist.

4. Die Unteransprüche 2 bis 11 sind gleichfalls gewährbar. Sie beschreiben besondere Ausführungsarten der Erfindung nach dem Anspruch 1.

5. Die Anmeldung genügt den Anforderungen des § 34 PatG.

Dr. Anders Richter Kalkoff ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Dr. Anders Dr. Hartung Martens Pr






BPatG:
Beschluss v. 23.04.2003
Az: 20 W (pat) 20/01


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