Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 12. April 2013
Aktenzeichen: 2 AGH 13/12

(OLG Hamm: Beschluss v. 12.04.2013, Az.: 2 AGH 13/12)

Tenor

1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt und wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

A.

Der in O als Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer tätige Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er begehrt von der Beklagten die Übersendung einer Abschrift des vollständigen Prüfberichts der Wirtschaftsprüfer nebst allen Anlagen über das Geschäftsjahr 2011.

Der Kläger wandte sich zunächst durch E-Mail vom 30.03.2012 an die Beklagte und bat um Überlassung eines Exemplars des vollständigen Prüfberichts der Wirtschaftsprüfer für das Geschäftsjahr 2011 nebst allen Anlagen. Am 04.05.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im Kammerforum 3/12 Ende Juli 2012 der Haushaltsabschluss des Jahres 2011 veröffentlicht werde, gleichzeitig mit dem Testat der Wirtschaftsprüfer. Dem Kläger sei eine Einsicht in den Bericht der Wirtschaftsprüfer bei der Beklagten in y möglich. Der Kläger bat erneut am 08.05.2012 um eine Übersendung des vollständigen Berichts der Wirtschaftsprüfer nebst Anlagen für das Geschäftsjahr 2011. Weiterhin bat er um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Daraufhin erließ die Beklagte am 21.05.2012 einen Bescheid in dem sie dem Kläger mitteilte, sie sei bereit, dem Kläger Einsicht in den Bericht bei der Beklagten zu gewähren. Die Übersendung einer Kopie des Berichtes nebst Anlagen lehnte die Beklagte ab. Sie teilte weiterhin mit, dass im Kammerforum nur das Testat und nicht der gesamte Bericht der Wirtschaftprüfer veröffentlicht werde.

Gegen diesen Bescheid, der dem Kläger am 22.05.2012 zuging, hat sich der Kläger mit der am 21.06.2012 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage vom 19.06.2012 gewendet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2012, zugegangen am 22.05.2012, zu verpflichten, an den Kläger eine Abschrift des vollständigen Prüfberichts der Wirtschaftsprüfer - nebst allen Anlagen - über das abgelaufene Geschäftsjahr 2011 der Rechtsanwaltskammer Köln zu übersenden.

Die Beklagte hat sich im Rechtsstreit durch Schriftsatz vom 13.11.2012 geäußert und darin die Auffassung vertreten, dass sie die Klage für unbegründet hält.

Sie vertritt in dem angefochtenen Bescheid und im vorangegangenen Schriftverkehr die Auffassung, alleine die Kammerversammlung entscheide über die Abrechnung des Vorstandes und daher sei auch nur der Kammerversammlung die Grundlagen für die Beschlussfassung vorzulegen. Dies geschehe zusammen mit der fristgerechten Einladung zur Kammerversammlung im November 2012. Die Übersendung des vollständigen Berichts der Wirtschaftsprüfer nebst allen Anlagen hat die Beklagte hierbei nicht angekündigt. Sie hat aber die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch eines einzelnen Mitglieds auf Übersendung der Unterlagen nicht bestehe. In der Klageerwiderung vom 13.11.2012 weist die Beklagte daraufhin, dass sie mit der Einladung zur Kammerversammlung die angekündigten Unterlagen in den Kammermitteilungen 4/2012 inzwischen veröffentlicht habe, wozu jedoch der Bericht der Wirtschaftsprüfer nicht gehört. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Kammerversammlung 2010 beschlossen hat, die Einnahmen und Ausgaben der Rechtsanwaltskammer durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Der Wirtschaftsprüfer habe die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Rechtsanwaltskammer bestätigt. Die Beklagte vertritt sodann weiterhin die Auffassung, dass ein weitergehender Anspruch auf Versendung der Berichte an alle Kammermitglieder nicht besteht.

Schließlich beruft sich die Beklagte noch darauf, dass die Klage unzulässig sei, weil dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ihm sei mit dem Bescheid vom

21.05.2012 angeboten worden, Einsicht in den Bericht der Wirtschaftsprüfer bei der

Beklagten zu nehmen. Da es dem Kläger jederzeit möglich gewesen wäre, in den

Räumen der Beklagten den Bericht der Wirtschaftsprüfer einzusehen, fehle ihm das

Rechtsschutzbedürfnis.

