Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 7. Juli 2009
Aktenzeichen: 5 U 152/08

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 07.07.2009, Az.: 5 U 152/08)

Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung.

Tenor

Der Betritt des Streithelfers zu 8) wird zurückgewiesen.

Die Berufungen der Kläger zu 3), 5) und 6) gegen das am 28.10.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main werden zurückgewiesen.

Von den zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie von den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 3) 1/9, der Kläger zu 5) 2/9 sowie die Klägerin zu 6) und der Streithelfer zu 8) jeweils 1/3 zu tragen. Ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten haben die Kläger sowie der Streithelfer zu 8) selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern und dem Streithelfer zu 8) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 05.06.2008. Zu dieser lud die Beklagte durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 23.04.2008 wie folgt ein:

€ Teilnahme

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind sämtliche Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Der Nachweis muss durch einen von dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform erstellten, in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. €

Stimmrecht

Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann auch durch einen Bevollmächtigten - auch eine Vereinigung von Aktionären - ausgeübt werden. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und der Gesellschaft vorgelegt werden.€

Die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bereits mehr als 3 Jahre gültige Satzung enthält in § 17 folgende Regelung:

€(1) Jede Stückaktie gewährt dem Inhaber in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht lebt auf mit der gesetzlichen Mindesteinlage.

(2) Es kann durch schriftlich Bevollmächtigte ausgeübt werden.€

Auf der Hauptversammlung wurden zu Top 2 die Entlastung des Vorstandes, zu Top 3 die Entlastung des Aufsichtsrates, zu Top 4 die Wahl der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008, zu Top 5 die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der A GmbH (einer hundertprozentigen Tochter der Beklagten als Untergesellschaft), zu Top 6 die Neuwahl von 2 Aufsichtsratsmitgliedern, zu Top 7 die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung sowie zu Top 8 verschiedene Satzungsänderungen beschlossen.

In erster Instanz haben 6 Kläger Klage erhoben, denen sich 3 Nebenintervenienten als Streithelfer angeschlossen haben. Dabei haben die Klägerinnen zu 3) die Beschlüsse zu Top 2 und 3; der Kläger zu 5) die Beschlüsse zu Top 5 bis 8 und die Klägerin zu 6) die Beschlüsse zu Top 2 bis 6 und 8 angegriffen.

Alle Kläger haben behauptet, bereits zum Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung Aktionäre der Beklagten gewesen zu sein. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wegen einer fehlerhaften Einladung nichtig seien. Dies ergebe sich aus einem Verstoß gegen § 135 AktG, welcher eine formlose Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen festlege und nicht satzungsdispositiv sei. Des Weiteren sei die Einladung fehlerhaft gewesen, da sie keine konkreten Daten für den €record date€ sowie für die Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben habe.

Die Kläger zu 3) und 6) haben darüber hinaus die Beschlussfassungen zu Top 2 und 3 (Entlastungen von Vorstand und Aufsichtsrat) angefochten, da diese keinen Gewinnverwendungsbeschluss vorgelegt hätten. Zudem sei das Fragerecht der Kläger verletzt worden.

Die Kläger zu 1) - 4), 6) und die Streithelferin zu 7) haben beantragt

festzustellen, dass die Beschlussfassungen zu Top 2 und 3 nichtig sind, bzw. diese für nichtig zu erklären; darüber hinaus hat die Klägerin zu 6) beantragt, festzustellen, dass die Beschlussfassung zu Top 4 nichtig ist, bzw. diese für nichtig zu erklären; darüber hinaus haben die Kläger zu 5) und 6) beantragt festzustellen, dass die Beschlussfassung zu Top 5 nichtig ist, bzw. diese für nichtig zu erklären; darüber hinaus haben die Kläger zu 1), 2), 4), 5), 6) und die Streithelferin zu 7) beantragt festzustellen, dass die Beschlussfassung zu Top 6 nichtig ist, bzw. diese für nichtig zu erklären; darüber hinaus haben die Kläger zu 1), 4), 5) und der Streithelfer zu 9) beantragt festzustellen, dass die Beschlussfassung zu Top 7 nichtig ist, bzw. diese für nichtig zu erklären; darüber hinaus haben die Kläger zu 1), 2), 5) und 6) beantragt festzustellen, dass die Beschlussfassungen zu Top 8 nichtig sind, bzw. diese für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Bekanntmachung und Einladung zur Hauptversammlung ordnungsgemäß gewesen sei. Die Regelung des § 135 AktG sei durch die Satzung wirksam abbedungen worden. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen, nach ihrer seit über 3 Jahren eingetragenen und unbeanstandet gebliebenen Satzung einzuladen. Eine Verpflichtung, die konkreten Daten für den record-date und den Anmeldeschluss anzugeben, bestehe nicht. Ein Gewinnverwendungsbeschluss sei mangels Gewinns nicht möglich gewesen. Eine Auskunftsrechtsverletzung habe nicht vorgelegen.

