Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 11. Juli 2014
Aktenzeichen: 20 U 211/13

(OLG Köln: Urteil v. 11.07.2014, Az.: 20 U 211/13)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. November 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 149/13 - im Zahlungsausspruch dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 400, -- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 8. November 2012 zu zahlen. Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Urteil

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar, als die hiergegen gerichtete Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.900, -- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Verträgen über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen sowie fondsgebundene Rentenversicherungen betreffend die Verrechnung von Abschlusskosten und die Vornahme eines Stornoabzugs bei vorzeitiger Beendigung bzw. Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages in Anspruch. Ferner hat er Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.782,20 € begehrt.

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 24. Oktober 2012 mahnte der Kläger die Beklagte in Bezug auf ihre AVB zur kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung ab; eine Abmahnung hinsichtlich der AVB zur fondsgebundenen Rentenversicherung erfolgte nicht. Die Beklagte gab unter dem 16. November 2012 eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung ab. Hierin erklärte sie, es zu unterlassen, beim Abschluss von privaten konventionellen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Verbrauchern künftig die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in ihren Vertragsunterlagen mit den Druckstückbezeichnungen "AVB KLV EURO 0801", "PB KLV EURO 0801", "AVB KLV 01/2005", "PB KLV 01/2005", "LK-CM 5110L 10.02", "AVB RENTE 01/2005" und "PB RENTE 01/2005" enthalten seien, zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art der Tarifgenerationen 01.09.2001 - 31.12.2007 auf die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in ihren Vertragsunterlagen mit den vorstehenden Druckstückbezeichnungen enthalten seien, zu berufen, soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff.) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie die etwaige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen mit Blick auf die vom BGH geforderte beitragsfreie Mindestversicherungssumme ohne Stornoabzug bei bereits abgeschlossenen Verträgen der vorgenannten Art der Tarifgenerationen 01.09.2001 - 31.12.2007 aus IT-technischen Gründen vollständig bis zum 31.12.2014 vornehmen werde. Der Kläger nahm die Verpflichtungserklärung nicht an.

Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es bestehe eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese sei durch die Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungserklärung nicht entfallen, weil die Beklagte jene mit Einschränkungen verbunden habe, indem sie ihre Verpflichtungserklärung auf die AVB mit den genannten Druckstückbezeichnungen sowie der Tarifgeneration 01.09.2001 - 31.12.2007 beschränkt habe. Unzulässig sei es ferner, dass die Beklagte ihre Verpflichtungserklärung nur für die Fälle abgegeben habe, in denen der nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten werde. Schließlich sei eine von der Beklagten im Hinblick auf eine erst zum 31.12.2014 mögliche vollständige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen für sich in Anspruch genommene Aufbrauchfrist dem AGB-Recht fremd.

Der Kläger hat beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

1. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebensversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Produktbedingungen für die Kapitallebensversicherung

§ 5 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

(1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen ...

(3) Gemäß § 176 Absatz 1 WG haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung errechnet. Von diesem wird ein als angemessen angesehener Abzug einbehalten. Der Abzug beträgt 1,3 % des positiven Deckungskapitals. Während der Beitragszahlungszeit wird zusätzlich ein Abzug von 2 % der Differenz der Erlebensfallsumme bzw. der Summe der ausstehenden Teilauszahlungen und des Deckungskapitals erhoben. Sofern die Todesfallsumme die Erlebenssumme bzw. die Summe der ausstehenden Teilauszahlungen übersteigt, wird außerdem auf den die Erlebensfallsumme bzw. die Summe der ausstehenden Teilauszahlungen übersteigenden Teil ein Abzug in Höhe von 0,5 % erhoben. ...

Der Rückkaufswert erreicht jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vergleichen Sie hierzu die im Versicherungsschein abgedruckte Übersicht der garantierten Rückkaufswerte).

Beträge unter 20 DM werden nicht ausgezahlt.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Im Falle einer vollständigen Beitragsfreistellung setzen wir die Todes- und Erlebensfallsumme auf eine gleich hohe beitragsfreie Summe, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Beitragsfreistellungstermin errechnet wird, mindestens aber eine bei Vertragsabschluß vereinbarte Garantiesumme erreicht (vergleichen Sie hierzu die auf dem Versicherungsschein abgedruckte Übersicht der beitragsfreien Versicherungssummen). . ..

Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug von 2 % der Differenz der Erlebensfallsumme bzw. der Summe der ausstehenden Teilauszahlungen und des Deckungskapitals. Sofern die Todesfallsumme die Erlebensfallsumme bzw. die Summe der ausstehenden Teilauszahlungen übersteigt, wird außerdem auf den die Erlebensfallsumme bzw. die Summe der ausstehenden Teilauszahlungen übersteigenden Teil ein Abzug in Höhe von 0,5 % erhoben.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Kapitallebensversicherung

§ 11 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen€

Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei Berechnung der Deckungsrückstellung ³) angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.

³) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

2. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung

§ 6 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung und Auszahlung eines Rückkaufswertes

(1) Sie können mit Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Schluß des ersten Versicherungsjahres - jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn - Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen.

(3) Nach § 176 Versicherungsvertragsgesetz (WG) erstatten wir den Rückkaufswert, soweit dieser bereits entstanden ist. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung zum Kündigungstermin gemäß Abs. 1 berechnet, wobei ein angemessener Abzug erfolgt. Dieser beträgt 0,8 % der Differenz zwischen Kapitalabfindung und Deckungsrückstellung*) und falls die Deckungsrückstellung die versicherte Todesfallleistung übersteigt - zusätzlich 10 % der Differenz zwischen Deckungsrückstellung und Todesfallleistung ...

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 16) solange kein Rückkaufswert vorhanden, bis die Abschlußkosten getilgt sind. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Sofern ein Rückkaufswert vorhanden ist, erreicht dieser jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten garantierten Wert, dessen genaue Höhe vom Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und eine Übersicht über die garantierten Rückkaufswerte zu bestimmten Zeitpunkten sind Anlage zum Versicherungsschein.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (Beitragsfreistellung)

(4) Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, vollständig oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.

Bei vollständiger BeitragsfreisteIlung setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag vermindert sich um Beitragsrückstände sowie um einen angemessenen Abzug in Höhe von 0,8 % der Differenz zwischen Kapitalabfindung und Deckungsrückstellung *) ...

Die BeitragsfreisteIlung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 16) solange keine beitragsfreie Rente vorhanden, bis die Abschlußkosten getilgt sind. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung. Sofern ein Wert zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden ist und keine Beitragsrückstände bestehen, erreicht die beitragsfreie Rente jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten garantierten Wert, dessen genaue Höhe vom Zeitpunkt der BeitragsfreisteIlung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und eine Ubersicht über die garantierte beitragsfreie Rente zu bestimmten Zeitpunkten sind Anlage zum Versicherungsschein.

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

§ 16 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren€

Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese Abschlußkosten (vgl. § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Außer bei einer Versicherung gegen Einmalbeitrag ist auch für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten im jeweiligen Versicherungsjahr bestimmt sind. ... Bei Kündigung oder Beitragsfreistellung wird dieser Betrag weder ganz noch anteilig erstattet.

Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Rente vorhanden ist. Nähere Informationen können Sie der Übersicht über die garantierten Rückkaufswerte und beitragsfreien Renten entnehmen, die Anlage zum Versicherungsschein ist.

3. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Versicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Produktbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung

§ 12 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

(1) Sie können Ihre Versicherung - bei Wahl der Rentenzahlung jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn - jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen ...

(3) Nach § 176 Abs. 1 WG haben wir bei einer Kündigung - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert 1) zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet. Von diesem wird ein als angemessen angesehener Abzug einbehalten. Dieser Abzug beträgt bei Kündigung vor Ablauf von 12 Jahren 2% der fortfallenden zukünftigen Beiträge ...

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert erreicht nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen bedingungsgemäß vorgesehener Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung) kein Rückkaufswert vorhanden ...

Beträge unter 10 EUR werden aus Kostengründen nicht ausgezahlt.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz (1) können Sie zum dort genannten Termin schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.

Im Falle einer vollständigen Beitragsfreistellung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik die Mindesttodesfallsumme und - falls eine garantierte Leistung im Erlebensfall vereinbart wurde - die garantierte Erlebensfallsumme nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzt.