Die Beklagte hat dann mit Schreiben vom 22.11.2012 nach einem am Rande der Kammerversammlung geführten Gespräch den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kopie des Berichts der Wirtschaftsprüfer für das Geschäftsjahr 2011 nebst allen Anlagen übersandt. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.11.2012 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2012 angeschlossen.

Die Parteien stellen widerstreitende Kostenanträge.

B.

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen.

I.

1.

Bei der Klage des Klägers gegen die Ablehnung der Übersendung des vollständigen Wirtschaftsprüferberichts nebst allen Anlagen über das abgelaufene Geschäftsjahr 2011 der Beklagten handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Diese Verpflichtungsklage ist gemäß § 6 Abs. 1 AG VwGO NW ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO NW zulässig.

Gegen den Bescheid vom 21.05.2012 hat der Kläger rechtzeitig durch den am 21.06.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.06.2012 Klage erhoben.

2.

Der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof ist gemäß § 112 a BRAO eröffnet. Es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache. Hiervon sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind. Dabei gibt diese Vorschrift auch Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt, aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken, BGH Beschluss vom 02.03.2012 AnwZ (B) 50/10, unter anderem veröffentlicht in AnwaltsBlatt 2011 S. 777.

3.

Der Klage fehlte auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Richtig ist, dass die Beklagte im Bescheid vom 21.05.2012 dem Kläger angeboten hat, in den Räumen der Beklagten in den Bericht der Wirtschaftsprüfer Einsicht zu nehmen. Dies ist jedoch nicht die Erfüllung des Begehrens des Klägers. Dieser wünscht, dass die Beklagte ihm Kopien des Berichts der Wirtschaftsprüfer anfertigt und zur Einsichtnahme und Verbleib bei ihm übersendet. Die Beklagte bietet mit der Akteneinsicht in den Räumen der Beklagten dem Kläger also gerade nicht das an, was er mit seiner Klage verlangt.

II.

1.

Der Antrag des Klägers richtete sich auf Übersendung einer Abschrift des vollständigen Prüfberichts der Wirtschaftsprüfer nebst allen Anlagen über das Geschäftsjahr 2011. Er verlangte also von der Beklagten, dass diese ihm Kopien des Berichts der Wirtschaftsprüfer fertigte und diese zum Verbleib beim Kläger sodann übersendet. Die Beklagte hingegen bot dem Kläger nur die Einsichtnahme in den Bericht der Wirtschaftsprüfer in den Räumen der Beklagten an. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Kläger lediglich Anspruch darauf hat, dass er Einsichtnahme in den Prüfbericht nebst Anlagen in den Räumlichkeiten der Beklagten nimmt.

Der Kläger hatte weitergehende Ansprüche als nur das ihm von der Beklagten zugestandene Recht der Einsichtnahme in den Räumen der Beklagten. Auch wenn der Kläger kein Recht hat, dass die Beklagte ihm eine Kopie des Prüfberichts nebst Anlagen übersendet, so hat er doch das dem Klagebegehren weitestgehend entsprechende Recht, dass die Beklagte ihm den Bericht der Wirtschaftsprüfer zur Einsicht in seiner Kanzlei gegen Erstattung etwaiger Übersendungskosten zukommen lässt. Da dies weitestgehend dem Klagebegehren des Klägers entspricht, der auf einen zu erteilenden Hinweis den Klageantrag auch hätte anpassen können, sich die Beklagte andererseits gegen eine Übersendung des Prüfberichts nebst Anlagen gewandt hat und lediglich ein Recht zur Einsichtnahme in den Räumen der Beklagten bejahte, ist es angebracht, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, zumal sie auch noch vor der Hauptverhandlung dem Klagebegehren voll umfänglich stattgegeben hat und damit Erledigung eingetreten ist.

Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm Kopien des Berichts der Wirtschaftsprüfer anfertigt und übersendet, hat der Kläger nicht. Er hat aber weitergehende Ansprüche als das, was ihm die Beklagte anbietet, nämlich die Einsichtnahme in den Räumen der Beklagten. Er hat, was ein Minus gegenüber dem Klageantrag ist, einen Anspruch auf Übersendung eines Berichts der Wirtschaftsprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei. Ihm wäre in der mündlichen Verhandlung der Hinweis gegeben worden, dass er einen Anspruch darauf haben könnte, den Bericht der Wirtschaftsprüfer zur Einsicht in seiner Kanzlei gegen Erstattung etwaiger Übersendungskosten zu erhalten, sodass er den Antrag hätte anpassen können.

2.

Der Kläger hat nicht nur Anspruch auf die Einsicht in den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer nebst Anlagen für das Geschäftsjahr 2011, er hat auch Anspruch darauf, dass ihm ein vollständiger Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer nebst Anlagen für das Geschäftsjahr 2011 gegen Erstattung der Übersendungskosten von der Beklagten zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei überlassen wird.

a) Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Anspruch auch nach § 3 Informationsfreiheitsgesetz NW gegeben ist.

Zwar ist die Rechtsanwaltskammer als Landes unmittelbarer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtige öffentliche Stelle. Fraglich ist allerdings, ob der Kläger als natürliche Person nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NW Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen begehren kann. Der Kläger geht hier nicht als natürliche Person gegen die Beklagte vor.sondern macht von seiner Person unabhängige Rechte aus seiner organschaftlichen Rechtsstellung als Mitglied der Kammerversammlung geltend. Anders als dem von der Zielrichtung her vergleichbaren Umweltinformationsgesetz, nach dem jeder, auch juristische Personen und nicht rechtsfähige Personen Anspruch auf freien Zugang zur Information über die Umwelt hat, ist der Kreis der Informationsberechtigten im Informationsfreiheitsgesetz NW ausdrücklich auf natürliche Personen begrenzt.

Ob für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz NW ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig wären und ob ein solcher etwaiger Anspruch subsidiär wäre, kann dahingestellt bleiben.

b) Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Überlassung des Berichts der Wirtschaftsprüfer nebst Anlagen für das Geschäftsjahr 2011 gemäß § 29 VwVfG zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei. Ein solcher Anspruch setzt zunächst voraus, dass dem Kläger überhaupt ein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Ein solches Recht zur Akteneinsicht ist hier gegeben.

Nach § 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO obliegt es dem Vorstand, der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen. Die Abrechnung, die der Vorstand über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögensverwaltung offenlegen muss, wird von der Kammerversammlung gemäß § 89 BRAO geprüft (Feuerich-Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 73 Rn. 51). Der Kammerversammlung obliegt es, die Abrechnung und die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

Feuerich-Weyland, a.a.O., § 89 BRAO, Rn. 28, weist zutreffend daraufhin, dass es in der Regel der Kammerversammlung unmöglich sein wird, eine solche Prüfung durchzuführen. Vielmehr werde die Kammerversammlung Kassenprüfer oder einen Prüfungsausschuss mit dieser Aufgabe betreuen, der dann einen Bericht erstattet, über den die Kammerversammlung Beschluss fassen muss. Hier ist es so, dass es bei der Beklagten Kassenprüfer oder einen Prüfungsausschuss, der die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben und die Verwaltung des Vermögens geprüft hat, nicht gibt, dass die Mitglieder der Beklagten also alleine durch die Veröffentlichung des Haushaltsabschlusses der Beklagten mit dem Testat der Wirtschaftsprüfer informiert sind. Hier hat nach dem Vortrag der Beklagten die Kammerversammlung im Jahre 2010 beschlossen, die Einnahmen und Ausgaben der Beklagten durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.