Darüber hinaus hat die Beklagte bestritten, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktionäre der Beklagten waren sowie dass die Kläger zu 1), 3), 4), 5) und 6) in der Hauptversammlung wirksam vertreten wurden. Schließlich handele es sich bei den Klägern um sog. Berufskläger, weswegen die Klageerhebungen rechtsmissbräuchlich seien.

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 418 ff. d.A. Bezug genommen.

Mit Urteil vom 28.10.2008 hat das Landgericht den Beitritt des Streithelfers zu 8) zurückgewiesen. Hinsichtlich der Streithelfer zu 7) und 9) hat es festgestellt, dass deren Beitritt statthaft sei. Die Klagen hat das Landgericht in vollem Umfang abgewiesen.

Hinsichtlich des Streithelfers zu 8) begründet das Landgericht seine Entscheidung damit, dass dieser bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung seine Aktionärsstellung nicht nachgewiesen habe. Eine nach deren Schluss beigebrachte Bankbescheinigung hat es gemäß § 296 a ZPO zurückgewiesen.

Das Landgericht hat die Satzungsregelung in § 17 Abs. 2, wonach Vollmachten schriftlich erteilt werden müssen, als statthaft auch hinsichtlich der Vertretung durch Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen angesehen. § 135 AktG sei insoweit satzungsdispositiv. Im Übrigen sei die Satzung bestandskräftig, wobei das Landgericht auf die Rechtsprechung des Senats Bezug nimmt. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der genauen Daten für den record date und den Anmeldeschluss in der Einladung bestehe nicht. Eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu Top 2 und 3 (Entlastungen von Vorstand und Aufsichtsrat) sei nicht gegeben. Mangels Gewinn habe es keinen Gewinnverwendungsbeschluss geben können. Eine Informationsrechtsverletzung habe nicht vorgelegen.

Für die weiteren Einzelheiten der Urteilbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 423 ff. d.A.) Bezug genommen, zu den tatsächlichen Feststellungen auf dessen Tatbestand.

Mit ihren Berufungen greifen die Kläger zu 3), 5), und 6) das landgerichtliche Urteil insoweit an, als dieses einen Einladungsmangel verneint. Hierzu wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Streithelfer zu 8) hat gegen die Zurückweisung seiner Nebenintervention keine sofortige Beschwerde eingelegt, jedoch im Berufungsverfahren wiederum seinen Beitritt zum Rechtsstreit erklärt (Bl. 487 d. A.).

Die Klägerin zu 3) beantragt,

die Beschlüsse zu Top 2 und 3 der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.6.2008 für nichtig zu erklären, hilfsweise deren Nichtigkeit festzustellen, die Klägerin zu 5) beantragt, die Beschlüsse zu Top 5 bis 8 der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.6.2008 für nichtig zu erklären, die Klägerin zu 6) beantragt, die Beschlüsse zu Top 2 bis 6 und 8 für nichtig zu erklären, der Streithelfer zu 8) schließt sich den Anträgen der Kläger und Berufungskläger an.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie vertritt wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

1. a)

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

b)

Die Nebenintervention des Streithelfers zu 8) ist hingegen unzulässig. Denn diese wurde vom Landgericht mit dem streitgegenständlichen (Zwischen-)Urteil zurückgewiesen. Hiergegen hat der Streithelfer zu 8) keine sofortige Beschwerde eingelegt, weswegen diese Entscheidung rechtskräftig ist. In der Berufungsinstanz trägt er nichts dazu vor, weswegen u.U. eine neue Nebenintervention zulässig sein könnte.

2.

Die Berufungen sind jedoch unbegründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht und nach § 529 Abs. 1 ZPO abweichend von der ersten Instanz zugrunde zu legende Tatsachen fehlen oder keine andere Beurteilung veranlassen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

a)

Die Klageerhebungen sind nicht rechtsmissbräuchlich. Hierzu trägt die Beklagte allein vor, dass die Kläger €auf der Grundlage einer gemeinsamen Verabredung agieren€ dürften, weswegen die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte rechtsmissbräuchlich sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Jeder Partei steht das Recht zu, sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Die Klagen sind jedoch unbegründet, da die Beklagte zu ihrer streitgegenständlichen Hauptversammlung der Beklagten fehlerfrei eingeladen hat.

b)

Dies gilt zunächst, soweit die Einladung den Hinweis enthält, dass eine Vollmacht schriftlich erteilt und der Gesellschaft vorgelegt werden muss.

aa)

Unproblematisch ist zunächst das Erfordernis einer Vorlage der Vollmacht. Zwar ist dies in der Satzung der Beklagten nicht geregelt. Jedoch entspricht es den allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätzen, dass sich ein Aktionär bzw. sein Vertreter auf der Hauptversammlung legitimieren muss (vgl. z.B. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 134 Rdnr. 24).

