Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2009
Aktenzeichen: 10 W (pat) 38/06

(BPatG: Beschluss v. 24.09.2009, Az.: 10 W (pat) 38/06)

Tenor

BPatG 152 Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zugunsten des Erinnerungsführers sind beim Deutschen Patentund Markenamt (Patentamt) Kosten festgesetzt worden, da er einem Patentsuchenden im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden ist. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Januar 2006 richtet sich seine Beschwerde, mit der er geltend macht, die Kosten seien zu niedrig festgesetzt. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung verweist auf § 63 Abs. 2 PatG, aber nicht auf die Gebührenpflicht der Beschwerde. Auf den Hinweis des Rechtspflegers vom August 2006, dass eine Gebühr nach § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz gemäß Nr. 401 200 der Anlage zu zahlen sei und insoweit wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung eine Nachfrist zur Zahlung dieser Gebühr von zwei Wochen gesetzt werde, hat der Erinnerungsführer erklärt, er teile diese Auffassung nicht. Die Beschwerde sei gebührenfrei, da es sich um eine Verfahrenskostenhilfesache handele. Das ergebe sich aus der Gebührennummer 401 300. Daraufhin hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21. September 2006 festgestellt, dass die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei und dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. In der dagegen eingelegten Erinnerung macht der Erinnerungsführer weiter die Gebührenfreiheit der Beschwerde geltend und verfolgt sein Anliegen auch sachlich weiter.

II.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Rechtspfleger hat zu Recht nach § 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, da der Erinnerungsführer die gesetzlich geschuldete Gebühr nicht bezahlt hat.

Eine Beschwerde gegen einen vom Patentamt nach § 7 Vertretergebührenerstattungsgesetz (VertrGebErstG) i. V. m. § 62 Abs. 2 S. 2 PatG gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss ist gebührenpflichtig (so schon der Senatsbeschluss v.

27. März 2007, 10 W (pat) 22/05).

Die Gebührenpflicht ergibt sich wörtlich aus dem Patentkostengesetz § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage, dort Gebührenummer 401 200. Die mit dem Geschmacksmusterreformgesetz zum 1. Juni 2004 eingeführte Regelung (vgl. BlPMZ 2004, S. 207, 256, "Zur Ergänzung der Beschwerdegebührentatbestände") ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage eindeutig und abschließend (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., Rn. 9 zu § 2 PatKostG m. w. N.). Die §§ 55 und 56 Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die möglicherweise etwas anderes regeln, erklärt § 7 Nr. 2 VertrGebErstG ausdrücklich für nicht anwendbar, ein auch nur entsprechender Rückgriff verbietet sich damit.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Erinnerungsführer meint, bei der Festsetzung der Kosten des beigeordneten Anwalts handele es sich nicht um eine Kostenfestsetzung im Sinne von § 62 Abs. 2 PatG, für die die Gebühr in Nr. 401 200 geschaffen worden sei. Diese Einschränkung ist weder dem PatG, noch dem PatKostG oder der Anlage dazu zu entnehmen. Der Ausdruck "Kostenfestsetzung" wird vielmehr sowohl in der Rechtsprechung des Senats als auch in der des Bundesgerichtshofes gleichlautend für die hier streitige Art der Festsetzung verwendet (vgl. BGH GRUR 1988, 115 ff. -Wärmeaustauscher; Senatsbeschluss v. 5. Dezember 2002, BlPMZ 2003, 242, 243 -Beschwerdegebühr bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss). Entsprechend wird in der Literatur verfahren (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., Rn. 20 zu § 133; Schulte, a. a. O., Rn. 23 zu § 133). Gerade die Entscheidung, in der der Senat das damalige Fehlen eines ausdrücklichen Gebührentatbestandes für eine Beschwerde der vorliegenden Art festgestellt hat (vgl. Beschluss v. 5. Dezember 2002 a. a. O.), hat zur nachfolgenden Änderung des PatKostG (vgl. oben Geschmacksmusterreformgesetz a. a. O.) und zur Einführung der Beschwerdegebühr für das Kostenfestsetzungsbeschwerdeverfahren geführt, ohne dass der Gesetzgeber zwischen dem zweiseitigen streitigen und einem einseitigen Verfahren unterschieden hat. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er dies ausdrücklich tun müssen, da wegen der im Bereich des Patentgesetzes sehr häufigen einseitigen Verfahren insoweit Regelungsbedarf bestanden hätte. Auf die Privilegierung der Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen nach Nr. 401 300 dieses Verzeichnisses kann der Erinnerungsführer sich ebenfalls nicht berufen. Sie enthält eine Ausnahme von der Regel, dass grundsätzlich alle Beschwerden kostenpflichtig sind. Demgemäß ist sie eng auszulegen. Eine Verfahrenkostenhilfesache liegt beim Kostenfestsetzungsverfahren nicht vor. Eine solche ist nur gegeben, wenn sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe oder die verweigerte Beiordnung eines Vertreters richtet (vgl. Schulte, a. a. O., Rn. 6 zu § 2 PatKostG, s. auch Begründung zum Geschmacksmusterreformgesetz, a. a. O., letzter Satz). Damit soll der armen Partei eine kostenlose Beschwerdemöglichkeit eröffnet werden. Hier ist der Erinnerungsführer derjenige, der in eigenem Namen Kostenfestsetzung beantragt hat und Beschwerde führt, er ist nicht arm und demzufolge ist er nicht durch Gebührenbefreiung zu begünstigen. In der Begründung zu dieser Regelung gibt der Gesetzgeber im Übrigen zu erkennen, dass er einen von der Zivilprozessordnung und vom Gerichtskostengesetz (GKG) unabhängigen eigenen Gebührentatbestand schaffen wollte, da er die Regelung im GKG zwar erwägt, aber ausdrücklich eine eigene für den Bereich des PatKostG schafft.

Die in Richtung einer entsprechenden Anwendung der Bestimmungen dieser Gesetze zielende Argumentation des Erinnerungsführers überzeugt deshalb ebenfalls nicht.

Schülke Püschel Martens Pr






BPatG:
Beschluss v. 24.09.2009
Az: 10 W (pat) 38/06


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