Die Kontrolle durch die Kammermitglieder, insbesondere die Beurteilung, ob Entlastung erteilt werden kann, setzt die Kenntnis aller notwendigen Einzelheiten des Haushalts- und Wirtschaftsgebahrens der Beklagten voraus. Dabei ist das Recht auf vollständige Information nicht auf die Erteilung mündlicher Auskünfte beschränkt, sie umfasst vielmehr auch die Einsichtnahme in den vorliegenden schriftlichen Wirtschaftsprüfungsbericht (so unter anderem zur Bejahung eines Akteneinsichtsrechts eines Mitglieds der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer, OVG Münster, Urteil vom 12.06.2003, 2 A 4282/02). Die von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 13.11.2012 zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs AGH 24/11 vom 11.06.2012 steht dem nicht entgegen. Zum einen ging es in dieser Entscheidung gar nicht um die Übersendung von Akten oder Unterlagen sondern um die Frage der Einsichtnahme in eine Personalakte in den Räumen der Rechtsanwaltskammer und die Ausgestaltung dieses Rechts zur Akteneinsicht. Die Entscheidung des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs stellt ausdrücklich auf den zu entscheidenden Sonderfall der Personalakten an, die (Blatt 9 unten des Urteils) eine besonders sensible Ansammlung personenbezogener Daten darstellen. Einschränkungen des Rechts zur Einsichtnahme in Personalakten werden vom Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof (Blatt 9 unten der Entscheidung) ausdrücklich "vor diesem Hintergrund" erörtert. Hier geht es nicht um besonders sensible Daten in Personalakten, hier geht es um einen Wirtschaftsprüferbericht, zu dem die Beklagte selbst äußert, dass der Kläger Einsicht nehmen könne.

c) Die Beklagte ist auch selbst der Auffassung, dass der Kläger einen Anspruch

auf Akteneinsicht hat. Die Parteien streiten darüber, in welcher Form die Akteneinsicht zu erfolgen hat. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übersendung einer Abschrift des Berichts der Wirtschaftsprüfer hat, dass er auf die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Beklagten verwiesen werden kann.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beklagten ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es einen durchaus erheblichen Aufwand bedeutet, möglicherweise für eine Vielzahl von Mitgliedern jeweils Kopien des umfangreichen Berichts der Wirtschaftsprüfer zu fertigen. Dieser Aufwand ist aber auch nicht erforderlich, um das hinter dem Klageantrag stehende Begehren des Klägers umzusetzen. Deshalb ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte es ablehnt, Kopien anzufertigen, die zum Verbleib beim Kläger dann bestimmt sind. Das Begehren des Klägers kann in gleicher Weise erreicht werden, in dem ihm zur Einsichtnahme ein Prüfbericht übersandt wird, von dem der Kläger selbst Kopien anfertigen kann. Deshalb handelt die Beklagte auch nur insoweit ermessensfehlerhaft, als sie den Kläger diese Möglichkeit ebenfalls verwehrt. Der Beklagten stehen auch einfache Möglichkeiten zur Verfügung, ihren Mitgliedern den Bericht der Wirtschaftsprüfer zugänglich zu machen. So würde auch eine Übersendung per E-Mail an Mitglieder, die den Prüfbericht angefordert haben, ohne großen Aufwand durchführbar sein. Ebenso wäre es ausreichend, wenn die Beklagte im Mitgliederbereich der Homepage den Prüfbericht veröffentlicht und die Mitglieder hierauf verweist.

Der Kläger als Mitglied der Kammerversammlung ist zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte auf Akteneinsicht darauf angewiesen, dass er Zugang auch zum Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer hat. Ein solcher Prüfbericht ist gerichtsbekannt umfangreich, so dass nicht mit der Möglichkeit, in den Prüfbericht in den Räumen der Beklagten Einsicht zu nehmen, eine sachgerechte Prüfung möglich ist. Diese wird dem Kläger von der Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund damit übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.

Der Anspruch auf Akteneinsicht des Klägers ist auch nicht aus anderen Gründen eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass in dem Bericht Informationen enthalten sind, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar sind, sind nicht ersichtlich. Auch die Beklagte will dem Kläger ja in den vollständigen Prüfbericht Einsicht geben, ihm lediglich nicht das Recht zugestehen, die Übersendung von Kopien zum Verbleib bei ihm zu verlangen.

d) Die Akteneinsicht ist grundsätzlich in einer Weise zu gewähren, dass die zur

Akteneinsicht berechtigten Personen unter nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen zumutbaren Bedingungen über den Inhalt der Akte informieren können (Kopp, Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 29, Rn. 40 ff.)