bb)

Was das Verhältnis von § 135 AktG, welcher in Abs. 1 S. 1, Abs. 9 hinsichtlich der Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen pp. kein Formerfordernis vorsieht, zu § 134 Abs. 3 S. 2 AktG anbelangt, welcher allgemein für eine Vollmacht die Schriftform vorschreibt, allerdings satzungsmäßige Erleichterungen für zulässig erklärt, sieht die herrschende Meinung in der Literatur (z. B. Hüffer, a.a.O., § 135, Rdnr. 6; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, § 135 Rdnr. 7) § 135 Abs. 1 S. 1 AktG als abschließende Sonderregelung und die darin enthaltene Formfreiheit daher als nicht satzungsdispositiv an. Für das Ergebnis im vorliegenden Fall kommt es hierauf jedoch nicht an.

Zunächst stellt sich nämlich die Frage, ob die Regelung in der Satzung und die gleichlautende Formulierung in der Einladung überhaupt die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen pp. erfassen. Der Wortlaut ist insoweit offen. Es ließe sich deshalb durchaus die Auslegung vertreten, dass € insbesondere wenn man § 135 Abs. 1 S. 1 AktG für zwingend hielte - nur die Bevollmächtigung €normaler€ Vertreter geregelt werden soll.

Selbst wenn man jedoch annimmt, die Regelung in Satzung und Einladung meint, dass sich auch Vertreter von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen pp. durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht legitimieren müssen, führt dies nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Einladung. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. Urt. v. 22.07.2007 € 5 U 77/07; Beschl. V. 12.09.2008 € 5 W 21/08) ist für die Einladung zur Hauptversammlung die bestehende Satzungsregelung maßgebend, solange sie nicht rechtskräftig für nichtig erklärt bzw. ihre Nichtigkeit festgestellt ist, was auch dann gilt, wenn sie gegen das Gesetz verstößt. Dies folgt aus einer analogen Heranziehung der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft und ist im Interesse der Rechtsklarheit und Durchführbarkeit von Hauptversammlungen notwendig.

Da vorliegend unstreitig die Satzung nicht für nichtig erklärt oder ihre Nichtigkeit festgestellt (vielmehr sie überhaupt nicht angefochten) ist, musste die Einladung somit nach der bestehenden Satzungsregelung erfolgen. Darauf, ob die Voraussetzungen des § 242 Abs. 2 AktG gegeben sind, kommt es nicht an, da die Satzung überhaupt nicht angefochten wurde.

cc)

Es bedarf keiner Entscheidung, ob man die Bestimmung in der Satzung/Einladung dahingehend auslegt, dass sie die Fälle des § 135 AktG (Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen pp.) erfassen soll oder nicht; jedenfalls ist die Einladung als solche nicht fehlerhaft. Dass im Übrigen ein Aktionärsvertreter auf der Hauptversammlung zurückgewiesen worden wäre, ist nicht vorgetragen.

c)

Soweit in der Einladung keine konkreten Termine für den Nachweis der Aktionärsstellung (record date) sowie den Ablauf der Anmeldefrist angegeben wurden, stellt dies keinen Gesetzesverstoß dar. Der Einladungstext wiederholt die Satzungsbestimmung in § 15 Abs. 3 und entspricht der gesetzlichen Regelung in § 123 Abs. 3 S. 3 AktG. Zwar gilt letztere unmittelbar nur für börsennotierte Gesellschaften, zu welchen die Beklagte, deren Aktien im sog. Freiverkehr gehandelt werden, nicht gehört. Da jedoch eine satzungsmäßige Grundlage besteht, lässt sich ein Einladungsmangel nicht annehmen. Die Nennung der konkreten Daten verlangt das Gesetz nicht.

3.

Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der übrigen in erster Instanz geltend gemachten Anfechtungsgründe (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsräten wegen Fehlen eines Gewinnverwendungsbeschlusses und Informationsrechtsverletzungen) unangegriffen, weswegen es insoweit bei den zutreffenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zu verbleiben hat.

Ob die Kläger vor Veröffentlichung der Einladung bereits Aktionäre der Beklagten und ob sie in der Hauptversammlung wirksam vertreten waren oder nicht, ist für die Entscheidung nicht erheblich, denn beides wäre gem. § 245 Nr. 1 AktG nur für die Geltendmachung von Anfechtungsgründen gem. § 243 AktG erforderlich.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Da es sich bei dem Streithelfer zu 8) gem. § 69 ZPO um einen streitgenössischen Nebenintervenienten handelt, ist er gem. §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO ebenfalls zur anteiligen Tragung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten verpflichtet (BGH, Beschluss vom 18.6.2007, II ZB 23/06, Leitsatz).

Die die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 07.07.2009
Az: 5 U 152/08


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