Bei einer vollständigen oder teilweisen Beitragsfreistellung vor Ablauf von 12 Jahren vermindert sich das Vertragsguthaben um einen als angemessen angesehenen Abzug von 2% der fortfallenden Beiträge ...

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden ... In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen bedingungsgemäß vorgesehener Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung) keine ausreichenden Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Versicherung vorhanden ...

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung

§ 13 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren€

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebes in der jeweiligen Periode bestimmt sind ...

(3) Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass

in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist. ...

II.

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.780,20 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 08. November 2012 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, die Klage sei mangels Wiederholungsgefahr unbegründet; der Kläger habe ihre Verpflichtungserklärung zu Unrecht zurückgewiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Abgabe der begehrten Unterlassungserklärungen sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 807,80 € verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Die Wiederholungsgefahr sei durch die von der Beklagten vorprozessual abgegebene Verpflichtungserklärung nicht entfallen, weil die Beklagte darin unberechtigte Einschränkungen vorgenommen habe. Dies gelte zum Einen für die Beschränkung der Unterlassungserklärung auf Versicherungsbedingungen mit bestimmten Druckstücknummern, denn dem Kläger könne nicht abverlangt werden zu kontrollieren, ob die von ihm beanstandeten Klauseln (nur) in den genannten Versicherungsbedingungen enthalten seien. Unzureichend sei die Unterwerfungserklärung aber auch wegen der Verwendung der Formulierung "soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff.) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht". Gegenstand des Kontrollverfahrens sei lediglich die inhaltliche Unwirksamkeit einer Klausel, nicht aber die sich hieraus ergebende Rechtsfolge. Ferner bestehe kein Anlass für die Einschränkung auf Verträge der "Tarifgenerationen 01.09.2001 - 31.12.2007". Auch insoweit müsse der Kläger nicht überprüfen, in welchem Zeitraum eine von ihm beanstandete Klausel verwendet worden sei. Zudem könne die Beklagte auch keine Aufbrauchfrist für die bisher verwendeten Formulare in Anspruch nehmen. Die Wiederholungsgefahr bestehe auch hinsichtlich der Bedingungen für die fondsgebundene Versicherung, weil die Beklagte selbst vorgetragen habe, dass sie auch insoweit nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit den entsprechenden Einschränkungen bereit gewesen wäre. Der Kläger habe schließlich Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten, weil die Abmahnung eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung vorausgesetzt habe, welche versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erfordert habe. Erstattungsfähig seien aber nur Kosten nach einem Gegenstandswert von 17.500, -- €.

Hiergegen richtet sich der Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass es an einer Wiederholungsgefahr fehle.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Verwendung der beanstandeten Klauseln, deren materielle Unwirksamkeit zwischen den Parteien außer Streit steht, gemäß § 1 UKlaG zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht aufgrund der von der Beklagten unter dem 16. November 2012 abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr entfallen.

Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur unter strengen Voraussetzungen und ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund derer nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGH NJW 2012, 3023, 3031). Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist im Allgemeinen erforderlich, dass sich der Verwender unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet (BGH a.a.O.). Die Erklärung muss den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (BGH GRUR 2008, 815, 816). Sie muss so klar und eindeutig sein, dass ernsthafte Auslegungszweifel, aber auch Zweifel an ihrer Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit nicht aufkommen können (OLG Frankfurt GRUR-RR 2011, 338; OLG Hamburg BeckRS 2005, 10707). Jedoch führt nicht jede Modifikation einer Unterlassungserklärung dazu, dass die Wiederholungsgefahr bestehen bleibt. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (OLG Köln MMR 2011, 37, 38).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten unter dem 16. November 2012 abgegebene Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr vollständig auszuräumen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Beklagte nicht berechtigt war, die Unterlassungsverpflichtungserklärung auf die Tarifgeneration 01.09.2001 - 31.12.2007 zu beschränken.

Die Beklagte kann sich zum Einen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie Bedingungen zur Abschlusskostenverrechnung, die den beanstandeten entsprechen, seit dem Jahr 2008 nicht mehr verwende. Regelmäßig genügen die Änderung der beanstandeten Klausel oder die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, selbst dann nicht, wenn er neuen Verträgen die angegriffene Regelung unstreitig nicht länger zu Grunde legt (BGH NJW 2012, 3023, 3031).