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass eine Behörde, welche die Akten führt, die Akteneinsicht grundsätzlich in den Amtsräumen gewähren kann. Ob ein Anspruch auf eine andere Form der Akteneinsicht, wie hierdurch Übersendung von Kopien, geschieht, liegt grundsätzlich im überprüfbaren Ermessen der Behörde. Hier ist es so, dass das Ermessen der Beklagten aber auf Null reduziert ist und deshalb eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten nur so lauten konnte, dass dem Kläger ein Prüfbericht nebst Anlagen, dann aber unter Erstattung der Übersendungskosten, zugebilligt wird. Wie bereits erwähnt handelt es sich gerichtsbekannt bei den Prüfberichten eines Wirtschaftsprüfers über den Abschluss einer Rechtsanwaltskammer um umfangreiche Unterlagen. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.11.2012 nebst Anlagen vorgelegte Bericht der Wirtschaftsprüfer belegt dies. Die Prüfung der Unterlagen ist für die sachgerechte Wahrnehmung eines Mitglieds der Kammer erforderlich, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Es ist kein sachgerechter Grund erkennbar, warum die Beklagte berechtigt sein soll, dem Kläger die Prüfung des Berichts dadurch ganz erheblich zu erschweren, dass sie ihn auf die Akteneinsicht bei der Beklagten verweist. Die Regelungen bei ähnlichen Interessenlagen zeigen die Richtigkeit dieser Beurteilung. Das Akteneinsichtsrecht eines Rechtsanwalts, das auf eine Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle beschränkt würde, wäre ermessensfehlerhaft. Im Rahmen des Akteneinsichtsrechts des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren ist beispielsweise im Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.12.1988 (I b 2/17-21.14, NinBI. NW 1989, S. 41) geregelt, dass für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in der Regel das Aktenstudium in der Kanzlei und nicht als eine Akteneinsicht bei der Behörde angemessen ist. Bei der im Einzelfall gebotenen Ermessensausübung der Beklagten war deshalb nur die Überlassung des angeforderten Berichts der Wirtschaftsprüfer zur Einsicht in der Kanzlei des Klägers ermessensfehlerfrei.

Ein Geheimhaltungsinteresse steht der Übersendung des Wirtschaftsprüferberichts zur Einsichtnahme nicht entgegen, zumal die Beklagte dem Kläger auch selbst die Einsicht in den Bericht anbietet. Nach § 29 VwVfG hätte der Kläger bei Einsichtnahme in den Räumen der Beklagten auch das Recht, Abschriften und Ablichtungen des Berichts anzufertigen. Die Kosten hierfür hätte der Kläger zu übernehmen. Der nach § 29 VwVfG bestehende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde ist hinsichtlich der Anfertigung von Abschriften und Ablichtungen zugunsten der Beteiligten regelmäßig auf Null reduziert (Kopp, Raumsauer, a.a.O., § 29 Rn. 29 m.w.N.). Nur bei Vorliegen besonderer Gründe, die nicht erkennbar sind, dürfte ein solcher Anspruch abgelehnt werden.

Sodann greift auch der Rechtsgedanke, der für Verwaltungsstreitverfahren in § 100 VwGO enthalten ist. Dieses Recht zur Akteneinsicht besteht bei einem Rechtsanwalt in der Regel in der Form, dass ihm die Mitnahme oder die Übersendung in seine Kanzlei dann einzuräumen ist, wenn der Anwalt zuverlässig ist und die Akten unschwer kurzfristig entbehrt werden können (Kopp, Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 100 VwGO, Rn. 7 m.w.N.). Das Ermessen ist hier ebenso wie im vorliegenden Fall auf Null reduziert und es ist ermessensfehlerhaft, den Kläger auf die Möglichkeit der Einsicht in den Prüfbericht in den Räumen der Beklagten zu verweisen. Der Kläger als Organ der Rechtspflege bietet Gewähr dafür, dass der ihm zur Einsicht überlassene Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer auch kurzfristig zurückgeschickt wird. Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit des Klägers liegen nicht vor.

III.

Der Gegenstandswert war nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Der Senat sieht es, da lediglich um die Übersendung von Kopien des Wirtschaftsprüferberichts gestritten wurde, es als sachgemäß und ausreichend an, den halben Regelstreitwert festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 151 Abs. 2 VwGO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 12.04.2013
Az: 2 AGH 13/12


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