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13 - (abgedruckt in NJW 2013, 3240 Rn. 20) nichts anderes. Die dortige Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, für die einheitlich noch das bisherige Recht gelte, nach denselben Grundsätzen zu behandeln seien und erst für Verträge ab 2008 das neue VVG zur Anwendung komme, betrifft nur die Frage, wie die sich aus der Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln ergebende Lücke zu schließen ist, d.h. ob dies im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach der so genannten Mindestrückkaufswert-Rechtsprechung oder unter Rückgriff auf § 169 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. zu geschehen hat. Für die Frage, ob die beanstandeten Klauseln für die Tarifgeneration ab 2008 verwendet werden dürfen, lässt sich hieraus nichts herleiten.

Die Beklagte war auch nicht berechtigt, Verträge des regulierten Altbestandes aus der Zeit vor 1994 von der Unterlassungsverpflichtungserklärung auszunehmen. Dies wäre nur für solche Verträge möglich, für die - wie es in § 4 ALB 86 vorgesehen war - nach einer Kündigung die nach dem Geschäftsplan berechnete Rückvergütung ausgezahlt wird. Da der Geschäftsplan des Versicherers auf öffentlichem Recht beruht (BGHZ 128, 54 ff.), unterliegt er nicht der Inhaltskontrolle. Um derartige Verträge geht es vorliegend aber nicht; die streitgegenständlichen Klauseln nehmen nicht auf den Geschäftsplan Bezug.

2.

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu.

a.

Ein solcher folgt nicht aus §§ 5 UKlaG, 12 UWG.

Zu erstatten sind nur "erforderliche" Aufwendungen. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (BGH NJW 2012, 3023, 3030). Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung i.€S. des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr.€1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten. Danach muss sich die Einrichtung zur Erfüllung ihres Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass sie typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (BGH NJW 2012, 3023, 3030).

Nachdem der Kläger u.a. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2012 (NJW 2012, 3023 ff.) erstritten hatte, war keine rechtlich anspruchsvolle Prüfung mehr erforderlich, die versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse voraussetzte, welche über die tägliche Beratungspraxis des Klägers hinausgehen. Wie der Kläger selbst in der Klageschrift ausführt, sind die AGB aller Lebensversicherer inhaltlich identisch, weil sie den Klauselempfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft folgen.

b.

Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sind von der Beklagten auch nicht gemäß §§ 280, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu erstatten. Danach kann der Gläubiger nur Ersatz desjenigen Schadens beanspruchen, der durch den Verzug des Schuldners adäquat kausal verursacht worden ist (MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 122). Die hier geltend gemachten Kosten sind aber bereits vor einem etwaigen Verzug der Beklagten dadurch entstanden, dass sich der Kläger schon bei der Abmahnung anwaltlicher Hilfe bedient hat.

c.

Letztlich ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auch nicht aus §§ 683, 670 BGB. Im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 UWG ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen (MünchKommBGB/Seiler, a.a.O., § 677 Rn. 35). Im Übrigen wären auch nach §§ 683, 670 BGB Anwaltskosten für eine Abmahnung nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (MünchKommBGB/Seiler, a.a.O., § 683 Rn. 17), was nach Vorstehendem vorliegend nicht der Fall ist.

d.

Der Kläger kann daher nur Erstattung der Kostenpauschale von derzeit 200, -- € (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 4) verlangen. Diese kann er zweimal in Ansatz bringen, weil er die Beklagte sowohl hinsichtlich der AVB zur kapitalbildenden Lebensversicherung wie auch in Bezug auf ihre AVB zur kapitalbildenden Rentenversicherung abgemahnt hat.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 28. Juni 2014 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

5.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.

6.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 27.500, -- €. Die Abmahnkosten bleiben, wenn sie wie vorliegend neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, bei der Bemessung des Streitwerts unberücksichtigt (BGH BeckRS 2012, 07783).






OLG Köln:
Urteil v. 11.07.2014
Az: 20 U 211/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d397ddb40fb0/OLG-Koeln_Urteil_vom_11-Juli-2014_Az_20-U-211-13




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share